OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2009 - 8 E 246/09
Fundstelle
openJur 2016, 5023
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die Klage bietet nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Gebührenbescheids des Beklagten vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2006, mit dem der Beklagte von dem Kläger die Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren in Höhe von 150,32 € inklusive eines Säumniszuschlags von 5,- € verlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, der angefochtene Gebührenbescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig: Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, der Kläger habe im Zeitraum von April bis Dezember 2001, auf den sich die Gebührenforderung beziehe, der Rundfunkgebührenpflicht unterlegen und die Gebührenforderung sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids nicht verjährt gewesen, wobei der Kläger sich auf die Einrede der Verjährung ohnehin nicht berufen könne, weil dies eine unzulässige Rechtsausübung darstelle.

Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweifel an deren Richtigkeit sind weder aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers (dazu 1.) noch aus dem sonstigen Akteninhalt (dazu 2.) ersichtlich.

1. Mit der Beschwerde wendet der Kläger ein, er sei aufgrund des Bescheids des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 7. Januar 2002 für die Zeit von Januar 2002 bis einschließlich November 2004 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, dass seiner Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss und nochmals in dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. Februar 2009 erläutert hat, ergibt sich aus den streitgegenständlichen Bescheiden in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise, dass der Beklagte unter Berücksichtigung des ab Januar 2002 beginnenden Befreiungszeitraums eine Gebührenforderung für den Zeitraum von April bis Dezember 2001 geltend macht. Im Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2006 heißt es ausdrücklich, der Beklagte habe unter anderem für die Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2008 eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht vermerkt; für den Befreiungszeitraum von April bis Dezember 2001 liege dem Beklagten hingegen kein Befreiungsbescheid vor.

2. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Klage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommen könnte.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger bezogen auf den Zeitraum von April bis Dezember 2001 keinen Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgelegt hat und dass sich eine Rundfunkgebührenbefreiung für diese Zeitspanne - anders als für die Zeit von Januar 2002 bis November 2004, von Dezember 2004 bis November 2005 und von Dezember 2005 bis Oktober 2008 - auch aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht ergibt. Zutreffend ist weiterhin, dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht schon dann entfällt, wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, sondern dass insofern der Erlass eines antragsgebundenen Befreiungsbescheids erforderlich ist, der die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum ausspricht. Dies ergab sich für den streitigen Gebührenzeitraum aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO NRW) vom 30. November 1993 (GV. NRW. S. 970), wonach die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag gewährt wird, und aus § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO NRW, demzufolge die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für drei Jahre gewährt wird.

Vgl. zur Antrags-, Zeit- und Bescheidgebundenheit der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen: Gall/Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 13 f., 16 und 19.

b) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV vor Beginn des im Streit befindlichen Gebührenzeitraums endete, weil der Kläger den Nachweis einer für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiven Abmeldung,

vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -, und vom 11. Mai 2007 - 19 A 1550/05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 7 ZB 06.3257 -, NVwZ-RR 2008, 251 = juris Rn. 6,

nach Lage der Akten nicht geführt hat. Gemäß dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen § 3 Abs. 4 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (GV. NRW. S. 245) in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 71) trifft aber den Rundfunkteilnehmer die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der Gebühreneinzugszentrale.

c) Das Verwaltungsgericht hat auch die Frage der Verjährung der für die Zeit von April bis Dezember 2001 geltend gemachten Gebührenforderung zutreffend beurteilt.

Wie das Verwaltungsgericht auf S. 8 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ist die Gebührenforderung des Beklagten nach jeder in Betracht zu ziehenden Verjährungsregelung - auch der für den Kläger günstigsten - nicht verjährt, so dass es auf die mit der Neuregelung der für Rundfunkgebühren maßgeblichen Verjährungsregelung verbundenen Rechtsfragen hier letztlich nicht ankommt.

Im Einzelnen gilt für die Berechnung der Verjährungsfrist Folgendes:

Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV in der Fassung des Art. 5 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 192), der am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung des Rundfunkgebührenanspruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Die Vorschrift löst die bis zum Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags geltende Verjährungsregelung der alten Fassung (a. F.) des § 4 Abs. 4 RGebStV ab, demzufolge der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährte. Durch die Neufassung wird die Verjährungsregelung ausdrücklich den jeweils geltenden zivilrechtlichen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst. Rundfunkteilnehmer können sich damit nicht erst nach vier, sondern bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen, weil sich die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB auf drei Jahre beläuft. Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme klargestellt, dass gemäß der Vorgabe des § 199 Abs. 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Vgl. insoweit die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/6202, S. 39.

Die äußerste Grenze der Verjährung markiert dabei nunmehr § 199 Abs. 4 BGB. Nach dieser Bestimmung verjähren andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Die Neugestaltung des Rechts der Verjährung einer Rundfunkgebührenforderung enthält selbst keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 4 RGebStV kann keine Rückwirkung für sich beanspruchen. Er findet grundsätzlich erst ab dem 1. April 2005 Anwendung und gilt daher nicht für solche Rundfunkgebührenansprüche, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 4 Abs. 4 RGebStV a. F. verjährt waren.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris Rn. 8; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 54.

Da die vierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a. F. regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem der Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 RGebStV) Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2002 ? 19 A 24/00 -, juris Rn. 24,

verjährten damit bis zum Ablauf des Jahres 2004 die bis zum 31. Dezember 2000 entstandenen Gebührenforderungen.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. April 2007 ? 2 S 290/07 -, juris Rn. 8.

Welches Verjährungsrecht auf die im Jahr 2001 entstandenen Rundfunkgebührenansprüche anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 1. April 2005 noch nicht verjährt waren, ist in Ermangelung einer speziellen rundfunkgebührenrechtlichen Regelung unter Rückgriff auf die Überleitungsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beantworten, die insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris Rn. 9 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363 = NJW 1979, 1550 = juris; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 54 a.

Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lässt sich entnehmen, dass die Neuregelung der Verjährung auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet. Ist die Neuregelung der Verjährungsfrist kürzer als die bis zu diesem Tag geltende Fassung, so wird die Verjährung vom Tag des Inkrafttretens der Neuregelung an berechnet (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Läuft jedoch die in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die in der Neuregelung bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der in der früheren Fassung der Verjährungsregelung bestimmten Frist vollendet (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBG).

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch ein neues Verjährungsrecht - wie hier - dazu führen könnte, dass die kürzere neue Frist am Tag des Inkrafttretens der Neuregelung bereits abgelaufen ist. Davor soll der Gläubiger geschützt werden. Die alte Verjährungsfrist bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. April 2007 ? 2 S 290/07 -, juris Rn. 9.

Bei dem solchermaßen anzustellenden Fristenvergleich ist zu beachten, dass in Überleitungsfällen der in Rede stehenden Art die Verjährung nur dann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. April 2005 zu laufen beginnt, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 E 233/09 -, m. w. N.; BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, BGHZ 171, 1 = NJW 2007, 1584 = juris Rn. 19 ff., vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 -, NJW-RR 2008, 258 = juris Rn. 23, vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 -, NJW 2008, 506 = juris Rn. 8, und Beschluss vom 19. März 2008 ? III ZR 220/07 -, NJW-RR 2008, 1237 = juris Rn. 6.

Davon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Verjährung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im vorliegenden Fall nach § 4 Abs. 4 RGebStVa. F. richtet und die im Streit befindliche Gebührenforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 1. Dezember 2006 - der die Verjährung entsprechend § 53 Abs. 1 VwVfG NRW unterbrechenden Handlung -,

vgl. Gall, in: in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 55,

noch nicht verjährt war, weil die Verjährung danach frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eintreten konnte.

Die sich auf den Zeitraum von April bis Dezember 2001 erstreckende streitige Gebührenforderung war am 1. April 2005 noch nicht gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a. F. verjährt, so dass im Grundsatz die Verjährungsregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung findet.

Allerdings ergibt der entsprechend Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 RGebStV vorzunehmende Fristenvergleich, dass vorliegend - bei einer für den Kläger günstigen Betrachtungsweise - § 4 Abs. 4 RGebStV a. F. anwendbar bleibt, weil die Frist des alten Verjährungsrechts vor der nach neuem Verjährungsrecht anzusetzenden Verjährungsfrist endet:

Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV verjährt die streitige Gebührenforderung am 1. April 2008, geht man in entsprechender Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von einem Verjährungsbeginn am 1. April 2005 aus.

Nach § 4 Abs. 4 RGebStV a. F. fällt das Ende der Verjährungsfrist dagegen frühestens auf den Schluss des Jahres 2006. Verjährung ist nicht bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beklagte am Schluss des Jahres 2001 bereits Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers gehabt hat, so dass die vierjährige Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Lauf gesetzt wurde.

Zu den für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Tatsachen gehört auch die aktuelle Anschrift des Rundfunkteilnehmers, weil erst deren Kenntnis die Rundfunkanstalt in die Lage versetzt, die Gebührenforderung gegenüber dem Rundfunkteilnehmer geltend zu machen. Dies lässt sich zum einen aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGebStV schlussfolgern, wonach der Landesrundfunkanstalt auch ein Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen ist, und entspricht zum anderen der im Zivilrecht vertretenen Auffassung zum Beginn einer kenntnisabhängigen Verjährungsfrist.

Vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 -, NJW 1998, 988 = juris Rn. 12; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 199 Rn. 32.

Nach dem Inhalt der Akten hatte der Beklagte am Schluss des Jahres 2001 keine Kenntnis von der aktuellen Anschrift des Klägers. Am 24. Januar 2001 teilte die Stadtverwaltung Trier dem Beklagten mit, dass der Kläger nach Schleiden verzogen sei. Dort war er allerdings ebenfalls meldeamtlich nicht zu ermitteln, wie aus der Auskunft der Einwohnermeldebehörde der Stadt Schleiden an den Beklagten von Juli 2001 hervorgeht. Bei für den Kläger günstiger Betrachtung erfuhr der Beklagte frühestens im Jahr 2002 von der aktuellen Anschrift des Klägers, wenn man unterstellt, dass der Oberbürgermeister der Stadt Aachen dem Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BefrVO NRW mitteilte, dass er den Kläger mit Bescheid vom 7. Januar 2002 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit hatte und dass diese Mitteilung - wie von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BefrVO NRW vorgesehen - auch die Anschrift des Klägers enthielt. Aktenkundige Kenntnis davon, dass der Kläger nunmehr unter der Anschrift H. Straße 89 in Herzogenrath wohnhaft ist, erlangte der Beklagte erst durch die Meldeauskunft vom 18. November 2004.

d) Auf die vom Verwaltungsgericht im Weiteren thematisierte und in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage, ob der Kläger sich auf die Einrede der Verjährung ohnehin nicht berufen könne, weil dies eine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB darstelle, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Vgl. dazu einerseits Nds. OVG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 LA 521/07 -, NVwZ-RR 2007, 575 = juris Rn. 5 ff., und vom 10. November 2008 - 4 LB 719/07 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris Rn. 13, und andererseits Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 2005 - 10 PA 118/05 -, juris Rn. 16 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17. Juli 2009 - AN 5 K 09.00371 -, juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 4 K 1618/07 -, juris Rn. 33 ff.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).