AG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2006 - 67c IN 278/04
Fundstelle
openJur 2011, 14349
  • Rkr:

1. Für die Entscheidungen gemäß § 89 Abs. 3 InsO ist innerhalb des Insolvenzgerichtes nach Verfahrenseröffnung der Rechtspfleger zuständig. 2. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Einwendungen dagegen unterfallen wohl nicht § 89 Abs. 1, 3 InsO.

Tenor

Es wird festgestellt, daß für die Entscheidung über die den Antrag des Schuldners v. 26.9.2006 nach Verfahrenseröffnung der/die Rechtspfleger/in zuständig ist.

Gründe

Der Schuldner beantragt gegenüber dem Insolvenzgericht die Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, nämlich die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum 28.9.2006 (Aktz. DR-II 0338/06 Gerichtsvollzieher M., AG Schw.).

Es ist zweifelhaft, ob dieser Antrag überhaupt unter §§ 89 Abs.1, Abs.3 InsO zu subsumieren ist, da in dieser Regelung nur Maßnahmen der Vollstreckung "in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldners" in Bezug genommen sind. Durch die etwaige Abgabe der eV wird aber das Vermögen des Schuldners nicht geschmälert oder beeinträchtigt.

Deshalb wird in der Rechtsprechung die Abgabe der eV auch noch nach Eröffnung für zulässig erzwingbar erachtet (Würzburg, NJW-RR 2000, 781; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Oranienburg, ZVI 2006, 155).

Dies kann jedoch dahinstehen, da der Insolvenzrichter jedenfalls für eine diesbzgl. Entscheidung nicht zuständig ist. Denn § 20 Ziff.17 RPflG behält dem Richter nur die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO im engeren Sinne vor. Eine Abschichtung zum Insolvenzverfahren gem. § 18 Abs.1 RPflG enthält diese Regelung nicht.

§ 18 Abs.1 RPflG wird daher ersichtlich durch § 20 Ziff.17 RPflG weder eingeschränkt noch außer Kraft gesetzt.

Vorliegend begehrt der Schuldner aber ausdrücklich Schutz beim Insolvenzgericht, nachdem offenbar das AG Schw. den Schuldner telefonisch nicht ordnungsgemäß beschieden hat.

Wegen anhaltender Unsicherheit im Bereich des AG Hamburg über die Zuständigkeit in den im Tenor genannten Bereichen ist vorliegend nach Zuschrift der Akte an den Insolvenzrichter durch die zuständige Rechtspflegerin wegen des o.g. Schuldnerantrages mit Verfügung v. 26.9.2006, Bl. 319 d.A., eine Entscheidung gem. § 7 RPflG angezeigt.

Das Gericht schließt sich vollumfänglich den Auffassungen des AG Duisburg, in NZI 2000, S. 608 f. und des AG Göttingen, NZI 2000, 493 bezüglich der internen insolvenzrechtlichen Zuständigkeit an und nimmt auf deren Begründung Bezug.