AG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2006 - 46 C 96/04
Fundstelle
openJur 2011, 14348
  • Rkr:

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an die beklagte Partei darf bei deren ganz- oder teilweisem Unterliegen nicht zu einer anderen Behandlung der klagenden Partei führen, als wenn die beklagte Partei nicht bedürftig wäre.

Tenor

Der Klägerin sind weitere verauslagte Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von 790,14 EUR zu erstatten.

Gründe

Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung weiterer 790,14 EUR. Die Klägerin hat insgesamt als Vorschuss 5.902,63 EUR geleistet. Sie muss von den Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 6.337,46 EUR ein Drittel tragen. Dies sind 2.112,49 EUR. Die überschießende Differenz von 3.790,14 EUR ist der Klägerin somit zu erstatten. Auf diesen Betrag hat sie bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.000,00 EUR zurückerhalten, so dass sich der verbleibende Betrag von 790,14 EUR ergibt. Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 (vgl. NJW 1999, S. 3187) ist die unterlegene Partei, der PKH bewilligt worden ist, nicht verpflichtet, der klagenden Partei Gerichtskosten zu erstatten, die diese gezahlt hat. Vielmehr muss die Staatskasse nach dieser Entscheidung dem Kläger die vorgeschossenen Gerichtskosten erstatten (vgl. so auch Zöller, § 122 Rn. 25). Dies gilt zur Überzeugung des Gerichtes nicht nur dann, wenn der beklagten Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt wurde, sondern auch dann, wenn die Partei auf die Kosten der Prozessführung Raten zu leisten hat. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, die gegnerische Partei mit erhöhten Kosten zu belasten, nur weil der Gegner anspruchsberechtigt nach den Vorschriften über Prozesskostenhilfe ist. Die wäre ein eklatanter Verstoß gegen Art. 3 GG. Nach der Neuregelung des Gerichtskostengesetzes ist in § 31 Abs. 3 GKG ausdrücklich geregelt, dass die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf, wenn dem Entscheidungsschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Vom anderen Kostenschuldner bereits eingezahlte Kosten sind an diesen zurückzuzahlen. Durch die Formulierung insoweit wird klargestellt, dass dies nicht nur für die Fälle gilt, in denen der Prozessgegner vollen Umfangs unterliegt und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte, wenn ihm nicht Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre, sondern auch wenn eine Kostenquotelung erfolgt ist.

Das Gericht bedauert außerordentlich die unglückliche Abwicklung der Angelegenheit und Verzögerung in der Erstattung der der Klägerin zustehenden Auslagen. Das Gericht kann die inzwischen bei der Klägerin bestehende Verärgerung gut nachvollziehen, hofft jedoch, dass mit der vorliegenden Entscheidung die Angelegenheit zum Abschluss gebracht werden kann.