AG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2006 - 49 C 37/06
Fundstelle
openJur 2011, 14317
  • Rkr:

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs ist mangels (schuldhaften) Verzugs mit der Mietzahlung regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Zahlungsrückstand darauf beruht, daß der Vermieter von der ihm eingeräumten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Vermieter aufgrund mehrerer fehlgeschlagener Lastschriftversuche berechtigterweise vom Lastschrifteinzugsverfahren Abstand nimmt und dies für den Mieter ohne weiteres erkennbar ist.

Tenor

1. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten wird abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf EUR 8.287,80 festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Diese waren den Beklagten aufzuerlegen, da dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht (§ 91a Abs. 1 ZPO):

Die Klägerin hätte mit ihrem auf Räumung der Mietwohnung gerichteten Klagantrag aller Voraussicht nach obsiegt. Ihr stand ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache gem. § 546 Abs. 1 BGB zu, denn das Mietverhältnis war durch die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung vom 13.12.2005 beendet. Diese Kündigung war ursprünglich wirksam, denn die Beklagten befanden sich bei Ausspruch der Kündigung in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Ziff. 3b BGB). Sie sind zunächst die Miete für Oktober 2005 schuldig geblieben, denn sie haben den entsprechenden Lastschrifteinzug der Klägerin unstreitig widerrufen. Dieser Rückstand bestand im November fort, denn die Beklagten haben den Versuch der Klägerin, Anfang November neben der Miete für November auch die Miete für Oktober per Lastschrift einzuziehen, vereitelt, indem sie den Lastschrifteinzug in Höhe einer Monatsmiete widerrufen haben. Schließlich haben sie die zum 3. Werktag des Dezember 2005 fällig gewordene Miete nicht gezahlt, so dass zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 13.12.2005 ein Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten bestand.

Insoweit bestand auch Verzug, denn die Beklagten haben den Zahlungsrückstand zu vertreten. Dies gilt ohne weiteres für die Oktobermiete, denn diese haben die Beklagten widerrufen, ohne sie erneut zur Anweisung zu bringen. Zu vertreten haben die Beklagten aber auch den im Dezember weiter aufgelaufenen Rückstand. Zwar gerät der Mieter regelmäßig nicht in Verzug, wenn der Vermieter von der ihm eingeräumten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht (vgl. AG Bonn, WuM 1995, 484). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Vermieter aufgrund mehrerer Fehlschläge berechtigterweise vom Lasteinschrifteinzugsverfahren Abstand nimmt und dies für den Mieter ohne weiteres erkennbar ist. So liegt es hier. Die Beklagten durften spätestens im Dezember nicht mehr darauf vertrauen, dass die Klägerin weitere Mieten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin - wie sie behauptet - die Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie von der Einzugsermächtigung bis auf weiteres keinen Gebrauch mehr machen wird. Sie wussten nämlich, dass die beiden vorangegangenen Versuche der Klägerin, die Miete im Lastschriftwege einzuziehen, fehlgeschlagen sind, weil die Beklagten die Einzüge selbst widerrufen hatten. Infolgedessen durfte die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen, dass die Beklagten entweder nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Mieten zu zahlen. Angesichts der Tatsache, dass der Klägerin bei jedem fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug bankseitig Rücklastschriften in Rechnung gestellt werden, konnte ihr in dieser Situation nicht angesonnen werden, weiter im Lastschriftwege vorzugehen, zumal sie wegen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht auch nicht berechtigt wäre, von den Beklagten weitere Rücklastschriftgebühren als Schadensersatz zu verlangen.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist unbegründet, da die Rechtsverteidigung der Beklagten aus den oben in Ziff. 1 ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

3. Der Streitwert war gem. § 41 Abs. 1 GKG auf das zwölffache der monatlichen Nettokaltmiete festzusetzen.

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