1. Die Annahme eines zur Mietminderung berechtigenden Wohnungsmangels i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß sich der Mangel auf die Mietsache selbst auswirkt, mithin die Nutzbarkeit der Wohnung selbst oder der dazugehörigen Gemeinschafts- oder Außenflächen eingeschränkt wird.
2. Die Nachbarschaft zu einem Café, daß als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene dient, begründet daher kein Minderungsrecht, wenn sich die Beeinträchtigungen des Wohnungsmieters darauf beschränken, daß es auf der Straße regelmäßig zu Begegnungen mit provokativ-aufreizend und szenetypisch gekleideten Cafébesuchern kommt.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 387,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig und, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, auch begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit von Februar bis Juli 2005 in Höhe von insgesamt EUR 387,20 verlangen, § 535 Abs. 2 BGB. Ein Recht zur Minderung stand der Beklagten nicht zur Seite, denn die Mietwohnung wies keinen Mangel auf, der die Tauglichkeit zu Wohnzwecken mindert (§ 536 Abs. 1 BGB).
Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die - im wesentlichen unstreitigen - Belästigungen stützt, die von den Besuchern des offensichtlich als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene etablierten "Café" an der Ecke ausgehen (insbesondere: Begegnungen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Cafébesuchern der Sado-Maso-Szene), liegt hierin kein zur Minderung berechtigender Mangel. Die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst - also der Wohnung und der dazugehörigen Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus - beeinträchtigt wären. Dies ist aber schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Das "Café" ist zwar im selben Haus wie die Wohnung der Beklagten belegen. Das Café verfügt aber, was gerichtsbekannt ist, über einen separaten Eingang am G.markt, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt, der zu den Wohnungen des Hauses führt. Auf diese Weise sind Zusammentreffen zwischen Besuchern des Cafés und der Wohnungsmieter des Hauses z.B. im Treppenhaus wenn nicht ausgeschlossen, so doch allenfalls Ergebnis eines Versehens; die Beklagte trägt entsprechende Vorkommnisse auch nicht vor. Sämtliche Vorfälle, die ihr Anlass zur Beschwerde gegeben haben, betreffen vielmehr Begegnungen mit (szenetypisch gekleideten) Cafébesuchern auf der Straße, und somit in einem räumlichen Bereich, der nicht mehr zur Mietsache gehört und der dementsprechend auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst ist. Zwar mag es für die Beklagte nur eine untergeordnete Rolle spielen, ob sich die von der Beklagten als unangenehm und provokativ empfundenen Begegnungen im Treppenhaus abspielen oder auf der Straße, die sie zwangsläufig benutzen muss, wenn sie in ihre Wohnung gelangen oder das Haus verlassen will. Gleichwohl spielen sich diese Begegnungen in einem räumlichen Bereich ab, der nicht mehr zum Bereich dessen gehört, für den der Vermieter gewährleistungsrechtlich verantwortlich ist. Wollte man für Beeinträchtigungen dieser Art Gewährleistungsrechte zubilligen, bedeutete dies im Ergebnis, dass man dem Wohnungsmieter einen Anspruch auf Milieuschutz zubilligt; dies ist mit den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vereinbar, zumal diese nur dann greifen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache selbst herabgesetzt ist (zur Verneinung eines Anspruchs auf Milieuschutz vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 330: "Fixerwiese" in der Nachbarschaft; AG Gronau, WuM 1991, 161: benachbartes Asylantenwohnheim). Letztlich handelt es sich bei den von der Beklagten als Störung empfundenen Begegnungen mit Besuchern des Cafés daher um Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das die Klägerin nicht haftbar zu machen ist.
Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Minderungsrechte wegen der Nachbarschaft zu Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen anerkannt hat, ging es ebenfalls stets um Beeinträchtigungen, die sich auf den zur Mietsache selbst gehörenden räumlichen Bereich beziehen - z.B. weil der Eingang des Bordellbetriebs, an dem sich die Mieter stören, vom selben Treppenhaus zugänglich ist, so dass es zwangsläufig zu - als unangenehm empfundenen - Begegnungen der Mieter mit Freiern kommt (LG Berlin, NZM 1999, 71), oder weil "Betriebsgeräusche" und andere Emissionen eines Swinger-Clubs in der im selben Haus belegenen Wohnung störend zu vernehmen sind (AG Charlottenburg und nachgehend LG Berlin, NZM 2000, 408/498).
Dies steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der auch sog. Umweltmängeln zur Minderung berechtigen können. Diese Rechtsprechung besagt lediglich, dass der Mieter Gewährleistungsrechte auch wegen solcher Mängel geltend machen kann, die ihre Ursache nicht in der Mietsache selbst haben, sondern von außerhalb der Mietsache liegenden Störquellen herrühren (z.B. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen einer benachbarten Baustelle oder eines auf dem Nachbargrundstück belegenen Gewerbebetriebs). Auch nach dieser Rechtsprechung bestehen Gewährleistungsrechte nämlich nur dann, wenn sich die Störungen auf die Nutzung der Mietwohnung selbst negativ auswirken, also etwa dann, wenn die Lärm- oder sonstigen Emissionen einer benachbarten Baustelle in der Wohn ung störend zu vernehmen sind.
Gewährleistungsrechte werden schließlich auch nicht dadurch ausgelöst, dass die Wohnanschrift der Beklagten durch die Nachbarschaft zum "Café" - wie sie befürchtet - "in Verruf gerät". Der "Ruf" einer Adresse ist letztlich nichts anderes als der Reflex des mit der Adresse verbundenen Milieucharakters im öffentlichen Meinungsbild. Besteht aber nach den obigen Ausführungen kein Anspruch auf Erhaltung des Milieucharakters, so kann es erst Recht keinen Anspruch darauf geben, dass das hierauf bezogene öffentliche Meinungsbild aufrechterhalten wird. Ob bei der Anmietung von besonders repräsentativen Wohnungen oder von Wohnungen in so genannter "Adresslage" etwas anderes gilt, kann dahinstehen, da entsprechendes vorliegend nicht in Betracht kommt und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht wird.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
III.
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Entscheidung steht, wie oben ausgeführt, im Einklang mit der hierzu ergangenen, auch obergerichtlichen Rechtsprechung.