SG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1998 - S 17 Ka 2/97
Fundstelle
openJur 2015, 22133
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob gegen die Beigeladenen zu 2) ein Sprechstundenbedarfs-Regress für das Quartal 3/94 festzusetzen ist.

Die Beigeladenen zu 2) sind als Radiologen in N nie¬dergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 17.07.1995 stellte der Kläger den Antrag, gegen die Beigeladenen zu 2) für das Quartal 3/94 einen Sprechstundenbedarfs-Regress in Höhe von 953,07 DM festzusetzen wegen der Verordnung der sogenann¬ten Heidelberger Verlängerungen. Die Artikel seien nicht verord¬nungsfähig als Sprechstundenbedarf.

Durch Bescheid des Prüfungsausschusses vom 30.01.1996 wurde der Antrag zurückgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Bremen. Ferner legte der Kläger dar, daß die Sprechstundenbedarfs-Regelung eine Positivliste sei, andere Mittel könnten nicht als Sprechstunden¬bedarf geltend gemacht werden. Durch Bescheid des Beklagten vom 30.10.1996 - zugegangen am 09.12.1996 - wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte legte dar, daß nach der Sprechstundenbedarfs- Regelung/Ersatzkassen (SSB-Regelung) Ziffer III. 5 Einmal-In- fusionsbestecke als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig seien. Die Heidelberger Verlängerungen seien als Verlängerung von Infu¬sionsleitungen als dem Infusionsbesteck zugehörig anzusehen. Die Ärzte hätten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß Hei¬delberger Verlängerungen auch anstelle von Einmal-Infusionsbe- stecken bei Kontrastmitteleinbringung mittels Perfusor z. B. im Rahmen der Computertomographie gebraucht würde. Insofern seien die Heidelberger Verlängerungen nicht nur zum Infusionsbesteck zuge¬hörig anzusehen, sondern auch als Einmal-Infusionsbesteck.

Hiergegen richtet sich die am 02.01.1997 erhobene Klage. Der Klä¬ger rügt, daß die analoge Zuordnung von Sachmitteln zum Sprech¬stundenbedarf nicht zulässig sei. Nach einem Urteil des Sozialge¬richts Bremen gehöre zum Infusionsbesteck lediglich Tropf, Schlauch, Rollklemme, Verbindungsschlauch, Anschluß und Metall¬dorn.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.10.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch er¬neut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, daß es unstreitig sei, daß Einmal- Infusionsbestecke nach der maßgeblichen SSB-Regelung verordnungs¬fähig seien. Heidelberger Verlängerungen seien Verlängerungen von Infusionsleitungen und damit Infusionsbesteck, es handele sich nicht um eine Analog-Zuordnung.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übri¬gen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Be¬klagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Die Kammer konnte auch ohne Vertreter der Beigeladenen zu 1) und 2) verhandeln und entscheiden, da diese vom Termin ordnungsgemäß benachrichtigt wurden und auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne sie hingewiesen wurden.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.1996 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 der im Quartal 3/94 geltenden Prüfvereinbarung überprüfen die Prüfgremien auch, ob * der Vertragsarzt entgegen den vertraglichen Regelungen unzulässige Anforderungen von Sprechstundenbedarf vorgenommen hat. Vorliegend hat es der Beklagte aber zu Recht abgelehnt, gegen die Beigelade¬nen zu 2) einen Sprechstundenbedarfs-Regress zu verhängen, weil die Beigeladenen zu 2) keine unzulässige Anforderung von Sprech¬stundenbedarf vorgenommen haben. Nach Überzeugung der Kammer sind die Heidelberger Verlängerungen als Verlängerung des Infusionsschlauches den Einmal-Infusionsbe- stecken zuzuordnen, die in Ziffer III.5 der SSB-Regelung im Ersatzkassenbereich ausdrücklich als zulässige Mittel des Sprechstundenbedarfs aufgeführt sind. Welche Teile zum Infusionsbesteck gehören, ist darin nicht näher definiert. Nach Überzeugung der Kammer sind dies alle die Teile, die ein Arzt als Einmal-Infusionsbesteck verwendet und die nach herrschender medizinischer Auffassung dafür verwendet werden können. Die Heidelberger Verlängerungen dienen zur Verlängerung des Infu¬sionsschlauches und sind somit Teil des Infusionsschlauches und damit des Infusionsbesteckes. Ebenso wie der restliche Teil des Infusionsschlauches können Heidelberger Verlängerungen nicht mehrfach verwendet werden, sondern sind Einmal-Artikel. Nach dem Aufdruck auf der Verpackung der Heidelberger Verlängerungen sowie nach der Beschreibung der einschlägigen Kataloge werden die Heidelberger Verlängerungen zur Verlängerung von Infusions- und Transfusionsleitungen verwendet. Nach Kenntnis der Kammer kann dieser Verlängerungsschlauch nur für solche Zwecke, für Infusionen verwendet werden und nicht etwa auch noch für andere Zwecke.

Da nach Auffassung der Kammer die Heidelberger Verlängerungen als den Einmal-Infusionsbestecken zugehörig anzusehen sind, stellt sich die Frage einer Analog-Zuordnung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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