LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2014 - 9 Sa 31/14
Fundstelle
openJur 2015, 17453
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2013 - 3 Ca 3120/13 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, das zugrunde liegende Rechtsverhältnis sowie Zahlungsansprüche.

Die Beklagte betreibt einen Verlag mit 66 Arbeitnehmern.

Der am 29.09.1954 geborene Kläger war vom 01.08.1981 bis 28.02.1991 bei der Beklagten, auf Basis eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer für EDV-Service und Softwaregestaltung in Vollzeit tätig. Vorgesetzter des Klägers war Herr T., der Leiter der EDV. Dem Ende des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses vorausgegangen waren Differenzen mit seinem damaligen Vorgesetzten, so dass der Kläger sein Ausscheiden bei der Beklagten erwog und dies kommunizierte. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verständigten sich die Parteien auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Basis einer freien Mitarbeit. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, wie genau es zum Abschluss des Vertrages kam. Der relevante Vertrag vom 21.02.1991, enthält auszugsweise Folgendes:

"1. Herr X. P. scheidet auf eigenen Wunsch mit dem 28. Februar 1991 als Angestellter beim Verlag C. aus. Ab 1. März 1991 wird Herr P. für den Verlag C. freier Mitarbeiter auf Honorarbasis.

2. Herr P. wird die gleiche Aufgabe wie bei der bisherigen Tätigkeit ausüben und verpflichtet sich, mindestens 20 Stunden pro Woche innerhalb der normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Der Verlag garantiert auch eine Beschäftigung für mindestens 20 Wochenstunden. Bei Urlaub oder Krankheit erfolgt keine Leistung.

3. Die Leistung von Herrn P. wird stundenweise honoriert mit einem Stundensatz von DM 70,00 (i.W. siebzig). Das Honorar wird nur gezahlt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Geringfügige Überschreitungen der täglichen Stundenleistung werden nicht honoriert. Mehrstunden werden von Fall zu Fall vereinbart. Die Arbeitszeit kann von Herrn P. selbst bestimmt werden.

4. Der Vertrag wird zunächst fest für ein Jahr geschlossen, er verlängert sich dann jeweils um ein weiteres Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten."

In der Folge erbrachte der Kläger die inhaltlich unveränderte Tätigkeit weiterhin in den Räumlichkeiten der Beklagten. Er stempelte seine Tätigkeitsaufnahme, trug aber keine Tätigkeiten in die Zeiterfassungsmodule ein. Anweisungen zu Lage und Umfang der Arbeitszeit erfolgten allerdings nicht. Auch erfolgten keine Weisungen des Leiters der EDV, Herrn T. mehr. Der Kläger schrieb monatliche Rechnungen. Rechnungsempfänger waren seit 1999 nicht nur die Beklagte, sondern auch weitere Verlage, die ebenfalls vom Geschäftsführer der Beklagten geleitet werden und für die der Kläger zumindest teilweise auch Arbeiten durchführte. Grundlage für die Rechnungserstellung waren Stundenzettel des Klägers, die dieser bei der Buchhaltung einreichte. Seit 2001 vergütete die Beklagte jährlich 14 Urlaubstage.

Mit Schreiben vom 10.10.2012 kündigte die Beklagte die Vereinbarung vom 21.02.1991 zum 28.02.2013, Bl. 12 GA.

Hintergrund der Kündigung war die Einführung einer neuen EDV zu Februar 2013. Soweit nunmehr Programmiertätigkeiten anfallen, werden diese von einem Dienstleister erbracht. Die Arbeitsverhältnisse mit den übrigen Mitarbeitern aus der EDV-Abteilung - es handelte sich um drei Personen - wurden ebenfalls gekündigt.

Einen Rechnungsbetrag von 6.900,00 € brutto für im November 2012 (Bl. 154 GA) erbrachte Leistungen glich die Beklagte nicht aus. Ab dem 04.12.2013 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Mit seiner bei Gericht am 24.10.2013 eingegangener, der Beklagten am 23.11.2013 zugestellter Klage wendete sich der Kläger gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Er beantragt mit Klageerweiterung vom 22.01.2013, einerseits seine Weiterbeschäftigung, andererseits die Feststellung, dass auch Arbeitsverhältnisse mit zwei weiteren Firmen begründet worden sind sowie die Verurteilung aller Beklagten zur Zahlung des Gehalt für November 2012 in Höhe von 6.900,00 € brutto zu zahlen sowie Lohnfortzahlung seit dem 04.12.2012. Die Klageerweiterung gegenüber den weiteren Beklagten nahm er später zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - vorgetragen, dass er annähernd in Vollzeit für die Beklagte tätig gewesen sei. Inhalt und Bedingungen seiner Tätigkeit vor und nach Abschluss des Vertrages vom 21.02.1991 hätten sich nicht wesentlich geändert. Er ist der Auffassung, dass er weiterhin als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen sei. Zudem bestünden im Betrieb der Beklagten andere Einsatzmöglichkeiten.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.10.2012 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht.

2.ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als EDV-Organisationsprogrammierer weiter zu beschäftigen.

3.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn dessen Gehalt für November 2012 in Höhe von 6.900,00 € brutto zu zahlen sowie Lohnfortzahlung seit dem 04.12.2012 zu leisten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Kläger sei kein Arbeitnehmer. Durch die Umstellung der Vertragsgrundlage im Jahr 1991 habe sich der Status des Klägers geändert. Der Kläger sei auch in erheblichem zeitlichem Umfang anderen, zum Teil auch branchenfremden Tätigkeiten nachgegangen. Jedenfalls handele er treuwidrig, da die freie Mitarbeit auf seinen Wunsch nach Unabhängigkeit von seinem damaligen Vorgesetzten zurückgehe. Selbst wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt haben sollte, sei die jedenfalls die Kündigung wirksam.

Das Arbeitsgericht Essen hat entschieden, dass die Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages teilweise begründet sei, da bei Ausspruch der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, das aufgrund der geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht vor dem 31.05.2013 beendet werden konnte. Der weitergehende Antrag sei unbegründet, da die Kündigung vom 10.10.2012 sozial gerechtfertigt und damit wirksam sei. Ein Zahlungsanspruch stünde dem Kläger nicht zu, da dieser substanzlos sei. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Status sei die Rechtsprechung des BAG. Danach sei Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Das Weisungsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer sei derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen seien. Entscheidend komme es dabei auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Insoweit seien zwar keine festen Arbeitszeiten vereinbart worden und die Zeiterfassung habe nur der Kontrolle der Rechnungen gedient. Es habe dem Kläger freigestanden, die Zeiten seines Kommens festzulegen und bei Bedarf einzelne Tage fernzubleiben. Auch habe es nur Vorgaben zur Fertigstellung gegeben. Gleichwohl sei der Kläger aber in die Abläufe integriert gewesen und deshalb bei der zeitlichen Gestaltung nicht frei gewesen. Zumindest Urlaubszeiten hätten abgestimmt werden müssen und er sei als Krankheitsvertretung für den Mitarbeiter T. vor Ort gewesen, um die Zugriffsmöglichkeit der Arbeitnehmer auf die EDV im Betrieb der Beklagten zu gewährleisten. Auch habe er seine Tätigkeit stets in den Räumen der Beklagten erbracht. Insoweit habe er sich das Büro mit Kollegen aus der EDV-Abteilung geteilt. Er sei deshalb jederzeit ansprechbar gewesen und habe bei Bedarf Nutzer eingerichtet, Passwörter vergeben und ähnliche kurzfristige Aufträge auf Zuruf erledigt. Zudem habe er laut Vertrag seine Arbeitskraft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt. Er habe durchschnittlich 35 Stunden in der Woche gearbeitet und die Zeiten nicht nur auf die Beklagte, sondern auch andere Firmen des Geschäftsführers der Beklagten verteilt. Darunter sei auch eine Firma gewesen, für die der Kläger nicht gearbeitet habe. Schließlich sei auch Urlaubsentgelt gezahlt worden. Diesen Gesichtspunkten stünde auch nicht die Praxis der Bezahlung entgegen, weil es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit ankomme. Der Kläger könne sich auch auf den Status als Arbeitnehmer berufen. Denn es lägen keine statusbezogen Erklärungen des Klägers vor, aus denen die Beklagte habe schließen dürfen, der Kläger werde sich nicht auf seine Arbeitnehmereigenschaft berufen. Es genüge nicht, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag über "freie Mitarbeit" abgeschlossen und seiner vergütungsmäßigen Behandlung als freier Mitarbeiter nicht widersprochen, sondern deren Vorteile entgegengenommen hat. Auch sei das Angebot zur freien Mitarbeitertätigkeit von der Beklagten gekommen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Beschäftigung als freier Mitarbeiter auch im Interesse des Klägers erfolgte. Die Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2013 aufgelöst. Die Kündigungsfrist betrage wegen der Beschäftigung seit 1991 gem. § 622 Abs.2 Nr.7 BGB sieben Monaten zum Monatsende. Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei durch die Umstellung der EDV und die damit verbundene Vergabe der vom Kläger erledigten Dienstleistungen an einen externen Anbieter ersatzlos entfallen. Der Bereich des Klägers sei schon während des Laufs der Kündigungsfrist endgültig stillgelegt worden. Dass die unternehmerische Entscheidung vor Ausspruch der Kündigung bereits festgestanden habe, ergebe sich aus dem Protokoll über ein Gespräch der Parteien vom 01.10.2012, in dem über die Möglichkeit einer Fortsetzung der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen einer Tätigkeit für die Firma "ProNet" gesprochen worden sei. Der Umstand, dass fachfremde Mitarbeiter nunmehr administrative Aufgaben in der EDV wahrnähmen, stünde dem nicht entgegen. Daraus ergebe sich kein sinnvoller Einsatz des Klägers für die Beklagte. Wegen der Stilllegung der Abteilung sei auch keine Sozialauswahl erforderlich gewesen. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht. Insoweit habe der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllte. Denn er müsse konkret angeben, wie er sich seinen künftigen Einsatz vorstelle. Auf einen Einsatz im Konzern komme es dabei nicht an. Wegen der Wirksamkeit der Kündigung gehe der Weiterbeschäftigungsanspruch in die Leere. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 6.900,00 € brutto als Gehalt für November 2012. Soweit ein Anspruch auf Leistung von "Lohnfortzahlung seit dem 04.12.2012" geltend gemacht wird, ist dieser unzulässig, weil unbestimmt. Soweit der Antrag zulässig sei, sei er unbegründet, weil der Kläger aufgrund seines Arbeitnehmerstatus gerade keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars, sondern lediglich auf Zahlung einer üblichen Arbeitsvergütung habe. Denn wegen des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses sei die getroffene Honorarvereinbarung unwirksam. Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird nach § 612 Abs.2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Diese habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

Gegen das ihm am 06.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30.01.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die Beklagte gegen das ihr am 03.01.2014 zugestellte Urteil mit einem am 09.01.2014 eingegangenen Schriftsatz. Der Kläger und die Beklagte haben die Berufung - jeweils nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 03.04.2014 - mit einem am 03.04.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Darüber hinaus habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis aber nicht beendet. Es fehle schon an einer Kündigung. Diese enthalte das Schreiben vom 10.10.2012 nicht, weil damit nur der Honorarvertrag gekündigt worden sei, nicht auch das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung sei auch nicht gerechtfertigt. Sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Der ehemalige Großrechner sei durch einen Server ersetzt worden und die Beklagte habe ihn, den Kläger und Herrn T. darauf schulen lassen. Nun habe Herr T. die Aufgaben, obwohl im Ruhestand, übernommen. Die Abteilung sei zum Zeitpunkt der Kündigung auch noch nicht komplett aufgelöst worden, sondern habe bis zum 18.11.2013 bestanden und dort sei Herr T. bis 18.11.2013 beschäftigt gewesen, was sich daran zeige, dass seine Prokura erst zum 18.11.2013 im Handelsregister gelöscht worden sei. Auch die Sozialauswahl bestreitet er. Er, der Kläger, habe Herrn T. vertreten und könne auch alle Tätigkeiten im Unternehmen ausüben. Er sei nicht auf IT-Bereich beschränkt. Da die Kündigung unwirksam sei, habe er Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Arbeitslohn. Dieser betrage 7.000,00 €. Diese Höhe entspreche einer üblichen Vergütung eines Programmierers unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Berufserfahrung als Organisations- und Datenbankprogrammierer.

Der Kläger beantragt,

1.Das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien seit 1991 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Kündigung der Beklagten nicht zum 31.05.2013 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für November 2012 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Dezember 2012 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Januar 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Februar 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

6.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für März 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.

7.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für April 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Mai 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen.

9.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Juni 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen.

10.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Juli 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

11.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für August 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.

12.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für September 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

13.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Oktober 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

14.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für November 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.

15.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Dezember 2013 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

16.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Januar 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.

17.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für Februar 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

18.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für März 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1.Das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 28.11.2013 - 3 Ca 3120/13 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

2.Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

3.Hilfsweise für den Fall, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 28.11.2013 - 3 Ca 3120/13 zurückgewiesen werden sollte und der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist am 31.05.2013, oder der Klage - auf die Berufung des Klägers - insgesamt stattgegeben werden sollte, im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an sie 95.617,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

1.Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2.Die Widerklage der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil in dem Umfang, in dem es die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen verfolgt sie das Ziel der umfassenden Klageabweisung weiter. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Essen sei der Kläger nicht Arbeitnehmer. Der Bescheid der deutschen Rentenversicherung habe keinerlei Relevanz. Denn dieser beruhe im Wesentlichen auf den wahrheitswidrigen Angaben des Klägers. Im Übrigen habe sie Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Insoweit habe das Arbeitsgericht dem Kläger auch ein "mehr" ausgeurteilt. Denn der Kläger habe lediglich einen Kündigungsschutzantrag gestellt, keine Statusantrag. Die Klage hätte deshalb - da das Arbeitsgericht die Kündigung für wirksam halte - einfach abgewiesen werden müssen. Der Kläger sei aber auch kein Arbeitnehmer. Es habe keine Weisungen gegeben. Soweit das Arbeitsgericht auf Äußerungen des Klägers im Kammertermin abstelle, seien diese unzutreffend und bestritten gewesen. Das Vertragsverhältnis habe sich nach dem Vertragsschluss grundlegend geändert. Ursprünglich sei der Kläger als EDV-Organisationsprogrammierer in einer 38-Stunden-Woche angestellt gewesen vom 01.08.1981 bis zum 28.02.1991. Das Gehalt habe 6.700,00 DM betragen. Der Kläger sei häufig mit Herrn T., dem damaligen Leiter der EDV-Abteilung aneinander geraten, der immer wieder die Arbeitszeit des Klägers gerügt habe und sich seinen Weisungen habe entziehen wollen. Deshalb habe man die "freie Mitarbeit" vereinbart. Dabei sei der Vertrag nach seinem Wortlaut eindeutig auf eine freie Beschäftigung ausgerichtet. Vereinbart gewesen sei eine Entschädigung von 70,00 DM pro Stunde. Insoweit habe es sich um einen Neubeginn gehandelt. Das vorherige Arbeitsverhältnis sei also nicht schlicht abgeändert worden. Dies zeige schon der Tätigkeitsumfang. Der Kläger sei dann auch tatsächlich "frei" hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer, Art und Inhalt der Aufgabenerfüllung gewesen. Es seien auch nur tatsächlich geleistete Stunden vergütet worden. Es habe keine zeitlichen Vorgaben gegeben. Denn dies sei ja gerade der Streitpunkt der Vergangenheit im Arbeitsverhältnis gewesen. Der Kläger kam und ging, wie es ihm beliebte. Es seien lediglich Termine zur Fertigstellung vereinbart worden, was aber eben keine "Vorgabe" sei. Sie habe auch keine Weisungen erteilt. Insbesondere habe sie nicht seine gesamte Zeit in Anspruch genommen. Es habe nur Projekte gegeben. Dabei sei im Einzelnen ausgehandelt worden, ob und bis wann der Kläger das Projekt umsetzen könne. Sodann sei der Auftrag ohne inhaltliche Weisungen erteilt worden. Auch aus den tatsächlich abrechneten Stunden ergebe sich nicht ansatzweise, dass der Kläger wie eine Vollzeitkraft zur Verfügung gestanden habe. Regelmäßig seien auch nach seinen Abrechnungen noch nicht einmal 20 Stunden pro Woche erreicht worden. Eine ganztägige Tätigkeit treffe schon nach seinen eigenen zur Akte gereichten 13 Abrechnungen nicht zu. Auch aus den bei ihr, der Beklagten, vorhandenen elektronischen Daten ergebe sich im Durchschnitt von 2001 - 2012 eine Tätigkeit im Umfang von weniger als 10 Stunden pro Woche. Eine ganztägige Anwesenheit in ihren Räumlichkeiten habe es nicht gegeben. Hinzu käme, dass die Beklagte nicht der einzige Auftraggeber gewesen sei. Der Arbeitsort sei nicht im Wege einer Weisung zugewiesen worden. Der Kläger habe frei entscheiden könne, wo er arbeitete. Er habe jedoch gemeint, er könne von zu Hause nicht tätig werden, weil seine Internetverbindung nicht stabil genug sei. Zwar sei der Fernzugriff Anfang der 90 Jahre noch nicht möglich gewesen, in dieser Zeit hätte aber jeder andere Auftragnehmer auch vor Ort arbeiten müssen. Auch inhaltlich seien bei der Abarbeitung eines Auftrags keine Vorgaben erfolgt. Es sei lediglich ein Projektziel und Termin zur Fertigstellung vereinbart worden. Auch eine Kontrolle sei nicht erfolgt. Der Kläger habe auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Denn nur tatsächlich geleistete Arbeiten seien vergütet worden. Die Entgeltfortzahlung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe auch das Risiko getragen, dass die Beklagte bei Nichteinhaltung der Termine das Projekt anderweitig vergeben habe, etwa im Falle Q.. Der Kläger sei also nicht anders als alle übrigen IT-Dienstleister behandelt worden. Der Kläger sei nicht über die Lohnbuchhaltung, sondern die Buchhaltung abgerechnet worden. Auch Urlaubsvergütungen seien ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Dass tatsächlich teilweise Urlaubszeiten berücksichtigt worden seien, stünde dem nicht entgegen. Denn dies sei letztlich irrtümlich erfolgt und eine Missachtung des Vertrages durch den Kläger gewesen. Er habe auch nicht dargelegt, in welchem Umfang dies erfolgt sein soll. Es seien insbesondere nicht seit 2001 14 Tage Urlaub gezahlt worden. Der Kläger sei auch für andere Gesellschaften tätig gewesen, etwa die N. T.-S. KG in M. und den Verlag X. GmbH. Diese Gesellschaften seien keine Tochtergesellschaften der Beklagten und in keiner Weise konzernmäßig mit ihr verbunden. Auch insoweit sei der Kläger als selbständiger IT-Dienstleister aufgetreten. Es seien nicht etwa geleistete Stunden "verteilt" worden. Der Kläger habe die Verteilung selbst vorgenommen aufgrund der tatsächlich angefallenen Stunden. Die Beklagte habe auch nicht Rechnungen mit Adressaten wie der O. Verlag GmbH vorbereitet. Der Kläger entfaltete zudem Aktivitäten im Bereich des Handels mit "Riesenmuscheln". Insoweit vertreibt der Kläger unter der "U. Stübchen" Riesenmuscheln an den Fachhandel. Dies zeige, dass sich der Kläger gerade wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses unabhängig am Markt habe bewegen können. Auch seine Ehefrau sei bei ihm zeitweise sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Rechnungsvordrucke seien nicht verwendet worden, wie er glauben machen wolle. Er habe in den ersten 10 Jahren seine Rechnungen auch selbst geschrieben. Danach habe er die Damen der Buchhaltung, Frau H. und Frau E. gebeten, die Rechnungen für ihn zu erstellen. Beiden Damen sei allerdings klar gewesen, dass der Kläger freier Mitarbeiter war. Das Blanko-Formular mit Schreiben vom 11.12.2012 sei nur eine Reaktion auf die falsche Abrechnung des Klägers. Deshalb auch der Satz des Klägers "Sie haben mir tatsächlich Blanco-Formulare beigefügt". Der Kläger habe nicht an Dienstbesprechungen teilgenommen, nicht mit Mitarbeitern der EDV-Abteilung zusammengearbeitet und habe weder Zugriffsmöglichkeiten der Arbeitnehmer auf die EDV der Beklagten gewährleistet noch sei er Ansprechpartner für Nutzer gewesen und habe auch nicht auf Zuruf Passwörter vergeben. Diese Aufgaben hätten die Mitarbeiter der EDV-Abteilung erledigt. Der Kläger habe sich auch kein Zimmer mit Herrn T. geteilt. Insoweit sei zu beachten, dass das Arbeitsgericht ohnehin von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen sei. Der Kläger habe nämlich seine Arbeitnehmereigenschaft schon gar nicht dargelegt. Insbesondere habe er die behaupteten Arbeitsabläufe nicht konkret beschrieben. In keinem Fall habe er Weisungen durch sie konkret substantiiert. Es bleibe bei einem pauschalen Sachvortrag der Weisungen, etwa dem Hinweis, seine rudimentäre schriftsätzliche Schilderung der Arbeitsabläufe erfasse 97% der Fälle. Tatsächlich habe es keine Weisungen gegeben. Insofern vermenge der Kläger Vorgänge aus mehreren Jahren zu einem einzigen Tag. Das Projekt "Programmierung Selbsteintrag Telefonbücher" sei im Jahre 2006 abgeschlossen worden. Es sei kein Projekt für einen Tag, sondern ein Dauerprojekt von mehreren Wochen gewesen. Auch andere genannte Tätigkeiten betreffen solche, die etwa einmal pro Jahr vorgekommen seien. So das Erstellen einer Ablaufroutine für das "Wer ist Wer". Insoweit sei auch nur das zu erzielende Ergebnis vereinbart worden. Der Hinweis, es habe Weisungen von Herrn Q. gegeben, sei ohne jede Substanz. Es habe insbesondere nicht täglich Mailverkehr mit Herrn Dr. Q. gegeben, wie der Kläger suggeriere. Es habe etwa 50 Mails in 2 Jahren gegeben. Anpassungen von Werbematerial aufgrund der Anweisung von Herrn C. habe es nicht gegeben, weil dieser für Werbematerial gar nicht zuständig sei, sondern Frau E.. Kleinere Programmanpassungen auf Wunsch von Herrn C. habe der Kläger aber vorgenommen, wobei keine inhaltlichen Vorgaben gemacht worden seien. Dass der Kläger nun jeden Tag um 9.00 Uhr gekommen sein will, widerspreche seinem eigenen Sachvortrag, weil er selbst eingeräumt habe, er habe kommen du gehen können, wie er wollte. Zudem sei er nach seinen eigenen Unterlagen nicht Vollzeit tätig gewesen. Er hatte keinen Vorgesetzten, keinen Unterstellten und keinen Kollegen. Die Behauptungen des Klägers seien frei erfunden. Der Kläger habe sich im Zeiterfassungssystem angemeldet, allerdings habe er dann nicht, wie die "echten" Arbeitnehmer konkret und detailliert aufzeichnen müssen, woran er gearbeitet habe. Er habe dies auch im Zusammenhang mit der Prüfung einer Regressforderung verweigert, als er von Herrn G. vorübergehend dazu gebeten worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso sich der Kläger auf die von ihm behauptete Konstruktion hätte einlassen sollen. Zudem widersprächen die Angaben des Klägers im Verfahren denen gegenüber dem Hauptzollamt. Der Kläger habe auch nicht erläutert, ob er nun seine Ehefrau anstellte oder nicht. Tatsächlich sei sie angemeldet gewesen, wie der Kläger gegenüber der DRV Bund selbst eingeräumt habe. Dass das Finanzamt Moers diese Konstruktion nicht anerkannt habe, spiele keine Rolle. Der Kläger habe auch nur Projekte abgearbeitet und anders als Herr T. weder die Hardware noch das Betriebssystem betreut. Insoweit oblagen Herrn T. die täglichen Arbeiten. Die beauftragten Programmierarbeiten hätten typischerweise mehrwöchige Projekte betroffen, die mit Dr. Q. abgestimmt worden seien. Dabei habe er völlige Entscheidungsfreiheit gehabt. Es sei lediglich der Auftrag spezifiziert worden. Dabei hätten sich im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis auch die Paradigmen grundsätzlich geändert. Insbesondere habe es keine Weisungen von Herrn T. mehr gegeben. Gerade dessen Weisungen seien nach den Angaben gegenüber dem Hauptzollamt am 25.06.2013 der wesentliche Grund für die freie Mitarbeit gewesen. Gerade deshalb hätte es keine Weisungen mehr gegeben. Auch die Beispiele "POI", "Hinzufügen von Selbsteinträgen bei Buchbelichtungen", "Erweiterungen und Neuentwicklungen", die der Kläger heranführen möchte, seien zum einen substanzlos, zum anderen unzutreffend. Der Kläger habe die Projekte eigenständige abgearbeitet in eigener Reihenfolge. Darüber hinaus habe es Kontaktaufnahmen gegeben, wenn die Programmierung fehlerhaft war. Es habe Aufträge über "POIs" gegeben. Dies sind Hinweise auf besondere Bauwerke oder Plätze etc. Wenn diese nicht im gedruckten Werk erscheinen sollten, musste dies vorher programmiert werden. Dies sei dem Kläger dann mitgeteilt worden. Auch das Hinzufügen von Selbsteinträgen sei Bestandteil eines Auftrags gewesen. Was für Fachtagungen der Kläger meine, sei unklar. Herr C. habe allenfalls drei/vier Mal im Jahr Kontakt zum Kläger aufgenommen. Um Statistiken sei der Kläger allenfalls einmal pro Jahr gebeten worden. Richtig sei nur, dass es ein Projekt gegeben habe, bei dem auch Herr C. beteiligt gewesen sei. Dies liege acht Jahre zurück. Auch sei ein Änderungswunsch im Rahmen eines Auftrags noch keine Weisung. Auch andere Mitarbeiter hätten dem Kläger keine Weisungen erteilt. Es sei auch offen, wozu die Zeugen gehört werden sollen. Frau G. sei seit dem 31.07.2009 in Rente. Herr T. sei zum 05.08.2011, Herr C. zum 21.12.1999 ausgeschieden. Dass es keine Weisungen gegeben habe, könnten die Mitarbeiter allerdings bestätigen. Der Kläger habe auch keine regelmäßigen Mails von der Buchhaltung bekommen, keine Mails von Dritten zum Mahnverfahren, keine Anweisungen von Mitarbeitern des Operatings und auch die Mitarbeiter des DTP seien nicht an ihn herangetreten. Er habe auch Herrn T. nicht in Krankheitszeiten vertreten. Denn Krankheitszeiten habe es nicht gegeben. Welche Firmen die Programme zugutekamen, sei irrelevant für die rechtliche Einordnung des Klägers. Auch Programmtests hätten seine Weisungsfreiheit nicht eingeschränkt. Denn derartige Tests seien höchst selten erforderlich gewesen. Dass es keine Testebene gegeben habe sei im Übrigen die Entscheidung des Klägers gewesen.

Der Kläger könne sich jedenfalls nicht auf eine etwaige Arbeitnehmereigenschaft berufen. Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ausschließlich sein Wunsch gewesen. Dies dokumentiere auch die Vereinbarung selbst, die den Hinweis "auf eigenen Wunsch" enthalte. Es sei nicht darum gegangen, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, weil die Kosten der Vereinbarung weitaus höher gewesen seien, als die weitere Tätigkeit als Arbeitnehmer. Insoweit habe er eine Erhöhung für die Freiberuflichkeit erhalten, um Altersversorgung und Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfalle sicher zu stellen. Hintergrund der Vereinbarung sei, dass der Kläger häufiger mit seinem Vorgesetzten T. wegen Unzuverlässigkeit Streit gehabt habe. Dabei sind die Differenzen mit Herrn T. unstreitig. Von diesen Streitigkeiten habe Herr C. keine Kenntnis gehabt. Auch gegenüber Herrn N. habe er mehrfach erläutert, dass er sich selbständig gemacht habe, weil er mit Herrn T. nicht zurecht gekommen sei. Etwa Mitte Februar 1991 sei der Kläger in das Büro gekommen und habe Hern C. um ein Gespräch gebeten. Am 21.02.1991 sei dann ein weiteres Gespräch erfolgt. Bei diesem ersten Gespräch habe der Kläger gesagt, er wolle als Angestellter ausscheiden und freier Mitarbeiter sein. Die Beklagte müsste aber 20 Stunden garantieren. Seine Zeit wolle er selbst einteilen. Herr C. sei überrascht gewesen und habe nachgefragt, ob der Kläger sich das auch gut überlegt habe, was der Kläger bejaht habe. Der Kläger habe auch gemeint, es solle zum 01.03.1991 umgestellt werden. Herr C. habe dann noch darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Steuernummer und Betriebsnummer benötige und dass bei "Freien" üblicherweise mit 72% des Lohnes kalkuliert werde. Im Ergebnis habe man sich dann auf die freie Mitarbeite zu 20 Stunden geeinigt. Im Anschluss an das Gespräch übermittelte Herr C. dem Kläger den Entwurf eines Vertrages für freie Mitarbeit. Dieser sei am 21.02.1991 unterschrieben worden. Die abweichende Darstellung des Klägers sei frei erfunden. Seine Schilderung sei auch lebensfremd. Wieso hätte sich der Kläger ohne Not auf eine Halbierung der Stundenzahl einlassen sollen? Es habe keine Zwangssituation für ihn gegeben. Auf Seite 9 des Protokolls gegenüber dem Hauptzollamt habe der Kläger dann "gesagt, dass mein Hauptanliegen für eine weitere Tätigkeit wäre, dass der T. mir nichts mehr zu sagen hätte in Zukunft". Er habe auch angegeben, dass der Vertrag damals "eigentlich" noch nicht vorbereitet gewesen sein kann, weil wir das Honorar und die Stundenzahl noch klären mussten. Der Kläger habe auch weitere statusbezogene Erklärungen abgegeben, die es treuwidrig erscheinen lassen, dass er sich auf eine Arbeitnehmerstellung berufe. Er sei auch noch im Jahre 2010 gegenüber der Beklagten und Dritten als Selbständiger aufgetreten. Insofern habe er Herrn Dr. Q. gebeten, eine Tätigkeitsbeschreibung zu erstellen, die er für seine Steuererklärung benötigte. Der Kläger habe auch stets darauf bestanden, als freier Mitarbeiter angesehen zu werden.

Sie, die Beklagte, habe allerdings für den Fall, dass der Kläger obsiege, einen Rückzahlungsanspruch. Die Rechtsprechung anerkenne Rückforderungsansprüche gegen Mitarbeiter für den Fall an, dass rückwirkend ein Arbeitsverhältnis festgestellt werde. Insoweit werde allerdings nur ein Teil des Schadens geltend gemacht. Dies seien 68.274,65 € für übergezahltes Honorar und 27.342,62 für zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer. Hinsichtlich des Honorars habe sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit ein im Verhältnis zum Arbeitsverhältnis höheres Entgelt gezahlt. Statt der damaligen 20,81 € pro Stunde habe man sich auf 35,79 € verständigt, so dass dem Kläger bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses 14,98 € pro Stunde zu viel gezahlt worden seien. Ausgehend von jedenfalls 4 Stunden pro Woche errechneten sich 4.557,72 Stunden. Das Stundenhonorar sei auch erhöht worden, zuletzt im Februar 1998 auf 95,00 DM, dann später 50,00 €. Im Falle des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses habe sie auch Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012. Diese beliefe sich auf 27.342,62 €.

Zur Berufung des Klägers vertritt sie die Auffassung, dass die Kündigung selbst dann wirksam wäre, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegen sollte. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Die administrativen Aufgaben in der EDV habe N. T. übernommen, der als Online-Redakteur tätig sei. Zudem seien alle Arbeitnehmer der EDV-Abteilung gekündigt worden und spätestens zum 31.03.2013 ausgeschieden. Schon zum 31.01.2013 seien die Arbeiten extern vergeben worden und würden seither durch die ProNet, einem Anbieter von Komplettlösungen, erledigt. Alle Programmierungen erfolgten nun aus "einer Hand". Anlass für die unternehmerische Entscheidung, die Leistungen fremd zu vergeben sei, dass die Lizenzen für das bisherige "HOST"-System ausgelaufen seien. Auch der EDV-Leiter, Herr T., sei zum 31.01.2013 gekündigt worden. Er, geboren 1943, befände sich nun im Ruhestand. Dass seine Prokura im Handelsregister erst später gelöscht worden sei, sei unerheblich. Denn sie, die Beklagte, haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung der Löschung. Er habe lediglich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einzelnen seltenen Fällen ausgeholfen, um kleinere Probleme bei der Integration zu betreuen. Seit Mai 2013 sei auch diese Hilfe nicht mehr angefallen. Eine Sozialauswahl scheide aus, da alle Arbeitnehmer der Abteilung gekündigt worden seien. Mit Herrn T. sei der Kläger nicht vergleichbar, da er auch einer anderen Hierarchieebene angesiedelt gewesen wäre und Herr T. schutzwürdiger sei. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Zahlung von 6.900,00 € brutto abgelehnt. Der Kläger habe den Anspruch auch in zweiter Instanz nicht schlüssig dargelegt. Es seien nicht einmal die Grundannahmen ersichtlich, wie der Kläger nun - abweichend vom ursprünglichen Zahlungsantrag - zu 7.000,00 € komme. Der Beweis des "Sachverständigengutachtens" könne den Sachvortrag nicht ersetzen. Auch die Voraussetzungen des Annahmeverzuges habe der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger scheint auch nach wie vor arbeitsunfähig zu sein. Deshalb wären jedenfalls mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes keine Ansprüche mehr ersichtlich. Jedenfalls fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Denn es läge ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Finanzamtes Moers vor.

Der Kläger meint zur Berufung der Beklagten, dass diese unbegründet sei. Er sei tatsächlich Arbeitnehmer gewesen. Dies habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Dessen Einschätzung decke sich auch mit der Bewertung durch die Rentenversicherung. Bei der Widerklage übersehe die Beklagte schon, dass er, wäre er als Angestellter behandelt worden, regelmäßig an Gehaltserhöhungen teilgenommen hätte. Schon deshalb seien die Berechnungen unbeachtlich. Der Kläger hat auf die Ausführungen zum Zustandekommen des Honorarvertrages repliziert, Herr C. habe von seinen Streitigkeiten mit Herrn T. Kenntnis gehabt. Denn Herr C. habe ihn nach dem Streit zu Hause angerufen. Während dieses Gespräches sei Frau I. P. zugegen gewesen. Der Streit mit Herrn T. betraf damals eine Zeitschrift des Verlags T.-S.. Herr T. habe sinngemäß geäußert, dass er, der Kläger, ihm "seit Jahren auf den Sack gehe" und ihn "zum kotzen" fände. Daraufhin habe er den Arbeitsplatz verlassen. Einige Zeit später habe Herr C. angerufen und gefragt, was los sei. Das Gespräch habe damit geendet, dass dieser sagte, er werde sich etwas einfallen lassen. Kurze Zeit später habe er ihn in sein Büro gebeten und gesagt, er habe etwas vorbereitet. Herr C. habe den vorbereiteten Vertrag vorgelegt und die freie Mitarbeit erläutert und gefragt, ob er damit leben könne. Eigentliche Verhandlungen habe es nicht gegeben mit Ausnahme der Entlohnung. Die Weisungsfreiheit sei gerade nicht vereinbart worden. Es sollte so wie bisher weitergearbeitet werden. Auch die Mitarbeiterin G. habe keine Unterschiede in der Tätigkeit erkennen können. Auch Herr C., tätig von 1997 - 1999, habe keine Unterschiede erkennen können. Seine Tätigkeit im Bereich Aquaristik habe 1997 begonnen und sei 2011 im Wesentlichen eingestellt worden. Es habe keine Gewinne gegeben. Die Anmeldung seiner Ehefrau sei nicht anerkannt worden. Auf den Hinweis der Kammer, der Kläger möge die letzten 1,5 Jahre seiner Tätigkeit schildern, hat er behauptet, er sei regelmäßig gegen 9.00 Uhr ins Büro gekommen, habe sich im Zeiterfassungssystem angemeldet und den PC eingeschaltet und E-Mails unter der Adresse worselt@bleleke.de abgerufen. Dann habe er Arbeitsanweisungen von Dr. Q. abgearbeitet. So etwa das Hinzufügen von Selbsteinträgen bei Buchbelichtungen. Im Laufe des Tages seien dann Mitarbeiter des Operatings in das Büro gekommen und hätten Aufträge gezeigt, die mit den vorhandenen Programmen nicht abzuarbeiten seien. Dann habe er dies geprüft und gegebenenfalls Änderungen an den Programmen vorgenommen. Zuweilen rief Herr C. an und forderte Auswertungen an, etwa Statistiken des Außendienstes und Umsatzauswertung von Kunden. Häufig sei er ins Büro von Herrn C. zitiert worden, Änderungen an den Statistiken vorzunehmen, etwa Felder zu ändern. Auch Mitarbeiter der Mahnabteilung seien an ihn herangetreten und hätten Listen beanstandet oder neue Formbriefe verlangt. Mitarbeiter der DTP-Abteilung seien immer wieder an ihn herangetreten und hätten bei Mängeln in der Buchproduktion ihn, den Kläger aufgesucht, damit er diese behebe, etwa Fehler bei der Schriftart, Ansetzungsformen oder fehlenden Einträgen. Dies habe auch von Herrn T. erstellte Programme betroffen. Programmänderungen seien sofort in Angriff genommen worden, unabhängig von der Zeitdauer. Erweiterungen und Neuentwicklungen habe Dr. Q. selbst beauftragt und dabei auch die Reihenfolge der Abarbeitung festgelegt. Zwischen 18.00 und 19.00 habe er das Büro verlassen und Mittagspause von 12.30 - 13.00 gemacht. Dieser Ablauf entspreche 97% aller Tage. Dabei konnten die Aufträge alle Firmen im Bereich C. betreffen. Arbeiten für die T.-S. seien von Dr. Q. beauftragt worden. Seine Arbeitszeit war meist länger als die der Kollegen, weil er die Programmänderungen auch testen musste. Da keine Testebene eingerichtet gewesen sei, hätte bei einem Test die Produktion stillgestanden. Es sei auch merkwürdig, dass nun sogleich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werde. Es ergebe sich daraus auch nicht durch welche Verhaltensweise Herr N. erkannt haben will, dass es kein Arbeitsverhältnis sei. Zudem habe Herr N. selbst seine Arbeitszeit sehr flexibel gestaltet. Er habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, wie das von ihm geschilderte Zustandekommen der Vereinbarung zeige. Herr C. war auch seit 1999 mit dem Thema Scheinselbständigkeit vertraut.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet. Denn das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten zum 28.02.2013 beendet worden. Da der Kläger kein Arbeitnehmer der Beklagten ist, war die Wirksamkeit der Kündigung nicht am Maßstab des Kündigungsgesetzes zu messen. Vielmehr kann das mit dem Kläger - als freiem Mitarbeiter - bestehende Vertragsverhältnis ohne weitere Voraussetzungen unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Infolge des Status als freier Mitarbeiter war die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da sein Klagebegehren zwingend von einem Status als Arbeitnehmer abhängt.

Im Einzelnen:

1.Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 10.10.2012 zum 28.02.2013 aufgelöst worden. Denn die Kündigung des Vertragsverhältnisses im Vertrag vom 21.02.1991 ist wirksam.

a)Der Kläger ist kein Arbeitnehmer der Beklagten, so dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht am Maßstab des KSchG zu überprüfen war.

Entscheidende Voraussetzung für das Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. BAG v. 15.02.2005 - AP Nr. 12 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit; BAG v. 09.05.1984, AP Nr. 45 zu § 611 Abhängigkeit). Der Kläger ist aber kein Arbeitnehmer.

aa)Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09, juris; BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 16.02.2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, zu II 2 b aa der Gründe; BAG v. 26.09.2001 - 5 AZB 19/01 - BAGE 103, 20, 26, zu B II 1 der Gründe). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistungen und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen (BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529). Typisch für den Arbeitnehmer ist insbesondere die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt, ist Arbeitnehmer. Dabei ergibt sich diese Eingliederung im Wesentlichen aus der Auslegung des Weisungsrechtes hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 22.04.1998 - 5 AZR 342/97, BAGE 88, 263 mwN; BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, zu B III 1 a der Gründe).

Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist demgegenüber selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Ob der Grad der Abhängigkeit besteht, wird dabei üblicherweise an Hand von Indizien beurteilt, z.B. der Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation, Eigenart und Organisation der Tätigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit, persönliche Leistung oder Art und Modalitäten der Entgeltzahlung. Dabei ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, welchem Typus das Vertragsverhältnis zuzuordnen ist. Dabei sind nicht alle Indizien gleichrangig. Entscheidend ist die mit der Eingliederung verbundene Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber (BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 16.02.2000, NZA 2000, 385; BAG v. 09.05.1984, AP Nr.45 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG v. 09.03.1977, AP Nr.21 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

Entscheidend für diese Gesamtbetrachtung ist der wirkliche Geschäftsinhalt. Dieser objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Absprachen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455; BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, DB 2005, 2529; BAG v. 30.09.1998 - 5 AZR 563/97, BAGE 90, 36, 47; BAG v. 20.08.2003 - 5 AZR 610/02, NZA 2004, 39, zu II der Gründe).

Dies bedeutet aber nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Parteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455).

Das BAG hat seine Rechtsprechung für bestimmte Vertragstypen weitergehend präzisiert. So sei bei Lehrkräften entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann (BAG v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09, NZA 2010, 964; BAG v. 09.03.2005 - 5 AZR 493/04, NZA-RR 2005, 560; BAG v. 09.07.2003 - 5 AZR 595/02, AP Nr. 158 zu §611 BGB Dozenten).

bb)Auf Grundlage dieser Kriterien hat der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft nach Auffassung der Kammer schon nicht substantiiert vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, dass er bei der inhaltlichen Ausgestaltung nicht im Wesentlichen frei von Weisungen handelte und insbesondere keine belastbaren Kriterien dafür vorgetragen, dass er - unabhängig davon, dass er in den Räumlichkeiten der Beklagten arbeitete - in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des Vertrages eindeutig eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Auch die tatsächliche Durchführung weicht nicht vom Vertrag ab. Insbesondere konnte die Kammer aufgrund des Sachvortrages des Klägers nicht erkennen, dass er derart in die organisatorischen Abläufe eingebunden war, dass von einem Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann. Letztlich ergibt sich jedenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

(1)Nach Auffassung der Kammer kann die Tätigkeit im Bereich der IT, bei der der Programme selbständig geschrieben werden, sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in selbständiger Form ausgeübt werden. Dies spiegelt auch die Praxis wieder, in der sich nach Kenntnis der Kammer beide Formen finden lassen. Allein aus dem Inhalt der Tätigkeit als solche sind deshalb keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Statusverhältnis möglich.

(2)Nach der vertraglichen Gestaltung liegt offensichtlich kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis vor.

Die Parteien haben nach dem Wortlaut des Vertragstextes eindeutig kein Arbeitsverhältnis vereinbart. Zwar liegt bei der rechtlichen Beurteilung ein Schwerpunkt auf der tatsächlichen Vertragsdurchführung, dass von den Parteien offensichtlich Gewollte kann aber als Indiz herangezogen werden. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag ist als "Vereinbarung" überschrieben. Sodann definiert er in seiner Ziffer 1) die Vertragsart und bezeichnet den Kläger als "freier Mitarbeiter auf Honorarbasis". Zwar ist niedergelegt, dass der Kläger die gleiche Aufgabe wie zuvor wahrnehmen soll, diese kann aber nach Auffassung der Kammer sowohl im Wege der freien Mitarbeit als auch im Wege des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei Urlaub oder Erkrankung keine Leistung erfolgt und es wird ein Stundenhonorar vereinbart. Dies sind eindeutig Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. Zudem ist festgelegt, dass der Kläger die Arbeitszeit frei bestimmen kann. Auch ist die Zeit festgelegt, in der der Kläger zur Verfügung stehen soll, i.e. 20 Stunden. Damit aber ist der Umfang der Tätigkeit nicht einseitig durch die Beklagte festgelegt, sondern vereinbart. Es steht fest, dass der Kläger die Leistungen, zu denen er sich verpflichtet hat, nur im vereinbarten Umfang zu erbringen hat. Insoweit ist auch bedeutsam, dass die Zeiten von dem zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrag abweichen. Denn im vorangegangenen Arbeitsvertrag war der Kläger Vollzeit tätig, im Honorarvertrag nur noch für 20 Stunden pro Woche. Insoweit liegt eine vertragliche Abrede über die Dauer der Dienstzeiten vor. Dies ist auch eine entscheidende Abweichung zum Fall des BAG vom 20.01.2010 - 5 AZR 106/09, juris. Denn in dem dort entschiedenen Fall waren die konkreten Arbeitszeiten nicht zuvor schriftlich fixiert und in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen worden. Ausdrücklich im Vertrag von vornherein vereinbarte Zeiten und zugewiesene Zeiten sind zu differenzieren (vgl. nur BAG v. 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 2455 zum Versicherungsvertreter). Dabei ist zudem vereinbart, dass der Kläger seine Zeit innerhalb dieses Rahmens frei bestimmen kann, jedoch im Rahmen der normalen Arbeitszeit. Darüber hinaus ist ein weiteres Indiz, dass "Mehrstunden" von "Fall zu Fall vereinbart" werden. Also auch insoweit keine einseitige Anordnung durch Weisung, sondern verbindliche Festlegung durch ein Vereinbarung. Zudem wird die Vergütung als "Honorar" bezeichnet. Soweit dort von "Arbeitszeiten" die Rede ist, wird diese Formulierung nicht im Sinne der Begründung eines Arbeitsverhältnisses verwendet, sondern als Synonym für "Tätigkeitszeiten".

Aus Sicht der Kammer haben die Parteien damit eindeutig eine Vereinbarung über eine selbständige Tätigkeit getroffen, wobei von großer Bedeutung ist, dass die konkrete Tätigkeitszeit, also sowohl der Umfang vertraglich vereinbart worden ist und zudem der Kläger die Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

(3)Auch die tatsächliche Durchführung des Vertrages spricht für eine selbständige Tätigkeit. Jedenfalls hat der Kläger eine entsprechende abweichende Tätigkeit nicht dargelegt.

Ein Kläger ist für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Denn jede Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, der Gegner die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 474/12, juris; BAG v. 25.02.2010 - 6 AZR 911/08, juris; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 715/06; BAG v. 15.12.2005 - 8 AZR 202/05, juris; Thomas/Putzo ZPO 21. vor § 284 Rdnr. 23; Zöller, vor § 284 Rdnr. 15 ff). Dabei muss das Gericht in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH v. 28.04.1992 - X ZR 129/90, NJW 1992, 2427). Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem die geltend gemachte Rechtsfolge zu entnehmen ist (BGH v. 17.10.1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128).

Dabei ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (BGH v. 13.03.2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728; BAG v. 08.10.2008 - 5 AZR 8/08, NZA 2009, 98; BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489; BGH v. 20.09.2002, NJW-RR 2003, 69; BGH v. 7.3.2001, NJW-RR 2001,887; BGH v. 28.04.1992 - X ZR 129/90, NJW 1992, 2427). Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem die geltend gemachte Rechtsfolge zu entnehmen ist (BGH v. 17.10.1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128). Die Haupttatsache kann dabei auch mit Indizien dargelegt werden. Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlussfolgerung möglich ist und diese Schlussfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen lässt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche Schlussfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Voraussetzungen der Rechtsfolge vorliegen (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489; BGH v. 7.3.2001, NJW-RR 2001, 887).

Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots stellt demgegenüber eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar (BGH v. 13.03.2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728; BGH v. 21.07.2011 - IV ZR 216/09, NJW Spezial 2011, 651).

Auf dieser Grundlage hat der Kläger der Kammer nicht die Tatsachen vorgetragen, die die Kammer in die Lage versetzt hätte, seine behauptete Arbeitnehmereigenschaft nachzuvollziehen. Im Gegenteil ist der Kläger auch trotz eingeräumter schriftsätzlicher Stellungnahmefrist nicht in der Lage gewesen, seine behauptete Arbeitnehmereigenschaft zu substantiieren.

Im Einzelnen:

(a)Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Vertragsverhältnis jedenfalls in entgeltlicher Hinsicht nicht als Arbeitsverhältnis abgewickelt worden ist. Der Kläger schrieb Rechnungen. Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte etwa ab dem Jahre 1999 für den Kläger das Schreiben der Rechnungen übernommen hat. Denn insoweit hat der Kläger selbst keine Weisung der Beklagten behauptet, sie wolle künftig die Rechnungen schreiben. Offenbar haben sich die Parteien im Laufe des Vertragsverhältnisses auf diese Form der Rechnungslegung verständigt. Jedenfalls nach dem Inhalt der Rechnungen, die Mehrwertsteuer ausweisen, ist das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickelt worden. Auch gegenüber den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden ist das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickelt worden.

(b)Der Kläger konnte unstreitig auch über Zeit und Dauer seiner Tätigkeit frei bestimmen. Jedenfalls sind insoweit keinerlei Eingriffe durch Direktionen der Beklagten behauptet worden. Der grundsätzliche Tätigkeitsumfang von 20 Stunden ist bereits im Vertrag fest vorgegeben worden. Es ist also nicht so, dass die Beklagte diese Zeiten angeordnet hätte. Vielmehr sind sie von vornherein fest vereinbart gewesen, also nicht einseitig zugewiesen worden. Dass diese Zeiten variierten und später auch deutlich mehr Stunden abgerechnet worden sind, ist unerheblich und spricht nicht für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, weil der Kläger selbst nicht behauptet hat, dass die Beklagte ihn angewiesen habe, länger als die vereinbarten 20 Stunden zur Verfügung zu stehen. Insoweit ist vom Kläger nicht eine einzige konkrete Weisung zur Arbeitszeit dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Dies entsptricht auch der vertraglichen Vereinbarung, wonach Mehrstunden von Fall zu Fall vereinbart werden. Im Ergebnis hat der Kläger zuletzt im Termin auch eingeräumt, es war ihm völlig freigestellt, wann er mit die Arbeit ableistet. Er hätte theoretisch auch um 12.00 Uhr erscheinen können. Insoweit war er im Gegenteil hinsichtlich der zeitlichen Lage und der Dauer seiner Tätigkeit weisungsfrei. Auch dies entspricht der vertraglichen Regelung. Damit war jedenfalls im Kernbereich "Arbeitszeit" kein Weisungsrecht der Beklagten gegeben. Weder hinsichtlich der konkret abzuleistenden Stunden noch hinsichtlich der Verteilung dieser Stunden auf die einzelnen Tage.

(c)Der Kläger war auch im Hinblick auf die Durchführung seiner Tätigkeit keiner Weisung unterworfen. Denn weder die Inhalte der durchzuführenden Programmierungen noch die Art und Weise der Programmierung waren verbindlich durch Weisungen geregelt. Es stand vielmehr in seinem Ermessen, wie er seine Arbeitsaufgabe versah. Jedenfalls hat der Kläger auch insoweit keinerlei substantiierte Weisungen in diesem Bereich dargelegt und unter Beweis gestellt.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er noch dem Weisungsrecht der Beklagten überhaupt unterworfen gewesen sei.

Der Kläger war ursprünglich als Arbeitnehmer tätig und in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert und dabei insbesondere dem Direktionsrecht des Leiters der Abteilung, Herrn T., unterworfen. Insoweit ist das Weisungsrecht durch Herrn T. auch eingehend ausgeübt worden. Denn die Ausübung des Direktionsrechts durch Herrn T. war der Grund für den Statuswechsel des Klägers. Nach seinem eigenen Sachvortrag war dem Abschluss des Vertrages über die freie Mitarbeit ein Streit mit Herrn T. im Bereich des Direktionsrechtes vorausgegangen, der den Kläger dazu veranlasste, darüber nachzudenken, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und sich anderweitig zu orientieren. In dieser Situation haben die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis über die freie Mitarbeit abgeschlossen eben weil es dem Kläger darauf ankam, unabhängig von seinem Vorgesetzten zu arbeiten.

In der Folgezeit hat der Kläger dann auch nicht mehr dem Direktionsrecht durch Herrn T. als Leiter der Abteilung unterlegen. Insoweit hat der Kläger trotz der weiteren Tätigkeit auch des Herrn T. als Leiter der EDV für die Beklagte keine einzige Weisung durch Herrn T. dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche konkrete Person denn nun statt Herrn T. das arbeitsvertragliche Weisungsrecht ausgeübt haben solle. Es ist nicht eine konkrete Situation einer Anweisung beschrieben und unter Beweis gestellt worden, die die Kammer in die Lage versetzt hätte, ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht anzunehmen. Dies hat der Kläger zwar an diversen Stellen behauptet. Dem tatsachenarmen Sachvortrag des Klägers konnte jedoch keine konkrete Weisung entnommen werden, der die Kammer in die Lage versetzt hätte, diesen Gesichtspunkt aufzuklären und darüber Beweis zu erheben. Denn pauschale Behauptungen ersetzen konkrete Darlegungen nicht.

(d)Soweit der Kläger "Weisungen" behauptet, beziehen sich diese lediglich auf die Erteilung von Aufträgen. Auch die Art und Weise der Auftragserteilung spricht indes nicht für ein Arbeitsverhältnis. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Aufträge als Anweisung im Sinne des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes erteilt worden sind. Im Schriftsatz vom 06.08.2014 hat der Kläger auf den Hinweis der Kammer reagiert und versucht, darzulegen, weshalb er aus seiner Sicht Arbeitnehmer der Beklagten ist. Hinsichtlich angeblicher Weisungen führt er aus, dass es für gewöhnlich Weisungen von Dr. Q. gewesen sein sollen, die er bei Dienstbeginn umgesetzt habe. Insoweit hat der Kläger allerdings selbst nicht dargelegt, in welcher Weise Herr Dr. Q. auf ihn zugekommen sein soll. Insoweit muss der Kläger aber darlegen, welchen konkreten Inhalt eine Weisung gehabt haben soll, damit die Kammer überprüfen kann, ob es sich um eine Weisung, oder aber eine Vereinbarung eines Auftrags handelt. Insofern ergibt sich auch aus der "Weisungsebene" nichts für ein Arbeitsverhältnis. Denn Dr. Q. ist vertretungsbefugt. Er will "auch seitens der Buchhaltung" E-Mails mit Weisungen bekommen haben. Auch hier ist offen, wie konkret diese Weisungen ausgesehen haben sollen und in welchem Umfang sie erfolgten und durch wen. Das Paradigma der mangelnden Substanz ist dann der Hinweis, er habe auch "von Dritten" E-Mails erhalten. Auch bleibt offen, welche Mitarbeiter des Operatings durch wen wie welche Weisung erteilt haben sollen. Allein dass Herr C. angerufen haben soll (in welchem Umfang?) und Auswertungen angefordert haben solle, macht ihn nicht zum Arbeitnehmer. Auch der weitere Sachvortag zu Herrn C. ist erkennbar an der Oberfläche. Dass es bei einem Auftrag auch Änderungswünsche gibt, liegt in der Natur der Sache und führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Selbst schreibt der Kläger, es sei beispielsweise ein "neuer Formbrief für Behördenabfragen beauftragt" worden. Hier geht der Kläger jedenfalls selbst von einer Beauftragung aus, nicht von einer Weisung. Was genau Frau X. aus der Buchhaltung in welchem Umfang und zu welchem Vorgang gemacht haben soll, bleibt offen. Gleichfalls nicht dargelegt ist, welche Mitarbeiter aus der DTP-Abteilung "immer wieder" an ihn herangetreten sein sollen, Mängel in der Buchproduktion zu beheben. Ohne weitere Angaben sind die Behauptungen einer Überprüfung nicht zugänglich. Von einem Auftrag hingegen geht der Kläger dann wiederum selbst aus, wenn er formuliert, Herr Dr. Q. habe Erweiterungen oder Neuentwicklungen, die er von Fachtagungen mitgebracht habe, selbst "beauftragt" und dabei die Reihenfolge festgelegt. Soweit der Kläger hier Weisungen behaupten möchte, sind diese wiederum ohne nähere Einzelheiten nicht erkennbar bzw. überprüfbar. Auch aus der Tatsache, dass es keine Testumgebung gegeben habe, kann der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft nicht herleiten. Denn es bleibt schon offen, um welche konkreten Tests es ging. Es fehlt schon der konkrete Tätigkeitsauftrag. Denn das Tests durchgeführt werden müssen, ist auch bei einem Auftrag klar. Auch - wie der Kläger im Schriftsatz vom 28.06.2013 behauptet hat - er nunmehr von mehreren Vorgesetzten Weisungen erhalten haben will, ist nicht dargelegt. Um es nochmals zu betonen. Der Kammer ist nicht eine konkrete Weisung im Sinne des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes vermittelt worden.

(e)Der Kläger hat auch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang er zu Nebentätigkeiten herangezogen worden ist, etwa zu Teambesprechungen oder Teamsitzungen der Beklagten. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.02.2013 darauf hingewiesen hat, er habe bei "zahlreichen" internen Besprechungen mitgewirkt, ist dies gleichfalls substanzlos. Denn die Beklagte hat auch diesen Aspekt bestritten, so dass der Kläger hier konkret Einzelheiten benennen muss. Auch ist nicht dargelegt, dass eine Kontrolle der Arbeitsergebnisse des Klägers erfolgte.

(f)Auch eine Eingliederung ist nicht in einem Maße erfolgt, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung als Arbeitsverhältnis angesehen werden müsste. Zuzugeben ist dem Kläger, dass er seine Tätigkeit in einer für ihn fremden Arbeitsorganisation erbringen musste. Insbesondere ist ihm ein Raum zugewiesen worden, in denen er seine Tätigkeit verrichtete. Allerdings ist dieses Element für die Statusbeurteilung nicht bedeutsam. Im Bereich der IT ist es nicht untypisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind (vgl. dazu BAG v. 09.03.2005 - 5 AZR 493/04, juris). Auch dass dieser Raum ausgestattet war, ist irrelevant. Denn das vorhandene IT-Equipment ist notwendiges Element der Tätigkeit, zumal in den Anfangsjahren ein Zugriff von außen auf die eigenen IT-Systeme ohnehin noch nicht Standard gewesen ist. Insoweit betrifft die Zuweisung des Raumes nicht den Inhalt der Tätigkeit durch Weisung, sondern dient der organisatorischen Abwicklung der freien Mitarbeit. Denn entscheidender Inhalt der Tätigkeit ist, dass der Kläger die vereinbarten Arbeitsaufgaben abarbeitet. Dies ist nicht Ausdruck der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sondern Voraussetzung dafür, dass er überhaupt seine selbständige Tätigkeit erbringen kann. Er wird damit nicht in einer für das Arbeitsverhältnis typischen Weise eingegliedert, sondern auch für eine selbständige Tätigkeit muss Arbeitsmaterial vorhanden sein. Zwar saßen in diesem Büro auch noch andere Personen, es ist aber nicht dargelegt, dass es mit diesen Mitarbeitern eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit gegeben habe. Insoweit ist bedeutsam, dass der Kläger die ihm gestellten Aufträge offensichtlich alleine abarbeitete. Eine Beteiligung anderer Mitarbeiter der Beklagten, die eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation verdeutlich hätte, ist nicht ersichtlich. Auch deshalb ist die Tatsache, dass er seine Tätigkeit in einem Arbeitsraum der Beklagten erbrachte eben nicht trennscharf. Er erstelle die Programm und sonstigen Arbeiten im Bereich der IT selbständig. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.08.2014 lassen keine Rückschlüsse auf ein wie auch immer geartetes Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Betriebes zu. Denn es bleibt auf dieser Grundlage - wie bereits dargelegt - offen, wer wann wie in welcher Weise an den Kläger herangetreten sein soll. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er "Tagesgeschäft" im Bereich der IT ausführte. Er hat zwar behauptet, jederzeit ansprechbar gewesen zu sein und bei Bedarf Nutzer eingerichtet und Passwörter vergeben zu haben. Dies ist jedoch von der Beklagten bestritten worden, so dass der Kläger auch hierzu hätte Einzelheiten vortragen müssen. Denn der Kläger hat nicht konkret und unter Beweisantritt dargelegt, dass er die Hardware und das Betriebssystem betreute. Auch wann er Herrn T. krankheitsbedingt vertreten haben will, ist nicht mitgeteilt. Weder ist klar, wann Herr T. krankheitsbedingt gefehlt haben soll, noch welche konkreten Aufgaben der Kläger hier übernommen haben will.

Dass seine Anwesenheit erfasst worden ist, ist demgegenüber ebenfalls kein unmittelbares Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Denn diese Erfassung ist auch der selbständigen Tätigkeit immanent, weil die Abrechnung voraussetzt, dass überhaupt eine Tätigkeit erfolgte. Dieses Kontrollrecht begründet nicht die Arbeitnehmereigenschaft. Zudem ist unwidersprochen geblieben, dass er jedenfalls nicht - wie die anderen Mitarbeiter - die Tätigkeiten minutengenau zu erfassen hatte.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er bei Krankheiten vertreten worden ist, was eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation nahe gelegt hätte. Dass die Beklagte demgegenüber etwaige Krankheitszeiten des Klägers erfasste, ist irrelevant, weil sie diese Information für die Abrechnung benötigte, oder etwa um ein begonnenes wichtiges befristetes Projekt anderweitig durchführen zu lassen. Dass der Kläger möglicherweise im Laufe der Jahre Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung erhalten hat, ist zwar ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, aber kein durchgreifendes im Gesamtkontext.

(g)Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Umwandlung des Vertragsverhältnisses.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können die Parteien ein Arbeitsverhältnis aufheben und vereinbaren, es als freies Mitarbeiterverhältnis fortzusetzen. Es ist dabei zu verlangen, dass die Vereinbarung klar und unmissverständlich getroffen wird. Eine bloß andere Bezeichnung reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass die Parteien die Bedingungen unter denen die Arbeit zu leisten ist, vertraglich so gestalten, dass eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation nicht mehr stattfindet und das Vertragsverhältnis auch so durchführen (BAG v. 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, NZA 1997, 194). Diese Voraussetzungen aber erfüllte der Vertrag vom 21.02.1991. Denn abweichend vom bisherigen Arbeitsvertrag ist zunächst der geschuldete Tätigkeitsumfang deutlich reduziert worden. Zudem ist ausdrücklich aufgenommen, dass der Kläger die Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Zudem sind Stunden über das vereinbarte Stundenkontingent nicht anzuweisen, sondern zu vereinbaren. Insofern ist durch den Vertrag selbst ein umfassender Wechsel im Status begründet worden, der dann - wie bereits festgestellt - auch so umgesetzt worden ist. Denn tatsächlich war der Kläger frei in seiner Zeitgestaltung. Auch hat es jedenfalls seitens des Vorgesetzten T. keine Weisungen mehr gegeben. Dass sich hier Weisungsverhältnisse geändert hätten und stattdessen andere Personen das Weisungsrecht ausgeübt hätten, hat der Kläger ebenso wenig dargelegt wie eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe als Arbeitnehmer.

(h)Auch die erforderliche Gesamtabwägung spricht eindeutig dafür, dass kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Freiheit des Klägers bei der Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit wurde durch die Beklagte nicht in einem mit dem Selbständigenstatus nicht mehr zu vereinbarenden Umfang eingeschränkt. Insbesondere ist auch eine Kontrolle in fachlicher Hinsicht durch die Beklagte nicht erfolgt. Zudem war er auch nicht in einem Maße eingegliedert, dass nur noch die Erbringung der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich ist. Die Maßnahmen, die von der Beklagten in organisatorischer Hinsicht getroffen worden sind, betreffen lediglich Ordnungsvorgaben für die Erbringung der Arbeitsleistung. Da die Tätigkeit des Klägers sowohl selbständig als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden kann, ist bei der Gesamtwürdigung zudem die Vertragstypenwahl der Parteien zu berücksichtigen. Wenn die tatsächliche Handhabung nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht, müssen sich die Parteien an dem von ihnen gewählten Vertragstypus festhalten lassen. Dies umso mehr, als der Status des Klägers einvernehmlich abgeändert worden ist, gerade um das Weisungsrecht des damaligen Vorgesetzten auszuschließen. Es sollten keine Eingriffe mehr in die Arbeit des Klägers erfolgen, sondern er wollte "frei" sein in seiner Arbeit. Denn ansonsten hätte er sich ein anderes Tätigkeitsumfeld gesucht. Die Indizien, die demgegenüber für ein Arbeitsverhältnis sprechen, etwa die tatsächliche Tätigkeit als solche in den Räumen der Beklagten, die Form der Rechnungsstellung und der Umfang der Tätigkeit, die über die Jahre abweichend vom Vertrag zunahm, können im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Tätigkeit kein derartiges Gepräge geben, dass von einem Arbeitsverhältnis gesprochen werden müsste. Denn im Vordergrund steht nach Auffassung der Kammer insbesondere die freie Zeiteinteilung und die Weisungsfreiheit bei der Abarbeitung der Aufträge wobei die konkrete Zeit auch vereinbart gewesen ist. Demgegenüber ergibt sich auch aus der Rechnungslegung gegenüber mehreren Gesellschaften und deren Verteilung nichts für ein Arbeitsverhältnis. Auch etwaige Entgeltfortzahlungstabestände können die Abwägung nicht zugunsten eines Arbeitsverhältnisses beeinflussen. Denn entscheidend ist der Tätigkeitsinhalt. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist die Kammer deshalb der Auffassung, es läge eine freie Mitarbeit vor.

b)Der Kläger kann sich, selbst wenn er Arbeitnehmer wäre, jedenfalls gegenüber der Beklagten auch nicht auf die Stellung als Arbeitnehmer berufen.

aa)Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass sich ein Arbeitnehmer in bestimmten Fällen gegenüber dem Arbeitgeber nicht darauf berufen kann, in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Dies ist der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer widersprüchlich und somit auch rechtsmissbräuchlich verhält, § 242 BGB. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach seinem Belieben mit früheren Erklärungen und früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen. Das Verbot des Selbstwiderspruchs hindert Vertragsparteien auch daran, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrags zu berufen, den sie viele Jahre lang als rechtswirksam angesehen und beiderseits erfüllt haben (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341). Insbesondere ist das Vertrauen eines Vertragspartners auf eine bestimmte Rechtslage schutzwürdig, wenn er von dem anderen Teil in diesem Glauben bestärkt worden ist (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341).

Allerdings ist nicht jedes widersprüchliche Verhalten auch rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; BGH v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377). Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten im Rechtsstreit ändern. Jeder Partei steht es in der Regel frei, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; BGH v. 07.04.1983 - IX ZR 24/82, BGHZ 87, 169, 177) oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; BGH v. 5.12.1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834). Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; BGH v. 09.05.1960 - III ZR 32/59, BGHZ 32, 273, 279; BGH v. 06.03.1985 - IVb ZR 7/84, NJW 1985, 2589, 2590; BGH v. 20.03.1986 - III ZR 236/84, NJW 1986, 2104, 2107) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; BGH v. 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 354).

Dieser Vorwurf trifft etwa dann zu, wenn der Statuskläger eine frühere Statusklage zurückgenommen, nach erfolgreicher Statusklage erneut ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart oder Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags jahrelang ausdrücklich abgelehnt hatte. In diesen Fällen liegen ausdrückliche statusbezogene Erklärungen vor, aus denen der Vertragspartner schließen darf, der Dienstverpflichtete werde sich nicht auf seine Arbeitnehmereigenschaft berufen. Regelmäßig genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag über "freie Mitarbeit" abgeschlossen und seiner vergütungsmäßigen Behandlung als freier Mitarbeiter nicht widersprochen, sondern deren Vorteile entgegengenommen hat (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; BAG v. 20.09.2000 - 5 AZR 61/99, AP Nr 37 zu § 611 BGB Rundfunk).

bb) So liegt der Fall nach Auffassung der Kammer auch hier. Der Kläger hat sich mit seiner Statusklage in Widerspruch zu früherem Verhalten gesetzt. Denn er hat bereits durch den Vertragsschluss mit der Beklagten eindeutig zu erkennen gegeben, dass er eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht mehr wünscht und stattdessen die Tätigkeit als freier Mitarbeiter vorzieht. Dies ergibt sich aus den Umständen der Aufhebung des Arbeitsvertrages, wobei es nicht darauf ankommt, wer letztlich den "ersten Schritt" gemacht hat, dass es zu einem Vertrag über eine freie Mitarbeit kam. Denn zwischen den Parteien ist streitig, wer letztlich das Angebot einer Fortsetzung der Zusammenarbeit als freier Mitarbeiter unterbreitete. Allerdings war es der Kläger, der die Ursache für die Umstellung des Vertrages setzte. Er entschied sich nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten wegen der Beanstandung seines Verhaltens dazu, vertragswidrig der Arbeit fernzubleiben. Er wollte, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, "weg" und hatte damit gedroht. Damit hat er die Beklagte unter Druck gesetzt, die ihn unbedingt halten wollte. Dabei hatte der Kläger gegenüber der Geschäftsführung nach seinem eigenen Sachvortrag kundgetan, dass er nur bleibe, wenn man ihm etwas "Lukratives" vorschlagen könne. Dabei kam es ihm entscheidend darauf an, dass bei einer künftigen weiteren Tätigkeit der Vorgesetzte keine Befugnisse mehr habe. In dieser Situation war letztlich der Anlass für die Vertragsumstellung die Drohung des Klägers, dass er nicht mehr komme, wenn keine Änderung einträte. Wenn sich die Beklagte dann darauf einlässt und mit dem Willen des Klägers das Vertragsverhältnis umstellt, ist die Situation nicht anders, als wenn der Kläger von vornherein auf dem freien Mitarbeiterverhältnis besteht. Dies vor allem deshalb nicht, weil durch die Umstellung die Forderungen des Klägers realisiert worden sind. Insbesondere hat es aufgrund des Vertrages über die freie Mitarbeit eben keine Eingriffe durch Herrn T. mehr gegeben, weil der Kläger nicht mehr dem Direktionsrecht des Vorgesetzten unterstellt worden ist. Zudem war er völlig frei in seiner Arbeitszeit. Insofern hatte der Kläger durch Abschluss des Vertrages genau das erreicht, was er wollte. Genau aus diesem Grund ist es treuwidrig, sich nachträglich darauf zu berufen, es läge doch ein Arbeitsverhältnis vor. Denn es wäre niemals zu dieser Vertragsänderung gekommen, wenn der Kläger sie nicht gewünscht hätte infolge seines Fernbleibens von der Arbeit. Gerade durch den Hinweis auf das "lukrative Angebot" war er die treibende Kraft der Statusänderung. Durch sein arbeitsvertragswidriges Fernbleiben von der Arbeit wollte er auch erreichen, dass die Beklagte auf ihn zukommt und ihm - der, wie er selbst wusste, so wichtig für die Beklagte war etwas "Lukratives" anbot. Er hat damit das Angebot über die Freie Mitarbeit, wenn es denn nicht selbst von ihm kam, jedenfalls ausgelöst. Er wollte selbst etwas anderes, "Lukratives" und kann sich nun nicht in Widerspruch zu diesem Verhalten setzen. Denn ohne sein Verhalten und sein Drängen auf eine Veränderung, verbunden mit der Drohung die Beklagte zu verlassen, wäre es nie zu einer Änderung gekommen. Insoweit hat der Kläger erhalten, was er beabsichtigt, mag auch der konkrete Vorschlag von der Beklagten gekommen sein. Sich dann aber darauf berufen zu wollen, man sei tatsächlich Arbeitnehmer, ist in höchstem Maße treuwidrig.

c)Die Beklagte hat auch eine wirksame Kündigung erklärt. Soweit der Kläger meint, sie habe nicht das Arbeitsverhältnis gekündigt, geht dieser Gesichtspunkt in die Leere, da die Kammer eben kein Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt hat, sondern von einem Vertrag über freie Mitarbeit ausgeht. Genau die Vereinbarung vom 21.02.1991 hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2012 gekündigt.

d)Das Vertragsverhältnis endet aufgrund der Kündigung vom 10.10.2012 unter Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 621 BGB zum 28.02.2013.

§ 622 BGB findet mangels Arbeitsverhältnis keine Anwendung.

2.Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche.

a)Für die Ansprüche nach dem Ende des Vertrages ab dem 01.03.2013 ergibt sich dies bereits daraus, dass es an dem erforderlichen Vertragsverhältnis fehlt.

b)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 7.000,00 € brutto für den Monat November 2012. Der Kläger ist in diesem Monat zwar tätig gewesen. Er hat allerdings weder dargelegt noch beweisen, dass er im relevanten Umfang tätig geworden ist bzw. dass er Tätigkeiten in diesem Umfang für die Beklagte erbrachte. Die von ihm vorgelegten Abrechnungen beziehen sich auf Oktober 2012. Dieser Monat ist aber unstreitig bezahlt worden. Hinsichtlich des Monats November 2013 fehlt jeglicher konkrete Sachvortrag, der die Kammer in die Lage versetzt hätte, den behaupteten Anspruch des Klägers zu prüfen.

c)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 7.000,00 € für die Monate Dezember 2012 sowie Januar und Februar 2013. In diesem Zeitraum war der Kläger unstreitig arbeitsunfähig erkrankt und keine Dienstleitungen erbracht. Das Wesen des freien Dienstvertrages liegt aber eben darin, dass im Fall einer Erkrankung kein Vergütungsanspruch besteht. Denn die Vorschriften der Entgeltfortzahlung erfassen nur das Arbeitsverhältnis bzw. die zu Berufsausbildung Beschäftigten. Im Bereich der freien Mitarbeit gilt demgegenüber der Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit".

3.Wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch.

4.Der Kläger hat keinen isolierten Feststellungsantrag gerichtet auf die Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft seit dem 01.03.1991 gestellt. Denn insoweit hat der Kläger in den beiden Sitzungen vor der Kammer klargestellt, dass der Zusatz im Kündigungsschutzantrag "seit 1991" keine selbständige Feststellungsklage beinhalte. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Klage mangels dargelegter Arbeitnehmereigenschaft auch unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die es eingelegt hat.

III.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Dr. UlrichRißeZimmermann