OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2014 - I-7 U 104/12
Fundstelle
openJur 2015, 17211
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17.02.2012 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Maklergeschäft. Sie unterhält einen Internetauftritt, in dem sie ihre Immobilienangebote veröffentlicht. Im Jahr 2011 wies die Website im oberen Bereich den Text "informatie ook op nederlands!" und "informatie ook in het nederlands!" in oranger Schrift mit vorangestellter niederländischer Fahne auf.

Die Beklagten, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, interessierten sich im Jahr 2009 für eine Immobilie im Kreis Kleve. Der Beklagte zu 1) nahm telefonisch Kontakt zu der Klägerin auf. Die Parteien schlossen einen provisionspflichtigen Maklervertrag.

Unter Vermittlung der Klägerin kam es zum Abschluss eines Hauptvertrages über ein Grundstück in K. Der Kaufvertrag über das Grundstück ist später rückabgewickelt worden, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.370,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2010 sowie außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 430,66 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt - unter Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte -

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Die Zulässigkeit, hier insbesondere die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kleve, stützt es auf Artikel 5 Abs. 1 lit. a) EuGVVO. Artikel 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO sei nicht anwendbar, da ein Ausrichten im Sinne dieser Vorschriften der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf Kunden in den Niederlanden nicht vorliege. Im Übrigen sei die Klage begründet. Die gegen die Begründetheit der Forderung geltend gemachten Einwände der Beklagten griffen nicht durch.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen - ausschließlich - geltend, dass eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht vorliege.

Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumente vor und beantragen,

das Urteil des Landgerichts Kleve (Az. 3 O 130/11) aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, dass ihr Internetauftritt im Jahr 2009, dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien, noch keinen niederländischen Text und keine niederländische Fahne aufgewiesen habe. Der Maklervertrag sei in Deutschland geschlossen worden. Sie ist der Ansicht, dass insgesamt ein Ausrichten ihrer gewerblichen Tätigkeit auf die Niederlande nicht vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vor der Berichterstatterin als vorbereitender Einzelrichterin verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unzulässig, da eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben ist.

1.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 lit. b. EuGVVO, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Erfüllungsortes verklagt werden kann, wenn Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag sind, obwohl die Voraussetzungen dieser - autonom auszulegenden - Norm vorliegen.

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c., Art. 16 Abs. 2 der EuGVVO als lex specialis zu Art. 5 EuGVVO ist vielmehr von einer ausschließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte auszugehen. Die Voraussetzungen dieser dem Verbraucherschutz dienenden Norm sind anzunehmen. Die Beklagten, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben, haben den Maklervertrag als Verbraucher geschlossen, da weder der Maklervertrag selbst noch das Geschäft, auf das er sich bezieht, ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Des weiteren ist davon auszugehen, dass die Klägerin - auch schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2009 - ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Niederlande als Mitgliedstaat ausgerichtet hat. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag fällt - unstreitig - in den Bereich dieser Tätigkeit und der Internetauftritt ist - unstreitig - für den Vertragsschluss kausal geworden.

Ein "Ausrichten" gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit auf den Verbraucherstaat liegt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.12.2010, EuZW 2011, 98, Rz. 83 ff.; Urteil vom 06.09.2012, NJW 2012, 3225) vor, wenn der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist. Das ist der Fall, wenn der Vertragspartner dort in irgendeiner Form für seine Leistungen Werbung betreibt. Dabei genügt es, wenn in mehreren Mitgliedstaaten und u.?a. im Wohnsitzstaat des Verbrauchers geworben wird. Der Vertragspartner muss dabei allgemein Kunden ansprechen wollen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen. Unter lit. c fallen auch Verbraucherverträge, deren Abschluss durch eine Website (mit)veranlasst ist, die im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zugänglich ist. Dabei genügt es, wenn der Kunde auf der Website aufgefordert wird, eine Bestellung z.B. per Telefon oder Fax aufzugeben, nicht notwendig ist ein Online-Vertragsabschluss. Der internationale Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden kann verschiedenartig zum Ausdruck kommen, z.B. durch die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder die Verwendung von neutralen Domänennamen oberster Stufe wie ".com” oder ".eu”, Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. Die verwendete Sprache oder Währung sind für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, nicht von Bedeutung, wenn es sich dabei um die in dem Mitgliedstaat, von dem aus der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausübt, üblicherweise verwendeten Sprachen und die Währung dieses Mitgliedstaats handelt. Wird den Verbrauchern auf der Website hingegen die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der genannten ermöglicht, so können die Sprache und/oder die Währung berücksichtigt werden und einen Anhaltspunkt dafür bilden, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist.

Bei den auf der Website der Klägerin vorhandenen Sätzen in niederländischer Sprache, die darüber hinaus mit der niederländischen Flagge verbunden werden und für Niederländer bedeutsam in orange gefasst sind, handelt es sich eindeutig um Merkmale, die ein "Ausrichten" im Sinne des Art.15 EuGVVO belegen. Das Werben mit einer Informationsgewährung in einer anderen Sprache als der eigenen zeigt deutlich, dass die Klägerin Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in den Niederlanden wohnhaft sind, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war und ihn sogar angestrebt hat. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihr Geschäft im grenznahen Bereich zu den Niederlanden betreibt, in dem insbesondere auf eine niederländische Kundschaft gezielt wird (vgl. dazu BGH, Urt. vom 24.04.2013, XII ZR 10/10, WM 2013, 1234).

Zu Gunsten der Beklagten als Verbraucher ist davon auszugehen, dass das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit, d.h. die orangefarbenen Hinweise in niederländischer Sprache und die niederländische Flagge, schon vor dem Vertragsschluss mit den Beklagten, der Mitte des Jahres 2009 erfolgte, vorlag. Die vom Senat zu der Frage, welche Gestaltung der Internetauftritt im Jahr 2009 aufwies, durchgeführte Beweisaufnahme ist, auch unter Einbeziehung der sonst bekannten Umstände, ohne Ergebnis geblieben. Für ein Ausrichten schon im Jahr 2009 sprechen der Ausdruck der Website aus dem Jahr 2011 (Anlagen B1 und B2) und die Bekundungen des dazu persönlich angehörten Beklagten zu 1). Dagegen könnten die Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung sowie die Vorlage eines Ausdrucks des Internetauftritts ohne den Bezug zu den Niederlanden sprechen. Die Aussagen der Zeugen M und S haben diesbezüglich jedoch keine Klarheit gebracht. Der Zeuge M wollte sich hinsichtlich der Gestaltung des Internetauftritts gerade im Hinblick auf etwa vorhandene Elemente in niederländischer Sprache oder das Vorhandensein einer niederländischen Flagge nicht festlegen, sondern meinte lediglich, dass es ihm im Hinblick auf eine von ihm für die Klägerin im Jahr 2009 zu planende Werbeveranstaltung wohl aufgefallen wäre, wenn sie vorhanden gewesen wären. Der Zeuge S war zwar bemüht, den Zeitpunkt eines Gesprächs mit der Klägerin über die Vornahme von Veränderungen ihres Internetauftritts zu präzisieren, konnte aber keine Angaben dazu machen, wann er den genauen Inhalt und Umfang von Veränderungen selbst wahrgenommen hat. Keiner der benannten Zeugen hat die Veränderung an der Website selbst vorgenommen und auch die Klägerin hat hierzu in ihrer Anhörung keine genauen Angaben gemacht. Dass der vorgelegte Ausdruck ihres Internetauftritts, der vom 23.05.2009 stammen soll und der keine Bezüge zu den Niederlanden aufweist, die Fassung wiedergibt, die die Klägerin im Mai 2009 tatsächlich verwendet hat, haben die Beklagten entgegen den Ausführungen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2014 mit Schriftsatz vom 20.06.2013 bestritten.

Mithin kommt es auf die Beweislast für das Vorliegen der ein Ausrichten begründenden Tatsachen an. Für eine Beweislast des Verbrauchers spricht der allgemeine Grundsatz, dass jede Partei in Bezug auf die von ihr vorgebrachten zuständigkeitsbegründenden bzw. zuständigkeitsleugnenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist (Mankowski, Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestände des Internationalen Verbraucherprozess- und Verbrauchervertragsrechts, IPRax 2009, 474; 478; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn 23; vergleiche hierzu auch EuGH, Urt. vom 20.01.2005, NJW 2005, 653, 655 Rz. 46). Der EuGH hat jedoch in derselben Entscheidung (Rn. 50), die sich mit dem Nachweis der Verbrauchereigenschaft im Rahmen der Art. 13 bis 15 EuGVÜ befasst, ausgeführt, dass wenn sich aus den den Akten zu entnehmenden objektiven Umständen nicht rechtlich hinreichend der Beweis des Verbrauchergeschäfts ergibt, ein gemischter Vertrag grundsätzlich als Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 13 bis 15 EuGVÜ anzusehen ist, da diesen Vorschriften anderenfalls die praktische Wirksamkeit genommen würde (dem folgend: Geimer/Schütz/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 15 EuGVVO Rn 18c; MünchKomm/Gottwald, ZPO, Art. 15 EuGVVO Rn 2 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, Art. 15 EuGVVO, Rn. 9).

Der Senat überträgt diesen Rechtsgedanken auf die Darlegungs- und Beweislast in den Fällen, in denen die zuständigkeitsbegründenden oder -leugnenden Tatsachen - wie vorliegend - nicht aufgeklärt werden können, mit der Folge, dass zugunsten der Beklagten als Verbraucher von einem Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO schon im Jahr 2009 auszugehen ist und die Klage am Verbrauchergerichtsstand der Beklagten hätte erhoben werden müssen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO ist ungeklärt.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.370,85 €

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