LG Köln, Beschluss vom 10.02.2015 - 9 S 14/15
Fundstelle
openJur 2015, 17063
  • Rkr:
Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichtes, dass der Wärmeanschlusswert vertraglich vereinbart ist und eine Anpassungsmöglichkeit nicht besteht.

1. Die Kläger sind nach Erwerb einer Immobilie mit Wirkung zum 01.10.2012 in den zwischen den Voreigentümern und der Beklagten bestehenden Anschluss- und Versorgungsvertrag für Fernwärme vom 16.05.1985 eingetreten. Aus diesem Vertrag rechnet die Beklagte gegenüber den Klägern die Wärmekosten im wesentlichen auf der Grundlage von zwei Positionen ab: dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis, der sich aus dem individuellen Verbrauch in kWh multipliziert mit dem jeweiligen Preis in Cent/kWH errechnet sowie dem hier streitgegenständlichen verbrauchsunabhängigen Grundpreis, der sich aus der Multiplikation eines Wärmeanschlusswertes mit einem bestimmten Basispreis ergibt.

Der Vertrag vom 16.05.1985, der eine Restlaufzeit bis zum 31.05.2016 hat, sieht in § 1 S. 2 vor, dass die von der Beklagten bereitzustellende maximale Wärmeleistung 23,026 Kw beträgt (Wärmeanschlusswert) und dies der Errechnung der verbrauchsunabhängigen Wärmekosten (Grundpreis) zugrunde gelegt wird. Zwischen den ursprünglichen Parteien war mithin eine Wärmeanschlusswert von 23,026 Kw vereinbart, der aufgrund des Vertragseintritts auch gegenüber den Klägern wirkt.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger eine Anpassung des Wärmeanschlusswertes auf 4 Kw unter Verweis darauf, dass ihr Wärmebedarf durch Einbau eines Pellet-Ofens sowie Durchführung bestimmter energetischer Maßnahmen gesunken sei und die Beklagte bei Nachbarn nach Durchführung vergleichbarer Maßnahmen eine Anpassung des Wärmeanschlusswertes auf 4 KW vorgenommen habe.

2. Ein derartiger Anspruch auf Vertragsanpassung besteht nicht.

a) Er lässt sich nicht aus § 3 S. 3 AVBFernwärmeV herleiten. Zwar ist der Kunde danach berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will, worunter der Einbau eines Pellet-Ofens im Ausgangspunkt fallen würde. Allerdings betrifft diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck nicht den Wärmeanschlusswert als Faktor zur Ermittlung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises. § 3 S. 3 AVBFernwärmeV ist im Zusammenhang mit § 3 S. 2 AVBFernwärmeV zu lesen. Danach ist der Kunde verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfang aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. § 3 S. 2 AVBFernwärmeV enthält insoweit einen Benutzungszwang sowie das Verbot der Fremdbeheizung. Der Kunde ist nicht berechtigt, seinen Wärmebedarf durch Inanspruchnahme anderer Energieträger zu decken, sondern verpflichtet, die von ihm benötigte Wärme aus dem Verteilungsnetz der Beklagten zu entnehmen. Von diesem Verbot der Fremdbeheizung macht § 3 S. 3 AVBFernwärmeV eine Ausnahme, soweit der Wärmebedarf mittels Nutzung regenerativer Energiequellen gedeckt werden soll. § 3 S. 3 AVBFernwärmeV betrifft damit allein den Verbrauch der Wärme, wie sich auch aus der Überschrift der Vorschrift "Bedarfsdeckung" ergibt. Auf den Wärmeanschlusswert als Berechnungsgrundlage des verbrauchsunabhängigen Grundpreises ist die Vorschrift nicht anzuwenden.

b) Ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Zwar führt eine energetische Sanierung eines Gebäudes zu einem verminderten Wärmebedarf. Der Wärmebedarf wiederum ist für die Vereinbarung des Wärmeanschlusswertes, der den Leistungsumfang des Fernwärmeversorgungsunternehmens bestimmt, wesentlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien bei einem geringeren Wärmebedarf den Vertrag heute nicht mehr mit einem Wärmeanschlusswert von 23,026 Kw schließen würden. Dennoch kommt eine Anpassung des Vertrages nicht in Betracht. Denn diese könnten die Kläger gemäß § 313 BGB nur verlangen, soweit ihnen ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar wäre. Eine solche Situation ist vorliegend indes nicht gegeben.

Unzumutbar ist ein Festhalten am Vertrag nur dann, wenn es zu untragbaren, mit Recht und Gesetz nicht zu vereinbarenden Ergebnisses führen würde (Palandt, BGB, § 313, Rz. 24). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die vertragliche Vereinbarung des Wärmeanschlusswertes beiden Parteien dient, indem beide Seiten Planungs- und Versorgungssicherheit erhalten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation vorliegend aufgrund des eigenen Verhaltens der Kläger geändert hat, die sich in Kenntnis der vertraglichen Bindung zu energetischen Maßnahmen entschlossen haben. Die Veränderung des vertraglichen Gleichgewichts beruht mithin auf der freien Willensentschließung der Kläger, was diese jedoch nicht zu Lasten der Beklagten aus der vertraglichen Bindung entlassen kann. Dass der Wärmeanschlusswert während der Vertragslaufzeit unveränderlich ist, entspricht grundsätzlich auch der Interessenlage der Parteien, zu der der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 -, Rn. 36, juris) ausgeführt hat:

"Denn der Wärmeanschlusswert liegt der Berechnung des Grundpreises zu Grunde, mit welchem die Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers abgegolten werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Kosten überwiegend zu Beginn des Vertrages - hier vor allem durch die in § 2 vereinbarte Errichtung eines Heizkraftwerks - anfallen und durch eine erst im Laufe des Vertrages eintretende Veränderung des Wärmebedarfs nicht mehr beeinflusst werden können, so dass eine bindende Festlegung des Wärmeanschlusswertes für die Vertragslaufzeit aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners erforderlich ist. Auch auf Seiten der Klägerin besteht ein Interesse daran, dass das von der Beklagten errichtete Heizkraftwerk in seiner Dimensionierung der zu erbringenden Leistung entspricht und von der Beklagten wirtschaftlich betrieben werden kann, damit der fortlaufende Bezug einer ausreichenden Menge Fernwärme gesichert ist. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage ist aber nur sichergestellt, wenn die Beklagte mit Rücksicht auf die zu Beginn des Vertragsverhältnisses angefallenen Investitionskosten ihre Kalkulationsgrundlage langfristig erhält und überschaubar gestalten kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1975 - VIII ZR 210/73, BGHZ 64, 288, 292; BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter [II] 2 a)."

An dieser grundsätzlichen Interessenlage ändert nichts, dass die Kläger in einen bestehenden Vertrag eingetreten sind, der bereits seit 1985 in Kraft ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist insoweit nämlich zusätzlich zu beachten, dass der Vertrag lediglich noch bis zum 31.05.2016 läuft. Dieser überschaubare Zeitraum von im Zeitpunkt des Anpassungsbegehrens noch etwa 2,5 Jahren spricht im Ergebnis entscheidend gegen die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am unveränderten Vertrag, zumal die Veränderungen durch die Kläger selbst herbeigeführt worden sind. Die von den Klägern angeführten allgemeinen Erwägungen zur Energiewende sind in dem vertraglichen Verhältnis der Parteien ohne Belang. Die Kläger sind nicht gehindert, energetische Maßnahmen zu ergreifen. Sie wirken sich unmittelbar bei dem Wärmeverbrauch aus und ermöglichen nach Ablauf des Vertrages eine Neuverhandlung des Wärmeanschlusswertes auf der Basis des durch die energetischen Maßnahmen verminderten Wärmebedarfs. Bis dahin ist den Klägern ein Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar.

c) Ohnehin ist nicht plausibel dargestellt, dass sich der Wärmebedarf der Immobilie durch die von den Klägern vorgenommenen Maßnahmen auf 4 Kw reduziert hat. Nach den vorgelegten Rechnungen ist keine umfassende energetische Sanierung vorgenommen worden. Vielmehr beschränkten sich die Maßnahmen auf die Anschaffung eines vermutlich im Wohnzimmer aufgestellten Kaminofens, den Austausch eines großen, dreifachverglasten Fensterelementes sowie die Abdichtung und Isolierung der Kellerwände. Eine nachvollziehbare Wärmebedarfsberechnung legen die Kläger nicht vor.

d) Die Kläger können sich schließlich auch nich darauf berufen, dass die Beklagte bei Nachbarn in vergleichbarer Situation eine Herabsetzung des Wärmeanschlusswertes vorgenommen habe. Unabhängig davon, dass schuldrechtliche Vereinbarungen der Beklagten mit Dritten schon grundsätzlich nicht geeignet wären, einen Anspruch der Kläger zu begründen, ist vorliegend zu beachten, dass weder die Vergleichbarkeit der vorgenommenen Maßnahmen noch der zugrunde liegenden Situation dargelegt ist. Im Gegenteil hat die Beklagte bezogen auf den von den Kläger ausdrücklich benannten Nachbarn dargestellt, dass dieser das Vertragsverhältnis gekündigt habe und der neue Wärmeanschlusswert dann im Rahmen der Verhandlungen über einen neuen Vertrag vereinbart worden sei. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt entscheidend von der klägerischen Situation.

3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).