OLG Köln, Urteil vom 13.08.2015 - 8 U 67/14
Fundstelle
openJur 2015, 16974
  • Rkr:

1. Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden.

2. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 74/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. Die am XX.XX.2010 geborene Klägerin macht Ansprüche wegen eines Unfallereignisses geltend, das sich am 4. Juli 2011 auf dem Hausgrundstück der Beklagten ereignete. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester T in der Obhut des Jugendamtes Hennef. Dieses brachte beide Kinder bis zum 10. Oktober 2010 und nach Scheitern einer Mutter-Kind-Maßnahme erneut ab dem 25. November 2010 bis zum vorgenannten Unfall bei der Beklagten unter, die als Bereitschaftspflegerin tätig ist. Am Unfalltag befanden sich die Beklagte, deren damals 19jährige Tochter T2 sowie die zu diesem Zeitpunkt 8 kg schwere Klägerin und deren Zwillingsschwester im Garten. Dort verfügte die Beklagte auch über einen Pool, der mit einer Tiefe von 105cm mit Wasser gefüllt war und einen Durchmesser von etwa drei Meter aufwies. Die Höhe der Poolwand betrug etwa 93cm. An der Wand war nach außen hin eine vierstufige Kunststoffleiter befestigt, über welche der Pool betreten werden konnte. Um den Kindern den Zugang zum Pool zu versperren, hatte die Beklagte eine Laminatplatte mit einer Höhe von 130 cm und einer Breite von 39cm und einem Gewicht von 3,9 kg gegen die Poolleiter gelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallörtlichkeit am Unfalltag wird auf die Lichtbilder Blatt 11 bis 17 der Akte verwiesen.

Gegen 18.40 Uhr setzte die Beklagte die Klägerin und ihre Zwillingschwester in ein neben der Terrasse befindliches und mit Plastikbällen gefülltes Kinderplanschbecken (vgl. auch das obere Lichtbild Blatt 13 der Akte). Sie ging in die Küche, um das Abendessen zuzubereiten. Dabei hatte sie durch die an den Essbereich angrenzende Terrassentür auch von der Kochzeile aus eine ungestörte Sicht in den Garten des Hauses (vgl. die Lichtbilder auf Blatt 19 der Ermittlungsakte 782 Js 992/11 StA Bonn). Sie stellte zunächst den Brei für die Kinder fertig. Als sie hiernach den Tisch eindecken wollte, bemerkte sie bei einem erneuten Blick in den Garten, dass sich die Klägerin und ihre Zwillingsschwester nicht mehr im Bällebad befanden. Im Garten stellte sie fest, dass die Schwester der Klägerin vor der Poolleiter saß und das an die Poolleiter angelehnte Holzbrett verschoben war und die Klägerin sich reglos im Poolwasser befand. Nachdem es gelungen war, die Klägerin wiederzubeleben, wurde diese in eine Klinik verbracht. Dort kollabierten ihre Lungen. Die Klägerin musste bis zum 26. Juli 2011 intubiert werden. Hiernach musste zur Beatmung ein Luftröhrenschnitt vorgenommen werden. Nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 4. August 2011 wurde die Klägerin bis zum 14. September 2012 in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt. Im Rahmen eines weiteren stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 30. April bis 2. Mai 2013 musste ihr als Folge der Intubierung ein Teil des Kehlkopfes entfernt werden.

Die Eltern der Klägerin sind der Ansicht gewesen, die Beklagte sei für das vorgenannte Unfallgeschehen verantwortlich. Sie habe die ihr obliegende Aufsichtspflicht verletzt, weil sie den Pool nicht hinreichend gesichert und die Klägerin über einen zu langen Zeitraum nicht beaufsichtigt habe. Die Klägerin müsse unbemerkt die Poolleiter erklommen haben und dann in den Pool gefallen sein. Angesichts der bei der Klägerin eingetretenen Unfallfolgen müsse diese sich über einen Zeitraum von mehreren Minuten im Wasser befunden haben. Nach ihren zum Unfallzeitpunkt ausgebildeten motorischen Fähigkeiten sei die Klägerin in der Lage gewesen, das an die Poolleiter angelehnte Brett zu verschieben und die Leiter hinaufzuklettern. Infolge des Unfallgeschehens sei sie in ihrer Entwicklung stark zurückgeworfen worden. Ihre Sprachentwicklung sei verzögert. Ihre motorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt. Sie könne bis heute lediglich auf Zehenspitzen gehen. Überdies bestehe ein emotionales Defizit. Sie sei nicht in der Lage, eine vertrauensvolle und emotional betonte Beziehung zu ihren Eltern aufzubauen. Angemessen sei daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 €.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch nicht unter 80.000,00 € liegen sollte und das mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge des Unfallgeschehens am 04.07.2011 entstehen wird, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, eine Aufsichtspflichtverletzung liege nicht vor. Die Klägerin sei am Unfalltag infolge ihres jungen Alters und angesichts ihrer körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, das Laminatbrett zu verschieben und die Poolleiter hochzuklettern. Ein verständiger Aufsichtspflichtiger in der Rolle der Beklagten habe solches daher nicht vorhersehen können. Auch sei die Klägerin nicht über einen Zeitraum unbeobachtet gewesen, binnen dessen mit einem schwerwiegenden Unfallgeschehen zu rechnen gewesen sei. Das vorgenannte Unfallgeschehen sei überdies nicht ursächlich für die geschilderten Entwicklungsverzögerungen sowie das emotionale Defizit in Bezug auf die Eltern. Bereits vor dem Unfallgeschehen habe die Klägerin insbesondere zu ihrer Mutter keine emotional geprägte Beziehung aufgebaut gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die durch den Unfall verursachten körperlichen Beeinträchtigungen die physische und psychische Situation der Klägerin künftig beeinflussen würden. Vor diesem Hintergrund sei ein unfallbedingter immaterieller Schaden allenfalls in der Größenordnung von etwa 25.000 € zu beziffern.

2. Das Landgericht hat durch Teilgrund- und Schlussurteil entschieden. Es hat erkannt, dass der Schmerzensgeldantrag dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und festgestellt, dass die Beklagte für die Folgen aus dem Unfallgeschehen vom 4. Juli 2011 haftet. Auf Grundlage einer informatorischen Anhörung der Beklagten hat es angenommen, die Beklagte habe die ihr aufgrund der Beauftragung durch das Jugendamt im Unfallzeitpunkt übertragene Aufsichtspflicht verletzt, indem sie die Klägerin und ihre Zwillingsschwester über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten weitgehend unbeaufsichtigt im Garten zurückgelassen habe. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften der Klägerin sowie der im Garten vorhandenen Gefahrenquellen hätte ein verständiger Aufsichtspflichtiger die Klägerin jedoch nicht länger als fünf Minuten unbeaufsichtigt im Garten zurückgelassen. Auch wenn die Poolleiter mit einem Holzbrett versperrt gewesen sei, habe die Gefahr bestanden, dass dieses verschoben und die Gefahrenquelle damit wieder eröffnet werde. Die Aufsichtspflichtverletzung sei ursächlich für eine bei der Klägerin eingetretene Verletzung des Körpers und der Gesundheit. Hätte die Beklagte die nach den Umständen des konkreten Falls angezeigte, nahezu lückenlose Aufsicht ausgeführt, hätte sie in engem zeitlichen Zusammenhang wahrgenommen, wenn die Klägerin das Bällebad verlassen hätte und in den Pool geklettert wäre. Aufgrund des Vortrags der Eltern der Klägerin und der Angaben der Beklagten bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Holzplatte zur Seite zu schieben und die Leiter in den Pool hinaufzuklettern.

3. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Es fehle an einer verlässlichen Feststellung zu Unfallursache und Unfallhergang. Das Landgericht habe ohne Sachverständigenbeweis nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Kleinstkind im Alter von 13 Monaten in der Lage sei, eine schwere Schutzplatte am Pool beiseitezuschieben und sodann die Steigleiter hinaufzuklettern. Dieser Gesichtspunkt sei erheblich für die Frage der Vorhersehbarkeit und des subjektiven Verschuldens der Beklagten. Überdies sei der Vorwurf, die Beklagte habe die Kinder mindestens fünf Minuten unbeaufsichtigt gelassen, haltlos. Der spontane Reflex der Klägerin nach ihrem Auffinden im Wasser spreche dafür, dass sie sich nicht länger als ein oder zwei Minuten im Wasser befunden haben könne. Überdies habe der Bereich, in welchem sich die Klägerin und ihre Zwillingsschwester haben aufhalten können, sämtlichen Sicherheitsanforderungen entsprochen. Wenn die Klägerin selbst in den Pool gelangt sei, sei dies für die Beklagte - wie für jeden anderen auch - unvorhersehbar gewesen. Dies könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Bewertung der dahingehenden Stellungnahme des Prof. Dr. N aus dem Ermittlungsverfahren werde widersprochen. Fallbezogen könne eine nahezu ununterbrochene Beobachtung der Kinder überdies nicht gefordert werden. Das Landgericht habe ferner nicht festgestellt, in welchen zeitlichen Abständen die Kinder hätten beobachtet und überwacht werden müssen. Selbst bei Kleinst- und Kleinkindern sei eine gänzlich lückenlose Beaufsichtigung nicht erforderlich und nicht zumutbar. Die Feststellung, die Beklagte habe die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten unbeobachtet gelassen, decke sich nicht mit dem Protokoll zur informatorischen Anhörung der Beklagten. Dort habe sich die Beklagte in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren erinnert, auch anlässlich des Küchenaufenthalts mehrfach nach den Kindern geschaut zu haben. Auch habe der Pool nach menschlichem Ermessen keine Gefahrenquelle dargestellt. Die Sicherung sei ausreichend gewesen, um Kleinstkinder wie die Klägerin daran zu hindern, die Leiter zu erklimmen. Der Unfall sei auch bei Einhaltung der gebotenen Überwachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu verhindern gewesen. Ferner fehle es an einem Verschulden. Es sei objektiv nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass die Klägerin das Brett zur Seite schiebe und die Poolleiter erklimme. Schließlich fehle es an Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität. Es sei die Dauer des Sauerstoffmangels und damit die Dauer der Nichtbeaufsichtigung festzustellen, um dann zu fragen, ob bei noch hinnehmbaren Zeitintervallen nicht ein Schaden gleichen oder annähernd gleichen Umfangs eingetreten wäre.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die Entscheidung des Landgerichts. Dieses habe mit Recht eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Klägerin festgestellt. Es müsse bezweifelt werden, dass die Beklagte die Kinder regelmäßig im Bällebad beobachtet habe. Dass ein 8-kgschweres Kleinkind in der Lage gewesen sei, die in Rede stehende Laminatplatte zu verschieben, folge bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung und werde überdies bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren. Soweit die Klägerin bei ihrem Eintreffen in der Klinik nur noch eine Körpertemperatur von 31,7 Grad trotz einer Wassertemperatur von 18 Grad und einer Außentemperatur von 20 Grad gehabt habe, folge hieraus, dass sie vor ihrer Rettung bereits längere Zeit im Wasser gelegen habe.

Die Akten 782 Js 992/11 StA Bonn lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung der Beklagten durch das Landgericht wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. September 2014 (Blatt 97 ff der Akte) verwiesen.

II.

Die zulässige, form- und fristgerechte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

1. Das Landgericht durfte durch Teilgrund- und Schlussurteil entschieden. Die behaupteten weiteren, insbesondere psychischen Folgen, durfte es offen lassen.

a) Die Voraussetzungen eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO liegen lediglich hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages vor. Nach der genannten Bestimmung kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Diese Vorschrift soll das Verfahren vereinfachen und verbilligen, indem sie eine Vorklärung des Anspruchs und deren Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht und damit gegebenenfalls eine aufwendige Beweisaufnahme erspart (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896, zitiert juris Rn. 6). Eine entsprechende Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt daher einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991, aaO; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, zitiert juris Rn. 15; jeweils mwN). So liegt der Fall hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages. Die Klägerin hat einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Demgegenüber war über den Feststellungsantrag durch Schlussurteil zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Grundurteil scheidet nach dem genannten Maßstab aus, weil der Feststellungsantrag auf eine Ersatzpflicht gerichtet ist, deren Umfang von einer zukünftigen ungewissen Entwicklung abhängig ist, so dass der Antrag unbeziffert ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1964 - III ZR 117/63, DRiZ 1965, 97; vom 19. Februar 1991, aaO; vom 27. Januar 2000, aaO Rn. 16; jeweils mwN).

b) Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Klagegegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12, NJW-RR 2014, 23 Rn. 12; vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, nv, Rn. 9). Hierzu muss die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs auch unter der Berücksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch ein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche vollständig unabhängig sein (BGH, Urteil vom 30. April 1956 - II ZR 217/54, BGHZ 20, 311, 312; vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 269/06, NJW-RR 2008, 460 Rn. 7; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 15; vom 21. Januar 2009 - XII ZR 21/07, NJW 2009, 1824 Rn. 7; vgl. auch BeckOK-ZPO/Elzer, 2014, § 301 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Landgericht hat hinsichtlich des Haftungsgrundes einheitlich durch Grund- und Schlussurteil entschieden. Das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist (BGH Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 325, zitiert juris Rn. 17; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 304 Rn. 15). Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend - abschließend im Grundverfahren geklärt sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, VersR 2010, 1320, zitiert juris Rn. 9; vom 20. Mai 2014, aaO; jeweils mwN). Hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages einerseits und des unbezifferten Feststellungsantrages andererseits kann es nicht zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 8. April 1997 - 3 U 399/96, OLGR 1997, 158, 159).

2. Auch hat das Landgericht mit Recht angenommen, die Beklagte sei der Klägerin gegenüber zur Haftung für das Unfallgeschehen vom 4. Juli 2011 verpflichtet. Der Schmerzensgeldantrag ist hiernach jedenfalls dem Grund nach gerechtfertigt; der Feststellungsantrag ist begründet. Entsprechende Ansprüche folgen aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte war der Klägerin gegenüber aufsichtspflichtig. In ihrer Eigenschaft als Bereitschaftspflegerin des Jugendamtes hatte sie im Unfallzeitpunkt die Verpflichtung übernommen, die Klägerin zu betreuen und zu versorgen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 23 U 272/90, zitiert juris Rn. 27; OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 983). Die ihr obliegende Aufsichtspflicht hat sie fahrlässig verletzt und hierdurch den Körper sowie die Gesundheit der Klägerin verletzt.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten angenommen. Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 1994 - 1 U 1278/90, VersR 1995, 50). Trotz der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB einerseits und derjenigen nach § 832 BGB andererseits können die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Kriterien im Grundsatz bei der Bestimmung des Inhaltes der Aufsichtspflicht im Sinne von § 1631 Abs. 1 BGB herangezogen werden (MünchKomm-BGB/Huber, 6. Aufl., § 1631 Rn. 8 mwN). Hiernach sind für die Art und den Umfang der durch den Pflichtigen zu leistenden Aufsicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, NJW 1984, 2574, 2575; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, NJW-RR 1987, 1430, 1431 und vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35 Rn. 13). Gemessen hieran hat die Beklagte am Unfalltag ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hatte den Pool in ihrem Garten unzureichend gesichert und so eine besondere Gefahrenquelle eröffnet mit der Folge, dass sie die ihr anvertrauten Kinder auch nicht wenige Augenblicke unbeaufsichtigt lassen durfte. Dem ist sie nicht gerecht geworden, obwohl ihr eine entsprechende Aufsicht zumutbar war.

aa) Die Klägerin bedurfte zum Unfallzeitpunkt schon mit Blick auf ihr Alter und ihren Entwicklungsstand einer engmaschigen Beaufsichtigung. Sie war fast 14 Monate alt. Sie hatte sich nach Vortrag beider Parteien bis zum Unfall altersgemäß entwickelt. Sie und ihre Zwillingsschwester waren auch nach dem Vortrag der Beklagten lebhaft, krabbelten herum, unternahmen Steh- und Gehversuche und richteten sich an Tischen, Stühlen und dem Sofa auf. Dies stimmt überdies mit dem von der Beklagten zitierten Bericht der Kinderärztin Dr. E vom 21. Juli 2011 (Blatt 107 der Akte 782 Js 992/11 StA Bonn) überein. Hiernach hatte die Ärztin die Klägerin am 1. Juni 2011 und damit einen knappen Monat vor dem Unfallereignis untersucht. Der Entwicklungsstand der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt altersgerecht. Sie konnte mit Hilfe - an der führenden Hand oder mit Hilfsmitteln - gehen. Sie konnte stehen, hören, den Pinzettengriff ausführen und in Einwortsätzen sprechen.

Es kann deshalb - wie es durch den tatsächlichen Unfallverlauf seine Bestätigung gefunden hat (s. nachfolgend lit. b) - davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich war, das Bällebad zu verlassen, sich krabbelnd im Garten zu bewegen sowie kleinere Hindernisse und sogar Treppen zu überwinden, ohne ihrerseits über die erforderliche Einsichtsfähigkeit zum Erkennen von Gefahrensituationen zu verfügen. Ein, wie die Klägerin zum Unfallzeitpunkt, altersgemäß entwickeltes Kind kann bereits im Alter von etwas über einem Jahr Treppenstufen überwinden. Gleiches gilt für die in den Pool der Beklagten führende stufenartige Leiter (vgl. hierzu die Lichtbilder Blatt 15 der Akte). Dies folgt schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und wird unabhängig davon auch durch das rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständige Prof. Dr. N im Ermittlungsverfahren bestätigt (Blatt 164 der Akte 782 Js 992/11 StA Bonn). Demnach stellt die in den Pool der Beklagten führende Leiter für ein ein- bis eineinhalbjähriges motorisch altersgerecht entwickeltes Kleinkind kein Hindernis dar. Kinder dieser Altersgruppe könnten die Stufe krabbelnd erklimmen, indem sie Knie und Oberschenkel innenseitig auflegen und sich hochdrücken. Die Stufen der Poolleiter seien wegen der Tritttiefe von bis zu 9 cm und der griffigen Oberfläche hierzu gut geeignet.

bb) Demgegenüber war der Pool gegen den Entdeckungsdrang eines altersgerecht entwickelten Kleinkindes von 13 bis 14 Monaten nur unzureichend gesichert. Ausweislich der hierzu bei Aufnahme des Unfalls durch die Ermittlungsbeamten gefertigten Lichtbilder (Blatt 15 der Akte) war das Brett lediglich hochkant an die Poolleiter angelehnt. Es fehlte eine geeignete Befestigung, so dass es insbesondere seitlich verschiebbar blieb. Überdies war es auch nicht gänzlich, sondern lediglich seitlich nach links mit einem Drehpunkt unten rechts verschoben. Dass hierzu auch ein knapp 14 Monate altes Kind in der Lage ist, das krabbeln und sich an Gegenständen hochziehen kann und selbst über ein Gewicht von lediglich knapp über 8 kg verfügt, liegt auf der Hand. Für das festzustellende seitliche Verschieben war es in Ermangelung einer geeigneten Befestigung des Brettes ausreichend, dass die Klägerin im oberen Bereich hiergegen drückte. Dies entspricht im Übrigen auch den Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. N im Ermittlungsverfahren (Blatt 164 der Akte 782 Js 992/11 StA Bonn). Es bedarf daher keiner sachverständigen Feststellung zu der Frage, ob die Klägerin im konkreten Fall in der Lage war, das knapp 4 kg schwere Laminatbrett zu verschieben. Aufgrund der für Laien erkennbaren unzureichenden Poolsicherung bestand im Garten eine Gefahrenquelle, bei der sich mit Blick auf die motorischen Fähigkeiten der Kinder eine Gefahr auch innerhalb der von der Beklagten geschilderten wenigen Minuten realisieren konnte. Die deshalb gebotene lückenlose Beaufsichtigung war der Beklagten mit Blick auf die besondere Gefahrenlage im konkreten Fall auch zumutbar, zumal sie auch andere Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen können. Sie hätte das an der Poolleiter lediglich angelehnte Brett befestigen, die Kinder in einen Laufstall sichern oder sie in die Küche mitnehmen können.

cc) Dass die Beklagte die Klägerin und ihre Schwester gleichwohl nicht nahezu lückenlos beaufsichtigte, folgt schon aus ihrem eigenen Vortrag, sie habe lediglich für "wenige Minuten" (Blatt 66 der Akte) die Kinder nicht im Blick gehabt. Dies findet auch Bestätigung in ihren Angaben anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht (Blatt 97 ff der Akte). Demnach hatte sie die im Bällebad zurückgelassenen Kinder zumindest zeitweilig nicht beobachtet, während sie in der Küche den Brei zubereitete und den Tisch deckte. Auf die Erwägungen der Berufung, nach welchen die Klägerin weniger als fünf Minuten unbeaufsichtigt gewesen sein soll, kommt es ebenso wenig an wie auf die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts. Es bedarf auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Verweildauer der Klägerin im Poolwasser.

b) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts war die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für eine auf Seiten der Klägerin eingetretene Verletzung des Körpers und der Gesundheit. Eine Gesundheitsschädigung und Körperverletzung liegt in jedem Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1952 - II ZR 141/51, BGHZ 8, 243, zitiert juris Rn. 7 ff; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, zitiert juris Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 6 U 116/11, NJW 2012, 1088, 1089; jeweils mwN). Solches hat auch die Klägerin erlitten. Sie musste reanimiert werden. Sie erlitt ausweislich des klinischen Entlassungsberichts vom 5. August 2011 (Anlage N2, Blatt 18 ff der Akte) unter anderem eine Unterkühlung, einen Lungenkollaps und musste intubiert werden. Nach Ziehen des Tubus musste ein Luftröhrenschnitt durchgeführt werden. Dies wird auch durch die Beklagte nicht bestritten.

Der Senat ist überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich die unzureichende Sicherung des Pools bei gleichzeitig nur lückenhafter Beaufsichtigung der sich zum Unfallzeitpunkt im Garten befindlichen Kinder, für den Schadenseintritt ursächlich war. Es gibt für das Unfallereignis keine andere Erklärung, als dass die Kinder das Bällebad verlassen hatten, zum Pool gekrabbelt waren, dort das an die Poolleiter gelehnte Brett verschoben hatten und die Klägerin dann über die Leiter in den Pool gelangt war. Anhaltspunkte dafür, dass dies anders als aus eigener Kraft der Kinder geschehen war, bestehen nicht. Die Kinder waren altersgemäß entwickelt und verfügten daher über die erforderlichen Fähigkeiten. Demgegenüber besteht kein Anhalt für eine Fremdeinwirkung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die 19-jährige Tochter der Beklagten die Kindern nicht zum Pool verbracht haben kann, weil sie aufgrund ihrer Behinderung bei jeder Bewegung Dauergeräusche von sich gibt, die auch der Beklagten aufgefallen wären. Dass Dritte durch das Haus in den im Übrigen eingefriedeten Garten gelangt waren, hat die Beklagte ebenfalls ausgeschlossen. Bei der gebotenen nahezu lückenlosen Beaufsichtigung hätte unterbunden werden können, dass sich die Kinder alleine zum Pool bewegen.

c) Die Beklagte handelte auch fahrlässig und damit schuldhaft. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Betracht lässt. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht kein individueller sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 15 mwN). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen wurde und den Betreffenden der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, ist hiernach zwar ein objektiver Maßstab anzulegen, die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Berufs- und Altersgruppen ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1963 - VI ZR 254/62, BGHZ 39, 281, zitiert juris Rn. 11; vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87, BGHZ 106, 323, zitiert juris Rn. 28; vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99, NJW 2003, 2022, zitiert juris Rn. 29). Gemessen hieran handelte die Beklagte fahrlässig. Es ist bereits für den Laien ersichtlich, dass der Pool vor dem Entdeckungsdrang eines Kleinkindes im Alter von 13 bis 14 Monaten unzureichend gesichert war; als mit Kindern vertraute Pflegemutter hätte die Beklagte dies erst recht erkennen müssen. Eine entsprechende Sicherung, etwa durch Befestigung der Laminatplatte, war zumutbar. Auch durfte die Beklagte sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin nicht in der Lage war, aus eigener Kraft in den Pool zu gelangen. Sie kann sich nicht damit entlasten, dass die Kinder Vergleichbares zuvor nicht getan hatten. Die Entwicklung von Kindern verläuft nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder, allesamt Väter minderjähriger Kinder, häufig nicht linear, sondern sprunghaft. Kinder zeigen jeden Tag neu, was sie Neues können. Eine entsprechende Gefahr für die im Garten befindlichen Kinder war für die Beklagte daher vorhersehbar. Angesichts der unzureichenden Sicherung war für sie erkennbar eine nahezu lückenlose Beaufsichtigung geboten und deshalb zumutbar.

Die Beklagte kann für sich als Pflegemutter schließlich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 1664 Abs. 1 BGB den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen, nach welchem sie gemäß § 277 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit haften müsste. Eine analoge Anwendung von § 1664 BGB auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94, NJW 1996, 53, zitiert juris Rn. 9; MünchKomm-BGB/Huber, 6. Aufl., § 1664 Rn. 5).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wird die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen, so sind ihm schon in diesem Urteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 26). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:

96.000 €