AG Bottrop, Urteil vom 23.02.2015 - 8 C 242/14
Fundstelle
openJur 2015, 16895
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Gründe

Auch nach Rücknahme eines Klageteils ist die Klage unbegründet.

Die Kläger haben die von der Beklagten In-Rechnunggestellten Kosten für die Außenanlage zu tragen.

Dem Gericht liegt der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 11.01.1995 vor. Gemäß § 2 Zif. 4 des Mietvertrages, der ausdrücklich auf § 27 II Betriebskostenverordnung (a.F.) Bezug nimmt, hat der Mieter die Nebenkosten für die Pflege der Außenanlage zu tragen. Gemäß § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (n.F.) können für Außenanlagen Kosten als Nebenkosten in Ansatz gebracht werden.

Die Kosten für die Baumwartung/ Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind nach § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung zu ersetzen (Schmidt-Futterer Mietrecht § 556 BGB Rn. 156; Erman BGB § 556 Rn. 71 ff, 74; AG Mönchengladbach Urteil vom 21.11.2002). Diese Maßnahmen fallen regelmäßig an und dienen dem Schutz der Mieter und Besucher.

Die in Ansatz gebrachten Kosten sind nicht zu beanstanden.

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass diese Kosten ihnen bislang nicht in Rechnung gestellt worden sind. Wie sich aus dem Mietvertrag ergibt, sind die Kosten für die Außenanlage vereinbart. Dass der Vermieter über einen längeren Zeitraum diese Kosten nicht erhebt, ist für sich allein kein Vertrauenstatbestand für die Mieter, dass der Vermieter ihnen diese Kosten erlassen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 711, 713 ZPO

Der Streitwert wird auf 590,67 EUR festgesetzt.

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