OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 8 A 1577/14
Fundstelle
openJur 2015, 16878
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Dezember 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit insgesamt 121.900 Mastplätzen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X., auf welchem er auch wohnt. Der Kläger betrieb in der Vergangenheit Landwirtschaft in der Form des Ackerbaus und der Tierhaltung, die er im Jahr 2005 aufgab. Aufgrund einer ihm am 11. Januar 2005 erteilten Baugenehmigung baute der Kläger eine landwirtschaftliche Gerätehalle in zwei Wohnungen um, die er seitdem vermietet. Heute hält er fünf Ponys bzw. Pferde zu Hobbyzwecken.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. Er betreibt dort auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 10. Juli 2007 (Az. 533.09 - GV 62/07) einen Hähnchenmaststall mit 39.900 Mastplätzen. Der bestehende Hähnchenmaststall liegt etwa 210 m östlich der Bebauung auf dem Grundstück des Klägers. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde X. ist für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Nordnordöstlich der ehemaligen Hofstelle des Klägers liegt die Hofstelle G., auf der derzeit eine Hähnchenmastanlage mit 39.900 Mastplätzen betrieben wird. Der Abstand zwischen der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück und dem bestehenden Hähnchenmaststall beträgt ca. 190 m. Mit Bescheid vom 2. September 2011 sowie Änderungsbescheid vom 11. März 2013 und Nachtragsgenehmigung vom 28. April 2014 erteilte der Beklagte für diesen Betrieb eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 124.200 Mastplätzen. Gegen diese Genehmigung hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens 8 A 1487/14).

Am 19. Mai 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-)Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit insgesamt 121.900 Mastplätzen sowie die Errichtung von Flüssiggaslagern mit einer Gesamtlagerkapazität von 9,6 t. Die von dem Beklagten beteiligte Landwirtschaftskammer NRW kam mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zu der Einschätzung, bei dem Vorhaben des Beigeladenen handele es sich nicht um Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB. Für eine Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage werde bei überschlägiger Berechnung eine Fläche von 139,88 ha benötigt. Tatsächlich stünden aber nur 45,31 ha landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung.

Der Beklagte machte am 19. Juli 2010 öffentlich bekannt, dass die Antragsunterlagen in der Zeit vom 26. Juli bis einschließlich 25. August 2010 eingesehen und vom 26. Juli bis einschließlich 7. September 2010 Einwendungen erhoben werden könnten.

Gegen den Antrag des Beigeladenen machte der Kläger am 6. September 2010 Einwendungen geltend: Die Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf die isolierte Betrachtung des in diesem Verfahren zur Genehmigung stehenden Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe das Vorhaben auf der Hofstelle G. und in der Folge der Umstand, dass durch diese beiden Vorhaben zusammen sein Anwesen gleichsam "in die Zange genommen" werde. Von jedem der Vorhaben - jedenfalls bei der angezeigten Gesamtbetrachtung - gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus. So sei mit Belästigungen durch Geruch und Bioaerosole zu rechnen.

Die Stadt L. verweigerte zunächst mit Schreiben vom 3. August 2010 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Nach Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Hofstelle des Beigeladenen am 4. Mai 2012 erteilte die Stadt L. mit Schreiben vom 14. Mai 2012 gegenüber dem Beklagten ihr Einvernehmen.

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Anlage. Nach Ziffer II. Nr. 4 des Bescheids dürfen die neu zu errichtenden Stallungen BE I.2 und I.3 nur in Betrieb genommen werden, wenn in diesen die Abluftreinigungsanlage Aerocleaner installiert ist und diese sachgemäß entsprechend der Anwendungsempfehlung Hähnchenmast der Firma I. & M. betrieben wird. Vor Inbetriebnahme der neu zu errichtenden Stallungen muss auch in dem vorhandenen Stall BE I.1 die Abluftreinigungsanlage "Aerocleaner" installiert sein und diese sachgemäß entsprechend der Anwendungsempfehlung Hähnchenmast der Firma I. & M. betrieben werden. Nach Ziffer III. des Genehmigungsbescheides schließt diese die Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG ein. Der Betrieb erfülle entsprechend der Stellungnahme der Landwirtschaftkammer nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB. Die Tierhaltung könne nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden. Somit sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen und erweise sich im Außenbereich als zulässig. Durch die Erweiterung der Anlage komme es ausweislich der Immissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom 11. Juni 2012 (Az. G-1276-04) nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte an den benachbarten Wohngebäuden. Die Umgebung der Hofstelle des Beigeladenen sei landwirtschaftlich geprägt. Aufgrund der Einzelfallprüfung könne daher an den angrenzenden Wohnhäusern ein Wert von bis zu 0,25 Jahresgeruchsstunden zugelassen werden. Im Planzustand werde an einem benachbarten Wohngebäude maximal ein Wert von 0,19 Jahresgeruchsstunden erreicht, bei Wohnhäusern ohne eigene Tierhaltung 0,17. Der durch die Landwirtschaft verursachte Anteil der Geruchsimmissionen betrage am O. als ehemaliger Hofstelle mit Hobbytierhaltung 0,14. Die Nebenbestimmung Nr. 56 zu dem Genehmigungsbescheid bestimmt diesbezüglich, dass die Immissionsprognose vom 21. September 2009 (Az. G-1275-02) Bestandteil des Bescheides und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu beachten ist. Insbesondere sei die in dem Gutachten prognostizierte Gesamtbelastung IGb einzuhalten. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 57 ist die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Geruchsimmissionen die im Geruchsgutachten prognostizierten Werte sicher einhält. Nach der Nebenbestimmung Nr. 58 ist die Abluft aus den Ställen jeweils über eine Abluftführung nach dem Stand der Technik über Abluftschächte mindestens 11,10 m über dem Erdboden (mindestens 3,00 m über Dachfirst) mit einer Abluftaustrittsgeschwindigkeit von 7 m/s zu führen.

Das Geruchsimmissionsgutachten vom 11. Juni 2012 legt für die Berechnung der Geruchsemissionen von Masthähnchen bei Verwendung einer Emissionszeitreihe einen Emissionskonventionswert von 180 GE/(s*GV) und im Übrigen die VDI-Richtlinie 3894 aus September 2011 zugrunde. Weiterhin berücksichtigt es den Einsatz der Abluftreinigungsanlage "Aerocleaner". Als weitere immissionsmindernde Maßnahme hält das Gutachten fest, dass die Abluft aus den Ställen jeweils über eine Abluftführung nach dem Stand der Technik über maximal 12 Kamine mindestens 11,10 m über Erdboden mit einer Abluftaustrittsgeschwindigkeit von 7 m/s zu führen sei. Nach dem Gutachten wird an der ehemaligen Hofstelle des Klägers im Planzustand eine Gesamtbelastung ohne Eigenbelastung von maximal 14 % Jahresgeruchsstunden erreicht.

Am 28. April 2014 erließ der Beklagte einen Nachtrag zu dem Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2012. Die Bedingung Nr. 4 wurde insoweit geändert, dass der "Aerocleaner" dauerhaft in allen Stallungen mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse. Die neu hinzugefügte Auflage Nr. 65 legt fest, dass die Geruchsverminderung durch regelmäßige Messungen nachzuweisen sei. Die ordnungsgemäße Wartung sei durch Abschluss eines Wartungs- und Servicevertrages sicherzustellen. Zur Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls gemäß GIRL führt der Nachtragsbescheid in Ergänzung beider Bescheide sodann aus:

"Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. [...]

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) gibt Empfehlungen, welche Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranzuziehen sind. So wird für Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben ein Immissionswert bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung unberücksichtigt bleibt.

Des Weiteren empfiehlt das LANUV bei Wohnnutzungen innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere gehalten wurden und [die] somit einen landwirtschaftlichen Bezug haben, die aber heute nur noch zu Wohnzwecken genutzt werden, ebenfalls einen Immissionswert von 0,25 heranzuziehen.

Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. Bei der Hofstelle R. und dem E. handelt es sich weiterhin um landwirtschaftliche Betriebe im Vollerwerb mit eigener Tierhaltung. Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb, sondern teilweise nur noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.

Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein Immissionswert von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden."

Der Kläger hat gegen die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung, seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. Dezember 2012, bereits am 16. Januar 2013 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die vorgelegte Immissionsprognose erweise sich als nicht geeignet, die Unbedenklichkeit des Vorhabens zu belegen. An seinem Wohnhaus sei nach dem Gutachten mit einer Geruchsbelastung von 0,14 zu rechnen. Aus dem in dem Gutachten enthaltenen Plan ergäben sich aber Belastungen von bis zu 0,43. Erwägungen, warum hier ein Immissionswert von 0,25 anzusetzen sei, seien nicht erkennbar. Schließlich gehe das Gutachten zu Unrecht von einer Minderung der Geruchsbelastung durch die Abluftreinigungsanlage aus. Diese sei nicht hinreichend belegt. Durch die Genehmigung der Abluftreinigungsanlage sei die ursprüngliche Genehmigung weder geändert noch ergänzt worden. Insbesondere stelle der Einbau der Abluftreinigungsanlage keine Auflage für den Betrieb der Mastanlage dar. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet, von der Genehmigung der Abluftreinigungsanlage Gebrauch zu machen.

Der Kläger hat beantragt,

die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in dem ursprünglichen sowie in dem Nachtragsbescheid bezogen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Geruchsimmissionsgutachten vom 11. Juni 2012 berechne die zu erwartenden Emissionen unter Verwendung einer Zeitreihe 180 GE/(s*GV). Jedenfalls durch die Nachtragsgenehmigung vom 28. April 2014 werde die Immissionsminderung um 40 % in ausreichendem Maße sichergestellt. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Geruchsreduzierung sei aufgrund des von dem LANUV NRW in dem Parallelverfahren 3 K 5877/11 betreffend die Hofstelle G. erstellten Gutachtens nachgewiesen, dass die Geruchsimmissionen an der ehemaligen Hofstelle des Klägers einen Immissionswert von 0,25 nicht überschritten.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid mit Urteil vom 6. Mai 2014 aufgehoben. Eine Prognose, die eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers auszuschließen vermöge, liege nicht vor. Das Geruchsimmissionsgutachten vom 11. Juni 2012 komme zu einer Immissionsbelastung von über 0,15 am Haus des Klägers. Die Anwendung eines Immissionswertes von maximal 0,25 scheide aus, weil es sich bei den Immissionen aus dem gewerblichen Tierhaltungsbetrieb des Beigeladenen nicht um landwirtschaftliche Gerüche im Sinne der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL handele. Die Landwirtschaft i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfahre insoweit eine Privilegierung. Selbst bei Annahme eines Immissionswertes von 0,25, welcher eine absolute Obergrenze darstelle, sei das Vorhaben nicht zulässig. Sowohl das Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 11. Juni 2012 wie auch das in dem Parallelverfahren eingeholte Gutachten des LANUV NRW prognostizierten eine Gesamtbelastung unter Einschluss der eigenen Vorbelastung des Klägers von mehr als 0,25. Die in dem Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. angenommene Minderung der Geruchsimmissionen von 40 % durch die Abluftreinigungsanlage sei nicht hinreichend sicher anzunehmen, da es an einem anzuerkennenden Nachweis mangele.

Gegen das Urteil hat der Beigeladene die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt er: Die Umgebung der Grundstücke sei geprägt durch eine Vielzahl landwirtschaftlicher Hofstellen und Tierhaltungsanlagen. Der Kläger sei früher selbst Landwirt gewesen und halte auch heute noch mehrere Ponys bzw. Pferde. Landwirtschaftliche Gerüche i.S.d. Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben i.S.d. § 201 BauGB. Auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien hierunter zu fassen. § 201 BauGB stelle eine rein planungsrechtliche Vorschrift dar. Eine Anknüpfung hieran im Rahmen der Geruchsbewertung sei nicht angezeigt. Zwar nehme die GIRL in Nr. 3.1 Bezug auf planungsrechtliche Kategorien, diese Anknüpfung erfolge aber in Anknüpfung an die Schutzwürdigkeit des Immissionsbelasteten. Mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit und den Belästigungsgrad spiele es keine Rolle, ob der Anlage viele oder wenige Flächen zugeordnet seien. Auch der Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungszeichen, enthalte einen generellen Verweis auf § 35 Abs. 1 BauGB, nicht nur auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Schließlich werde auch in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL unter dem Punkt "Vorgehen im landwirtschaftlichen Raum" ausschließlich auf Tierhaltungsanlagen abgestellt.

Die GIRL lege keine absolute Obergrenze von 0,25 fest. Schon bei unbeteiligten Dritten im Außenbereich sei ein Immissionswert von 0,25 zumutbar. Da die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL ausführten, dass bei benachbarten Tierhaltungsanlagen die Grenze der erheblichen Belastung deutlich über der bei unbeteiligten Dritten liege, könne keine starre Obergrenze von 0,25 angenommen werden. Bei der Bestimmung der Vorbelastung sei die Eigenbelastung des Klägers nicht zu berücksichtigen. Andernfalls stünde die bei landwirtschaftlichen Betrieben häufig anzutreffende Eigenbelastung jeder Erweiterung eines Nachbarhofes, die mit einer nicht irrelevanten Erhöhung der Immissionen einhergehe, im Wege. Hier müsse auch Berücksichtigung finden, dass der Kläger nur Hobbytierhaltung betreibe, die die Entwicklung eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs nicht verhindern können dürfe. Im Rahmen der Prüfung der besonderen Randbedingungen des Einzelfalls sei zu berücksichtigen, wie hoch der Beitrag des Vorhabens zu der Gesamtbelastung sei und welchen Immissionen sich der Kläger selbst aussetze. Die Wohnnutzung des Klägers sei nur wegen der zuvor betriebenen Landwirtschaft im Außenbereich genehmigungsfähig gewesen.

Das Verwaltungsgericht habe schließlich den Einbau der Abluftbehandlungsanlage "Aerocleaner" zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die Angaben zur Wirksamkeit beruhten nicht nur auf den Angaben des Herstellers, sondern auf Messberichten, denen die maßgeblichen Informationen zu entnehmen gewesen seien. Die Nebenbestimmung in dem Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 erweise sich als hinreichend bestimmt. Angesichts der vorgelegten Informationen sei der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Nebenbestimmung erfüllbar sei. Sollte sich dies später als unzutreffend herausstellen, könne der Beklagte auch andere Maßnahmen zur Immissionsminderung ergreifen.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen erster Instanz und schließt sich im Übrigen den Ausführungen des Beigeladenen in der Berufungsbegründung an.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung weist er darauf hin, der angefochtene Bescheid müsse schon aus formellen Gründen aufgehoben werden. Die Unbestimmtheit der die Minderungsleistung des "Aerocleaners" betreffenden Bedingung führe zur Rechtswidrigkeit sowohl des Ausgangs- wie auch des Änderungsbescheides. Unklar bleibe, wie die Geruchsreduzierung zu ermitteln und auf welcher Bemessungsgrundlage eine Minderung um 40 % zu erreichen sei. Gerade in dieser Hinsicht habe es einer genauen Festlegung bedurft, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen. Das vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten, welches eine Gesamtbelastung von 0,19 am Haus des Klägers ausweise, stelle keine auf der sicheren Seite liegende Prognose dar, da der Einsatz der Abluftreinigungsanlage "Aerocleaner" anders als in dem Gutachten nicht mit 40 % angesetzt werden könne. Eine Zertifizierung der Anlage liege nicht vor.

Das LANUV NRW hat auf Ersuchen des erkennenden Gerichts in dem parallelen Berufungsverfahren 8 A 1487/14 zu seinem in erster Instanz erstatteten Geruchsimmissionsgutachten vom 4. Februar 2014 mit schriftlicher Stellungnahme vom 26. Mai 2015 ergänzend ausgeführt, die Vorbelastung an der Hofstelle des Klägers allein durch die westlich liegende Kläranlage betrage 0,001.

Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung - einschließlich der Befragung des Sachverständigen Dr. C. - wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juni 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu.

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in einem ihm zustehenden Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung aufgrund formeller Mängel. Zwar hat der Beklagte unstreitig die Einwendungsfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG fehlerhaft berechnet und bekanntgemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 26. Juli bis einschließlich 25. August 2010. Nach den öffentlichen Bekanntmachungen konnten Einwendungen bis einschließlich 7. September 2010 erhoben werden. § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG sieht vor, dass Einwendungen durch die Öffentlichkeit bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erhoben werden können. Nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB endete die Einwendungsfrist damit erst am Mittwoch, den 8. September 2010.

Hieraus kann der Kläger aber keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung ableiten. Unabhängig von der Frage, ob Fehler bei der öffentlichen Bekanntmachung oder der Auslage unmittelbar zu einem Erfolg einer Anfechtungsklage führen können,

vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 1980 - 7 B 114/77 -, DVBl. 1981, 644, 647; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 10 BImSchG Rn. 174,

führen diese nach § 46 VwVfG NRW jedenfalls dann nicht zur Aufhebung, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist in Bezug auf den Kläger der Fall. Er hat - vertreten durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten - am 6. September 2010 bei dem Beklagten schriftlich Einwendungen insbesondere zu der zu erwartenden Geruchsimmissionssituation angebracht. Diese verfolgt er im gerichtlichen Verfahren weiter. Hat ein Betroffener trotz Verletzung der Vorschriften über die Bekanntmachung und Auslegung seine Rechte umfassend wahrgenommen, also hier seine Einwendungen trotz fehlerhafter Berechnung des Endes der Einwendungsfrist innerhalb der Frist erhoben, hat die fehlerhafte Berechnung der bekanntgemachten Einwendungsfrist in Bezug auf seine Einwände keinerlei Einfluss gehabt und kann auch in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen.

Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 10 BImSchG Rn. 174, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, BVerwGE 24, 23 = juris Rn. 38.

Dass der Kläger durch die Verkürzung der Einwendungsfrist gehindert gewesen wäre, seine Einwände vollumfänglich anzubringen, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar.

B. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch wegen materieller Rechtswidrigkeit zu. Von dem Vorhaben des Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstige Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für den Kläger aus.

Bei der durch den Beigeladenen geplanten Anlage zur Geflügelmast mit 121.900 Hähnchenmastplätzen handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 7.1.3.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV.

Die an den Wohnungen auf dem Grundstück des Klägers mit Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage auftretenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Dabei sind neben der eigenen Wohnung des Klägers auch die auf der ehemaligen Hofstelle durch Umbau einer Gerätehalle entstandenen fremdvermieteten Wohnungen in die Betrachtung einzubeziehen. Der Vermieter wird als Eigentümer des Grundstücks vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst. Auf seinen Wohnsitz vor Ort kommt es insoweit nicht an.

Vgl. zur Einbeziehung des Eigentums an Grundstücken BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50/78 -, NJW 1983, 1507 = juris Rn. 13; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 3 BImSchG Rn. 22,

Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrheinwestfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.

Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012- 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.

Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben des Beigeladenen als auch die ehemalige Hofstelle des Klägers unstreitig liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu näher unten unter I.4.).

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.

I. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ? vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose,

vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 ? 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,

bei der aus der Vorbelastung (dazu 1.) und der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung (dazu 2.) und der Reduktion durch Abluftreinigungsanlagen (dazu 3.) im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (dazu 4.).

1. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.

Der Text der GIRL enthält zu dieser Fragestellung keine ausdrückliche Aussage. Nach Nr. 4.2 der GIRL ist die im Genehmigungsverfahren zu ermittelnde vorhandene Belastung (IV) die von den vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Ob von dem Begriff der "vorhandenen Anlagen" auch eigene Geruchsimmissionen verursachende Anlagen umfasst sein sollen, ergibt sich hieraus nicht eindeutig. Gleiches gilt für die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich", Unterpunkt "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen". Allerdings hat die Praxis, wie der Sachverständige Dr. C. vom LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Eigenbelastung bislang grundsätzlich nicht bei der Vorbelastung und damit bei der Gesamtbelastung berücksichtigt. Dies liege unausgesprochen auch der GIRL zugrunde.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und Mitverfasser der GIRL Dr. C. davon aus, dass die Eigenbelastung nicht in die Immissionsvorbelastung mit einzubeziehen ist. Die Gerüche aus eigener Tierhaltung werden zum einen, auch weil die Tierhaltung meist der Erzielung des Lebensunterhalts dient, nicht in gleicher Weise als störend empfunden wie Fremdgerüche, sondern als notwendig angesehen und hingenommen. Zum anderen sind - worauf der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - landwirtschaftliche Hofstellen teilweise aufgrund eigener (in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses stehender) Tierhaltungsanlagen sogar so hohen Immissionsbelastungen ausgesetzt, dass diese bereits für sich genommen den maximal zulässigen Immissionswert (nahezu) erreichen oder sogar überschreiten. In derartigen Fällen hätte eine Einbeziehung der Eigenbelastung zur Folge, dass ein Landwirt allein aufgrund eigener Tierhaltung andere Anlagen auf benachbarten Hofstellen verhindern würde. Andererseits hat der Landwirt es in der Regel weitgehend selbst in der Hand, inwieweit er sich Geruchsimmissionen aus eigener Tierhaltung aussetzt. Bei einer Nichtberücksichtigung der Eigenbelastung würde ihre Reduzierung oder gar ihr Wegfallen dem Tierhalter auch stets unmittelbar selbst zu Gute kommen. Hingegen würde bei Berücksichtigung der Eigenbelastung anderen Emittenten die Möglichkeit eröffnet, den maßgeblichen Immissionspunkt nunmehr selbst höheren Immissionen auszusetzen. Ein Landwirt könnte somit in diesem Fall durch die Aufgabe eigener Tierhaltung oder z.B. die Verbesserung der Ablufttechnik nicht zwingend eine Verbesserung der eigenen Geruchsbelastung erreichen.

Der Senat hat auch erwogen, den vorgenannten Problemen dadurch zu begegnen, dass zwar die Eigenbelastung in die Vorbelastung mit einbezogen, gleichzeitig aber bei den besonderen Randbedingungen des Einzelfalls die Eigenbelastung wertend zu Lasten des Betroffenen mit einem höheren Immissionswert berücksichtigt wird. Dies würde jedoch - bei einer aus Sicht des Senats angezeigten Berücksichtigung im gleichen Umfang - zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis führen. Zudem würde die Systematik der GIRL infrage gestellt. Gleiches würde für eine - ebenfalls denkbare - teilweise Berücksichtigung der Eigenbelastung gelten. Sie würde überdies eine wertende Betrachtung erfordern, für die die Maßstäbe fehlen mit der Folge einer erheblichen Unsicherheit bei der Anwendung der GIRL.

Soweit der Kläger die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen nicht nur für seine eigene Wohnung, sondern auch für die von ihm vermieteten Wohneinheiten geltend macht, gilt nichts anderes. In beiden Fällen ist das Eigentumsrecht betroffen. In Bezug auf einen eigenen Schutzanspruch etwaiger Mieter weist der Senat darauf hin, dass diese im Umfang der vorgefundenen Eigenbelastung des Tierhaltungsbetriebs jedenfalls im Ergebnis keine weitergehenden Schutzrechte haben dürften. Zwar haben die Mieter keinen direkten Einfluss auf den Umfang der Tierhaltung auf der von ihnen bewohnten Hofstelle. Ihre Wohnungen teilen jedoch das Schicksal der Hofstelle, von der sie das Vorrecht, im Außenbereich wohnen zu dürfen, ableiten (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB). Auch die Nutzung der Mietsache ist mithin mit der "Geruchshypothek" der Hofstelle belastet. Die (hier in Rede stehenden) Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gefährden nicht die Gesundheit, sondern sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Belästigung zu betrachten.

2. Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblätter Band 56 des Landesumweltamtes NRW,

Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf,

kann eine solche Überhöhung der Abluftfahne nur angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies sei in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First sei, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s betrage und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle (in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem zehnfachen der Quellenhöhe) ausgeschlossen werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erklärt, eine Beeinflussung sei bereits dann regelmäßig auszuschließen, wenn keine Strömungshindernisse im Umkreis entsprechend der sechsfachen Quellenhöhe vorhanden seien.

3. Für die Frage, welche Voraussetzungen Abluftreinigungsanlagen in Tierhaltungsbetrieben zu erfüllen haben, damit sie in einer hinreichend sicheren Immissionsprognose Berücksichtigung finden können, fehlt es an spezifischen normativen Festlegungen. Hinsichtlich der Einhaltung der Betreibergrundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass die Genehmigung (nur) zu erteilen ist, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt sind. Das hierin enthaltene Tatbestandsmerkmal des "Sicherstellens" bedeutet dabei nicht, dass keine auch nur denkbare Möglichkeit der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen darf, weil etwa ein bestimmter Immissionswert gar nicht erreicht werden könnte. Risiken der Verletzung der Betreiberpflichten müssen vielmehr mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 22 CS 14.739 ?, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, juris Rn. 15; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 12; enger Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 6 BImSchG Rn. 19 "eindeutig und ohne verbleibenden ernsthaften Zweifel".

Das hinnehmbare Maß an Prognoseunsicherheit hängt dabei von der Art der gefährdeten Rechtsgüter ab: Je höher deren Rang ist, desto unwahrscheinlicher muss das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sein.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2014 ? 22 CS 14.739 -, juris Rn. 33; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Dezember 2014, § 6 BImSchG Rn. 30.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Vermeidung erheblicher Geruchsimmissionen aufgrund der durch den Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu erzielenden Minderung der Emissionen aus Tierhaltungsanlagen grundsätzlich erst dann i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, wenn deren Wirksamkeit dem Grunde und dem Grade nach unter Angabe der einzuhaltenden Einbau- und Betriebsparameter entweder durch Vorlage des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen oder der Zertifizierung durch eine hierfür anerkannte Stelle nachgewiesen ist. Dies entspricht der in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19. Februar 2013 - Aktenzeichen V 2 - (sog. Filtererlass) geltenden Verwaltungspraxis, die insoweit als sachgerecht anzusehen ist.

4. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche (dazu a) im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls (dazu b und c).

a) "Landwirtschaftliche Gerüche" im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.

Der Sachverständige Dr. C. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in dem der GIRL maßgeblich zu Grunde liegenden Forschungsvorhaben seien nur Gerüche aus der Tierhaltung der Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet worden. Auch bei der Erarbeitung der GIRL sei der Begriff mangels Unterscheidbarkeit der Herkunft der Gerüche einheitlich verstanden worden.

Dementsprechend nehmen die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, nicht nur § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, also die Land- und Forstwirtschaft, in Bezug, sondern allgemein § 35 Abs. 1 BauGB und somit auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen, deren Privilegierung allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht kommt.

Dieses Verständnis der Auslegungshinweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des durch die GIRL ausgestalteten Systems der Bewertung, welche Geruchsimmissionen in der jeweiligen Situation als noch hinnehmbar anzusehen sind. Eine Unterscheidung im fachlichen Sinne, also hinsichtlich der Art des Geruchs, zwischen Tierhaltungsgerüchen aus Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB und solchen aus gewerblichen Tierhaltungsanlagen besteht nicht. Die Wahrnehmung von Tierhaltungsgerüchen ist nicht an die rechtliche Einordnung des Produktionsbetriebs gekoppelt.

Vgl. in diesem Sinn VG Minden, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris Rn. 84 ff.; vgl. weiterhin auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht.

Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.

b) Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls.

Die gegenteilige Auffassung des Beigeladenen, für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen sei immer ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen, ist unzutreffend. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt "Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich", Unterpunkt "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen" darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber weder unter dem Blickwinkel des Wortlautes noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt. Dies wird insbesondere auch durch die Aussage des Sachverständigen Dr. C. bestätigt, der Wert von 25 % sei bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich.

Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14.

Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 bildet dabei grundsätzlich eine "olfaktorische Schallmauer". Dies wird durch die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, das LANUV NRW lege im Außenbereich eine grundsätzliche Obergrenze von 25 % der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche zugrunde. Dahinter stehe unter anderem der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne.

Der Wert 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stellt allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 ? 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.

Denkbar kann dies etwa sein, wenn durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25.

Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - BauR 2015, 464 = juris Rn. 40.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - auf Sachverhalte, die von der GIRL 2008 erfasst werden, keine Anwendung finden kann. Die Entscheidung ist vor Abfassung der aktuellen GIRL ergangen und hat daher - ungeachtet der Frage einer Berücksichtigung der Eigenbelastung - die Gewichtungsfaktoren der GIRL, die der Geruchsqualität der unterschiedlichen Tierarten Rechnung tragen, nicht mit einbeziehen können. Für die in jenem Verfahren relevante Rinderhaltung gilt heute nach der Tabelle 4 zu Nr. 4.6 der GIRL ein Gewichtungsfaktor von 0,5. Die in dem Beschluss angenommene zumutbare Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht damit ? worauf auch der Sachverständige Dr. C. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - innerhalb des Systems der aktuellen GIRL einer gewichteten Geruchsbelastung von 25 % der Jahresgeruchsstunden.

Der maßgebliche Immissionswert sollte aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich allerdings der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheids oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur (dazu aa), die Nutzung des betreffenden Gebäudes (dazu bb), die historische Entwicklung (dazu cc) und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (dazu dd) zu rechnen sind.

aa) Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche etwa aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; vgl. für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 - 22 CS 10.1686, 22 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.

In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.

bb) Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich", Unterpunkt "Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen" kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines "Gebens und Nehmens" erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 ? 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.

Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass etwa Mietern auf Hofstellen, die im oben beschriebenen Sinne mit einer "Geruchshypothek" belastet sind, keine stärkere Rechtsposition zukommen dürfte als dem tierhaltenden Eigentümer und Vermieter.

cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 ? 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38.

In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 ? 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 ? 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39.

dd). Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zum ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 ? 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.

Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.

II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gehen von dem Vorhaben des Beigeladenen keine erheblichen Belästigungen aus. Die im Einzelfall zu ziehende Grenze der Erheblichkeit (dazu 1.) wird durch die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden Geruchsimmissionen einschließlich des geplanten Vorhabens des Beigeladenen sowie des auf der Hofstelle G. geplanten Vorhabens nicht überschritten (dazu 2.).

1. Maßgebend ist im vorliegenden Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 bezogen auf landwirtschaftliche Gerüche. Aufgrund der besonderen Randbedingungen des Einzelfalls wie der landwirtschaftlichen Prägung und der früher bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle ist eine Erhöhung des Immissionswertes von 0,15 bis zu diesem Wert möglich.

Die Umgebung sowohl des Betriebs der Beigeladenen wie auch der ehemaligen Hofstelle des Klägers ist seit langer Zeit durch landwirtschaftliche Nutzung und verschiedene (auch größere) Tierhaltungsbetriebe geprägt, die sich alle in einem Umkreis von nur wenigen hundert Metern befinden und somit in Bezug auf die Geruchssituation eng zusammenliegen. In diesem Bereich befinden sich die Hofstelle R. mit insgesamt 2.000 Mastschweinplätzen nebst Güllelagerung, der C. (Hofstelle T.) mit 350 Mastschweinen nebst Güllelagerung und zwei Pferden, der E. (dem Beigeladenen gehörend) mit 63 Pferden, der P. (Hofstelle U.) mit fünf Pferden, der H. (Hofstelle G.) mit derzeit 39.900 Masthähnchenplätzen sowie die Hofstelle des Beigeladenen mit derzeit ebenfalls 39.900 Masthähnchenplätzen. Insbesondere die Betriebe sowohl des Beigeladenen wie auch des Herrn G. weisen bisher ausreichend große landwirtschaftliche Flächen auf, so dass eine Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage möglich ist und sie somit Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB betreiben. Ausweislich der von dem Senat eingesehenen Luftbilder der Umgebung werden die umliegenden Flächen - mit Ausnahme der derzeit zum Kiesabbau verwendeten Flächen - landwirtschaftlich genutzt.

Der Kläger unterhielt bis ins Jahr 2005 und damit noch in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang auf seiner Hofstelle einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er in etwa 200 Mastschweine, 60 Bullen und 20 Kühe hielt. Insbesondere die Haltung von Mastschweinen geht mit Geruchsemissionen einher, die geeignet sind, an der eigenen Hofstelle, aber auch in der näheren Umgebung nicht unwesentliche Geruchsimmissionen zu verursachen.

In dieser Situation einer über lange Zeit bestehenden Vorprägung durch zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe auf engem Raum und die damit einhergehende Prägung des Raumes durch Tierhaltungsgerüche besteht für den Kläger als ehemaligen Landwirt, der in der Vergangenheit die Geruchssituation mitgeprägt hat und von der wechselseitigen Rücksichtnahme profitiert hat, eine besondere, das Überschreiten der Grenze von 0,15 rechtfertigende Verpflichtung zur Hinnahme solcher Gerüche, die bis zu dem in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungszeichen, genannten Wert von 0,25 reicht.

2. Die auf die klägerische Wohnbebauung insgesamt einwirkenden und zu berücksichtigenden Geruchsimmissionen überschreiten den Immissionswert von 0,25 nicht. Unter Einbeziehung auch des Vorhabens auf der Hofstelle G. ergibt sich ausweislich des Geruchsimmissionsgutachtens des LANUV NRW vom 4. Februar 2014 nebst den schriftlichen Erklärungen vom 26. Mai 2015 eine Gesamtbelastung an den Wohnungen auf der ehemaligen Hofstelle von 0,23 bezogen auf die Beurteilungspunkte BUP 2 und BUP 4. Das Immissionsgutachten setzt zu Recht die Geruchsemissionen masttagabhängig an (dazu a) und berücksichtigt die Abluftbehandlungsanlage nicht geruchsmindernd (dazu b).

a) Das LANUV NRW hat in seinem Gutachten zu Recht die von der Geflügelmast ausgehenden Emissionen zeitreihenabhängig ermittelt. In Abweichung von dem Ansatz eines Emissionsjahresmittelwertes gemäß VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 setzt das Gutachten die Geruchsemissionen masttagabhängig mit einem Emissionskonventionswert von 180 GE/(s*GV) an. Dies entspricht dem derzeitigen Stand der Wissenschaft betreffend die Berechnung der Geruchsemissionen von Masthähnchen und wird vom LANUV NRW allgemein als realistisch empfohlen.

Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 13.

b) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen findet der Einbau einer Abluftreinigungsanlage "Aerocleaner" weder in seiner Anlage noch in der auf der Hofstelle G. geplanten Anlage eine immissionsmindernde Berücksichtigung. Die Geruchsminderung durch den Einsatz der Anlage steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest (dazu aa). Sie kann auch nicht durch eine Nebenbestimmung zu dem Genehmigungsbescheid gesichert werden (dazu bb).

aa) Eine Geruchsimmissionsprognose, die wie das durch den Beigeladenen vorgelegte Gutachten Nr. G-1276-04 des Ingenieurbüros S. & I. vom 11. Juni 2012 eine solche Minderung zu Grunde legt, ist nicht auf der sicheren Seite. Ihr Ergebnis wäre nicht geeignet, das Vorliegen erheblicher Geruchsbelastungen auszuschließen.

Ob und in welchem Umfang eine Abluftreinigungsanlage "Aerocleaner" der Firma I. & M. GmbH & Co. KG eine Reduzierung der Geruchsemissionen herbeizuführen vermag, steht jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die vorgelegte Immissionsprognose vom 11. Juni 2012 enthält hierzu keinerlei Feststellungen, sondern gibt an, die Abluftreinigungsanlage zu berücksichtigen. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Produktbeschreibung für den "Aerocleaner" selbst nennt, unabhängig von der Frage, inwieweit unvalidierte Angaben des Herstellers überhaupt eine hinreichende Sicherheit zu bieten vermögen, keine Reduktionsrate. Der auf dem Internetauftritt der Herstellerfirma,

www.hlagrar.de/de/Gefluegel/Stalltechnik/AeroCLEANER

abzurufende Produktflyer macht für die Geruchsimmissionsminderung lediglich die Angabe "ca. -40%".

Der "Aerocleaner" ist für die Geflügelmast hinsichtlich der Geruchsreduzierung nicht zertifiziert. Insbesondere liegt keine Bestätigung einer positiven Eignungsprüfung durch die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) vor. Der von dem Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Messbericht der A. Ingenieurgesellschaft mbH erfüllt nicht die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, welches die zu erwartende Minderung der Geruchsemissionen belegen soll. Dies folgt unmittelbar schon daraus, dass ausweislich des Messberichts (Ziffer 2.6) zur Minderung der Geruchsemissionen das "LUBING Top Klima System" der LUBING GmbH & Co. KG (Pumpentyp Eco 250) zum Einsatz gekommen ist. Dass dieses identisch mit dem System "Aerocleaner" ist, ist nicht ansatzweise erkennbar und wird von dem Beigeladenen auch nicht geltend gemacht. Eine allein vergleichbare Art der Wirkung genügt nicht. Weiterhin handelt es sich erkennbar nicht um ein umfassendes Gutachten, sondern nur um einen Messbericht, welcher unter Ziffer 6.1 lediglich ausführt, nach den Betreiberangaben seien die Betriebsbedingungen repräsentativ gewesen. Wesentliche Angaben des Berichts sind geschwärzt, so der Auftraggeber, die Bearbeiter, der Standort, die Messzeit und die Angaben zu den Messstellen. Ebenfalls geschwärzt sind die gesamten Einzelergebnisse der olfaktorischen Messungen. Lediglich wird unter Ziffer 6.2 der mittlere Wirkungsgrad dieser Anlage mit 64,8 % angegeben.

Im Gegenteil weisen die von dem Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsantrags vorgelegten Unterlagen darauf hin, dass diese Anlage nicht sicher geeignet ist, eine Minderung der Geruchsbelastung von stets mindestens 40 % herbeizuführen. Ausweislich der Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit der Frau S. an der Universität Bonn soll zwar eine durchschnittliche Minderungsleistung von 48,57 % gegeben sein. Die Messung 3 ergibt aber lediglich eine Minderung von 28,6%. Auch wird in der Zusammenfassung angeben, die Geruchsminderungsleistung sei angesichts der stark schwankenden Messergebnisse weiter zu validieren.

bb) Die Einbeziehung einer Geruchsminderungsleistung durch das System "Aerocleaner" wird auch nicht dadurch erreicht, dass der Beklagte in dem Nachtrag vom 28. April 2014 den Betrieb unter die Bedingung gestellt hat, dass in den Stallungen das "Aerocleaner"-System installiert ist und betrieben wird, und der "Aerocleaner" in allen drei Stallungen (BE I.1, BE I.2 und BE I.3) mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielt.

Ob sich die Bedingung deshalb gegenüber dem Kläger als rechtswidrig erweist, weil sie hinsichtlich der Bestimmung der Geruchsbelastung in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt ist,

vgl. zu den Erfordernissen an die Bestimmtheit von nachbarrechtlich relevanten Bestimmungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, NWVBl. 2005, 470 = juris Rn. 3; Urteile vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, NWVBl. 2013, 365 = juris Rn. 61, und vom 15. Mai 2013 ? 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44,

kann vorliegend offenbleiben, weil der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Für eine mangelnde Bestimmtheit spricht, dass aus dem letzten Satz der Bedingung Nr. 4 nicht hervorgeht, ob sich die angeordnete Reduzierung auf die Geruchsimmissionen (z.B. die Zusatzbelastung in Jahresgeruchsstunden) oder auf die Geruchsemissionen (z.B. Geruchseinheiten je Zeiteinheit) bezieht.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist die Bedingung Nr. 4 nicht geeignet, die Reduzierung der Geruchsbelastung um mindestens 40 % - unter Außerachtlassung der maßgeblichen Bezugsgröße - sicherzustellen. Eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen darf nicht durch den Erlass einer Nebenbestimmung umgangen werden. Die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte muss vielmehr effektiv sichergestellt sein. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Genehmigungsbehörde bei der Anordnung von Nebenbestimmungen aufgrund ihrer Erfahrungen oder aufgrund sachverständiger Stellungnahmen davon ausgehen darf, dass die Geruchsbegrenzung realistisch und durch eine technisch machbare Einrichtung zur Begrenzung zu erreichen ist.

Vgl. Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: November 2014, § 12 BImSchG Rn. 153; vgl. zur Immissionsreduzierung durch technische Anlagen OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 ? 8 A 2894/12 -, juris Rn. 29.

Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ist das von der Beklagten in der Bedingung Nr. 4 formulierte Erfordernis der dauerhaften Geruchsreduzierung um mindestens 40 % nicht hinreichend sicher erreichbar. Allein die Möglichkeit der Erreichung eines solchen Wertes genügt nicht.

Soweit der Beigeladene einwendet, für den Fall der Nichteinhaltung der Minderungsrate seien nachträgliche Anordnungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG möglich, greift dies schon deshalb nicht durch, weil die Genehmigungsfähigkeit im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nach § 6 Abs. 1 BImSchG sowohl für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme wie auch für die Dauer des Betriebs gewährleistet sein muss.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, juris Rn. 15.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.