AG Detmold, Urteil vom 07.01.2015 - 6 C 394/14
Fundstelle
openJur 2015, 16522
  • Rkr:

Abiturjahrgang als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat nicht mit der Beklagten als Rechtssubjekt einen Vertrag abgeschlossen. Denn bei der verklagten Partei handelt es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB, die als "Außen - GbR" verklagt werden könnte. Die Klägerin hat die Existenz einer "Abiturjahrgang 2014 Gymnasium L Jahrgangsstufe 12 GbR" nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat die Verhandlungen insbesondere mit L2 geführt. Ausweislich des Emailverkehrs hat diese jeweils im Namen des Abiturballkomitees des L gehandelt. Die von der Klägerin so bezeichnete "Abiturjahrgang 2014 Gymnasium L Jahrgangstufe 12 GbR" ist nach außen hin nicht in Erscheinung getreten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt nach § 705 BGB den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus, der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist und die Verpflichtung der Beteiligten enthält, gegenseitig diesen gemeinsamen Zweck zu fördern. Zwar ist es üblich, dass eine Abiturjahrgangsstufe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Abiturs einen Abiturball organisiert. Ein Rechtsbindungswillen der gesamten Jahrgangsstufe auf Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags kann aber nicht, auch nicht konkludent, angenommen werden. Denn es fehlt an dem entsprechenden Willen der gesamten Jahrgangsstufe, sich zur Förderung des Abiturballes zu verpflichten. Üblicherweise finden sich aus der jeweiligen Jahrgangsstufe einzelne Beteiligte, die die Organisation des Abiturballs übernehmen, meistens als "Abiballkomitee" bezeichnet. Der Rest der Jahrgangsstufe ist an den gesamten Vorbereitungen mehr oder weniger engagiert, teilweise auch gar nicht. Etwas anderes ist auch vorliegend nicht durch die Klägerin oder die Beklagte vorgetragen worden. Dass die Beklagte selbst von einer "Innen-GbR" ausgeht, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung handelt. Entsprechender Vortrag hierzu fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Q2, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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