OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2015 - 6 A 1128/13
Fundstelle
openJur 2015, 16424
  • Rkr:

Erfolgloser Antrag eines Ministerialrats auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 die Erteilung eines bestimmten Gesamturteils begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist weder wegen der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers darauf, dass das beklagte Land ihm für den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 eine Beurteilung mit der Note "übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)" erteilt, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei die streitgegenständliche Beurteilung vom 30. Januar 2012 für den genannten Zeitraum als rechtswidrig aufzuheben und das Land zu einer Neubeurteilung verpflichtet. Für einen Anspruch auf eine Beurteilung mit einem bestimmten, mit dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers übereinstimmenden Gesamturteil fehle es jedoch an einer Reduzierung des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Endbeurteiler aufgrund einer nunmehr zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei zu einer von der Erstbeurteilung abweichenden Endbeurteilung gelangen werde.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.

Entgegen der Annahme des Klägers ist das beklagte Land nicht mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zum Erstellen einer Beurteilung mit einer bestimmten Gesamtnote zu verurteilen. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentlichen Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Gebot schließt es jedoch nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie Tatbestandswirkungen von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht verfassungsrechtlich unbedenklich das Entscheidungsverhalten nicht vollständig bestimmt und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, juris, Rn. 68, 73.

Einen derartigen Beurteilungsspielraum eröffnet der Gesetzgeber in Art. 33 Abs. 2 GG mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung". Er unterliegt lediglich der eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Für dienstliche Beurteilungen, die auch Prognosecharakter aufweisen, besteht schon von Verfassungs wegen nur eine begrenzte verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, juris, Rn. 13.

Dies entspricht auch der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Vgl. z.B.: BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14, vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris, Rn. 13, und vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris, Rn. 9, 10.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Beurteilungsspielraum nicht "auf Null" reduziert. Derartiges ist nur in dem Ausnahmefall gegeben, dass dem Dienstherrn lediglich eine rechtmäßige Entscheidung zur Verfügung steht.

Vgl. zur vergleichbaren Beförderungsentscheidung: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 A 2141/07 -, juris, Rn. 44.

In welcher Fallkonstellation eine derartige Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn mit Blick darauf, dass er ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil über den zu beurteilenden Beamten abgeben muss, anzunehmen sein könnte, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Jedenfalls ist sie - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht mit einer objektiv oder subjektiv gegebenen Unmöglichkeit der Abgabe einer fehlerfreien Endbeurteilung oder mit der langen Verfahrensdauer zu begründen.

Dass das beklagte Land außer Stande sein könnte, eine ordnungsgemäße dienstliche Beurteilung des Klägers zu erstellen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, die in einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage seitens des Endbeurteilers besteht, lässt sich korrigieren. Ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Votum der damaligen Endbeurteilerin kann auch dann noch eingeholt werden, wenn diese nicht mehr Bedienstete des beklagten Landes ist. Zwar darf sie, ebenso wie ein im Ruhestand befindlicher Beamter, grundsätzlich nicht mehr an dem Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mitwirken und daher auch nicht verantwortlich eine dienstliche Beurteilung erstellen. Das steht aber ihrer Heranziehung zu Auskünften über die dienstlichen Leistungen des Beamten in dem Beurteilungszeitraum nicht entgegen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 - 6 A 2355/09 -, juris, Rn. 6, und vom 17. November 2008 - 6 B 1073/08 -, juris, Rn. 6.

Gleichfalls ist es entgegen der Ansicht des Klägers unschädlich, dass der zuständige Endbeurteiler selbst mangels jeglicher Arbeitskontakte keinerlei Kenntnis über seine Leistung und Befähigung erlangt hat. Dies bedingt ausschließlich, dass er sich die entsprechenden Informationen verschaffen und diese auswerten muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O, Rn. 22.

Dass das beklagte Land nicht willens sein könnte, eine ordnungsgemäße Beurteilung abzugeben, kann dem Verfahrensablauf nicht entnommen werden.

Eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums lässt sich auch nicht mit Blick auf die lange Verfahrensdauer feststellen. Weder sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verfahrensdauer als solche den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn beeinflusst, zumal der Beurteilungszeitraum feststeht. Abgesehen davon tritt die zeitliche Länge des Beurteilungsverfahrens hinter den Grundsatz der Beurteilungswahrheit zurück. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger durch die lange Verfahrensdauer die Möglichkeit genommen wird, etwaige Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land effektiv und erfolgreich durchzusetzen. Er hat nicht dargelegt, inwieweit die Verfahrensdauer Einfluss auf die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen haben könnte. Dessen ungeachtet stellt die Frage, ob der Beurteilungsspielraum auf ein bestimmtes Ergebnis reduziert ist, eine Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruches dar.

Letztlich geht auch die Forderung des Klägers, das Votum der Erstbeurteilung müsse als Endbeurteilung übernommen werden, fehl. Eine derartige Beurteilung widerspräche nicht nur den Richtlinienvorgaben sondern auch dem Beurteilungszweck. Sie beinhaltete nicht den notwendigen Vergleich des Klägers mit den anderen zu beurteilenden Beamten seines Statusamtes A 16. Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 26. Oktober 2004 (- I 1 - 2003 -), MBl. NRW. S. 1106, messen im Rahmen des zweistufigen Beurteilungsverfahrens (Nr. 5 der Richtlinien) Erst- und Endbeurteilung unterschiedliche Bedeutung zu. Während die Erstbeurteilung auf die konkrete, wahrheitsgetreue Abbildung der gezeigten Leistung und Befähigung des Beamten zielt (Nr. 5.1 bis 5.4 der Richtlinien), beinhaltet die Endbeurteilung den Vergleich der in demselben Statusamt befindlichen Beamten (Nr. 5.5 der Richtlinien). Wird dagegen ausschließlich der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers übernommen, fehlt demgemäß der notwendige Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes.

Gerade diesen Vergleich fordert aber der aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Beurteilungszweck. Beurteilungen sollen als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen dienen. Dabei bildet das aus dem Vergleich der Beamten gewonnene Gesamturteil für die Dienstbehörde wie für den Beamten eine zuverlässige Erkenntnisquelle über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander. Es ermöglicht den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzuheben ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, juris, Rn. 16.

Dieser Zweck wäre bei der Übernahme des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers als Gesamtnote der Endbeurteilung unterlaufen.

Auf den weiteren, auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden gerichteten Vortrag kommt es nicht an. Derartige Ansprüche sind in diesem Verfahren nicht geltend gemacht.

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der sinngemäß aufgeworfenen Frage,

ob und in welchem Umfang ein Rechtssuchenden im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung Anspruch auf eine bestimmte Beurteilung hat.

Der Kläger legt schon nicht dar, warum dieser Frage Bedeutung über den Streitfall hinaus zuzumessen ist. Im Übrigen besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren unter Heranziehung der bereits ergangenen Rechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).