OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2015 - 5 U 38/15
Fundstelle
openJur 2015, 16400
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 399/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Die Berufung ist unzulässig.

Sie ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 13.2.2015 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete demzufolge gemäß § 520 Abs. 2 ZPO am 13.4.2015 und wurde durch die am 29.4.2015 eingegangene Berufungsbegründung nicht mehr gewahrt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass er ohne Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, welches ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, § 233 ZPO.

Dass die ansonsten zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte Wegner versehentlich die Berufungsbegründungsfrist nicht eingetragen hat, entlastet den Kläger nicht. Es fehlt schon jeder Vortrag zu einer Büroorganisation und zu allgemeinen Anweisungen seiner Prozessbevollmächtigten an die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Mitarbeiterinnen, die für die vorliegende Fallgestaltung, in der das erstinstanzliche Urteil einer früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt und erst anschließend das Mandat übernommen worden ist, die Erfassung, Berechnung und Notierung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist sicher stellen. Der Kläger hat lediglich dargelegt, dass die Prozessanweisung in dem Qualitätsmanagement-Handbuch seiner Prozessbevollmächtigten vorsehe, dass mit dem Erhalt eines Urteils umgehend die entsprechenden Fristen und Vorfristen in den Hand-Fristenkalender und den elektronischen Fristenkalender eingetragen würden. Darum geht es vorliegend nicht. Die maßgeblichen Fristen mussten in einem anderen Zeitpunkt und einem anderen Zusammenhang erfasst, berechnet und in den Fristenkalender eingetragen werden.

Darüber hinaus ist aus einem weiteren Grund von einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung, etwa der Fertigung der Rechtsmittelschrift, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (BGH, Beschluss vom 2.11.2011 - XII ZB 317/11, iuris Rdn. 11, abgedruckt in NJW-RR 2012, 293 f.). Dies schließt die Kontrolle ein, ob ein Erledigungsvermerk über die Notierung der Frist im Fristenkalender in den Handakten angebracht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.1.2008 - VI ZB 46/07, iuris Rdn. 6, abgedruckt in NW 2008, 1670 ff.). Dass sein Prozessbevollmächtigter bei der Fertigung und Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 12.3.2015 eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat und die Berufungsbegründungsfrist und ein Erledigungsvermerk über ihre Notierung im Fristenkalender in den Handakten eingetragen waren, während die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender tatsächlich fehlte, hat der Kläger nicht dargelegt. Waren die Berufungsbegründungsfrist und/oder der Erledigungsvermerk in den Handakten nicht notiert und wäre dies bei der Vorlage der Handakten aufgefallen, hätte die dann gebotene weitere Nachprüfung gezeigt, dass die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht eingetragen war, was die Versäumung der Frist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge verhindert hätte.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Berufungsstreitwert beträgt 39.500 €.

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