OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2015 - 5 RBs 59/15
Fundstelle
openJur 2015, 16348
  • Rkr:

Eine Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80 a Abs. 3 OWiG.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, wendet sich der Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 02. Februar 2015, durch das sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Kreises T - Bußgeldstelle - vom 26. März 2014 (Az.: a2t/...#/...-20 - Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 120,- € wegen Missachtung eines durch Zeichen 278 angeordneten Überholverbots) verworfen worden ist.

II.

1.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO fristgerecht eingelegt und gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 1 S. 2 StPO rechtzeitig begründet worden. Er führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

Infolgedessen war das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde zu übertragen, §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 a Rn. 6).

In Bezug auf die Entscheidungen zu Ziff. I. handelt es sich um solche der nach § 80 Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin (vgl. Seitz, in: Göhler, 16. Aufl., § 80 a Rn. 6).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Der mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verfahrensverstoß in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer gesetzeswidrigen Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG liegt nicht vor.

Grundsätzlich gilt, dass ein Urteil bereits dann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sich das Amtsgericht mit den Gründen des Antrags des Betroffenen, ihn vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, im Urteil nicht befasst hat bzw. sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, warum es dem Antrag nicht entsprochen hat (Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 16. August 2006 zu 2 Ss OWi 348/06, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.). Hier hat sich das Amtsgericht weder mit den Gründen des Betroffenen für den Entbindungsantrag befasst noch über den Entbindungsantrag entschieden.

Dennoch ist eine Verletzung des Anspruchs nicht gegeben. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann verletzt, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in der pflichtwidrig unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG hat.

Dies ist nicht der Fall. Denn der Entbindungsantrag des Betroffenen ist weder rechtzeitig noch in ordnungsgemäßer Form, sondern insbesondere unter Verstoß gegen das allgemeine Missbrauchsverbot im Strafprozess (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11. August 2006 zu 3 StR 284/05, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.), das erst Recht im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 27. Januar 2015 zu III-3 RBs 5/15), gestellt worden, weswegen ihn das Amtsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nur deshalb (nicht pflichtwidrig) nicht beschieden hat.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 02. Februar 2015, der (auch) den Entbindungsantrag enthält, ist am selben Tage um 09:52 Uhr per Fax abgesandt worden und um 10.00 Uhr beim Amtsgericht Soest eingegangen. Er umfasst insgesamt etwa anderthalb eng beschriebene Din A-4-Seiten. Zwar enthält er unter "Eilt, bitte sofort vorlegen" einen Hinweis auf den am selben Tage stattfindenden Hauptverhandlungstermin um 13.00 Uhr und den weiteren Zusatz: "1. Etage, Sitzungssaal 1, O-Straße, T!", inhaltlich befasst er sich aber zunächst ausführlich mit dem bisherigen Verfahrensgang und der - nach Meinung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers - stattgehabten Versagung ausreichender Akteneinsicht durch das Amtsgericht. Im weiteren Fließtext schließt sich sodann ein Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Amtsrichter an. Im Zuge dieser Ausführungen, ohne dass dies an dieser Stelle notwendig oder zu erwarten gewesen wäre, insbesondere ohne Absatz oder Hervorhebung im Text (z.B. durch Fettdruck), wird erstmalig und eher beiläufig erwähnt, dass der Betroffene am Hauptverhandlungstag berufsbedingt ortsabwesend sei, sich abschließend geäußert habe und eine weitere Einlassung nicht erfolgen werde. Gleichfalls ohne jedwede Hervorhebung folgt im weiteren Fließtext sodann der Satz:

"(...) Der Betroffene beantragt, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden, und beantragt des Weiteren,

- die Verfahrensakte zur Entscheidung dem Beschwerdegericht über die versagte Akteneinsicht vorzulegen;

- den erkennenden Richter Herrn ... (es folgt der Familienname des Amtsrichters - Anm. des Senats) wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen;

- dem Verteidiger die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters Herrn ...(es folgt wiederum der Familienname des Amtsrichters - Anm. des Senats) zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme einzureichen."

Dem folgen Ausführungen zur Glaubhaftmachung der Befangenheitsgründe.

Zwar enthält der Schriftsatz (auch) einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG. Dieser Antrag ist aber nicht wie erforderlich angebracht worden. Ein Entbindungsantrag ist so rechtzeitig und in einer solchen Aufmachung anzubringen, dass das Gericht - in Anlehnung an den Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht - unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt ihn als solchen erkennen, von ihm Kenntnis nehmen kann und muss und ihn deshalb einer Bearbeitung zuzuführen hat. Dabei verbietet sich jegliche schematische Betrachtung, sondern es kommt stets auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls an (OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 zu 21 Ss OWi 45/15 (Z), zitiert nach juris Rn. 7, 8).

Vorliegend steht für der Senat fest angesichts der Zusendung des Schriftsatzes per Fax am Terminstag um 09.52 Uhr (Eingang beim Amtsgericht: 10.00 Uhr) und der optischen Hervorhebung des Antrags zur Vorlage an das Beschwerdegericht wegen der "versagten Akteneinsicht", des Befangenheitsantrages und der Aufforderung, die "dienstliche Äußerung" des Amtsrichters dem Verteidiger "zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme einzureichen" sowie des Aufbaus und des dadurch erzielten optischen Eindrucks, dass dem Tatrichter die Kenntnisnahme von dem gleichsam im Fließtext "versteckten" Entbindungsantrag des Betroffenen gerade nicht ermöglicht, sondern im Gegenteil - letztlich erfolgreich - gezielt erschwert bzw. unmöglich gemacht werden sollte. Denn der Entbindungsantrag ist in keiner Weise optisch hervorgehoben. Daher war es dem Amtsrichter vorliegend kaum möglich, jedenfalls aber nicht zuzumuten, den versteckten Entbindungsantrag in dem Schriftsatz überhaupt zu finden. Dies gilt hier, obwohl der Entbindungsantrag nicht "verklausuliert" (dazu: OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2015 zu 21 Ss OWi 45/15 (Z), veröffentlicht bei juris), sondern ausdrücklich gestellt war. Denn zum einen lag der Schwerpunkt des inhaltlichen Anliegens des Schriftsatzes aufgrund seines Aufbaus und seiner optischen Gestaltung auf dem Befangenheitsantrag. Zum anderen wurde die Kenntnisnahme des Antrags durch den Amtsrichter aufgrund der (engen) zeitlichen Abläufe am Terminstag (02. Februar 2015) zusätzlich erschwert bzw. unmöglich gemacht. Auch wenn der Schriftsatz um 09.52 Uhr abgesandt wurde und um 10.00 Uhr, also drei Stunden vor der angesetzten Terminsstunde per Fax beim Amtsgericht einging, war dies in der vorliegenden Konstellation nicht rechtzeitig. Denn dem Senat ist aus anderen Verfahren (z.B. zu dem Aktenzeichen 21 OWi 180 Js 703/14-242/14 Amtsgericht Soest) bekannt, dass der Amtsrichter am 02. Februar 2015 bereits seit dem frühen Vormittag verhandelte, was im Übrigen der üblichen und gemeinhin bekannten Gerichtspraxis entspricht. Seine dadurch deutlich eingeschränkten zeitlichen Möglichkeiten wurden zudem durch den vorrangig zu bescheidenden Befangenheitsantrag und das insoweit einzuhaltende Verfahren (Einschaltung des nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufenen - weiteren - Amtsrichters, Einholung einer dienstlichen Äußerung, Zuleitung derselben an den Antragsteller bzw. seinen Verteidiger mit Gelegenheit zur Stellungnahme, Beschlussfassung durch den zuständigen Amtsrichter) weiter eingeschränkt.

Da all dies den üblichen gerichtlichen Abläufen entspricht, was dem Verteidiger auch bekannt sein musste, steht zweifelsfrei fest, dass es sich vorliegend um einen Fall missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens handelt.

Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange nutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (BGH, Urteil vom 11. August 2006 zu 3 StR 284/05, zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Definition ist entsprechend auf das Ordnungswidrigkeitenrecht zu übertragen (Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 27. Januar 2015 zu III-3 RBs 5/15).

Angesichts der kurzfristigen Übersendung des wie dargestellt aufgebauten und optisch gestalteten Schriftsatzes vom 02. Februar 2015 an das Amtsgericht per Fax am Vormittag des Terminstages liegt es auf der Hand, dass dies in der Erwartung geschah, der den Entbindungsantrag enthaltende Schriftsatz werde dem in anderen Sachen verhandelnden Amtsrichter entweder nicht rechtzeitig vor der Terminsstunde in der Sache des Betroffenen vorgelegt oder von ihm (in der durch den Befangenheitsantrag zusätzlich gesteigerten Zeitnot) nicht wahrgenommen, um dann aus diesem Versehen eine Verfahrensbeanstandung herzuleiten. Damit ist ein missbräuchliches und auf Irreführung der Gerichte angelegtes Verteidigungsverhalten zu konstatieren, das der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.