AG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 - 513 IK 233/14
Fundstelle
openJur 2015, 16290
  • Rkr:
Tenor

wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 09.10.2014 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 EUR.

Gründe

Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners nicht erfolgt ist.

Der Schuldner hat unter dem 09.10.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO beantragt. Dem Eröffnungsantrag war eine Bescheinigung vom 09.10.2014 über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beigefügt worden (Anlage 2 zum Eröffnungsantrag). Diese Bescheinigung war von dem Steuerberater Herr S ausgestellt worden.

Der außergerichtliche Einigungsversuch selbst wurde vom Schuldner unter Mithilfe des Herrn X, handelnd unter XX durchgeführt, der nicht als geeignete Person oder Stelle anerkannt ist.

Mit Verfügungen vom 14.11. und 03.12.2014 wurde der Schuldner auf Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bescheinigung hingewiesen, da der die Bescheinigung erstellende Steuerberater den Schuldner nicht persönlich beraten hatte.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 bzw. 01.01.2015 wiesen Herrn X und der Steuerberater Herr S darauf hin, dass Letzterer nur auf Grundlage seines Berufsstandes nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geprüft und bescheinigt habe, dass der Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sei. Zudem wies der Steuerberater Herr S darauf hin, dass er sich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon habe überzeugen können, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, so dass er keinen Grund sehe, einem Schuldner eine entsprechende Bescheinigung zu verwehren.

Hiervon ausgehend ist vorliegend ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch nicht erfolgt, da eine ordnungsgemäße Beratung des Schuldners, wie gesetzlich vorgeschrieben, nicht erfolgt ist.

Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die ab dem 01.07.2014 zu erstellenden Bescheinigungen verschärft. In der Gesetzesbegründung zu dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte heißt es hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag vorzulegende Bescheinigung: "Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlich Einigungsversuchs (...) ist eine eingehende Prüfung der Finanz- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch die geeignete Person oder Stelle. Diese der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners hat erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung. Ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung ohne diese eingehende Vorarbeit wäre für alle Beteiligten wertlos. Es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden" (BT-Drucks. 17/11268, Seite 34).

Diesen Voraussetzungen wird das vorliegend durchgeführte außergerichtliche Einigungsverfahren nicht gerecht. Die außergerichtliche Beratung ist zunächst nicht durch eine geeignete Person oder Stelle vorgenommen worden. Unstreitig ist der Schuldner außergerichtlich von Herrn X beraten worden, der keine geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Die von dem Steuerberater Herr S ausgestellte Bescheinigung ist zwar grundsätzlich von einer geeigneten Person ausgefüllt worden, jedoch ist ebenfalls unstreitig, dass dieser den Schuldner nicht persönlich beraten hat. Wie von diesem selbst eingeräumt, hat sich dieser lediglich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was genau hierunter zu verstehen sein soll, entsprechend den obigen Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es zwingend notwendig, dass der Bescheiniger selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Steuerberater erstellte Bescheinigung und unzutreffend und falsch ist und welche Folgen dies gegebenenfalls nach sich ziehen kann. Ebenso bedarf es vorliegend keiner Entscheidung dazu, ob und inwieweit der außergerichtlich tätige Berater Herr X seinem Auftrag gerecht geworden ist, da diesem die Erstellung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtlich nicht möglich ist und die beigebrachte Bescheinigung nicht den geänderten gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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