LG Kleve, Urteil vom 18.08.2015 - 4 O 13/15
Fundstelle
openJur 2015, 16227
  • Rkr:

1.

In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann eine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden.

2.

In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann durch AGB wirksam vereinbart werden, dass die Ansprüche aus dem Kreditvertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien vereinbarten mit Vertrag vom 08./16.11.2005 einen Kreditrahmen über 900.000,- €, welchen die Klägerin von der Beklagten über zwei Kontokorrentkonten und einen Avalkredit in Anspruch nehmen konnte. Unter "weitere Bedingungen" auf Seite 2 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin "eine einmalige, nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9.000,--" zahlen muss. In Ziffer 10 der "Allgemeinen Kreditbedingungen" haben die Parteien vereinbart: "Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden." Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den schriftlichen Vertrag vom 08./16.11.2005 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 12-15 GA) verwiesen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin trägt vor:

Sie könne die Bearbeitungsgebühr zurückverlangen, weil diese nicht wirksam vereinbart worden sei. Die Bearbeitungsgebühr sei nicht individuell ausgehandelt worden. Es handele sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte habe den Vertrag insgesamt vorformuliert und der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. Er habe nur in der abgefassten Form akzeptiert werden können. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten erst im Jahre 2014 abschließend geklärt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein:

Die Bearbeitungsgebühr sei wirksam vereinbart worden. Die Bearbeitungsgebühr sei individuell ausgehandelt worden. Nur die im Vertragsformular vorgedruckten Klauseln seien vorgegeben gewesen. Die übrigen Konditionen - die sich auch im Schriftbild vom Vordruck unterschieden - seien individuell zwischen der Klägerin und der Beklagten, vertreten durch ihren Mitarbeiter D, ausgehandelt worden. Überdies könne eine Bearbeitungsgebühr im unternehmerischen Rechtsverkehr auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.000,- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB.

Die Klägerin hat die 9.000,- € nicht ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt. Rechtsgrund der Zahlung an die Beklagte ist die im Vertrag vom 08./16.11.2005 vereinbarte Bearbeitungsgebühr. Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien die Bearbeitungsgebühr individuell ausgehandelt haben, oder ob diese als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart worden ist. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen auch durch AGB möglich und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Zwar verstößt die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes durch AGB in Verbraucherdarlehensverträgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2014, 2420, 2427). Seine entgegenstehende ältere Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 1992, 2560, 2563) hat er "für das in §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht" aufgegeben (BGH NJW 2014, 2420, 2422). Diese Rechtsprechung kann auf Darlehen und sonstige Kreditgeschäfte bei beiderseitigen Handelsgeschäften nicht übertragen werden. Zwar mag sich das gesetzliche Leitbild des (allgemeinen) Darlehensvertragsrechts durch die Ablösung von § 607 BGB a.F. durch § 488 BGB n.F. geändert haben. Das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages unter Kaufleuten hat sich durch die Schuldrechtsreform jedoch nicht geändert. Vielmehr gilt für dieses nach wie vor § 354 HGB, der durch die Schuldrechtsreform nicht geändert worden ist. § 354 Abs. 2 HGB sah (wie nunmehr auch § 488 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) bereits vor der Schuldrechtsform eine Verzinsungspflicht für Darlehen vor. Beim kaufmännischen Darlehen fehlt es mithin an einer Veränderung des gesetzlichen Leitbildes beim Darlehen, welches Grund für den Wechsel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beim Verbraucherdarlehen gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 (= NJW 2014, 2420, 2431) klargestellt, dass die Entscheidung nur das Verhältnis zu inländischen Verbrauchern betrifft.

Gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist überdies bei der Klauselkontrolle auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs angemessen Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen (BGH NJW 2014, 2708, 2712), wenn es sich - wie vorliegend - um einen Vertrag im vollkaufmännischen Rechtsverkehr handelt, der für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB ist. Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BGH NJW 2014, 2708, 2712/2713). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH NJW 2014, 2708, 2713).

Unter Berücksichtigung dessen ist eine in AGB vereinbarte Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung des vollkaufmännischen Kreditnehmers (so i.E. auch LG München I ZIP 2015, 967; LG Augsburg BKR 2015, 205, 207; Herweg/Fürtjes ZIP 2015, 1261, 1269). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - nicht (nur) ein gewöhnliches Kontokorrent-Darlehen, sondern (auch) ein Avalkredit gewährt wird (vgl. LG München I ZIP 2015, 967).

Bei einem Avalkredit fehlt es bereits an einer wesentlichen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 354 HGB. Die Bank könnte bei einem Avalkredit auch ohne entsprechende Vereinbarung sowohl gemäß § 354 Abs. 2 HGB Zinsen für diesen, als auch gemäß § 354 Abs. 1 HGB eine Provision verlangen. Bei einem Avalkredit handelt es sich um eine sogenannte "Kreditleihe", bei der die Bank grundsätzlich nicht selbst das Darlehen gewährt, sondern einem Dritten die Rückzahlung durch ihren Kunden garantiert (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl. 2006, Stichwort: Avalkredit). Dies gleicht der Verschaffung eines mittelbaren Bankkredits durch einen Makler, der dafür ebenfalls sowohl Zinsen, als auch Provision nach § 354 HGB verlangen kann (vgl. BGH NJW 1964, 2343). Erlaubt das Gesetz dies bereits "ohne Verabredung", ist eine Vereinbarung in AGB erst recht zulässig.

Überdies dient die Bonitätsprüfung bei kaufmännischen Darlehensnehmern anders als bei Verbrauchern nicht allein dem Interesse der kreditierenden Bank. Kaufmännische Darlehensnehmer sind gemäß §§ 238 ff. HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Diese eigene handelsrechtliche Verpflichtung des Kaufmanns dient sowohl dessen Selbstkontrolle seiner Bonität, als auch dem Schutz seiner Gläubiger (vgl. Ebenroth/Boujong/Böcking/Gros, HGB, 3. Aufl. 2014, § 242, Rn. 3). Gemäß §§ 325 ff. HGB ist eine kaufmännische Kapitalgesellschaft grundsätzlich zur Veröffentlichung ihrer Bilanz auf eigene Kosten verpflichtet. Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber eine eigene Pflicht des Kaufmanns annimmt, seinem Vertragspartner seine Vermögensverhältnisse offenzulegen und ihm die Prüfung seiner Bonität zu ermöglichen. Andernfalls wäre die eigenständige handelsrechtliche Bilanzierungspflicht - die grundsätzlich neben der aus §§ 140, 141 AO folgenden steuerlichen Bilanzierungspflicht besteht - unverständlich und unverhältnismäßig. Handelt es sich bei der Darstellung seiner Bonität aber um eine eigene Pflicht des Kaufmanns, wälzt die Bank mit der Bearbeitungsgebühr keine Kosten für eine nur ihr obliegende Pflicht auf den Kreditnehmer ab. Vielmehr erbringt sie dabei auch einen Dienst für ihren kaufmännischen Kunden, dem das Ergebnis eine objektivere Einschätzung der ihm obliegenden Selbstkontrolle seiner Bonität ermöglicht.

Zudem gehört die Kostenkalkulation zum Kernbereich jeder kaufmännischen Tätigkeit (BGH NJW 2014, 2708, 2713). Kaufleute prüfen die Rentabilität der ihnen angebotenen Kredite nicht anhand des Nominalzinses, sondern anhand des effektiven Zinses, in welchen die Bearbeitungsgebühr mit einfließt (Herweg/Fürtjes ZIP 2015, 1261, 1268). Es ist daher Aufgabe des kreditnehmenden Kaufmannes, zu berechnen, ob die beabsichtigte Kreditaufnahme aufgrund der neben dem Zins vereinbarten, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr unrentabel oder akzeptabel ist.

Selbst wenn man - anders als die Kammer - die Vereinbarung der Parteien über die Bearbeitungsgebühr als unwirksam ansähe, stünde der Klägerin gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung der 9.000,- € zu, weil der Anspruch gemäß Ziffer 10 der Allgemeinen Kreditbedingungen mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt ist. Die Parteien haben vereinbart, dass die Ansprüche nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist im Jahr 2005 entstanden. Anders als bei der Regelverjährung kommt es bei der vertraglich vereinbarten Verjährungsregelung der Parteien auf eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nicht an. Ziffer 10 der Allgemeinen Kreditbedingungen ist nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. BGH ZIP 2015, 1332, 1333 zu einer der vorliegenden Klausel entsprechenden AGB bei einer Bürgschaft). Zwar handelt es sich bei der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB um wesentliche Grundgedanken des Verjährungsrechts, so dass in AGB vereinbarte Abweichungen im Zweifel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn - wie hier - eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Klausel den Vertragspartner des Verwenders in ihrer Gesamtheit nicht unangemessen benachteiligt (vgl. BGH ZIP 2015, 1332, 1333 zu einer der vorliegenden Klausel entsprechenden AGB bei einer Bürgschaft). Maßvolle Veränderungen der Verjährungsfrist sind auch in AGB zulässig, wenn die Klausel inhaltlich ausgewogen ist (vgl. BGH ZIP 2015, 1332, 1333). Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (BGH ZIP 2015, 1332, 1333).

Die vorliegende Klausel sieht nicht nur eine die Beklagte als Verwenderin begünstigende maßvolle Veränderung der Verjährungsfrist vor, sondern enthält bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchstdauer auch Vorteile für die Klägerin als Darlehensnehmer. Die Auslegung von AGB hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH ZIP 2015, 1332, 1333 m.w.N.). Überdies ist bei der Klauselkontrolle vorliegend gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs angemessen Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen (BGH NJW 2014, 2708, 2712), weil es sich vorliegend um einen Vertrag im vollkaufmännischen Rechtsverkehr handelt, der für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB ist.

Auf Grundlage dieses Verständnisses benachteiligt die Klausel in ihrer Gesamtheit den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen (vgl. BGH ZIP 2015, 1332, 1333 zu einer der vorliegenden Klausel entsprechenden AGB bei einer Bürgschaft). Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist sachlich gerechtfertigt, die Verlängerung der Verjährungsfrist bleibt maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wird nicht gefährdet (vgl. BGH ZIP 2015, 1332, 1333 zu einer der vorliegenden Klausel entsprechenden AGB bei einer Bürgschaft). Es handelt sich um eine in sich ausgewogene, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtregelung (vgl. BGH ZIP 2015, 1332, 1333 zu einer der vorliegenden Klausel entsprechenden AGB bei einer Bürgschaft).

Ziffer 10 der allgemeinen Kreditbedingungen regelt nicht nur die Länge der Verjährungsfrist, sondern auch den Beginn und die Höchstdauer der Verjährung abweichend vom dispositiven Recht. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis soll nach dem Wortlaut der Klausel in jedem Fall Geltung beanspruchen und verdrängt daher nicht nur die (kürzere) Regelverjährung von drei Jahren aus § 195 BGB, sondern auch die (längere) kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB. Zudem bestimmt die Klausel nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut als Beginn der Verjährungsfrist das Ende des Jahres, in dem die Ansprüche fällig werden. Abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt damit die Verjährung unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von der Anspruchsentstehung.

Die Verjährungsregelung gilt für beide Parteien des Vertrages und benachteiligt dadurch keinen der Vertragspartner. Sie trägt auch dem das gesamte Handelsrecht innewohnenden Gedanken der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs Rechnung. Angesichts des objektiven Beginns der Verjährungsfristen werden Unklarheiten über die genaue Dauer der Verjährungsfrist vermieden, die aus der subjektiven Anknüpfung des Beginns der Verjährung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herrühren. Dadurch steht für beide Vertragspartner fest, wie lange sie für etwa bestehende Forderungen noch in Anspruch genommen werden können. Daran haben beide Vertragsteile ein berechtigtes Interesse, weil beide Parteien als Kaufleute gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet sind, in der Bilanz gewinnmindernde Rückstellungen für "ungewisse Verbindlichkeiten" zu bilden. Diese könnten, da das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne von § 243 Abs. 1 HGB gehört, ohne die getroffene Vereinbarung zur Verjährung regelmäßig erst nach Ablauf der zehnjährigen Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB aufgelöst werden, während nunmehr eine Auflösung der Rückstellung bereits nach Ablauf von fünf Jahren möglich ist. Diese Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist mit objektivem Fristbeginn wahrt überdies den mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten Zweck, den jeweiligen Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen. Zugleich ist die Frist ausreichend lang, um dem jeweiligen Gläubiger eine effektive Verfolgung seiner Ansprüche zu sichern.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10.08.2015 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die darin erklärte Klagerücknahme ist gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht wirksam. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 14.08.2015 ausdrücklich widersprochen.

Streitwert: 9.000,- €

Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(Unterschrift)