VG Aachen, Beschluss vom 31.03.2015 - 4 L 225/15
Fundstelle
openJur 2015, 16221
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das gesamte bei ihm vorhandene die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von den Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2013 (4 K 2900/13) rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufschiebung der Löschung von im Zensusverfahren 2011 erhobenen Daten.

Auf der Grundlage u.a. des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahr 2011 (Zensusgesetz - ZensG - 2011) wurde zum Berichtszeitpunkt 9. Mai 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durchgeführt.

Mit Bescheid vom 7. November 2013 stellte der Antragsgegner zu diesem Stichtag für die Antragstellerin eine amtliche Einwohnerzahl von 26.240 Personen fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27. November 2013 Klage zum erkennenden Gericht (4 K 2900/13).

Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 ordnete die Kammer auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, da diese den Ausgang ausgewählter "Musterverfahren" vor den Verwaltungsgerichten Köln, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Arnsberg abwarten wollten.

Während des Ruhens des Verfahrens wies der Antragsgegner Ende November 2014 darauf hin, dass er gemäß § 19 ZensG dazu verpflichtet sei, die Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt, also zum 9. Mai 2015, zu löschen. Da sowohl die Dateien als auch die dazugehörigen Sicherungen gelöscht werden müssten, sei das Löschverfahren sehr aufwendig, so dass mit der Löschung ab Mitte April 2015 begonnen werde. Der Antragsgegner bat die Kammer deswegen um Prüfung der Beiziehung der Daten in dem Klageverfahren, kündigte aber gleichzeitig an, dass die Daten geheimhaltungsbedürftig seien, und die oberste Aufsichtsbehörde daher beabsichtige, die Vorlage der Daten nach § 99 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verweigern.

Die Antragstellerin wandte sich unter Hinweis auf das anhängige Klageverfahren gegen die beabsichtigte Datenlöschung und beantragte die Beiziehung der Daten bzw. den Aufschub der Löschung.

Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten zur Frage der Datenlöschung teilte die Kammer im Januar 2015 mit, dass sie davon ausgehe, dass das ruhende Verfahren wieder aufgenommen worden sei, und wies zugleich darauf hin, dass es ihr nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht möglich sei, die für ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festzustellende Entscheidungserheblichkeit der Daten für den Ausgang des Klageverfahrens abschließend zu beurteilen. Außerdem bat sie den Antragsgegner, mit Blick auf die noch anhängige Klage gegen den Feststellungsbescheid und das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von einer Datenlöschung vorläufig abzusehen. Für den Fall, dass der Antragsgegner die Löschung nicht von sich aufschiebe, stellte die Kammer klar, dass die Frage der Zulässigkeit der Datenlöschung nicht Streitgegenstand des Verfahrens gegen den Feststellungsbescheid sei, und von ihr nicht in Form eines - nicht anfechtbaren - Hinweis- oder Auflagenbeschlusses geklärt werden könne.

Der Antragsgegner lehnte im Februar 2015 einen Aufschub der Datenlöschung nach § 19 ZensG endgültig ab.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 12. März 2015 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie beantragt,

dem Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung aufzugeben, das gesamte vorhandene die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011 auszunehmen und nicht zu löschen, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2013 rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der Gerichtsakte des Klageverfahrens 4 K 2900/13 verwiesen.

II.

Die Kammer legt den ausdrücklich gestellten Antrag bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) dahin aus, dass neben dem Aufschub der Löschung der in § 19 ZensG genannten Daten auch die Aufbewahrung der Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen den Feststellungsbescheid begehrt wird. Außerdem berücksichtigt sie, dass die Aussetzung der Datenlöschung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 19 ZensG eine ? vorgeschaltete - behördliche Entscheidung hierüber unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erfordert, so dass eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners erforderlich ist.

Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, die im Rahmen des Zensusverfahrens 2011 erhobenen Daten nach Maßgabe von § 19 ZensG zum 9. Mai 2015 zu löschen, wobei die Löschung bereits Mitte April 2015 eingeleitet werden soll. Die Löschung soll ungeachtet des Umstandes erfolgen, dass die Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid vom 7. November 2013 Klage erhoben hat, mit der sie u.a. die Richtigkeit des der Feststellung zugrunde liegenden Datenmaterials bestreitet, und über diese Klage noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer bejaht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausfällt (b), weil die ihr zur Verfügung stehende Zeit mit Blick auf die Mitte April 2015 beginnende Löschung der betroffenen Daten nicht ausreicht, um eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache vorzunehmen (a).

Vgl. zur gebotenen Interessenabwägung im Rahmen des § 123 VwGO bei Eilbedürftigkeit: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10.94 -, NVwZ 1995, 379 = juris, Rn. 27 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 -, juris, Rn. 18 f.

Dem steht nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer - von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen - Interessenabwägung wegen Eilbedürftigkeit aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) abgeleitet wird, auf das sich Gemeinden - wie die Antragstellerin - nicht berufen können dürften.

Vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, juris; offen gelassen in: BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, juris, Rn. 29, und vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, juris, Rn. 27.

Denn der Antragstellerin steht insoweit ein Art. 19 Abs. 4 GG vergleichbares subjektives Verfahrensrecht zur Seite, das sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Landesverfassung NRW (LVerf NRW) ergibt. Das den Gemeinden in den vorgenannten Vorschriften garantierte Selbstverwaltungsrecht beinhaltet nämlich neben der Rechtsinstitutionsgarantie mit den einzelnen Selbstverwaltungsbereichen auch einen Rechtsschutzanspruch der Gemeinden gegen andere staatliche Behörden (sog. subjektive Rechtsstellungsgarantie).

Vgl. Mehde in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 28 Abs. 2 Rn. 39 und 45, Stand November 2012; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1969 - IV C 215.65 -, juris, Rn. 18, und vom 19. März 1969 - VI C 54.64 -, juris, Rn. 25.

Diese Rechtsschutzgarantie dient dazu, die den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW eingeräumten materiellen Rechte effektiv gegenüber anderen Trägern öffentlicher Gewalt geltend zu machen. Die Antragstellerin macht im Rahmen des Klageverfahrens gegen die amtliche Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensusgesetz 2011, das Anlass des vorliegenden Verfahrens gegen die Löschung der im Zensusverfahren erhobenen Daten ist, im Kern eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend, insbesondere der gemeindlichen Finanzhoheit, die neben der Garantie der finanziellen Eigenverantwortung auch einen - damit korrespondierenden - Anspruch auf aufgabenadäquate Finanzausstattung umfasst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4/10 -, juris, Rn. 22; VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 29.

Denn die von ihr angegriffene Feststellung der Einwohnerzahl wirkt sich mittelbar erheblich auf die Rechtsstellung der Antragstellerin aus, weil an diese zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft werden.

Vgl. VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 29; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 19. September 1991- 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497 = juris, Rn. 29.

Insbesondere dient die amtliche Feststellung der Einwohnerzahl als Grundlage für die finanziellen Zuweisungen des Landes an die Gemeinden (vgl. etwa § 27 Abs. 3 S. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2015 i.V.m. Anlage 3, wonach die Schlüsselzuweisungen, die Investitionspauschalen und die Sportpauschalen auf der Grundlage der nach dem Zensus 2011 ermittelten, fortgeschriebenen Einwohnerzahlen festgesetzt werden).

a. Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist es sich als offen, ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Verpflichtung zur Entscheidung hätte, die Löschung der im Zensusverfahren erhobenen Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid aufzuschieben.

Der Antragsgegner stützt sich im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Datenlöschung auf § 19 ZensG. Nach Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift sind Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren und, soweit sich nicht aus § 22 Abs. 2 und § 23 ZensG etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Nach Satz 3 der Vorschrift sind die Hilfsmerkmale spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Gemäß § 19 Abs. 2 ZensG sind auch die Erhebungsunterlagen nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten. Da der Berichtszeitpunkt nach § 1 Abs. 1 ZensG der 9. Mai 2011 war, ist der durch § 19 ZensG festgelegte späteste Löschungstermin der 9. Mai 2015.

Mit diesen Regelungen wird nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschriften offenbar eine zwingende Löschung der dort genannten Daten zu dem festgelegten Stichtag 9. Mai 2015 im Sinne einer absoluten Löschungsfrist angeordnet. Damit weicht die Ausgestaltung der Löschungsregelungen im Zensusgesetz 2011 jedoch in erheblicher Weise von den Löschungsregelungen im damaligen Volkszählungsgesetz ab. So sah die § 19 ZensG entsprechende Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987 - VoZählG 1987) vor, dass die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten sind. In der Rechtsprechung war anerkannt, dass die Zweiwochenfrist erst nach der Bestandskraft des Bescheides über die amtliche Feststellung der Bevölkerungszahl und damit nach Abschluss eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt.

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 - NJW 1988, 988, 989.

Diese Auslegung der Vorschrift ergab sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 VoZählG 1987, wo es hieß, dass die Anbindung des spätesten Löschungszeitpunktes an die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl durch die statistischen Ämter geboten ist, weil ihnen die Beweislast für die von ihnen nachgewiesenen Ergebnisse obliegt. Die amtliche Bevölkerungszahl liegt erst dann vor, wenn der Bescheid bestandskräftig, d.h. durch Rechtsbehelf nicht mehr angreifbar ist (vgl. BT-Drucks. 10/2814, S. 25). Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber neben dem Datenschutz der Bürger, deren Daten im Rahmen der Volkszählung erhoben worden sind und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Löschung der Daten gewahrt werden sollte, auch die Belange der Gemeinden in den Blick genommen hat. Insbesondere hat er den Umstand berücksichtigt, dass die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl für die Gemeinden von erheblicher Bedeutung ist, da sie durch diese - wie dargelegt - in vielfältiger Weise in ihrer Rechtsstellung betroffen werden, insbesondere was die finanziellen Landeszuweisungen angeht, so dass insofern mit Klagen gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Einwohnerzahl unter Berufung auf das Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die Finanzhoheit der Gemeinden zu rechnen ist.

Vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 - NJW 1988, 988, 989.

Dementsprechend war anerkannt, dass die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt erfolgt, gegen den die Gemeinden Klage erheben können,

Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497 = juris, Rn. 28 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 7 B 24.92 -, DVBl. 1992, 1295 = juris, Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 - NJW 1988, 988, 989,

was nunmehr in § 2 Ausführungsgesetz des Landes NRW zum Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011 AG NRW) ausdrücklich geregelt ist.

Demgegenüber ist in Bezug auf § 19 ZensG nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Löschung der dort genannten Daten die Belange der Gemeinden, insbesondere deren aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW folgenden Rechtsschutzanspruch hinsichtlich der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl berücksichtigt und gegenüber den Belangen der von der Datenerhebung betroffenen Bürger abgewogen hat. Die Gesetzesbegründung zu § 19 ZensG lässt eine solche Abwägung nicht erkennen. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Normtextes (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 48). Insofern ist insbesondere nicht zu erkennen, ob der Gesetzgeber mit der Normierung der absoluten Löschungsfrist eine bewusste Abkehr von der an die Bestandskraft des Feststellungsbescheides anknüpfenden Löschungsfrist des Volkszählungsgesetzes vorgenommen hat und damit auch den Rechtsschutz der Gemeinden bewusst einschränken wollte.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich nach Auffassung der Kammer Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 19 ZensG. Denn durch die Anordnung der absoluten Löschungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Berichtszeitpunkt 9. Mai 2011 dürfte der Rechtsschutz der Gemeinden gegen die amtliche Feststellung der Einwohnerzahl nicht unerheblich eingeschränkt werden. Sie führt dazu, dass in Fällen, in denen sich die Gemeinden - wie hier - im Klagewege gegen die Richtigkeit der amtlichen Feststellung der Einwohnerzahl wenden, eine gerichtliche Überprüfung der festgestellten Einwohnerzahl erschwert bzw. beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gemeinden - wie hier - auch die tatsächlichen Grundlagen der Feststellung der Einwohnerzahl beanstanden, namentlich die Richtigkeit der erhobenen Daten sowie der weiteren Datenverarbeitungsschritte. Treten bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und ihrem Vergleich mit dem derzeit ausgewiesenen Einwohnerstand aber Unstimmigkeiten auf, die auch in Fehlern bei der Erhebung der Datengrundlagen ihre Ursache haben können, so kann es das Gebot, die maßgebenden statistischen Daten mit einem möglichst hohen Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt festzustellen, erfordern, diesen Unstimmigkeiten so nachzugehen, dass auch sie möglichst verlässlich ausgeräumt werden. Dazu kann es auch des Rückgriffs auf die jeweiligen Erhebungsunterlagen bedürfen, in denen die Quelle der Fehler zu suchen ist.

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 - NJW 1988, 988, 989.

Einer solchen gerichtlichen Überprüfung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beiziehung der Daten durch das Gericht wegen deren Geheimhaltungsbedürftigkeit aufgrund des in § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) normierten Statistikgeheimnisses generell ausgeschlossen ist. Denn zum einen bestehen mit dem in § 99 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Verfahren prozessuale Mittel, der Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Unterlagen im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Zum anderen gibt es auch anderen Möglichkeiten zur Überprüfung der amtlichen Einwohnerzahl als die Beiziehung und Auswertung der Daten durch das Gericht.

Vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497 = juris, Rn. 28 ff.; VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 - NJW 1988, 988, 989.

Werden die Daten, die Grundlage der amtlich festgestellten Einwohnerzahl sind, vor dem rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelöscht, ist eine gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Einwohnerzahl in tatsächlicher Hinsicht jedoch nahezu ausgeschlossen.

Dies begegnet insbesondere unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des zum Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes einerseits und dem Datenschutz andererseits Bedenken. So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in seiner Entscheidung zum "Großen Lauschangriff" ausgeführt, dass der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG zwar verlangt, dass die rechtmäßig erlangten Daten grundsätzlich vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Regelungen über die Datenvernichtung müssen aber zugleich dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes genügen. Insofern kann eine spezifische Konfliktlage dadurch entstehen, dass es einerseits dem Datenschutz entspricht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen, und dass andererseits durch die Löschung ein effektiver Rechtsschutz erschwert, wenn nicht gar vereitelt wird, weil eine Nachprüfung des Vorgangs nach Vernichtung der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich ist. Vor diesem Hintergrund muss die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird. Dies kann in der Weise geschehen, dass in Fällen, in denen der Betroffene ein ernsthaftes - grundsätzlich zu vermutendes - Interesse an Rechtsschutz oder an der Geltendmachung seines Datenschutzrechts gegenüber der zuständigen Stelle haben kann, die Daten einstweilen nicht gelöscht, wohl aber gesperrt werden und zu keinem anderen Zweck als dem zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden dürfen. Eine Vernichtung kommt erst dann in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht oder nicht mehr benötigt werden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -NJW 2004, 999 = juris, Rn. 360 f.

Es spricht Einiges dafür, diese Erwägungen, die Vorschriften betreffen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den von der hoheitlichen Datenerhebung und ?verarbeitung betroffenen Bürgern regeln, die hiergegen Rechtsschutz suchen, auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sind, in der nicht nur das hoheitliche Interesse an der Datenerhebung und -verarbeitung zu statistischen Zwecken und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger miteinander in Ausgleich zu bringen sind, sondern darüber hinaus auch die Interessen der von der Feststellung der Einwohnerzahl ebenfalls betroffenen Gemeinden, also ein Drei-Personen-Verhältnis.

Ob die daraus folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 19 ZensG letztlich durchgreifen oder aber im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm aufgefangen werden können, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend beurteilt werden.

Vgl. in letzteren Sinne wohl: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2015 - 20 K 9167/13 -.

b. Die vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Bei dieser Abwägung berücksichtigt die Kammer insbesondere die Folgen, die sich auf der einen Seite ergäben, wenn die Löschung nach Maßgabe des Wortlauts von § 19 ZensG zum 9. Mai 2015 vorgenommen würde, und die Antragstellerin später in einem potentiellen Hauptsachverfahren mit dem Begehren, die Löschung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens betreffend die amtliche Feststellung der Einwohnerzahl aufzuschieben, Erfolg hätte, sowie der Folgen, die sich auf der anderen Seite ergäben, wenn die Löschung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens betreffend die amtliche Feststellung der Einwohnerzahl aufgeschoben würde, und die Antragstellerin später mit ihrem Aufschubbegehren in einem potentiellen Hauptsacheverfahren erfolglos bliebe.

Im ersten Fall wäre - wie dargelegt - das aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW folgende Recht der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtschutzes zur Verwirklichung ihrer aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden materiellen Rechtspositionen im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Feststellungsbescheid über die amtliche Einwohnerzahl nach dem ZensG 2011 betroffen.

Im zweiten Fall wäre das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, deren Daten im Rahmen des Zensusverfahrens 2011 erhoben worden sind und nach wie vor gespeichert blieben. Denn die Löschungsvorschrift des § 19 ZensG dient, insbesondere was die Hilfsmerkmale angeht, gerade der Wahrung dieser grundrechtlich geschützten Rechtsposition.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, u.a. -, BVerfGE 65, 1 = juris, Rn. 163, 193.

Im Rahmen dieser Folgenbetrachtung fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen mit dem Ziel der Herstellung einer Konkordanz zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil deren Belangen nach Auffassung der Kammer letztlich größeres Gewicht beizumessen ist.

Dem aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW folgenden Recht der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtschutzes zur Verwirklichung ihrer aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden materiellen Rechtspositionen kommt ebenso Verfassungsrang zu wie dem Recht der von der Datenerhebung und -verarbeitung betroffenen Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Das Recht der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes würde im Falle einer Datenlöschung jedoch möglicherweise gravierend beeinträchtigt. Würden die in § 19 ZensG genannten Daten zum 9. Mai 2015 gelöscht, könnte der Rechtsschutz der Antragstellerin im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid empfindlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werden, weil eine gerichtliche Überprüfung der gelöschten Daten dann nicht mehr möglich wäre. Dabei kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die fraglichen Daten im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid tatsächlich entscheidungserheblich und ggf. vom erkennenden Gericht nach Maßgabe von § 99 Abs. 2 VwGO beizuziehen sind. Eine abschließende Beurteilung dieser Fragen kann erst im Rahmen des Klageverfahrens erfolgen. Im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reicht vielmehr allein die Möglichkeit einer erheblichen Verletzung des aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 LVerf NRW folgenden Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die beabsichtigte Datenlöschung aus. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidungserheblichkeit der Daten von den zur Entscheidung berufenen Gerichten im Instanzenzug unterschiedlich beurteilt werden kann. Aus denselben Gründen kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die noch vorhandenen und bei einem Aufschub der Löschung weiter vorzuhaltenden Daten - was der Antragsgegner bestreitet - überhaupt noch eine vollständige Rekonstruktion der Einwohnerzahl im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung ermöglichen. Auch diese Frage wird erst im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid zu klären sein. Schließlich kann dem Gewicht einer möglichen Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz auch nicht entgegengehalten werden, dass bei einer Datenlöschung der dann eintretenden prozessualen Situation im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid im Wege einer möglichen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners Rechnung getragen werden könnte. Denn eine solche bloße Beweislasttragung würde die Rechtsschutzgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes nicht ausreichend schützen.

Demgegenüber wiegt die mit einem Aufschub der Datenlöschung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid verbundene Beeinträchtigung des Rechts der von der Datenerhebung und -verarbeitung betroffenen Bürger auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht derart schwer, dass sie das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zurücktreten lässt.

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger ist bereits mit der Erhebung und Weiterverarbeitung einschließlich Speicherung der in § 19 ZensG genannten Daten im Rahmen des Zensusverfahrens 2011 erfolgt. Dass dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtmäßig, insbesondere verfassungsmäßig war, weil er durch die legitimen Zwecke des Zensusgesetzes 2011 - die Erfüllung staatlicher Planungsaufgaben - gerechtfertigt ist, ist bereits wiederholt verwaltungsgerichtlich bestätigt worden und dürfte im Grundsatz auch nicht zweifelhaft sein.

Vgl. hierzu: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. November 2011 ? 4 K 817/11.NW - juris, Rn. 34 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2012 - AN 4 K 11.02441 - juris, Rn. 51 ff.

Der begehrte Aufschub der Datenlöschung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid würde auch nicht zu einer Vertiefung dieses Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger führen. Zum einen würden die von der Löschung betroffenen, zeitlich begrenzt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - weiter aufzubewahrenden Daten weiterhin in der geschützten Sphäre des Antragsgegners verbleiben, bis sie - im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit - ggf. später im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid vom Gericht beigezogen würden. Dabei hat die Kammer keinen Anlass zu zweifeln, dass die Daten bei dem Antragsgegner nicht - wie auch bisher - entsprechend den Vorgaben des Zensusgesetzes 2011 unter Beachtung des Gebots der frühzeitigen Anonymisierung, des Gebots der Abschottung und des Statistikgeheimnisses vorgehalten werden. Dritte einschließlich anderer staatlicher Stellen hätten daher bei einer weiteren Aufbewahrung der Daten keinen Zugang zu diesen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Datenaufbewahrung über den in § 19 ZensG vorgesehenen Löschungszeitpunkt hinaus letztlich auch von den Zwecken des Zensusgesetzes 2011 gedeckt wäre. Die Daten würden weiterhin für dieselben Zwecke vorgehalten, für die sie auch erhoben und bis heute gespeichert worden sind, nämlich für die amtliche Feststellung der Einwohnerzahl. Denn in dem Fall, dass eine Gemeinde - wie hier - von ihrem in § 2 S. 3 ZensG 2011 AG NRW ausdrücklich vorgesehenen Klagerecht gegen den Feststellungsbescheid Gebrauch macht, dient letztlich auch die gerichtliche Überprüfung der amtlichen Feststellung der Einwohnerzahl den Zwecken des Zensusgesetzes. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass für die Funktionsfähigkeit einer amtlichen Statistik, deren Erstellung das Zensusgesetz 2011 dient, auch ein möglichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig ist, dessen Feststellung ggf. auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein kann.

Vgl. ebenso: VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 - NJW 1988, 988, 989, unter Hinweis auf BT-Drs. 10/2814, S. 12 sowie BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, u.a. -, BVerfGE 65, 1 = juris, Rn. 164.

Insoweit würde eine weitere Aufbewahrung der fraglichen Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen den Zensusbescheid gerade auch nicht in unzulässiger Weise für Zwecke des Verwaltungsvollzuges erfolgen.

Vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, u.a. -, BVerfGE 65, 1 = juris, Rn. 196 ff.

Insbesondere entspräche die Vorhaltung der Daten in dieser Form und zu diesem Zweck auch den vorgenannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Kollisionsfall mit dem Datenschutz.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -NJW 2004, 999 = juris, Rn. 361.

Unter diesen Umständen ist eine nennenswerte Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der von der Datenerhebung und -verarbeitung betroffenen Bürger für die Kammer nicht zu erkennen.

Die weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen gegen einen vorläufigen Aufschub der Löschung rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung.

Dies gilt zunächst für die vom Antragsgegner angeführten finanziellen Gesichtspunkte. Zum einen hat er die mit der weiteren Vorhaltung der Daten verbundenen Kosten schon nicht substantiiert dargelegt, insbesondere nicht - zumindest näherungsweise - der Höhe nach beziffert. Zum anderen käme dem Anfall dieser Kosten gegenüber dem aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW folgenden Recht der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn die mit einer weiteren Datenvorhaltung verbundenen Kosten dienten - wie dargelegt - gerade den Zwecken des Zensusgesetzes 2011. Daran ändert auch nichts, dass diese bei der Abwicklung des Zensusverfahrens 2011 bisher kostenmäßig nicht einkalkuliert worden sind.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass keine isolierten Datenbestände für einzelne Gemeinden vorhanden seien, und eine Separierung einen enormem personellen und zeitlichen Aufwand bedeuten würde, der bis zum 9. Mai 2015 nicht durchführbar sei, führt dies ebenfalls nicht zu einem abweichenden Abwägungsergebnis. Selbst wenn eine Separierung der Daten bis zum Löschtermin nicht möglich sein sollte, und sich der Antragsgegner gezwungen sähe, das gesamte bei ihm gespeicherte Datenmaterial weiter vorrätig zu halten, also auch Daten zu anderen Gemeinden, würde dies nicht zu einem Überwiegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der dann über die Bürger der Antragstellerin hinaus betroffenen privaten Dritten führen. Denn auch in Bezug auf ihre Daten gilt das oben Gesagte, d.h. auch hier würde keine Vertiefung des bereits bestehenden Eingriffs erfolgen. Inwieweit gegenüber dem Aufschub der Datenlöschung ein Beweissicherungsverfahren (etwa Bestellung eines Sachverständigen) nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 1 ZPO, auf das der Antragsgegner die Antragstellerin verweisen will, ein milderes Mittel sein soll, und ob es überhaupt bis zum Einleiten der Löschung Mitte April 2015 abgeschlossen sein könnte, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer bemisst das Antragsinteresse mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert (5.000,- €), obwohl es sich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Denn das Antragsbegehren ist der Sache nach auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 31. Mai/1. Juni 2012 und vom 18. Juli 2013).