LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2015 - 3 O 208/14
Fundstelle
openJur 2015, 16072
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.375,00 US-$ (i. W.: achtzehntausenddreihundertfünfundsiebzig US-Dollar) nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche des Klägers, die ihm aus seinem mittelbaren Beitritt an der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 E2 GmbH & Co. KG mit der Kennnummer 200410523795/1050531, Beitrittserklärung vom 14.04.2005, Einlage 20.000,00 US-$, zustehen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 E2 GmbH & Co. KG freizustellen, aus seinem mittelbaren Beitritt an der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 E2 GmbH & Co. KG mit der Kennnummer 200410523795/1050531, Beitrittserklärung vom 14.04.2005, Einlage 20.000,00 US-$.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.348,98 nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80% und der Kläger 20%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu dem geschlossenen Fonds E2 GmbH & Co. KG (nachfolgend Fondsgesellschaft) mit der Kennnummer .../...#. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2 ist Erbin des im Jahr 2012 verstorbenen Geschäftsführers der Beklagten zu 1.

In dem am 18.10.2004 herausgegebenen Prospekt (Anl. K3) wird der "Gegenstand der Beteiligung" auf Seite 8 wie folgt beschrieben:

"Mit der Beteiligung an der E2 KG (nachfolgend: "Fondsgesellschaft") haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US E2 Zertifikate (nachfolgend: "Index-Zertifikate") von der E3 GmbH (nachfolgend: "Emittentin"), die den Wert eines geplanten Portfolios aus US-Lebensversicherungen widerspiegeln (nachfolgend: "Portfolio").

...

Das geplante Portfolio wird nach strengen Kriterien aufgebaut und mit einer sicherheitsorientierten Risikomischung strukturiert. Es soll aus ca. 125 Policen mit einer angestrebten Gesamtversicherungssumme von rund US-$ 223 Millionen bestehen.

Das Portfolio selbst wird von der E5 Luxemburg (nachfolgend: "Portfolio Gesellschaft") aufgebaut und verwaltet. Die Portfoliogesellschaft finanziert den Kaufpreis der Policen aus dem Nettoemissionserlös der Index-Zertifikate. Diesen erhält sie von der Emittentin auf der Grundlage einer zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Anlagevereinbarung (Anlagevereinbarung siehe Kapitel 12 "Rechtliche Grundlagen", Seite 54). ..."

Die "Investitionsund Finanzierungsrechnung" wird in dem Prospekt wie folgt dargestellt:

Auf Seite 34:

"Basis dieser Fondskonzeption ist eine dreistufige Investitionsphase. Die Anleger beteiligen sich mit ihrem Eigenkapital an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft erwirbt wiederum 45 Index-Zertifikate von der Emittentin. Der Kaufpreis der Index-Zertifikate wird - nach Abzug der Ausgaben der Emittentin - an die Portfoliogesellschaft weitergereicht (Nettoemissionserlös). Diese investiert in ein aufzubauendes Portfolio aus US-amerikanischen Lebensversicherungen. Zusammengefasst ergibt sich über alle drei Investitionsebenen nachfolgende Brutto-Investitionsfinanzierungs-

berechnung.

...

Mittelherkunft in TUS-$ in %

Kommanditkapital 81.300 100,0

Finanzierungsvolumen 81.300 100,0

Mittelverwendung

Kaufpreis

Lebensversicherungen 69.839 85,9

Akquisitionskosten ..."

Auf Seite 37:

"Ebene Portfoliogesellschaft

...

Kaufpreis Lebensversicherungen

Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten aus der Vermittlung und Beratung bei der Strukturierung des Portfolios."

In dem Abschnitt "Rechtliche Grundlagen ... Ausländische Vertragsbeziehungen" befindet er sich auf den Seiten 56 und 57 des Prospektes folgender Hinweis:

"Bei Erwerb einer Police von N1 erstattet die Portfoliogesellschaft N1 den auf dem Zweitmarkt an den Versicherungsnehmer gezahlten Kaufpreis, die bis zum Erwerbszeitpunkt durch die Portfoliogesellschaft angefallenen Prämienzahlungen und die Auslagen von N1.

Für die Vermittlung jeder einzelnen zu erwerbenden US- Lebensversicherungspolice erhält N1 eine Provision in Höhe von 3,3 % der Versicherungssumme jeder Einzelpolice. Zusätzlich erhält N1 noch eine Leistungsprämie, insofern die erzielte Einkaufsrendite 16 %. P.a. (IRR) übersteigt. Die Leistungsprämie beträgt dann die Hälfte der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten günstigeren Kaufpreis und dem Kaufpreis, der für die Erzielung einer auf Einkaufsrendite von 16 % p.a. (IRR) zu zahlen gewesen wäre. Die Portfoliogesellschaft gewährt bei Überschreiten bestimmter Ertragsziele der N1 eine Mehrerlösbeteiligung."

Der am 10.06.2005 herausgegebene Prospekt (Anlage B2) enthält auf Seite 41 folgenden Hinweis:

"Kaufpreis Lebensversicherungen

Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und Beratung durch N1 Financial bei der Strukturierung des Portfolios."

Unter dem 14.04.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anl. K25, Blatt 223 dA). Gegenstand war seine mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 US-$ zzgl. 5 % Agio. Unter dem 15.11.2005 unterschrieb der Kläger eine weitere formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K4). Gegenstand war eine Erhöhung der Beteiligungssumme um 5.000,00 US-$ auf 25.000,00 US-$ zzgl. 5% Agio.

Am 23.05.2005 zahlte der Kläger 20.000,00 US-$ und am 22.12.2005 weitere 5.000,00 US-$ (Anlage K24, Blatt 207, 208 dA). Er erhielt Ausschüttungen i.H.v. 1.885,42 US-$ (Anlage K24, Blatt 207 und 208 dA) Die Differenz ist die Klageforderung.

Der Kläger behauptet, der am 18.10.2004 herausgegebene Prospekt Anlage K3 sei Grundlage seiner Beitrittserklärungen vom 14.04.2005 (unstreitig) und vom 15.11.2005 gewesen. Den am 10.06.2005 herausgegebenen Prospekt Anlage B2 habe er vor seiner Beitrittserklärung vom 15.11.2005 nicht erhalten und nicht gelesen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt vom 18.10.2004 Anlage K3 und die "unverbindliche Vorabinformation" Anlage K2 seien fehlerhaft.

Er rügt folgende Prospektfehler:

(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten

(2) Irreführende Verwendung des Begriffs "Index-Zertifikat"

(3) Wettcharakter der Beteiligung

(4) Personelle Verflechtungen

(5) Sondervorteile des Alleingesellschafters (Jürgen T)

(6) Falsche Angaben zu Versicherungen

(7) fehlender Hinweis auf die Erwerbsnebenkosten der Lebensversicherungen

(8) fehlender Hinweis auf das sich aus §§ 30, 31 GmbH ergebende Haftungsrisiko

Wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre, dann hätte er sich nicht für die streitgegenständliche Fondsbeteiligung sondern eine Anlage in den Aktienfonds DWS Top Dividende LD entschieden. Er hätte Ausschüttungen in Höhe von 7.085,80 € erhalten (Anlage K11)

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 23.114,58 US-$ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 7.085,80 € EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Verpflichtung aus Ziffer 1 und Ziffer 2 hat gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der E2 GmbH & Co. KG mit der Kennnummer ...#/...# zu erfolgen,

4. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden,

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn, den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der freizustellen,

6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.348,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Sie bestreiten die von dem Kläger gerügten Prospektfehler und deren Kausalität für die Beitrittsentscheidungen des Klägers. Sie behaupten, der am 10.06.2005 herausgegeben Prospekt Anlage B2 habe dem Kläger vor der Beitrittserklärung vom 15.11.2005 vorgelegen. Der Kläger habe den Prospekt gelesen. Die Kenntnis der Hinweise auf Seite 41 des Prospektes vom 10.06.2005 Anlage B2 zur Höhe der "Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und der Beratung durch N1" hätten ihn nicht davon abgehalten, seine Beteiligung zu erhöhen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Parteivernehmung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 06.03 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet.

A.

Beitrittserklärung vom 14.04.2005 (Anlage K25, Blatt 223 dA)

I. Haftung der Beklagten zu 1 und 2

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB. Die Beklagte zu 2 haftet als Erbin des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1 für dessen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 hat der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB

Bei der Vorschrift des § 264a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Das Vertrauen der Allgemeinheit in das Funktionieren des Kapitalmarktes stellt nicht das einzige geschützte Rechtsgut dar, welches durch § 264a StGB geschützt werden soll. Dieses Gesetz ist nach Zweck und Inhalt ebenfalls darauf gerichtet, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers im Bereich des weithin anonymisierten Kapitalanlagemarktes vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1991 - II ZR 204/90 - NJW 1992, 241, 242 f.; Urt. v. 29.05.2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664, 2666; Urt. v. 01.03.2010 - II ZR 213/08 - NJW-RR 2010, 911; Urt. v. 08.01.2013 - VI ZR 386/11 - WM 2013, 503; OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2014 - 34 W 71/13 -; BVerfG, Beschl. v. 29.02.2008 - 1 BvR 371/07 - NJW 2008, 1726, 1727).

Der Beklagten zu 1 und ihrem damaligen Geschäftsführer fällt ein Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB zur Last. Die Beklagte zu 1 haftet nach § 31 BGB für das Handeln ihres Geschäftsführers. Der objektive Tatbestand des § 264a StGB erfordert, dass in Bezug auf bestimmte Anlagewerte (im vorliegenden Fall die Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber-Kommanditist) aus Anlass von Anlagegeschäften (Vertrieb der Fondsbeteiligungen) in Werbeträgern (Prospekt vom 18.10.2004), die das Informationsinteresse des Anlegerkreises betreffen, eine Täuschungshandlung (vorteilhafte Angaben, Verschweigen nachteiliger Tatsachen) begangen wird (vgl. Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 264a Rn. 3 ff.). Der objektive Tatbestand des § 264a StGB stimmt mit dem der verjährten Prospekthaftung im engeren Sinn überein und unterscheidet sich nur dadurch von der Prospekthaftung im engeren Sinn, dass § 264a StGB vorsätzliches statt lediglich fahrlässiges Verhalten erfordert (BGH, Urteil vom 29.05.2000, II ZR 280/98, Urteil vom 01.03.2010, II ZR 213/08 Rn 24).

a) Prospektfehler

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 75/10 - NJW-RR 2012, 1312, 1313, Rn. 13 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 27.12.2012 - 34 U 84/12 - BeckRS 2013, 12067; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 70). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, ebda.). Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 14.05.2013, XI ZR 335/11, Rn.27).

Als wesentliche Prospektangaben sind diejenigen anzusehen, die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger "eher als nicht" bei der Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Ebenroth, HGB, BörsG 2007, Rn. IX, 431). Durch die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten soll deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (BGH NJW 1993, Seite 2865). Der Anleger hat trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblicher Umstände zu treffen. Dabei stellt sich schließlich für oder gegen die Beteiligung an der angebotenen Anlage gefasste Entschluss stets als das Ergebnis einer Gesamtentscheidung in Ausübung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechtes dar, bei der alle Vor- und Nachteile sowie sämtliche mit der betreffenden Anlage verbundenen Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen worden sind. Da dem Anleger diese in eigener Verantwortung zu treffende Entscheidung von niemandem, am wenigsten von dem Anbieter der Anlage, abgenommen werden kann und darf, hat ihm der Beteiligungsprospekt, mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst vollständiges Bild von den für seine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umstände zu vermitteln (BGH NJW 1993, 2865, BGH, II ZR 203/08, Urteil vom 22.03.2010, Rn. 22).

Der Emissionsprospekt vom 18.10.2004 (Anlage K3) enthält auf Seite 37 unvollständige Angaben zu den "Anschaffungsnebenkosten" des Erwerbes der Lebensversicherungen in Höhe von unstreitig 7.424.000,00 US-$. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, weil dieser erhebliche Betrag nicht für die Lebensversicherungen zur Verfügung steht und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Anlageobjekts und der Rentabilität der Kapitalanlage zulässt (BGH, Urteil vom 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn.14, Urteil vom 09.02.2006, III ZR 20/05 Rn. 5, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02 Seite 15). Die "Anschaffungsnebenkosten" und die auf Seite 35 des Prospektes dargestellten Kosten auf der Ebene der Fondsgesellschaft addieren sich auf 81.300.000,00 US-$ (Kommanditkapital, Finanzierungsvolumen) - 69.839.000,00 US-$ (Kaufpreis der Lebensversicherungen) + 7.424.000,00 US-$ (in der Position "Kaufpreis der Lebensversicherungen" enthaltene "Anschaffungsnebenkosten") = 18.885.000,00 US-$ = 23% des Kommanditkapitals. Dieser auf die Vertriebs- und Erwerbskosten entfallende Anteil des Kommanditkapitals liegt deutlich über der kalkulierten Rendite von 16 % (Seite 24 und 57 des Prospektes), was nach Meinung der Kammer offensichtlich für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Unerheblich ist die Einordnung dieser Kosten als "Weichkosten" oder "Hartkosten". Entscheidend ist allein, dass dieser Betrag nicht als Kaufpreis für die Lebensversicherungen zur Verfügung steht. Dafür spricht auch die folgende Änderung des Hinweises in dem Prospekt vom 10.6.2005:

"Kaufpreis Lebensversicherungen

Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und Beratung durch N1 Financial bei der Strukturierung des Portfolios."

Die im Tatbestand zitierten Angaben auf den Seiten 8 und 57 reichen zur Erfüllung des Informationsbedürfnisses der Anleger nicht aus. Es reicht kein einfacher Rechenschritt (dazu BGH III ZR 404/12, Rd. 16 und III ZR 20/05, Rd. 4 ff). Die "Anschaffungsnebenkosten" werden vielmehr verschleiert und nicht in dem Abschnitt "Investitions- und Finanzierungsberechnung" dargestellt und beziffert, in dem sie der Anleger erwartet, sondern teilweise auf Seite 8 (Gesamtversicherungssumme 223.000.000 US-$) und teilweise auf Seite 57 (Provisionen 3,3 % der Versicherungssumme).

b) Prospektverantwortlichkeit

Die Beklagte zu 1, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, und der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und Erblasser haften für den unter a) dargestellten Prospektmangel als Gründungsgesellschafterin (Beklagte zu 1), mithin derjenigen, von der der Erlass des Prospektes ausgeht (§ 44 Abs. 1 BörsG a.F.), bzw. als Hintermann (Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und Erblasser). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2011 - III ZR 103/10 - NJW 2012, 758, 759, Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 - 34 U 226/12 - S. 31; Urt. v. 23.01.2014 - 34 U 43/13 - S. 28). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Modells. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte. Nicht entscheidend ist schließlich, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 - 34 U 226/12 - S. 31; Urt. v. 23.01.2014 - 34 U 43/13 - S. 28; jeweils m.w.N.).

c) Kausalität

Der Anleger trägt grundsätzlich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang von Verstoß und Schaden. Für ihn streitet der Anscheinsbeweis, soweit das verletzte Schutzgut typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirkt und zeitlich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung das Schutzgesetz bezweckt (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 81; BGH, ZR III 139/12 Rn. 15). Zudem spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein erheblicher Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage ist. Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt aufgrund der Anlagestimmung innerhalb der Sechsmonatsgrenze nach der Prospektveröffentlichung (Baumbach/Hopt, HGB, 35 Aufl. 2012, § 44 BörsG Rn. 8 und § 45 BörsG Rn. 2; Ebenroth, HGB 2. Aufl. 2007, § 45 BörsG Rn. IX 433) für die quasivertragliche Prospekthaftung im engeren Sinn und für die Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urt. v. 21.03.2013 - III ZR 139/12 Rn. 15, Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92 = NJW 1994 S. 512 (514), Urt. v. 28.11.1983 - II ZR 72/83 = NJW 1984 S.1688).

Die Beitrittserklärung des Klägers erfolgte am 14.04.2005 und damit innerhalb von 6 Monaten nach der Prospektveröffentlichung am 18.10.2004.

Umstände, die die Kausalitätsvermutung widerlegen, stehen nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest.

Der Prospekt vom 10.06.2005 Anlage B2 mit dem im Tatbestand zitierten Hinweis auf Seite 41 war denknotwendig nicht Grundlage der Beitrittserklärung des Klägers vom 14.04.2005, weil der Prospekt Anlage B2 erst nach der Beitrittserklärung herausgegeben worden ist.

Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten, die Kenntnis von den Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und der Beratung durch N1 seien für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen, bei seiner Parteivernehmung auf Antrag der Beklagten gemäß § 445 ZPO nicht bestätigt, so dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers dahinstehen kann. Das Gegenteil ergibt sich nicht aus der Beitrittserklärung des Klägers vom 15.11.2005 Anlage K4, denn es steht nicht fest, dass der Kläger den im Tatbestand zitierten Hinweis auf Seite 41 des Prospektes vom 10.6.2005 Anlage B2 vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung gelesen hat. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die streitige Behauptung der Beklagten, der Prospekt Anlage B2 habe dem Kläger vor der Beitrittserklärung vom 15.11.2005 vorgelegen, denn daraus allein ergibt sich noch keine Kenntnis vor dem Prospektinhalt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger den Prospekt Anlage B2 nicht gelesen hat, weil er bereits den Prospekt vom 18.10.2004 Anlage K3 gelesen hatte und daher keine Veranlassung zur Lektüre des Prospektes B2 hatte. Diese Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

d) Verschulden

Auch ein Verschulden der Beklagten zu 1, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, und des damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und Erblassers ist gegeben.

Verschulden erfordert im Bereich der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des Schutzgesetzes (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 60). Der subjektive Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert Vorsatz, zumindest bedingten Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auch auf die Erheblichkeit der Angaben sowie ihre Unrichtigkeit bzw. im Fall der verschwiegenen Tatsachen auf die Nachteiligkeit beziehen (Schönke/Schröder, StGB, 29 Aufl. 2014, § 264a Rn. 36; BGH, Urt. v. 15.07.2010 - III ZR 321/08 Rn. 37). Der damalige Geschäftsführer kannte unstreitig den Inhalt des Prospekts und die oben im einzelnen dargestellten den Prospektfehler begründenden nicht hinreichend dargestellten "Anschaffungsnebenkosten". Diese "Anschaffungsnebenkosten" waren für das Informationsinteresse und damit die Anlageentscheidung der Anleger auch für einen juristischen Laien, mithin auch für den damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1, offensichtlich von erheblicher Bedeutung, weil es sich bei den nicht dargestellten "Anschaffungsnebenkosten" der Lebensversicherungen um einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung des Risikos und des Erfolges des Fondskonzeptes handelt. Dafür spricht auch die konkrete Nennung der "Anschaffungsnebenkosten" im Prospekt vom 10.06.2005. Daraus folgert die Kammer, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die notwendige Kenntnis der rechtlichen Erheblichkeit des Prospektfehlers hatte.

Auch kommt kein unvermeidbarer Rechtsirrtum aufgrund der Hinzuziehung von Experten in Betracht. Ein Irrtum darüber, ob eine dem Täter bekannte Tatsache der Informationspflicht unterfällt, ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB (Schönke/Schröder, StGB, § 264a Rn. 36; Fischer, StGB, § 264a Rn. 20). Zwar gilt im Zivilrecht grundsätzlich die Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Vorsatzhaftung entfällt. Handelt es sich aber - wie vorliegend - um ein Schutzgesetz aus dem Strafrecht, wonach der Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar war (§ 17 StGB), so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum wird danach die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v 10.07.1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134; BGH, Beschl. v. 28.10.2010 - III ZR 255/09). Ein unvermeidbarer, mithin nicht fahrlässiger Verbotsirrtum liegt nicht vor, weil die Pflicht, in einem Verkaufsprospekt vollständige Angaben zu der Erwerbskosten des Anlageobjektes zu machen, auch für einen juristischen Laien im vorliegenden Fall auf der Hand liegt. Es gilt daher schon der allgemeine Grundsatz, dass "Rechtsblindheit" den Vorsatz nicht beseitigt (Palandt, BGB, § 276 Rn. 11).

Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt.

e) Schaden

Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04 - Rn. 17, zit. nach juris; Urt. v. 11.07.2012 - IV ZR 151/11 - Rn. 59, zit. nach juris).

f) keine Verjährung

Der Anspruch ist nicht verjährt. Auf unerlaubter Handlung beruhende Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2010, II ZR 213/10 Rn. 24; KG, Beschl. v. 01.06.2011 - 19 U 90/11 - Rn. 23, zit. nach juris), für deren vom Schädiger darzulegenden Beginn es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten ankommt. Entsprechende Umstände, die zum Eintritt der Verjährung bereits vor dem Eintritt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Rechtshängigkeit am 15.07.2014 geführt hätten, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 1 und 2, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2013 - 31 U 108/13 - Rn. 48, zit. nach juris), vorgetragen. Sie haben weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger schon im bzw. vor dem Jahr 2011 von der Fehlerhaftigkeit des Prospektes hinsichtlich der "Kaufnebenkosten" erfahren haben soll.

II. Rechtsfolge

a)

Der Kläger kann wegen der schuldhaften Schutzgesetzverletzung der Beklagten zu 1 und ihres damaligen Geschäftsführers und Erblassers gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie sich an dem streitgegenständlichen Fonds am 14.04.2005 nicht beteiligt. Das bedeutet, dass er von den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zunächst die Erstattung des Anlagekapitals sowie die Freistellung von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubiger der E2 GmbH & Co. KG mit der Kennnummer .../...# aufgrund der Beitrittserklärung vom 14.04.2005 mit der Einlage von 20.000,00 US-$ verlangen kann.

Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbieten (BGH, Urt. v. 10.07.2012 - XI ZR 272/10 - Rn. 11, zit. nach juris) und sich bei der Schadensberechnung die erhaltenen Fondsausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2010 - II ZR 30/09 - Rn. 19, zit. nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2013 - 31 U 108/13 - Rn. 51, zit. nach juris). Dies führt im Streitfall dazu, dass sich der Kläger auf die von ihm geleistete Beteiligungssumme in Höhe von 20.000,00 US-$ die unstreitig am 23.05.2008 gezahlten 625 US-$ "Frühzahlerbonus" sowie die am 29.05.2009 und 10.06.2010 gezahlten Ausschüttungen in Höhe von 2 x 500,00 US-$ (625,00 ./. 25.000,00 x 20.000,00) anrechnen lassen muss, so dass sich eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 18.375,00 US-$ ergibt.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert bis zu 19.000,00 €, die durch die Beitrittserklärung vom 14.04.2005 verursacht worden sind, sind ein ersatzfähiger Schaden (Palandt § 249 Rn. 56 ff).

b)

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der ausgeurteilte Zeitpunkt für den Verzinsungsbeginn entspricht dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ansprüche.

Die weitergehende Zinsforderung (Klageantrag zu 2) ist nicht begründet. Entgangene Anlagezinsen sind zwar Teil des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Bezüglich der Berechnung der entgangenen Anlagezinsen kann in der Regel auch auf die allgemeine Lebenserfahrung, § 252 S. 2 BGB, abgestellt werden, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt ruht, sondern angelegt wird (BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10; Palandt, § 252 Rn. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2010 - 6 U 2/10). Allerdings wurde durch die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit einer abstrakten Berechnung des entgangenen Gewinns insoweit begrenzt, als dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine Geldanlage überhaupt einen Gewinn ergäbe und eine bestimmte Gewinnhöhe erst recht nicht festzustellen sei (BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11). Es obliegt daher dem Anleger, den entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Der Anleger ist für die Tatsache und die Höhe des entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung von § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11; OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2012 - 31 U 89/11). Der Kläger behauptet zwar, er hätte sich für eine Anlage in den Aktienfonds DWS Top Dividende LD entschieden und er hätte Ausschüttungen in Höhe von 7.085,80 € erhalten (Anlage K11). Er tritt aber keinen Beweis für seinen streitigen Vortag an.

c)

Ferner hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Entgegennahme seiner Beteiligungsrechte (§ 293 BGB). In der Klageschrift hat der Kläger nämlich die Übertragung der Fondsanteile und damit die von ihr geschuldete Zug um Zug-Leistung mit dem geschuldeten Inhalt angeboten; dieses wörtliche Angebot reichte vorliegend gemäß § 295 BGB aus. Die Beklagten zu 1 und 2 haben hierauf mit dem Antrag auf Klageabweisung reagiert.

B.

Beitrittserklärung vom 15.11.2005 (Anlage K4)

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (uneigentliche Prospekthaftung), nachfolgend a) oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) nachfolgend b).

a)

Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete unechte Prospekthaftung bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter - namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten - einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 - III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 - III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 - I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 - 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (BGH, Urt. v. 29.05.2008 - III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 - III ZR 90/08 Rn. 8 ff.).

Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft, hier also der Beklagten zu 1), kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind. Erfüllt wird diese Pflicht durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts. Rechtzeitig handelt, wer den Prospekt spätestens am Tag der Zeichnung vor der Zeichnung übergibt. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn. 39 für die Prospekthaftung und BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Zudem darf der Anlageberater oder Anlagevermittler nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe des Prospekts als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).

Die Beitrittserklärung des Klägers vom 15.11.2005 erfolgte nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches, in dem die Prospektübergabe nicht rechtzeitig erfolgen kann, wenn in diesem Gespräch die Beitrittserklärung erfolgt (BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21).

Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass ihm der Prospekt vom 10.06.2005 Anlage B2 entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht vor der Beitrittserklärung vom 15.11.2005 übersandt worden ist. Er hat im Rahmen seiner Parteivernehmung nach § 445 ZPO erklärt, dass er sich heute nicht mehr zuverlässig daran erinnern könne, ob er den Prospekt Anlage B 2 erhalten hat.

Der Prospekt vom 10.06.2005 Anlage B2 ist richtig und vollständig. Er weist nicht die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler auf.

(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten

Der Kläger rügt, dass das Beteiligungskonzept nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Es werde kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung vermittelt, Einzelheiten zu den Zertifikaten würden nicht dargestellt. Informationen zu der eigentlichen Investition der Gesellschaft, den Zertifikaten, würden nicht in ausreichender Form mitgeteilt. Das als "Beteiligungskonzept" betitelte Kapitel 6 informiere nicht über Zweck und Ziel der Gesellschaft, auch auf S. 8 werde unter der Überschrift "Gegenstand der Beteiligung" der Zweck nicht hinreichend verdeutlicht. So fehle insbesondere eine Angabe des "Mindest-Index".

Die Darstellung des Beteiligungskonzepts ist nach Ansicht der erkennenden Kammer hinreichend aufschlussreich. Der Anleger wird gleich zu Beginn im Vorwort auf den Zweck der Beteiligung hingewiesen. Dort heißt es: "Bei den üblichen Fondskonstruktionen investiert der Anleger über eine Fondsgesellschaft direkt in den Zweitmarkt von US-Lebensversicherungen. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu unserem neuen Fonds: der Anleger investiert in Index-Zertifikate und nicht unmittelbar in US-Lebensversicherungen." Ähnliche Ausführungen finden sich auf S. 8, 18 ff., 32 ff. und 56 ff.. Zweck und Ziel der Gesellschaft werden hier detailliert dargestellt. Gerade in der von dem Kläger kritisierten Beschreibung auf S. 8 heißt es deutlich unter "Gegenstand der Beteiligung": "Mit der Beteiligung an der GmbH & Co. E2 KG (...) haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. ... Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US E2 Zertifikate (nachfolgend: "Index-Zertifikate") von der E3 GmbH (nachfolgend: "Emittentin"), die Emittentin der Index-Zertifikate ist. Die Index-Zertifikate spiegeln den Wert eines geplanten Portfolios aus US-Lebensversicherungen wider (nachfolgend: "Portfolio")." Die Beschreibung des Gegenstands der Beteiligung erschöpft sich in dieser Zusammenfassung, sodass deutlich wird, dass Zweck der Gesellschaft gerade Erwerb und Verwaltung der Index-Zertifikate sind. Auf S. 56 ff. werden die Zertifikatsbedingungen ausführlich erörtert.

Wenn der Kläger eine unzureichende Aufklärung über den Mindest-Indexwert beanstandet, so ist auf die Erklärung auf S. 58 Bezug zu nehmen: "Für das jeweilige Index-Zertifikat wird in den Zertifikatsbedingungen ein Mindest-Indexwert festgelegt. Bei Ablauf des jeweiligen Index-Zertifikates ist dieser Mindest-Indexwert mindestens durch den ermittelten Indexwert zu erreichen. Zur Bestimmung des Mindest-Indexwertes wurden die von der Portfoliogesellschaft prognostizierten vereinnahmten Versicherungssummen aus Lebensversicherungen sowie die prognostizierte Gesamtversicherungssumme herangezogen (...). Hierbei wurde aufgrund von Prognoseunsicherheiten zur Berechnung des jeweiligen Mindest-Indexwertes ein Abschlag durchgeführt." In Kapitel 11 werden sodann die Prognosen erörtert. Da es sich damit um einen individuellen Prognosewert handelt, sind die vorliegenden Erörterungen zum Mindest-Indexwert ausreichend aufschlussreich. Dass die Index- und Mindestindexwerte ohnehin seit der Umstrukturierung von 2011/2012 keine Anwendung nach Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2011 seit dem 01.12.2012 mehr finden, sei nur am Rande erwähnt, da diese Änderung erst im Nachgang zur Anlegerentscheidung erfolgte.

(2) Irreführende Verwendung des Begriffs "Index-Zertifikat"

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Begriff "Index-Zertifikat" in irreführender Weise verwandt worden sei. So handele es sich vorliegend nicht um ein Indexzertifikat im herkömmlichen Sinne (Inhaberschuldverschreibung mit Bezug zu Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoffindex), sondern um einen Index, der von der Emittentin nicht nur ausgewählt, sondern selbst "ermittelt" werde. Eine objektive Bezugsquelle oder Transparenz fehle.

Die Angaben bezüglich der Index-Zertifikate sind nach Überzeugung des Gerichts ausreichend. Die Besonderheit der verwendeten "Index-Zertifikate" wurde offengelegt, S. 32: "Die einzelnen Index-Zertifikate sind Wertpapiere, die weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder einen festen Zins verbriefen. Sie stellen unbesicherte Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft dar. Es ist demzufolge nicht gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft die von ihr gezahlten Beträge für den Erwerb der Index-Zertifikate von der Emittentin nach dem Ende der Laufzeit der Index-Zertifikate zurück erhält. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Anleger seine Einlage, die maßgeblich für den Erwerb der Index-Zertifikate verwendet wird, zum Teil oder in voller Höhe verliert, wenn die Emittentin beziehungsweise die Portfoliogesellschaft geringere als vorgesehene oder keine Auszahlungen leisten kann. Letzteres ist nicht nur bei einer Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung) der Emittentin beziehungsweise der Portfoliogesellschaft der Fall, sondern auch dann, wenn die einzelnen Mindest-Indexwerte gemäß den Zertifikatsbedingungen nicht erreicht werden." Auch der weite Entscheidungsspielraum der Emittentin in Bezug auf den Mindest-Index wird auf S. 56 ff. (Zertifikatsbedingungen) dargestellt. Wenn seitens des Klägers diese erhebliche Freiheit der Emittentin kritisiert wird, so wurde er darüber jedenfalls ausreichend informiert, unmissverständlich so u.a. S. 58: "Die Emittentin hat das Recht, in Bezug auf die Index-Zertifikate Anpassungen, auch in Bezug auf den Index, vorzunehmen oder dem Zertifikatsberechtigten Rechte im Zusammenhang mit einem Index-Zertifikat zuzuteilen. ... Die Emittentin kann jederzeit und ohne Zustimmung der Zertifikatsberechtigten weitere Index-Zertifikate zu ähnlichen Bedingungen und Bestimmungen schaffen und ausgeben." Die genauen Berechnungsschritte und Entscheidungsphasen der Emittentin sind nicht offenzulegen, da nicht jeder interne Vorgang, der sich ausweislich der Angaben im Rahmen der Entscheidungsfreiheit der Emittentin bewegt, den Anlegern dezidiert erklärt werden muss.

Der Grund für die Wahl von Index-Zertifikaten wird im Kapitel 13 "Steuerliche Grundlagen" eingehend erörtert. Ob die Struktur der Index-Zertifikate aus steuerlichen Gründen gewählt werden musste und zwingend war, kann dahinstehen, da das Konzept jedenfalls hinreichend verdeutlicht wurde. Wenn der Kläger eine solche Beteiligungsform ablehnt, hätte es ihm freigestanden - nach ausführlicher Beschreibung der Materie eigens in einem Kapitel zu den Indexzertifikaten - von der Anlage Abstand zu nehmen. Ohnehin handelt es sich bei der Wahl der Indexe vor dem Hintergrund der steuerlichen Behandlung um eine Prognoseentscheidung, die so lange gerechtfertigt ist, als sie aus "exante"-Sicht vertretbar erscheint. Der Prognosecharakter wird verdeutlicht, so unter "Risikohinweise" auf S. 32, u.a.: "Der für die einzelnen Index-Zertifikate jeweils geltende Mindest-Indexwert wurde festgelegt auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios aus Lebensversicherungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das nach dem Erwerb der Index-Zertifikate zum Aufbau gelangende Portfolio von dem geplanten Portfolio in Bezug auf die Gesamtversicherungssumme und/oder Anzahl von Versicherungen abweicht und demzufolge die Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden können."

(3) Wettcharakter der Beteiligung

Der Kläger trägt ferner vor, dass auf den Wettcharakter der Beteiligung nicht ausreichend hingewiesen worden sei. Die Wette sei darauf gerichtet, dass die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutreffe. Der Kurzprospekt suggeriere eine sichere Kapitalanlage.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer sind die Angaben in dem Emissionsprospekt zutreffend. Unerheblich ist der Inhalt des Kurzprospektes Anlage K2, denn der Kurzprospekt enthält den ausdrücklichen Hinweis "Dies ist eine unverbindliche Vorabinformation. Maßgeblich ist ausschließlich der gültige Emissionsprospekt." Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Information kann daher nur auf den Emissionsprospekt abgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 - III ZR 182/12 Rn. 22; BGH, Urt. v. 19.07.2014 - II ZR 218/03).

In dem insoweit allein maßgeblichen Emissionsprospekt heißt es vielmehr unter "Risikohinweise" auf S. 32: "Beim Zusammentreffen mehrerer Einzelrisiken kann dies die Renditeerwartung erheblich negativ beeinflussen. Der Totalverlust der Einlage jedes Kommanditisten kann daher nicht ausgeschlossen werden."

Der Kläger begründet den Wettcharakter damit, dass der Anleger nur dann "gewinnt", wenn die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutrifft, da anderenfalls keine Zahlung der Emittentin an die Fondsgesellschaft erfolge, das Abrechnungsergebnis von der Emittentin vollständig einbehalten bleibe und der Anleger damit "verliert". Dieser Vortrag wird durch Textnachweise nicht hinreichend belegt und bleibt - vor dem erheblichen Bestreiten der Beklagten - unerheblich. So erklärten die Beklagten, dass sämtliche Liquidität, abzüglich Kosten, an die Beteiligungsgesellschaft ausgezahlt worden sei. Der späteste Zeitpunkt für die Auszahlung wäre das Ende der Laufzeit des letzten Zertifikats gewesen. Daher kann von einem Einbehalten des Abrechnungsergebnisses durch die Emittentin keine Rede sein. Die Situation eines wettbedingten "Verlierens" konnte damit überhaupt nicht eintreten, da auch vor der Umstrukturierung in den Jahren 2011/2012 jedenfalls nach Ende der Laufzeit des letzten Zertifikates nach nicht substantiiert bestrittenem Vortrag der Beklagten eine Auszahlung an die Fondsgesellschaft erfolgt wäre.

(4) Personelle Verflechtungen

Der Kläger vermisst zudem eine ausreichende Erklärung der personellen Verflechtungen des Fondskonzepts. Bei den personellen Verflechtungen handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand. Sie begründen regelmäßig die Gefahr einer Interessenkollision und sind daher nach ständiger BGH-Rechtsprechung offenzulegen (BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80; BGH, Urt. v. 21.10.1991 - II ZR 204/90; BGH, Urt. v. 05.07.1993 - II ZR 194/92; BGH, Urt. v. 29.05.2000 - II ZR 280/98; BGH, Urt. v. 06.02.2006 - II ZR 329/04; BGH, Urt. v. 14.06.2007 - III ZR 125/06; BGH, Urt. v. 15.07.2010 - III ZR 321/08).

Die Beteiligten und Vertragspartner werden jedenfalls im 17. Kapitel auf S. 95 ff. übersichtlich und umfassend u.a. hinsichtlich Sitz, Geschäftsführung und Aufgaben vorgestellt. Entsprechend den in den Übersichten (Bl. 9 ff. der Klage) von dem Kläger geforderten Klarheit werden die Positionen von Herrn T als Geschäftsführer von GmbH & Co. E2 KG, E2 GmbH, E GmbH, E3 GmbH, Dr. H2 & Co. F KG, Dr. H2 & Co. KG sowie der Beteiligung an der E5 als Verwaltungsrat offengelegt. Aus der Vorstellung auf S. 95 ergibt sich ferner, dass die K Verwaltungs-GmbH und die E4 GmbH Gesellschafterinnen der E5. sind. Der Kläger kannte damit die Zusammenhänge und konnte eine eigenständige Bewertung hinsichtlich der Folgen von Verquickungen für Interessenkonflikte und Vertrauensbildung des Anlegers vornehmen.

(5) Sondervorteile des Geschäftsführers (Jürgen T)

Der Kläger behauptet, der verstorbene Geschäftsführer Jürgen T habe von Sondervorteilen profitiert, über die in dem Prospekt nicht informiert worden sei. Eine Aufklärungspflicht wäre allein dann zu bejahen, wenn die Zahlungen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts gehabt hätten (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 - 13 U 252/12).

Eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung lässt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht feststellen. Die bedeutende Position von Herrn T für das Fondskonzept ergibt sich schon aus den bereits dargelegten und im Emissionsprospekt auf S. 95 ff. vorgestellten personellen Verflechtungen. Dass er von dem Erfolg der Fondsidee profitiert, ergibt sich aus seiner dort beschriebenen Position als Geschäftsführer der verschiedenen Gesellschaften. Die Höhe der Vergütung, die die Gesellschaften für die wirtschaftliche Konzeption, die Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase, den Vertrieb und die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten, wird betragsmäßig unter "Investitions- und Finanzierungsrechnung" (Fondsrechnungen) auf S. 39 ff. mitgeteilt. Diese Information ist ausreichend. Die Frage nach der Gehaltshöhe von Herrn T für seine persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer/Verwaltungsrat war nach Ansicht des Gerichts nicht aufklärungspflichtig. Ferner wird schon nicht substantiiert vorgetragen, welchen "Sondervorteil" Herr T erhalten haben soll. Unter der Gewährung von Sondervorteilen sind mehr oder minder unentgeltliche Leistungen zu verstehen, die nicht mit der Vergütung von Tätigkeiten eines Geschäftsführers/Verwaltungsrats gleichgesetzt werden können (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 - 13 U 252/12).

(6) Falsche Angaben zu den Versicherungen

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Angaben zu den Versicherungen, die von der Portfoliogesellschaft erworben werden sollten, unrichtig seien. So würden dem Anleger garantierte Auszahlungen versprochen, die allerdings tatsächlich nicht in jedem Fall eintreten würden. Der Umstand, dass bei Erreichen des "Maturity Age" (Verfallen von Versicherungsverträgen bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters) die Auszahlung entfiele, würde dem Anleger nicht nahegebracht. Ferner würden die Einkaufskriterien nicht eingehalten. Die Relation von niedrigem Kaufpreis und hoher Lebenserwartung sowie das Bestehen von Break Even Points (Schwelle, bei der Kosten und Gewinn gleich hoch liegen) würden nicht erörtert.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine ausreichende und zutreffende Aufklärung zu den Versicherungen erfolgt. Dass eine Auszahlung entfallen kann, wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wird ("Maturity Age"), wird bei der Vorstellung der unterschiedlichen US-Versicherungspolicen deutlich. So heißt es unter der vorgestellten "Term Life Insurance" auf S. 12: "Bei einer "Term Life Insurance" handelt es sich um eine reine Risikolebensversicherung, die auf eine feste Versicherungssumme lautet. Sie wird für eine fest vereinbarte Laufzeit von üblicherweise zwischen 10 bis 30 Jahren abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft ist nur dann zur Auszahlung der Versicherungssumme verpflichtet, wenn während dieser Laufzeit der Versicherungsfall eintritt." Auf S. 12 f. werden dem Anlageinteressenten die drei üblichen Grundtypen der US-Versicherungspolicen erläutert. Eine weitere Erörterung des "Maturity Ages" erscheint auch vor dem Hintergrund nicht erforderlich, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten hierbei ohnehin nicht um ein Investitionskriterium für den Erwerb von Lebensversicherungspolicen handelt. Auch der Kläger trägt nichts Gegenteiliges vor. Die Investitionskriterien werden hingegen auf S. 22 beschrieben.

Dass es sich ohnehin hierbei nur um einen Prognosewert handelt, wird auch in dem Abschnitt der Investitionskriterien auf S. 22 dargelegt: "Darüber hinaus sind die Bonität der Versicherungsunternehmen, die Sorgfalt bei der medizinischen Analyse der wahrscheinlichen Lebenserwartung des einzelnen Versicherten, wie auch die realisierte Einkaufsrendite maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg des Portfolios und damit letztendlich für den des Anlegers."

Bezüglich der Relation von Lebenserwartung und Kaufpreis wird unter "Risikohinweise" auf S. 34 ausgeführt: "Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen beziehungsweise versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. (...) Ändern sich diese Grundlagen [der Berechnung], führt dies unter Umständen zu einer Verschlechterung gegenüber dem festgelegten Mindest-Indexwert. (...) Sollte der Verkaufspreis dieser dann zu veräußernden Policen erheblich unter dem in der Prognoserechnung angenommenen Wert in Höhe von 65 % der Versicherungssummen liegen, beeinträchtigt dies die prognostizierten Portfolio-Erlöse und kann zum Nichterreichen des festgelegten Mindest-Indexwertes führen."

Auch das Verhältnis von Prämienaufwand und Ausschüttung - damit das Kippen von Gewinn und Kosten an den Break Even Points - wird unter dem Aspekt "Kostensteigerungen" auf S. 34 beschrieben: "Ein erhöhter Prämienaufwand kann die Gesamtauszahlungen und die Rendite der Beteiligung mindern."

Wenn der Kläger erneut auf die Ausführungen in dem Kurzprospekt abstellt, so sei auf die offengelegte, bereits erörterte Unverbindlichkeit des Prospekts verwiesen.

(7) fehlender Hinweis auf die Erwerbsnebenkosten der Lebensversicherungen

Der Prospekt vom 10.06.2005 Anlage B2 enthält auf Seite 41 die im Tatbestand zitierten ausreichenden Hinweise zu den "Anschaffungsnebenkosten" in Höhe von 7.424.000,00 US-$.

(8) fehlender Hinweis auf das sich aus §§ 30, 31 GmbH ergebende Haftungsrisiko

Der Prospekt vom 10.06.2005 Anlage B2 enthält auf den Seiten 36 und 51 unter anderem folgende Hinweise zur Haftung der Kommanditisten:

"Werden die Einlagen durch Entnamen oder Auszahlungen jedoch unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf. Das gilt auch, soweit Auszahlungen getätigt werden, der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter den Betrag der Hafteinlage gemindert wird (vergleiche § 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 BGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z.B. Illiquidität der Fondsgesellschaft) wären insoweit erhaltene Entnahmen oder Barauszahlungen von den Kommanditisten ganz oder teilweise zurückzuzahlen."

Dieser Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 216/09 Rn. 31, OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2015, I-34 U 149/14).

Festzuhalten bleibt damit, dass der Prospekt vom 10.06.2005 Anlage B2 nicht die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler aufweist.

Irreführende Angaben im Beratungsgespräch werden nicht vorgetragen Maßgeblich bleibt vorliegend allein die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.

b)

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Kapitalanlagebetruges nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB oder wegen Prospekthaftung nach dem VerkProspG zu, weil der Prospekt vom 10.06.2005 Anlage B2 vollständig und richtig ist.

Festzuhalten bleibt damit, dass dem Kläger aufgrund der Beitrittserklärung vom 15.11.2005 kein Schadensersatzanspruch zusteht und die Klage insoweit teilweise abzuweisen war

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt.