OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015 - 34 U 155/14
Fundstelle
openJur 2015, 16010
  • Rkr:
Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich der Anträge der Parteien und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 als seine Anlageberaterin wegen der Beteiligung an insgesamt 22 Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch, davon in 9 Fällen gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin (B Fonds Nr. 99, 100, 102, 104, 106, 108, 110, 112, 113) und in 9 Fällen gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3 als Gründungsgesellschafterin (C, C2, C3, C4, C5, C6, C7, C8, C9).

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als Anlageberaterin gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin hinsichtlich ihrer Beteiligung an dem B Fonds Nr. 109 auf Schadensersatz in Anspruch.

Zwei der streitgegenständlichen Beteiligungen zeichnete der Kläger am 14.11.2002, weitere sieben in 2003, weitere sechs in 2004, weitere fünf in 2005 und zwei in 2007. Die Klägerin zeichnete die Beteiligung an dem B Fonds Nr. 109 am 19.11.2004. Insgesamt betrugen die Beteiligungssummen der Kläger rund 425.000 € zuzüglich Agio, wobei sie sich erhaltene Ausschüttungen in Höhe von rund 140.000 € anrechnen lassen.

Die Kläger haben u.a. vorgetragen: Die Beklagte zu 1 hafte für die unzureichende Aufklärung über die streitgegenständlichen Beteiligungen durch ihren Geschäftsführer. Es seien jeweils Anlageberatungsverträge zustande gekommen. Die Beratung sei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen. Die Beklagte zu 1 habe sie vor der Zeichnung der Beteiligungen über die bestehenden Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Die Emissionsprospekte seien ihnen nicht rechtzeitig übergeben worden. Erstinstanzlich haben die Kläger eine Vielzahl von Beratungs- und Prospektfehlern gerügt (vergleiche Urteil Seite 13 - 15). Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten gemäß § 278 BGB für die unzureichende Beratung der Beklagten zu 1, da sie als Gründungsgesellschafterinnen der Fonds zu einer zutreffenden und vollständigen Aufklärung der Interessenten verpflichtet seien. Die Prospekte seien unrichtig und unvollständig.

Die Beklagten berufen sich u.a. auf Verjährung. Es habe nur ein Anlagevermittlungsvertrag vorgelegen. Die Prospekte seien rechtzeitig vor den Zeichnungen übersandt worden und fehlerfrei. Abweichende Angaben habe es nicht gegeben.

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 als Partei und die Kläger, soweit sie jeweils vom Streitgegenstand nicht betroffen waren, als Zeugen vernommen (vgl. Bl. 490 ff. d.A.).

Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen.

Gegen die Beklagte zu 1 kämen nur vertragliche Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Da eine Beratungspflichtverletzung nicht feststehe, könne offen bleiben, ob ein Anlageberatungs- oder nur ein Anlagevermittlungsvertrag vorgelegen habe.

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 habe den Vortrag bzw. die Zeugenaussagen der Kläger nicht bestätigt, dass er dem Kläger die 22 Schiffsbeteiligungen und der Klägerin die Beteiligung am Schiffsfonds B-Fonds Nr. 109 als für die Altersvorsorge geeignet empfohlen habe, ohne dass erkennbar der eine oder der andere Vortrag glaubhafter sei. Danach seien für die Kammer keine sicheren Feststellungen mehr möglich, zudem lägen die Gespräche zwischen 6 und 11 Jahren zurück. Die letztlich verbliebenen Zweifel gingen zu Lasten der beweisbelasteten Kläger.

Die Kläger hätten die Prospekte zu 16 der streitgegenständlichen Fonds unstreitig rechtzeitig vor der Zeichnung zur Verfügung gehabt (vgl. Urteil S. 27 f.). Bei den weiteren sieben Beteiligungen könne die rechtzeitige Übergabe dahinstehen, da eine fehlende Übergabe nicht kausal geworden sei. Die Kläger hätten vorgetragen, die Prospekte sowieso nicht durchgelesen zu haben. Zwar könne ein fehlerhafter Prospekt auch dann kausal für die Anlageentscheidung werden, wenn dieser entsprechend dem Vertriebskonzept von Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für die Vertriebsgespräche genutzt werde. Die hier streitgegenständlichen Prospekte seien aber nicht unrichtig.

Die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler lägen nicht vor (die Nummerierung folgt der Bezeichnung im landgerichtlichen Urteil).

Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB (Nr. 1) reiche ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung aus. Die Vorschriften müssten nicht erläutert werden. Die Prospekte enthielten auch ausreichende Hinweise auf die Einordnung der Ausschüttung als Darlehen (Nr. 2, vgl. S. 29 des Urteils bezüglich der dort im Einzelnen angegebenen Fundstellen in den Prospekten).

Über die steuerlichen Risiken (Nr. 8) werde zutreffend aufgeklärt (zu den Fundstellen in den einzelnen Prospekten vgl. Übersicht S. 35 f. des Urteils). Die Prospekte enthielten nur Prognosen und den Hinweis darauf, dass Änderungen möglich seien. Konkrete Fehler rügten die Kläger nicht.

Dies gelte auch für die Gewerbesteuer (Nr. 19, 20). Die Angaben zu der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung seien in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend gewesen. Die maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung des BFH vom 6.7.2005 (VIII R 72/02) sei nur in der nicht veröffentlichen Entscheidungssammlung des BFH zu finden gewesen, in einem weiteren veröffentlichten Urteil des BFH zitiert worden (VIII R 74/02) sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 - 209 [tatsächlich S. 290-295] besprochen worden und habe zudem nur inter partes gewirkt. Eine Änderung der Verwaltungspraxis sei erst mit Schreiben des BMF vom 31.10.2008 angewiesen geworden.

Eine mögliche Insolvenz der Treuhänderin des Fonds (Nr. 11) stelle keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar. Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handele es sich um jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Ein konkretes Risiko sei damals nicht absehbar gewesen.

Eine Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten (Nr. 12) sei nicht erkennbar und deshalb nicht aufklärungsbedürftig. Es handele sich um ein bei Publikums-Kommanditgesellschaften in zulässiger, rechtlich üblicher Form häufig zum Tragen kommendes Konstrukt, wonach die Treuhänderin das Recht für Rechnung des Treugebers halte, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion der Treuhandkommanditistin werde in den jeweiligen in den Prospekten abgedruckten Treuhandverträgen ausführlich dargestellt (s. Übersicht der Fundstellen S. 41 f. des Urteils).

Betreffend die Beteiligung an dem Fonds C7 liege hinsichtlich der Ermächtigung zur Zinssicherung durch Swapgeschäfte kein Prospektfehler vor (Nr. 17). Im Gesellschaftsvertrag sei die Ermächtigung explizit genannt; weitere Hinweise ergäben sich aus S. 15, 44 und 45 des Prospekts. Es müsse nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den behaupteten Prospektfehlern wird auf S. 28 - 54 des ausführlichen angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Es stehe aus den gleichen Gründen wie bei der Frage der anlegergerechten Beratung auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1 den Klägern gegenüber vom jeweiligen Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gemacht habe (Urteil S. 54).

Mangels Prospektfehlers oder Beratungsverschuldens der Beklagten zu 1 hafteten auch die Beklagten zu 2 und 3 den Klägern nicht. Deliktische Ansprüche schieden offensichtlich aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung entfalle, da die Prospekte richtig seien. Entsprechende Ansprüche wären zudem verjährt, da seit Veröffentlichung der Prospekte mehr als 3 Jahre vergangen seien. Damit seien auch die weiteren Anträge unbegründet und die Klage insgesamt abzuweisen gewesen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihren zulässigen Berufungen, mit denen sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Ein Vorgehen gemäß § 522 ZPO scheide schon in quantitativer Hinsicht aus, da eine große Zahl an nahezu identischen Verfahren mit identischen Rechtsfragen vor verschiedenen Gerichten im Bundesgebiet ausgetragen würden. Es bestehe grundsätzliche Bedeutung in qualitativer Hinsicht: Die Frage, ob das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufklärungsbedürftig sei, sei höchstrichterlich nicht entschieden. Zudem verstoße ein Vorgehen gemäß § 522 gegen § 278 Abs. 1 ZPO.

Der Prospekt [gemeint sind wohl alle 23 Prospekte] sei nicht fehlerfrei. Die Kläger nehmen vollumfänglich auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug, insbesondere auf die Schriftsätze vom 18.8.2013 [vgl. Bl. 698 d.A.; gemeint sein dürfte wohl der Schriftsatz vom 13.08.2013, Bl. 99 - 149 d.A., da es einen Schriftsatz vom 18.08.2013 nicht gibt] und 30.5.2014 (Bl. 330 - 437 d.A.). Ergänzend tragen sie unter Bezugnahme auf die Nummerierung im angegriffenen Urteil wie folgt vor:

Das Landgericht habe den Sachverhalt zum Prospektfehler Nr. 11 (Insolvenz der Treuhänderin) fehlerhaft gewürdigt. Anleger, die dem Fonds über einen Beteiligungstreuhänder beigetreten seien, verlören sämtliche Rechte an der Fondsgesellschaft, wenn die Beteiligungstreuhänderin insolvent werde. Es bestehe das Risiko, dass in diesem Fall die Beteiligungssumme ein weiteres Mal gezahlt werden müsse. Es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an dem Treugut bestehe. Dieses Risiko gehe, anders als das Landgericht meine, über das allgemeine Risiko hinaus. Das Risiko sei darüber hinaus leicht zu minimieren, indem der Treuhandvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhänderin auflösend bedingt geschlossen werde und gleichzeitig der Gesellschaftsanteil aufschiebend bedingt auf den Anleger durch die Beendigung des Treuhandvertrages rückübertragen werde.

Zu den Prospektfehlern Nr. 1 und 2 (Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung; Hinweis auf Auszahlung als Darlehen) beharren die Kläger auf der bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung, dass der Begriff der Ausschüttungen irreführend verwendet werde. Der Beschluss OLG Hamm vom 25.3.2014 - 34 U 134/13 [tatsächlich: 34 U 194/13] stehe nicht entgegen, da hier der Prospekt keinen Hinweis darauf enthalte, dass es notwendigerweise zu einem Wiederaufleben der Haftung kommen müsse, da die anfänglichen Ausschüttungen ohne Gewinne erfolgten. Es fehle daher der Hinweis auf das systembedingte Wiederaufleben der Haftung (Hinweis auf LG Hamburg, Urteil vom 11.9.2014, Az. 334 O 200/13).

Erstmals in der Berufungsbegründung rügen die Kläger, dass über das Innenhaftungsrisiko aus §§ 30, 31 GmbHG nicht aufgeklärt werde. Das Innenhaftungsrisiko, das mit dem Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Darlehensvereinbarung beschrieben worden sei, sei fehlerhaft beschrieben. Richtigerweise hätte das Innenhaftungsrisiko mit Verweis auf die §§ 30, 31 GmbHG begründet werden müssen (so Berufungsbegründung S. 14, Bl. 700 d.A.). §§ 30, 31 GmbHG würden in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten analog angewendet, wenn damit auch mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintrete (vergleiche Bl. 701 mit weiteren Nachweisen). Dies gelte auch bei Auszahlungen an "Nur"-Kommanditisten, die an der KG, nicht aber an der Komplementär-GmbH beteiligt seien. Das führe dazu, dass Kommanditisten verpflichtet seien, erhaltene Zahlungen zurückzuzahlen, wenn die Auszahlung zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Kapitalerhaltungsregeln bei der Komplementär-GmbH geführt habe. Decke also das Netto-Aktivvermögen der Kommanditgesellschaft nicht mehr deren Verbindlichkeiten, bestehe ein Rückzahlungsanspruch nach § 31 GmbHG analog (vergleiche Bl. 701 f. mit weiteren Nachweisen). Die Rückerstattungspflicht sei zudem nicht auf die Höhe des wiederherzustellenden Stammkapitals der Komplementär-GmbH beschränkt, sondern auf die Rückzahlung sämtlicher erhaltener Entnahmen gerichtet. Sei auf das Risiko, Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen zu müssen, hinzuweisen, müsse auch auf das gesetzliche Rückzahlungsrisiko aus §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen werden.

Die Feststellung und das Zitat auf S. 17 des Ersturteils (1. Absatz), wonach eine Haftung in Höhe der erhaltenen Auszahlungen nach § 172 HGB bestehe, sei falsch. Auch die weitere Feststellung des Erstgerichts auf S. 17 (2. Absatz) sei falsch, wenn auf die Darlehensklausel im Gesellschaftsvertrag verwiesen werde. Denn entweder gelte die Feststellung des Abs. 1 auf S. 17, wonach Ausschüttungen an Gesellschafter auf Grund ihrer Gesellschafterstellung erfolgten oder es erfolgten Ausschüttungen auf Grund Darlehensrechts (Abs. 2 auf S. 17). Beides schließe sich aus. Wenn die Ausschüttungen bei den beiden streitgegenständlichen Fonds auf Grund Darlehensrechts erfolgten, sei die Verwendung des Begriffs nicht HGB-konform, da das HGB Ausschüttungen im Zusammenhang mit Gewinnen sehe, jedenfalls auf Grund einer Gesellschaftsstellung des Anlegers. Wenn Ausschüttungen auf Grund HGB erfolgten, dann könne Rechtsgrund der Zahlung nicht eine Darlehensvereinbarung sein. Der BGH habe in zwei Urteilen betreffend die B-Fonds Nr. 38 und 39 entschieden, dass die dort verwendete Darlehensklausel nicht wirksam sei und die Anleger daher ohne Rechtsgrund die Ausschüttungen zurückgezahlt hätten. Das AG Hamburg habe festgestellt, dass der Anleger der Gesellschaft gegenüber wie ein Dritter zu behandeln sei (Nachweise S. 18 Berufungsbegründung, Bl. 704 d.A.). Es habe festgestellt, dass sich der Anspruchsgrund aus Darlehen und aus §§ 171, 172 HGB ausschließe. Dies gelte hier ebenso, so dass die Feststellung des Ersturteils auf S. 17 fehlerhaft sei (so der Vortrag in der Berufungsbegründung S. 18, Bl. 704 d.A.).

Die Kläger wiederholen sodann, dass ihres Erachtens ein Hinweis darauf fehle, dass jede vorgenommene Ausschüttung eine Entnahme von Liquidität sei und keine Gewinnentnahme darstelle und damit jede Ausschüttung zu einer Haftung im Außen- und gegebenenfalls im Innenverhältnis führe. Es fehle also der Hinweis auf das systembedingte Wiederaufleben der Haftung (Innen- wie Außenhaftung) nach §§ 171, 172 HGB bzw. nach §§ 30, 31 GmbHG bzw. nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages (Darlehensklausel).

Die positiv vorliegenden Prospektinformationen zur Haftung (u.a. aus §§ 171, 172 HGB) und zu Nachschusspflichten seien darüber hinaus widersprüchlich. Auf den nachfolgend benannten Seiten in den jeweiligen Prospekten fänden sich Informationen zur Haftung, die in der Gesamtschau gelesen widersprüchlich (und unvollständig) seien (so der Vortrag in der Berufungsbegründung S. 19, Bl. 705 d.A. mit Tabelle zu den Fundstellen in den jeweiligen Fondsprospekten).

Zu den Prospektfehlern Nr. 8, 19 und 20 (steuerliche Risiken) behaupten die Kläger, die in Rede stehende Steuerfrage sei seit dem Jahr 2000 kontrovers diskutiert worden. Ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch Gesetzgeber, Rechtsprechung und Finanzverwaltung könne nicht ausreichen, wenn der BFH-Entscheidung des Jahres 2005 Entscheidungen der Finanzverwaltung und der ersten Instanz bekannt gemacht worden seien. Spätestens seit der Veröffentlichung der Entscheidung des BFH im Internet im Jahr 2005 - vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung - sei der Prospekt falsch gewesen (so Berufungsbegründung S. 20, Bl. 706 d.A.). Die Kläger nehmen im Übrigen vollumfänglich den erstinstanzlichen Vortrag in Bezug.

Während die Kläger zum Prospektfehler Nr. 12 (Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten) erstinstanzlich lediglich darauf abgestellt haben, ein Treugeberanleger stehe rechtlich schlechter da als ein Direktkommanditist, weil er beispielsweise über die Informations- und Kontrollrechte hinausgehend keine Mitgliedschaftsrechte an der Fonds-Gesellschaft erhalte und von der Rechtsprechung als "Quasi-Kommanditist" behandelt werde (S. 23 des Ss v. 13.8.2013, Bl. 121 d.A.), greifen die Kläger mit der Berufungsbegründung im Wesentlichen die Überlegungen zum bereits erwähnten Prospektfehler Nr. 11 auf. Im Fall der Insolvenz der Treuhandkommanditistin scheide der Treuhandanleger mit dieser aus der Fondsgesellschaft aus. Trotz wirtschaftlicher Gleichstellungsklausel könne die aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedene Treuhänderin dem Treugeber keine Gesellschaftsrechte mehr vermitteln.

Eine Schlechterstellung ergebe sich daraus, dass die Treugeber miteinander eine GbR bildeten, was zur Folge habe, dass der einzelne Treugeber das unbegrenzte Risiko der Insolvenz anderer Treugeber trage, wenn die Treuhänderin im Wege des Innenregresses von einem anderen direkt beteiligten Gesellschafter in Anspruch genommen werde. Der - unbegrenzt in Anspruch genommene - Treugeber sei dann in der Situation, sich nach den Regeln der GbR und aus § 426 BGB an den anderen Treugebern schadlos zu halten. Ein weiterer struktureller Nachteil bestehe darin, dass der Treugeber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - II ZR 216/09 - im Außenverhältnis nicht nach §§ 171, 172 HGB hafte, sondern aufgrund der Abtretung der Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegenüber den Treugebern. Damit sehe er sich - im Unterschied zu dem Direktkommanditisten, der sich nur den Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger ausgesetzt sehe - sowohl den - unterschiedlich fälligen - Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger als auch der Treuhänder ausgesetzt.

Schließlich sei die rechtliche Würdigung zum Prospektfehler Nr. 17 betreffend die C7 zur Zinssicherung durch Swapgeschäfte fehlerhaft, wie sich aus einer Entscheidung des LG Hamburg in einem nahezu identischen Parallelfall ergebe (Urteil vom 8.10.2014, 332 O 382/13). Diese Art von Geschäften werde von der Rechtsprechung als Glücksspiel eingeordnet (Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10, vgl. Bl. 133 d.A.). Auf die damit zusammenhängenden Gefahren, wie das Bonitätsrisiko des Vertragspartners und das Zinsänderungsrisiko weise der Prospekt nicht ausreichend hin (vgl. Bl. 134 d.A.). Sei der Anleger direkter Partner eines Swapvertrages, müsse der Berater nach der Rechtsprechung des BGH dem Anleger den Kenntnisstand des Beraters verschaffen. Aus der von den Beklagten zitierten gesellschaftsvertraglichen Ermächtigung lasse sich nicht schließen, ob die Fondsgeschäftsführung nur zu einfachen sog. plainvanilla-Swaps oder zu strukturierten Swapgeschäften ermächtigt sei. Bei beiden bestünden indes Aufklärungspflichten.

Es müsse darauf abgestellt werden, welche Möglichkeiten der Geschäftsführung durch die Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag gegeben würden. Diese sei nicht auf einfache Swapgeschäfte beschränkt gewesen. S. 15 des Prospekts erwähne, dass die Zinsen entsprechend der aktuellen Marktsituation kalkuliert würden. Der Anleger müsse nicht damit rechnen, dass Zinsswapgeschäfte getätigt würden. Ihr Abschluss liege außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Tankschiffs.

Im Übrigen nimmt die Berufungsbegründung pauschal Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der zweitinstanzlichen Anträge der Kläger wird auf die Berufungsbegründung, dort S. 2 - 9 (Bl. 688 - 695 d.A.), vollumfänglich verwiesen. Dabei dürfte wie schon erstinstanzlich bei dem Antrag zu II 4 (C4 mbH & Co. Tankschiff KG) das Zeichnungsjahr mit 2009 unzutreffend angegeben sein, da ausweislich des Vortrags in der Klageschrift (dort S. 15, Bl. 15 d.A.) und der in Kopie vorliegenden Beitrittserklärung der Kläger die Beteiligung am 28.04.2004 gezeichnet hat.

Hilfsweise beantragen die Kläger

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 2 und 3 führen aus, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Insolvenzrisiko der Treuhänderin nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand handele, da jedem Anleger bekannt sei bzw. bekannt sein müsse, dass selbstverständlich der jeweilige Vertragspartner nicht vor dem allgemeinen Risiko einer Insolvenz mehr geschützt sei als andere Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Ein konkretes diesbezügliches Risiko sei nicht absehbar gewesen.

Die von der Klägerseite verlangte Risikominimierung durch entsprechende Regelungen sei im Übrigen erfüllt. In allen streitgegenständlichen Prospekten aus dem Hause Salomon sei in den Treuhandverträgen genau die Regelung enthalten, die nach der Argumentation der Klägerseite ein aufklärungspflichtiges Risiko ausgeschlossen habe. Beispielhaft verweisen die Beklagten auf § 5 Ziffer 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der C C7 (jetzt C mbH & Co. KG, vgl. Bl. 99), S. 92 des Prospekts:

"Die Treuhänderin überträgt hiermit für die folgenden Fälle ihren Kommanditanteil auf die Treugeber im Verhältnis der für diese treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, und zwar unter Aufteilung in entsprechend einzelne Beteiligungen, wenn ... über die Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird. Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister. Die Treugeber nehmen diese Übertragung an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung."

Für die von den Beklagten zu 2 und 3 mitgeteilten Fundstellen in den übrigen Prospekten wird auf die Aufstellung S. 5 des Schriftsatzes vom 11.02.2015, Bl. 738 d.A. Bezug genommen.

Entsprechendes gelte für die Beteiligungen aus dem Hause Dr. Q. Beispielhaft zitieren die Beklagten zu 2 und 3 den Treuhandvertrag des B Fonds Nr. 100 VLCC B2:

"Der Treuhänder tritt für den Fall des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bzw. der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an den Treugeber in Höhe des von diesem gezeichneten Kapitalanteils mit allen damit verbundenen anteiligen Rechten, Pflichten, Ansprüchen und Verbindlichkeiten ab. Dieser nimmt die Abtretung mit Abschluss des Treuhandvertrages an."

Für die Fundstellen in den übrigen Prospekten wird auf die Aufstellung S. 6 f. des Schriftsatzes vom 11.2.2015, Bl. 739 f. Bezug genommen.

Der Begriff der Auszahlungen bzw. Ausschüttungen sei in den Prospekten nicht irreführend verwendet. Mehr als ein Hinweis auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht erforderlich. Es komme auch nicht zwangsläufig zu einem Wiederaufleben der Haftung. Die Prospekte wiesen ausdrücklich darauf hin, dass durch Auszahlungen das Eigenkapitalkonto unter die gezahlte Haftsumme absinken und eine Haftung im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB entstehen könne.

Der Vortrag zu §§ 30, 31 GmbHG sei neu und schon von daher als verspätet zurückzuweisen. Die Normen seien auf Publikumsgesellschaften nicht anwendbar. Ein Hinweis auf ein vermeintliches Risiko, Auszahlungen unter den Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG analog zurückzahlen zu müssen, sei daher nicht erforderlich gewesen. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass das Stammkapital der Komplementär-GmbH nach der vorgesehenen Konstruktion des jeweiligen Fonds unangetastet bleiben sollte und auch bis heute unangetastet geblieben sei. Insbesondere seien keine Auszahlungen aus dem Stammkapital der Komplementärgesellschaft vorgenommen worden. Die Haftung beschränke sich zudem auf die erhaltenen Auszahlungen; eine Haftungsverschärfung gebe es nicht. Im Übrigen seien die Anleger jedenfalls auf das bestehende Totalverlustrisiko und das Risiko der Wiedereinzahlungspflicht für erhaltene Auszahlungen mehrfach und deutlich hingewiesen worden. Ob dies nun auf der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB oder auf den Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG analog beruhe, sei für die Frage, ob der Anleger auf das Rückzahlungsrisiko ausreichend hingewiesen worden sei, ohne Belang. Seit Inkrafttreten des MoMiG sei eine analoge Anwendung zudem nicht mehr möglich (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8.10.2013 - II ZR 310/12, juris). Voraussetzung sei in jedem Fall, dass die Fondsgeschäftsführung eine Pflichtverletzung begehe und sich rechtswidrig verhalte. Das sei ein allgemeines Lebensrisiko, auf das nicht hingewiesen werden müsse (Hinweis auf BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24).

Die behaupteten Widersprüche auf S. 17 des Ersturteils fänden sich dort nicht. Zudem schließe eine Haftung im Außenverhältnis nach § 172 Abs. 4 HGB nicht aus, dass im Innenverhältnis die darlehensweise Gewährung der Auszahlungen vereinbart werde.

Die behaupteten Widersprüche in der Darstellung zur Haftung in den Prospekten seien nicht nachvollziehbar. Der Vortrag sei prozessual unzulässig. Die Kläger müssten sich die Mühe machen, die Widersprüche tatsächlich vorzutragen statt nur auf 108 verschiedene Prospektseiten zu verweisen, ohne diese zu erläutern,

Die Änderung der steuerlichen Behandlung sei nicht vorhersehbar gewesen. Das entscheidende Urteil des BFH vom 6.7.2005 sei erst im Jahre 2010 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung des weiteren Urteils des BFH vom selben Tag - VIII R 74/02 sei erst im Jahr 2008, BStBl. II S. 180 erfolgt. Die Verwaltungspraxis habe das BMF erst durch Anweisung vom 31.10.2008 geändert. Dass sich die Verwaltungspraxis oder die Rechtsprechung ändern könne, ergebe sich zudem aus jedem der Prospekte (vgl. Fundstellen S. 20 des Ss v. 11.2.2015, Bl. 753 d.A.).

Der Treuhandkommanditist stehe nicht schlechter als der Direktkommanditist. Der Treuhandvertrag verschaffe ihm ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO. Wie ausgeführt werde im Insolvenzfall zudem der Anteil automatisch auf den Treugeber übertragen. Die Treugeber trügen nicht das Insolvenzrisiko weiterer Treugeber.

§ 10 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zu C7 enthalte den Hinweis, dass kurz- und langfristige Sicherungsgeschäfte im Hinblick auf Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiken vorgenommen werden könnten. Weitergehende Hinweise zu den Wechselkursrisiken fänden sich auf S. 15 sowie Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteilen und Laufzeiten auf den S. 44 und 45 des Prospekts, wie das Landgericht zutreffend ausführe. Eine Beschränkung auf Zinssicherungsgeschäfte einer bestimmten Art habe der Vertrag nicht enthalten, wie die Klägerseite selbst einräume. Falsch sei die Annahme, diese Geschäfte lägen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs bei Tankschiffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen - auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt - davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist, weil weder ein Beratungs- noch ein Prospektfehler vorliegt. Die von den Klägern vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihnen günstigere Entscheidung zu tragen.

1. Mit ihren Berufungen wenden sich die Kläger nicht gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Danach konnte sich das Landgericht nach Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 bzw. Vernehmung der Kläger weder davon überzeugen, dass die Beklagte zu 1 die Kläger nicht anlegergerecht beraten noch davon, dass sie von den Prospekten abweichende Angaben gemacht habe.

2. Die Berufungsbegründung wendet sich konkret nur gegen die landgerichtliche Beurteilung der unter Nr. 1, 2, 8, 11, 12, 17, 19 und 20 im angegriffenen Urteil geltend gemachten Prospektfehler, ohne dass indes das jetzige Vorbringen das Urteil in Zweifel ziehen kann.

a) Risiken, die aus einer Insolvenz der Treuhänderin drohen (Nr. 11) und Schlechterstellung des Treugeberkommanditisten im Vergleich zum Direktkommanditisten (Nr. 12)

Aufklärungspflichtige Risiken bestehen nicht. Es trifft nicht zu, dass die Anleger im Fall der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sämtliche Rechte an der Fondsgesellschaft verlieren oder zwangsweise ausgeschlossen werden. Zutreffend verweisen die Beklagten zu 2 und 3 auf die zumeist in den jeweiligen Treuhandverträgen getroffene Regelung, nach der bei Insolvenz der Treuhänderin die Beteiligung an den Treugeber übertragen wird. Die Kläger tragen selbst vor, dass mit einer entsprechenden Klausel das Risiko minimiert werden könne.

Ein aufklärungsbedürftiges Risiko besteht unabhängig davon nicht. Auch die Kläger stellen nicht in Abrede, dass dem Treugeber im Fall der Insolvenz der Treuhänderin ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an dem treuhänderisch gehaltenen Anteil zusteht (vgl. nur Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 32, 33 mwN).

Es bestand auch kein Risiko, dass der jeweilige Anleger im Insolvenzfall der Beteiligungstreuhänderin die Beteiligungssumme ein weiteres Mal leisten muss. Wie es zu einer doppelten Inanspruchnahme kommen soll, erschließt sich schon nicht. Eine - sowieso nur mittelbare - Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB setzt zunächst einmal voraus, dass die Einlage dem Anleger wieder zurückgezahlt worden ist, so dass schon von daher von einer doppelten Zahlung nicht die Rede sein kann.

Die Ausführungen zu § 738 BGB und einer angeblichen gesamtschuldnerischen Haftung aller Treugeber haben keinen Bezug zu den hier gezeichneten 23 Fondsbeteiligungen. Dass eine "Treugeber-GbR" vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09, juris Rn. 11: Innen-GbR), tragen die Kläger nicht für einen der 23 Fälle substantiiert vor, da kein Vortrag zu den einzelnen Treuhandverhältnissen erfolgt.

Selbst wenn man eine Innen-GbR der jeweiligen Treugeber annimmt, besteht kein Anlass anzunehmen, die Treugeber würden unbegrenzt akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten und gesamtschuldnerisch für ausstehende Einlageverpflichtungen anderer Treugeber haften. In der - wie das Landgericht zutreffend ausführt - üblichen und anerkannten Konstruktion der treuhänderisch vermittelten Kommanditbeteiligung an Publikumsgesellschaften sollen Treugeber- und Direktkommanditisten möglichst weitgehend gleichbehandelt werden; vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08, juris Rn. 27:

"Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte" (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55; vgl. auch Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254).

Wie die Kläger selbst ausführen, haftet der Direkt-Kommanditist zwar unmittelbar im Außenverhältnis, aber beschränkt auf seine Haftsumme. Die Treugeber haften mittelbar über einen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten; ggfs. können sie unmittelbar im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wenn der Treuhandkommanditist den Freistellunganspruch an einen Gesellschaftsgläubiger abtritt. Wieso die Treugeber-Kommanditisten in einer Publikumskommanditgesellschaft aber anders als die Direkt-Kommanditisten nunmehr unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften sollten, erschließt sich nicht.

Vorliegend beschränken die Treuhandverträge zudem die Haftung der Treugeber explizit (vgl. exemplarisch für die B Fonds Nr. 110 und 112 § 3 Ziffer 2, § 5 Treuhandvertrag). Dass der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine mögliche Innen-GbR der Treugeber nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet, für die gesamtschuldnerisch gehaftet werden könnte (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).

Es liegt entgegen der mit der Klage vertretenen Auffassung offensichtlich kein aufklärungspflichtiger Nachteil darin, dass der Treugeber-Kommanditist nicht unmittelbar im Außenverhältnis haftet. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder - nach Abtretung des Freistellungsanspruchs - einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich.

b) Risiko der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen (Nr. 1 und 2)

Die Prospekthinweise zum Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten sind ausreichend.

aa) Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten, die die Kläger als Treugeber zudem nur mittelbar trifft, genügt bereits der Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB. Die Fundstellen in den einzelnen Prospekten hat das Landgericht aufgelistet (S. 29 f. des Urteils).

Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, muss nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 - II ZR 16/09, juris; Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, juris Rn. 31). Zu einer Erläuterung der Haftungsvorschriften besteht nach st. Rspr. kein Anlass.

Es bedurfte insbesondere entgegen der wiederholt von den Klägern geäußerten Rechtsauffassung keines Hinweises auf das systemimmanente Wiederaufleben der Haftung durch die prospektierten Ausschüttungen aus der Liquidität. Mit der zitierten Entscheidung vom 09.11.2009 hat der Bundesgerichtshof der auch von den Klägern mit ihrer Rüge vertretenen Auffassung, die der Entscheidung des OLG Hamm vom 26.11.2008 - 8 U 8/08 - zugrundelag, eine Absage erteilt und die Frage anders entschieden. Auf die zitierten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von den Klägern angeführten untergerichtlichen Entscheidungen sind damit überholt. Eine abweichende Auffassung des LG Hamburg wäre angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung irrelevant.

bb) Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung gerügt haben, dass die Prospekte auf ein Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nicht hinwiesen, sind sie mit diesem gänzlich neuen Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Zwar dürfte dem Klägervortrag die Behauptung zu entnehmen sein, dass sämtliche Prospekte keinen Hinweis auf eine etwaige Haftung der Anleger gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog enthalten. Dies trifft aber etwa für die Beteiligung MS Rickmers Hamburg nicht zu (vgl. S. 61 des Prospekts). Selbst wenn dies im Übrigen möglicherweise unstreitig bleiben sollte, ist streitig, dass dies einen Prospektfehler darstellt, der kausal für die Anlageentscheidung der Kläger gewesen sein soll. Zu Recht verweisen die Beklagten zu 2 und 3 darauf, dass die Kläger die Beteiligungen jeweils in Kenntnis eines Prospekts gezeichnet haben, der deutlich auf eine mögliche Rückzahlbarkeit der erhaltenen Ausschüttungen hinweist. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, legen die Kläger nicht dar.

Eine theoretisch mögliche Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist unabhängig davon nicht aufklärungsbedürftig.

Dass sich die von den Klägern dargestellte Rechtsprechung, die sich auf "Nur"-Kommanditisten bezieht, auf die Kläger als Treugeber-"Nur"-Kommanditisten überhaupt übertragen lässt, - und noch dazu in einer Publikums-KG - zeigt die Berufungsbegründung schon nicht auf, kann aber dahin stehen.

Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 6. 5. 2008 - 5 StR 34/08, NStZ 2009, S. 153) muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden. Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden (vgl. nur Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 169 Rn. 18 ff. mwN).

Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditisten und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.

cc) Der sodann unter I. wiedergegebene Vortrag (Berufungsbegründung S. 18, Bl. 704 d.A.) ist nicht nachvollziehbar, worauf die Beklagten zu 2 und 3 zutreffend hinweisen. Auf S. 17 des Urteils finden sich keine Ausführungen zu einer Haftung für erhaltene Auszahlungen. Da von "den beiden streitgegenständlichen Fonds" die Rede, bezieht sich der Vortrag vermutlich auf ein anderes Verfahren und ist hier nur versehentlich gehalten worden. Dass der Begriff der Ausschüttungen irreführend verwendet würde, scheidet jedenfalls aus, da sich aus dem Prospekt ergab, dass die Ausschüttungen unter den beschriebenen Voraussetzungen zurückgezahlt werden mussten und daher dem Anleger bewusst war, dass Ausschüttungen nicht mit Gewinn gleichzusetzen waren. Die Bedeutung des Vortrags zu den Entscheidungen des AG Hamburg und der unwirksamen Darlehensklausel bei den B Fonds Nr. 38 und 39 erschließt sich nicht.

dd) Soweit die Berufungsbegründung auf S. 19 erneut den Vortrag zu dem angeblich notwendigen Hinweis auf ein systembedingtes Wiederaufleben der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB wiederholt, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zu Recht weisen die Beklagten zu 2 und 3 im Übrigen daraufhin, dass der Vortrag zu einer angeblichen Widersprüchlichkeit der Prospekte "zur Haftung (u.a. aus §§ 171, 172 HGB) und zu Nachschusspflichten" (so S. 19 der Berufungsbegründung, Bl. 705 d.A.) unsubstantiiert ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die zitierten 107 Seiten in 23 verschiedenen Prospekten zu durchsuchen und zu mutmaßen, worin die Kläger die nicht im Ansatz näher vorgetragenen Widersprüche sehen könnten.

c) Steuerliche Risiken

Dass die Aussagen zur steuerlichen Behandlung des Fonds prognostisch waren und sich die Praxis der Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung dazu ändern konnten, ergab sich unstreitig aus den Prospekten. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus exante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH, Urteil vom 23.?4. 2012 ? II ZR 75/10).

Soweit die Kläger erstinstanzlich eine "vielfach höhere Gewerbeschuld als in den jeweiligen Emissionsprospekten kalkuliert" behauptet haben (Ss v. 13.8.2013, S. 20, Bl. 118 d.A.), ist dies schon unsubstantiiert.

Eine vorhersehbare Änderung der steuerlichen Behandlung des Fonds haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Das von den Klägern zitierte Urteil des BFH vom 6.7.2005 (VIII R 72/02, auch VIII R 74/02) eignet sich für eine Vielzahl der von dem Kläger gezeichneten und auch für die von der Klägerin gezeichnete Beteiligung zur Begründung einer Aufklärungspflichtverletzung schon deswegen nicht, weil es erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung durch die Kläger ergangen ist.

Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung zeichnete sich für diese Fonds auch nicht bereits seit 1999 oder 2000 ab, dass die Praxis der Finanzämter bei der steuerlichen Behandlung der Fonds geändert werden würde. Dass in den den Entscheidungen des BFH vom 6.7.2005 zugrundeliegenden vorinstanzlichen Urteilen schon vor 2005 andere Auffassungen zur Frage der steuerlichen Behandlung geschlossener Schiffsfonds vertreten wurden, macht die steuerrechtlichen Hinweise in den Prospekten nicht unzutreffend. Denn die Finanzverwaltung, auf deren Handhabung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Für die hier in Rede stehenden Entscheidungen war dies im Jahr 2008 (VIII R 74/02) und im Jahr 2010 (VIII R 72/02) der Fall. Das BMF hat die allgemeinverbindliche Umsetzung dieser Entscheidungen des BFH durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008 veranlasst, wie die Kläger erstinstanzlich selbst dargestellt haben (vgl. Ss v. 30.5.2014, S. 71, Bl. 400 d.A.).

Damit liegt auch für die erst nach dem Erlass der Entscheidungen gezeichneten Beteiligungen kein Prospektfehler vor. Denn eine Änderung der Finanzverwaltungspraxis im Jahr 2005 war auch nach dem Erlass des Urteils mangels Allgemeinverbindlichkeit noch nicht einmal konkret absehbar.

d) Zinsswapgeschäfte

In dem Emissionsprospekt zu C7 heißt es auf S. 44:

Durch die nachfolgend aufgeführten Swapgeschäfte erfolgten Zinssicherungen für 55 % des Schiffshypothekendarlehens mit Laufzeiten von zwei bis drei Jahren. Die angegebenen Zinssätze verstehen sich inkl. Marge:

Zinsswaps

Zeitraum TUS-$ Zinssatz

03.12.2007-01.12.2009 1.500 6,10 %

03.12.2007-01.12.2009 9.500 6,19 %

Der im Prospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag sieht in § 10 Ziff. 3 zudem ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zum "Abschluss von kurz- und langfristigen Sicherungsgeschäften im Hinblick auf Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiken" vor (S. 79).

Ein Prospektfehler scheidet auch hier offensichtlich aus. Die von den Klägern zitierte Auffassung des LG Hamburg überzeugt nicht und steht im Widerspruch zu der Entscheidung des 31. Zivilsenats des hiesigen OLG zum B Fonds Nr. 126, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. 31 U 193/13, juris).

Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme, die Anforderungen an die Aufklärung des Anlegers ergäben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht einer Bank, die einem Anleger einen von ihr selbst konstruierten H Swap mit einem von ihr bewusst strukturierten negativen Anfangswert anbietet (dazu BGH, Urteil vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10, juris). Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Durch die hier prospektierten Zinsswaps sollte lediglich dem Zinsänderungsrisiko zum Zwecke der Planungssicherheit des Fonds begegnet und keine hoch spekulative Zinswette abgeschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 83/14, juris Rn. 56 mwN).

Dem Anleger muss im Prospekt zwar ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.3.2010 - II ZR 66/08). Ein Prospekt muss dabei über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung möglicherweise zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Zinsänderungsrisiko sowohl auf S. 15 als auch im Zusammenhang mit der Darstellung der bereits getätigten Zinsswaps auf S. 44 und 45. Diese werden mit allen relevanten Angaben im Prospekt dargestellt, was die Berufungsbegründung verkennt. Der Anleger musste hier nicht nur mit dem Abschluss von Swapgeschäften rechnen; ihm wurde im Prospekt mitgeteilt, dass und welche Swapgeschäfte bereits geschlossen waren.

Dass die Ermächtigung der Fondsgeschäftsführung aus § 10 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages nicht auf eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt ist, ist ebenfalls kein aufklärungspflichtiges Risiko, auch wenn - so die Kläger - der Geschäftsführung damit der Abschluss unvorteilhafter Swapgeschäfte ermöglicht würde, deren Risiken die Geschäftsführung u.U. nicht zutreffend erkannt hätte. Dass pflichtwidriges inkompetentes Handeln der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, die Verwirklichung des Anlagekonzepts gefährden, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind. Hierfür ist jedoch in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24).

3. Soweit sich die Berufungsbegründung mit den übrigen erstinstanzlich gerügten Prospektfehlern und ihrer rechtlichen Bewertung durch das Landgericht nicht befasst, genügt sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streifall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04, juris Rn. 5). Der Berufungsführer ist angehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, um bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzuwirken und eine Beschränkung des Prozessstoffs im Berufungsverfahren zu erreichen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 520 Rn. 33). Unabhängig davon begegnet die landgerichtliche Bewertung der sonstigen erstinstanzlich gerügten Prospektfehler keinen Bedenken.

4. Eine mündliche Verhandlung ist weder durch die behauptete Vielzahl parallel gelagerter Verfahren noch das Anstreben einer gütlichen Streitbeilegung gemäß § 278 Abs. 1 ZPO geboten. Folgte man der Argumentation der Kläger zu § 278 Abs.1 ZPO, wäre § 522 Abs. 2 ZPO nie anwendbar. Dass sich die Kläger mit beträchtlichen Summen an insgesamt 23 Fonds beteiligt haben, verleiht dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage einer Aufklärungspflicht über eine mögliche Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG ist hier schon nicht entscheidungserheblich. Sie lässt sich zudem nach den geklärten Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten im Rahmen des Beitritts zu Fondsgesellschaften beantworten.