Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag i. H.v. 255,85 € nebst Zinsen i. H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.