OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014 - 28 U 135/13
Fundstelle
openJur 2015, 15800
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Einzelrichter - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 300,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe eines Fahrradträgers der Marke U (Artikelnummer ...#) zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

B.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus Zahlung weiterer 6.672,67 € nebst Zinsen verlangt, ist zulässig; sie hat in der Sache allerdings überwiegend keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Anspruch auf Rückzahlung der ihr für die Anschaffung und die Anbringung des Fahrradträgers "U" entstandenen Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei ihr befindlichen Trägers.

1.

Liegen die Voraussetzungen für die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs vor, dann kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 284, 434 BGB Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat, ersetzt verlangen, wenn diese sich in Folge der Rückabwicklung als nutzlos erweisen.

a.

Dass der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes wegen eines Sachmangels des Wohnmobils nach §§ 437 Nr. 2,440 ,346 ,323 ,434 BGB begründet ist, hat das Landgericht im Streitfall für den Senat bindend festgestellt (§§ 529,531 ZPO); ein Berufungsangriff ist dagegen nicht geführt worden .

b.

Dass die Beklagte die in der Übereignung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, was Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch Senat, Urteil vom 05.08.2010, Az.: I-28 U 22/10). Entlastet hat die Beklagte sich nicht.

c.

Es steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Fahrradträger im April 2011 für das zuvor bei der Beklagten erworbene Wohnmobil und im Vertrauen auf den Erhalt der (Haupt-)Leistung angeschafft hat.

Allein fraglich ist, ob sich die Anschaffung in Folge der später verlangten und vorgenommenen Rückabwicklung des Kaufvertrages als vergeblich darstellt.

Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos waren (BGH in NJW 2005,2848; Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3816 ). Davon kann nur dann ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, wenn der Käufer die Aufwendung "umwidmen" kann, sie also - wie beispielsweise bei portablen Geräten- unproblematisch anderweitig nutzen kann oder wenn nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Käufer ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, für das das fragliche Zubehörteil ohne weiteres verwendet werden könnte.

Diese Ausnahmesituation ist im Streitfall nicht gegeben.

Der bei der Klägerin befindliche Fahrradträger kann unstreitig nur mit einem fest am Wohnmobil angebrachten Grundträger genutzt werden. Einen solchen Grundträger hat die Klägerin zusammen mit dem Fahrradträger erworben, er wurde im April 2011 montiert und ist auf Wunsch der Beklagten an dem im Juli 2013 zurückgegebenen Wohnmobil. Ohne Grundträger kann die Klägerin den bei ihr befindlichen Fahrradträger anderweitig nicht mehr verwenden - es sei denn, sie bringt an einem Ersatzfahrzeug einen vergleichbaren Grundträger an. Ob die Klägerin als hierzu verpflichtet angesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beklagte ihr unstreitig bei Fahrzeugrückgabe einen Ersatzgrundträger angeboten hat, kann dahin stehen. Denn wie die Klägerin unangefochten ausführt, hat sie zwar ein Ersatzfahrzeug erworben. Sie hat sich aber für ein Wohnmobilmodell mit einem integrierten Abstellraum für Fahrräder entschieden und schon deshalb keine Verwendung mehr für einen von außen am Fahrzeug anzubringenden Fahrradträger.

Die im April 2011 getätigte Aufwendung erweist sich daher für sie als nutzlos.

2.

In der Rechtsfolge ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die vergeblich gewordene Aufwendung für den Fahrradträger zu erstatten - allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des noch bei der Klägerin befindlichen Fahrradträgers (§§ 348,320 BGB).

Weil der Fahrradträger von der Klägerin von seiner Anschaffung am 16.04.2011 an bis zur Rückgabe des Fahrzeugs im Juli 2013 bestimmungsgemäß verwendet werden konnte - sich sein Wert also für sie teilweise amortisiert hat (vgl. Senat, Urteil vom 05.10.2010, Az.:28 U 22/10) - , ist es allerdings gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufwendungsersatz zu kürzen( Senat, a.a.O. m.w.N.). Der Abzugsbetrag, der vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist grundsätzlich ebenso wie der für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringende Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB durch lineare Wertabschreibung zu berechnen, wobei der Senat vorliegend als Ausgangspunkt und Berechnungsbasis die Gesamtnutzungsdauer des Fahrradträgers für sachgerecht erachtet.

Diese setzt der Senat im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen D mit 16,5 Jahren an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass ein vergleichbarer Fahrradträger bei pfleglicher Behandlung üblicherweise eine Gesamtlebensdauer von 15 - 18 Jahren zu erwarten hat. Bei einer Nutzungszeit durch die Klägerin von 2 Jahren und drei Monaten (Zeitraum von der Anschaffung am 16. April 2011 bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 19.Juli.2013) ist deshalb ein Nutzungsvorteil von 47,50 € (gerundet) vom Anschaffungspreis abzuziehen (348,45 € : 16,5 Jahre x 2,25 Jahre) .

Es verbleibt ein von der Beklagten zu erstattender Zahlbetrag in Höhe von 300,95 €.

II.

Die mit der Berufung begehrte Herausgabe von weiteren Nutzungsvorteilen in Form ersparter Schuldzinsen kann die Klägerin von der Beklagten aus §§ 346,323,437 Nr. 2 , 434 BGB nicht verlangen.

Das Landgericht hat von den insoweit mit der Klageerweiterung vom 17.07.2012 geltend gemachten 4.980,03 € einen Betrag von 2.298,48 € als Nutzungsvorteil zuerkannt; an diese Feststellung ist der Senat - jedenfalls, nachdem die Beklagte im Senatstermin ihre (Hilfs-)Aufrechnung zu diesem Punkt fallen gelassen hat - gebunden, §§ 529,531 ZPO.

Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch steht der Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der Berufung nicht zu.

1.

Vom Verkäufer für den gezahlten Kaufpreis erzielte Zinsen sind bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages als Kapitalnutzung gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 100 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen. Zu den gezogenen Nutzungen zählen grundsätzlich auch Schuldzinsen, die der Verkäufer aufgrund der Kaufpreiszahlung nicht hat zahlen müssen und die er deshalb erspart hat ( Senat, a.a.O., m.w.N.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1149).

Ersparte Schuldzinsen sind aber - entgegen der Berechnung der Klägerin - allenfalls in Bezug auf den gezahlten Nettokaufpreis (11.764,71 € + 35.705,88 € = 47.470,59 €) zu ersetzen. Denn nur dieser ist der Beklagten zugeflossen und nur aus ihm hat sie Nutzungen gezogen bzw. hätte diese ziehen können. Die Mehrwertsteuer war als Durchlaufposten zeitnah an das Finanzamt abzuführen; aus ihr konnte die Beklagte keine Nutzungen ziehen (Senat, a.a.O.).

2.

Dass die Beklagte mit dem ihr zugeflossenen Nettokaufpreis einen Kredit bedient hat, für den sie mehr als durchschnittlich 3 % Zinsen zahlen musste, ist von der für die Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (hierzu : BGH in NJW 2007,1346; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1151) nicht mit Substanz vorgetragen worden.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast den Vortrag gehalten, sie habe den gezahlten Kaufpreis vollumfänglich in ihren - eine Kreditlinie von 1 Million € habenden - Kontokorrentkredit eingebracht, für den sie einen Zins von 2 % über dem Dreimonats-Euribor schulde, der im hier interessierenden Zeitraum vom 06.08.2010 bis 06.05.2012 zwischen 0,5 und 1 % betragen habe. Ihren Vortrag untermauert hat die Beklagte durch - den Kontokorrentkredit betreffende - Kontounterlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum, die einen Zinssatz zwischen 2,646 % und 3,531 % bestätigen. Im Übrigen - so die Behauptung der Beklagten - nehme sie keinen weiteren Kredit in Anspruch, insbesondere keinen Dispositionskredit.

Soweit die Klägerin ungeachtet dessen darauf beharrt, die Beklagte nehme (doch) einen Dispositionskredit in Anspruch, für den sie höhere Zinsen aufzuwenden habe und auf diesen Kredit habe die Beklagte den gezahlten Kaufpreis verwandt, stellt sich diese Behauptung angesichts der Darlegungen der Beklagten als unsubstantiiert dar. Objektive Anhaltspunkte für ihren Vortrag benennt die Klägerin nicht, weshalb eine letztlich der Ausforschung dienende Einvernahme des als Zeugen von der Klägerin benannten Bankmitarbeiters G auch nicht in Frage kommt.

Der Klägerin hilft in diesem Zusammenhang nicht, dass sie in Bezug auf die Finanzierungsinterna der Beklagten naturgemäß keine Kenntnisse haben kann. Insoweit wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, die Beklagte vor Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegebenenfalls im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und erforderlichenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen. Dass das nicht geschehen ist, geht zu Lasten der Klägerin und rechtfertigt keinen Vortrag auf ungesicherter Grundlage.

Ist nach allem von dem von der Beklagten zugestandenen Zinssatz von 3 % im Mittelwert auszugehen, dann hat die Beklagte aufgrund der am 06.08.2010 und am 28.02.2011 gezahlten (Netto-)Beträge Schuldzinsen erspart, die jedenfalls nicht über dem vom Landgericht ausgerechneten Betrag in Höhe von 2.298,48 € liegen.

Die Frage, ob der vom Landgericht zuerkannte Kapitalnutzungsersatz überhöht ist, muss der Senat nicht mehr entscheiden, da eine Anschlussberufung nicht eingelegt wurde und die Beklagte ihre (Hilfs-)Aufrechnung in diesem Punkt wie bereits erwähnt fallen gelassen hat.

III.

Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrem Berufungsangriff gegen die Höhe des vom Landgericht auf 5.789,29 € festgesetzten und in dieser Höhe von der Rückzahlungsforderung der Klägerin in Abzug gebrachten Nutzungswertersatzes.

1.

Der Käufer eines Kraftfahrzeugs hat im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben; weil sie bezogen auf die Fahrleistung nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Käufer ihren Wert zu ersetzen, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Anders als bei einem Pkw gibt es bei Sonderfahrzeugen wie einem Wohnmobil bei der Wertberechnung keinen einheitlichen Berechnungsmaßstab (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1172, 3578). Wie bei einem Pkw nur auf die (Gesamt-)Fahrleistung abzustellen, erscheint regelmäßig nicht sachgerecht, weil das Wohnmobil nicht ausschließlich dem Fahren, sondern vor allem den Wohnen auf Rädern während der Standzeiten dient - ein Aspekt, der dann unberücksichtigt bliebe, würde nur auf die Fahrleistung rekurriert.

Der Senat hält es im konkreten Fall mit dem Landgericht für angemessen, neben dem Fahr- auch den Wohnfaktor in die Berechnung des Nutzungswertersatzes einfließen zu lassen und aus beiden einen Mittelwert zu bilden. Bei der Berechnungsweise folgt der Senat dem Grundsatz, dass der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung einer beweglichen Sache nach dem zeitanteiligen linearen Wertschwund zu ermitteln ist (Reinking/Eggert, a.a.O., Rnrn. 1162 ff, Palandt: BGB, 73. Auflage 2014, Rn 10 zu § 346 BGB (Grüneberg)). Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für Kraftfahrzeuge; der von der Beklagten gewählte Ansatz, die von ihr für die Vermietung von Wohnmobilen verlangten Preise für die Berechnung des Nutzungswertersatzes heranziehen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

2.

Ausgehend von den vom Sachverständigen D im Senatstermin unter Bezugnahme auf seinen schriftlichen Vorbericht getroffenen Feststellungen ist für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche mit einer Gesamtlaufleistung zwischen 180.000 km und 200.000 km sowie einer Lebenserwartung zwischen 18 und 20 Jahren zu rechnen. Substantiierte Einwände sind gegen die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, nicht erhoben worden. Soweit die Klägerin im Senatstermin darauf verwiesen hat, es gebe am Markt auch Wohnmobile vergleichbaren Typs mit einer deutlich höheren Gesamtlaufleistung und einem höheren Alter zu kaufen, ändern vereinzelte "Ausreißer" in die eine oder andere Richtung nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nichts daran, dass der Durchschnitt der Fahrzeuge die von ihm ermittelte Laufleistung/das von ihm ermittelte Lebensalter aufweist.

Da die Klägerin unstreitig unter Außerachtlassung der für die Mangelbeseitigung vorgenommenen Fahrten eine Fahrstrecke von 9.495 km mit dem Wohnmobil innerhalb der dreijährigen Nutzungsdauer zurückgelegt hat, ergibt sich ausgehend von dem Mittelwert der von dem Sachverständigen angesetzten Durchschnittszahlen (190.000 km Gesamtlaufleistung / 19 Jahre Lebensdauer) folgende Berechnung :

56.490 € : 190.000 km x 9.495 km = 2.823,01 €

56.490 € : 19 Jahre x 3 Jahre = 8.919,47 €

11.742,48 € : 2 = 5.871,24 €.

Da der vom Landgericht vom an die Klägerin zurückzuzahlenden Kaufpreis in Abzug gebrachte Betrag von 5.789,29 € geringfügig unter dem tatsächlich von der Klägerin geschuldeten Nutzungswertersatz liegt, kommt eine Abänderung des Urteils nicht in Betracht.

IV.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist - soweit ihre Berufung in der Hauptsache Erfolg hat - aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

V.

Weil die Beklagte im Senatstermin ausdrücklich auch von der von ihr erklärten Hilfsaufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Schäden am Wohnmobil bei Rückgabe Abstand genommen hat, bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat mehr.

C.

1.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92,97 ZPO.

Eine Abänderung der Kostenentscheidung für die erste Instanz ist angesichts der Geringfügigkeit der begründeten Mehrforderung der Klägerin nicht gerechtfertigt, § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).