OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2015 - 28 U 124/14
Fundstelle
openJur 2015, 15799
  • Rkr:

Zu den Anforderungen an die konkrete Mandatierung eines Rechtsanwalts.

Zur Frage des normativen Schadens beim hypothetsichen Verkauf eines Vorprozesses.

Prozesskosten als Schaden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.935,20 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.02.2013.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 98% und die Beklagten zu 2%. Die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 95% und die Beklagten zu 5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat die in Siegen als Anwaltssozietät ansässige Beklagte zu 1 in den zurückliegenden Jahren fortlaufend mit Rechtsberatungen beauftragt. In dem jetzigen Regressprozess lastet der Kläger dem Beklagten zu 2 an, ein Mandat in einer Grundstücksangelegenheit pflichtwidrig bearbeitet zu haben. Der Kläger geht davon aus, dadurch einen Anspruch auf Rückbau von Grundstücksveränderungen verloren haben und unnötigerweise mit den Kosten belastet worden sein, die in zwei Vorprozessen vor dem Landgericht Bonn bzw. vor dem Oberlandesgericht Köln angefallen sind.

Dazu im Einzelnen:

Der Kläger ist Eigentümer eines in Y am I-Straße gelegenen, ca. 4.800m² großen Grundstücks. Dieses Grundstück weist eine Hanglage auf. Es war zunächst unbebaut und mit einer Weidewiese bewachsen.

Im Jahre 1998 hatte der Kläger dieses Grundstück zunächst mit mündlicher Vereinbarung an einen N zur weidewirtschaftlichen Nutzung verpachtet.

Seinerzeit baute die X GmbH & Co. KG auf einem benachbarten Grundstück ihre Betriebsanlagen aus. Das Unternehmen richtete am 29.05.1998 eine Anfrage an den Kläger, in der es sich dringend interessiert zeigte, das Klägergrundstück auf Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages überlassen zu bekommen. Die X GmbH & Co. KG wollte das Grundstück aufschütten, betonieren und als Industriegelände nutzen.

Der Kläger teilte der X GmbH & Co. KG durch Antwortschreiben vom 02.06.1998 mit, dass er mit dem Abschluss eines solchen Erbbaurechtsvertrages generell einverstanden sei. Wegen der Höhe des Erbbauzinses würde er die vom Gutachterausschuss des Kreises P angegebenen Werte akzeptieren. Nach Vertragsschluss könne die Parzelle durch Auffüllung und Abtragung von Erdmaterial betriebsentsprechend hergerichtet werden. Für 1998 und 1999 würde er auf Erbbauzins verzichten. Zugleich wies der Kläger darauf hin, dass er durch die Beklagte zu 1 vertreten werde.

Am 01.07.1998 übersandte die X GmbH & Co. KG dem Kläger den Entwurf eines notariellen Erbbaurechtsvertrages, von dem auch die Beklagte zu 1 eine Abschrift erhielt.

Zugleich wurde an den Gutachterschuss für Grundstückswerte im Kreis P eine Anfrage betreffend das Klägergrundstück gerichtet. In seiner Stellungnahme vom 02.07.1998 bewertete der Ausschuss das Grundstück als Bauerwartungsland und legte einen Verkehrswert von 72.390,00 DM zugrunde.

Am 15.07.1998 übersandte die X GmbH & Co. KG die Unterlagen des Gutachterausschusses an den Kläger und an die Beklagte zu 1. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Baugenehmigungen bereits erteilt seien. Um keine unnötigen Kosten zu haben, wolle man mit dem Fundamentaushub und mit sonstigen Erdbewegungen auf dem Klägergrundstück beginnen. Das Unternehmen schlug vor, den Erbbaurechtsvertrag bereits am 17.07.1998 bei Notar Dr. T in B beurkunden zu lassen.

Der Notartermin am 17.07.1998 fand indes nicht statt. Mit Schreiben vom 17.07.1998 sprach die X GmbH & Co. KG den Kläger auf dessen Zusage an, bereits vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrages damit beginnen zu können, den Mutterboden abzuschieben und mit dem Verfüllen zu beginnen.

Am 26.07.1998 verfasste der Kläger seinerseits ein Anschreiben an die X, in dem er sich mit der Vornahme von Erdarbeiten auf dem Grundstück nur einverstanden erklärte, wenn der Erbbaurechtsvertrag auf Grundlage des Angebots vom 02.06.1998 zustande komme. Dies müsse der Geschäftsinhaber von X mit Unterschriftsleistung zusagen.

Aus diesem Grund setzte der Kläger am 26.07.1998 folgenden handschriftlichen Erklärungstext auf, den der Komplementärgeschäftsführer U sen. unterzeichnen sollte (im Original ohne Hervorhebungen):

X hat im Rahmen der Werksneugründung in Y die werkanliegende Parzelle 95 in Anspruch genommen.

Da ein Erbbaurechtsvertrag noch nicht unterzeichnet ist, duldet der Eigentümer M auf Risiko X die Inanspruchnahme, um in Vermeidung von Unbilligkeiten den geplanten umfassenden geländegestaltenden Erdbewegungen nicht im Wege zu stehen.

Als Vorbedingung setzte M die Annahme der Verpflichtung zum Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, dies in 1998, dies ausdrücklich absolut seinem Angebots- und Bedingungs-Fax vom 2.6.98 entsprechend.

M erachtet diese Bedingung als durch X nicht ausdrücklich angenommen und ist besorgt, daß die vorweggenommene Grundstücksbeanspruchung auf sein Risiko erfolgt.

In Ausräumung dieser Besorgnis erkläre ich für X jenes Angebot und die weiteren Bedingungen des Fax vom 2.6.98 hiermit ausdrücklich als verbindlich und vertragsbegründend angenommen.

Widrigenfalls bin ich verpflichtet, binnen 3 Monaten den alten Grundstückszustand wiederherzustellen sowie eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Neben der Firma X hafte ich persönlich für diese Erklärungen.

U sen. nahm diesen Text zur Kenntnis, setzte folgenden handschriftlichen Zusatz hinzu:

Diese Seite in allen Teilen verbindlich anerkannt.

und unterzeichnete diese Erklärung.

Zugleich ließ der Kläger den Komplementärgeschäftsführer U auf das Angebotsschreiben vom 02.06.1998 folgenden Text schreiben und unterzeichnen (im Original ohne Hervorhebung):

Diese Seite erkenne ich in allen Teilen für X vertragsverbindlich an. Anderenfalls Rückbau in allem!

In der Folgezeit ließ die X GmbH & Co. KG die Umgestaltung des Grundstücks in ein aufgeschüttetes Industriegelände vornehmen. Die Bauarbeiten dauerten bis in das Jahr 1999 hinein.

Der beabsichtigte Erbbaurechtsvertrag kam in der Folgezeit allerdings nicht zustande. Dabei blieb zwischen den potentiellen Vertragsparteien streitig, ob das Scheitern mit einem zu niedrigen Erbbauzins zusammenhing oder mit unrealistischen Zusatzwünschen des Klägers.

Mit Schreiben vom 24.01.2000 wies die X GmbH & Co. KG den Kläger darauf hin, dass dieser nur bis Ende 1999 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses zugesagt habe. Deshalb möge nunmehr der Notarvertrag abgeschlossen werden. Als Erbbauzins wurden 6% aus 72.390,00 DM, also 4.344.00 DM bzw. umgerechnet 2.221,00 EUR jährlich vorgeschlagen.

Ein auf den 10.02.2000 vereinbarter Beurkundungstermin bei dem Notar Dr. T kam allerdings erneut nicht zustande.

Unterdessen wurde das Grundstück weiter als Industriefläche genutzt.

Am 04.10.2000 erteilte der Kläger an Herrn N eine das streitgegenständliche Grundstück betreffende Vollmachtserklärung (BA 1, Bl. 63):

Was Sie vom X-Grundstück rausbekommen (Sie waren dort ehedem Pächter) ist Ihnen bis zur Vertragsentstehung. Deren Höhe hat keine Bindungswirkung für M.

Die X GmbH & Co. KG bemühte sich in der Folgezeit, die Bankverbindung des Klägers in Erfahrung zu bringen, um ihm ab 01.01.2000 einen jährlichen Pachtzins überweisen zu können. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger war allerdings nicht möglich.

Am 23.08.2001 stellte die X GmbH & Co. KG einen Scheck für den Kläger über 4.343,40 DM aus; als Verwendungszweck wurde angegeben: "Grundstückspacht Müllen für 2000".

Der Scheck wurde dem Kläger durch einen Boten übergeben. Der Kläger löste allerdings weder diesen Scheck ein noch einen weiteren ihm für das Jahr 2001 übergebenen Scheck in Höhe von 2.220,75 EUR.

Im Jahre 2004 wurde die X-Gruppe von der H AG in C übernommen. Das Werk in Y wurde geräumt und eine Verlagerung nach Polen vorgenommen.

Im Verlauf des Jahres 2006 stellte N einen Anhänger auf dem leeren X-Gelände ab. Das wiederum nahm das Unternehmen zum Anlass, eine Rechnung über Unterstellkosten von 900,00 EUR an N zu übersenden. N besprach dies mit dem Kläger.

Am 08.10.2006 richtete N ein Schreiben an die X GmbH in C. Darin zeigte er die Übernahme der Rechte an dem Grundstück an und verlangte unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gutachterausschusses einen Pachtzins für die Jahre 1999 bis 2006 in Höhe von jeweils 4.441,55 EUR, insgesamt einen Betrag von 35.532,40 EUR.

Am 12.10.2006 antwortete die X GmbH an N, dass die X GmbH die Zahlungen für das Pachtgrundstück ordnungsgemäß erbracht habe. Vorsorglich werde das Pachtverhältnis zum nächstmöglichen Termin gekündigt.

Am 08.03.2007 wandte sich die X GmbH auch schriftlich an den Kläger und führte ihm gegenüber Folgendes aus: In der Vergangenheit habe eine der H-Gesellschaften das Grundstück am I-Straße gepachtet. Man habe die Geschäftstätigkeit zum Jahresende 2006 endgültig eingestellt. Das Pachtverhältnis werde rein vorsorglich nochmals gekündigt. Im Übrigen mache Herr N unberechtigte Forderungen geltend. Man könne dem Kläger einen Interessenten vermitteln, der das Grundstück nunmehr pachten wolle.

Der Kläger erstellte zur Beantwortung dieses Schreibens am 27.03.2007 eine Collage, in der er im DIN-A4-Format in zwei Spalten unterschiedlich formatierte Textpassagen mit nicht ohne Weiteres verständlichen Inhalten zusammentrug. In diesem Anschreiben an die X GmbH sprach der Kläger die im Jahre 1998 vereinbarte Rückbauverpflichtung an. Um eine Zuspitzung der Angelegenheit zu vermeiden, könne nunmehr ein Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen werden.

Am 06.06.2007 zeigte Rechtsanwalt X4 aus C die Vertretung der X GmbH an. Er wies darauf hin, dass allein wegen der querulatorischen Vorgehensweise des Klägers in der Vergangenheit kein Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen worden sei. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Es bestehe auch keine Rückbauverpflichtung, denn man habe das Mietobjekt in der bestehenden ausgebauten Form übernommen.

Am 13.06.2007 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn U jun. und dem Betriebsleiter W statt, in dem eine etwaige Rückbauverpflichtung erörtert wurde.

Vor diesem Hintergrund vereinbarte der Kläger einen Besprechungstermin bei der Beklagten zu 1, der auf den 27.06.2007 verlegt wurde. Diesen Termin nahm der Kläger indes nicht wahr, sondern gab am Morgen des 27.06.2007 mehrere Schriftstücke in der Kanzlei der Beklagten zu 1 ab. Dabei handelte es sich wiederum um von ihm gestaltete Text-Collagen. Darin brachte der Kläger den Vorgang aus dem Jahre 1998 in Erinnerung. Er sprach an, dass entweder ein Notarvertrag abgeschlossen oder der Rückbau vorgenommen werden müsse. Eine der Collagen endete mit dem Bemerken:

"Sehr geehrter Herr I, ich breche im Augenblick ab... ich melde mich sofort wieder, weiß ich die Reaktion auf meine Nichtveräußerung an Niemanden, es sei denn "X"\W\J, wie dargelegt"

Der Kläger nahm dann erst wieder im November 2007 Kontakt mit den Beklagten auf und vereinbarte einen Besprechungstermin für den 21.11.2007. Bei dieser Gelegenheit übergab der Kläger ein weiteres collageartiges Schreiben, in dem er auf drei unerledigte Verfahren hinwies. Er schrieb im hier interessierenden Zusammenhang:

In der X-Sache ist wohl nur noch einem endgültigen Bumerang der Art zu begegnen, dass uns nicht ein massivst aufgefülltes Grundstück, erheblich mit Teerdecke und Beton versiegelt, verbleibt.

Zugleich übergab der Kläger zwei 500-EUR-Scheine, die als Vorschuss für alle drei Angelegenheiten gedacht waren. Der Kläger unterzeichnete außerdem eine Vollmachtserklärung.

Der Beklagte zu 2 wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 21.11.2007 an den Kläger, in dem er ausführte:

Wir hatten inzwischen Gelegenheit, den entsprechenden Vorgang herauszusuchen und durchzusehen. Dabei hat sich ergeben, dass ... lediglich Unterlagen vorhanden sind, denen Ihr im Jahre 2007 unternommener, im Ergebnis bisher wohl erfolglos gebliebener Versuch unternommen werden kann, eine Regelung mit der Gegenseite zu treffen. ... Dem Unterzeichnenden ist noch nicht klar, wem gegenüber nun welche Maßnahmen ergriffen oder Erklärungen abgegeben werden sollen. Wir wären Ihnen deshalb für eine entsprechende konkrete Weisung dankbar.

Daraufhin fand am 28.11.2007 eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 statt. Deren Inhalt wird von den Beklagten so dargestellt, dass der Kläger die ausdrückliche Weisung erteilt habe, dass zunächst zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung die rückständigen Pachtzinsansprüche geltend gemacht werden sollten. Weitere Aktivitäten hätten erst nach Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung eingeleitet werden sollen.

Ebenfalls am 28.11.2007 telefonierte der Beklagte zu 2 mit Rechtsanwalt X4, der seinerzeit die Interessenvertretung der X GmbH angezeigt hatte.

Am 13.12.2007 forderte der Beklagte zu 2 den gegnerischen Rechtsanwalt X4 auf, einen Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Pachtzinsansprüche zu erklären. In einem "zweiten Schritt" müsse dann die Frage beantwortet werden, wie ein Rückbau bzw. eine Rekultivierung des Grundstücks erfolgen solle.

Nachdem die Erklärung über den Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht abgegeben wurde, beantragte der Beklagte zu 2 am 20.12.2007 für den Kläger bei dem Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheids gegen die X GmbH in C. Als Hauptforderung wurde dabei angegeben: "Pacht gem. Vereinbarung vom 01.01.04 8.883,10 EUR". Nach unterbliebener Widerspruchserhebung wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen.

Nach nunmehr erfolgter Einspruchseinlegung seitens der X GmbH erfolgte die Abgabe an das Landgericht Bonn (3 O 25/08). Der Beklagte zu 2 reichte dort für den Kläger die Anspruchsbegründung vom 06.03.2008 ein, in der neben den im Mahnverfahren rechtshängig gemachten Ansprüche auf Zahlung von Pachtzins für 2004 und 2005 auch Pachtzinsforderungen für 2006 und 2007 in Höhe von weiteren 8.883,00 EUR geltend gemacht wurden. Darüber hinaus wurde beantragt, die beklagte X GmbH zu verurteilen, die auf dem Grundstück in Y vorgenommenen Aufschüttungen so zu beseitigen, dass dort wieder Weideland hergestellt werde. Des Weiteren wurde die Feststellung beantragt, dass die X GmbH zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der dem Kläger aus der unterbliebenen Grundstücksrückgabe entstanden sei.

Die X GmbH verteidigte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche unter anderem damit, dass ihr die Passivlegitimation fehle. Der Kläger habe nicht mit ihr einen Erbbaurechtsvertrag abschließen wollen, sondern mit der X GmbH & Co. KG.

Der hiesige Beklagte zu 2 wies für den Kläger darauf hin, dass die X GmbH als Komplementärin für Verbindlichkeiten der X GmbH & Co. KG gem. § 161 HGB einzustehen habe.

Die X GmbH ließ darauf erwidern, dass sie aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Lennestadt unter HRB 102 eingetragenen K mbH hervorgegangen sei. Die Komplementärin der X GmbH & Co. KG sei indes die im Handelsregister des Amtsgerichts Lennestadt unter HRB 129 eingetragene ursprüngliche X GmbH gewesen, die am 18.11.1998 in X mbH umfirmiert worden sei. Diese Gesellschaft sei wiederum am 18.11.2005 mit der H AG verschmolzen worden.

Dessen ungeachtet bot die X GmbH dem Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 16.04.2008 die Zahlung von 15.000,00 EUR und die Übernahme der Verfahrenskosten an, wenn der Kläger im Gegenzug auf etwaige Rückbauansprüche endgültig verzichte. Der Kläger nahm den Vergleichsvorschlag nicht an.

Das Landgericht Bonn schloss sich der Argumentation der damaligen Beklagten an und wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der X GmbH durch Urteil vom 15.12.2008 ab.

Der Beklagte zu 2 beantragte daraufhin am 30.12.2008 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die H AG in C, der als Hauptforderung zum Gegenstand hatte "Pacht gem. Vereinbarung vom 01.01.04 17.766,00 EUR". Der Mahnbescheid konnte der H AG aus nicht vom Kläger zu vertretenden Umständen erst am 24.03.2009 zugestellt werden.

Nach Widerspruchserhebung wurde das Verfahren erneut vor dem Landgericht Bonn (3 O 256/09) rechtshängig. Der hiesige Beklagte reichte dort die Anspruchsbegründung vom 13.05.2009 ein, in der er neben dem Anspruch auf Pachtzinszahlung wiederum die Verurteilung der H AG und zusätzlich des Herrn U sen. zum Rückbau des Grundstücks beantragte. Zusätzlich wurde erneut die Feststellung der Einstandspflicht der H AG für den als Folge der unterbliebenen Grundstücksrückgabe vermeintlich entstandenen Schaden beantragt.

Die damaligen Beklagten bestritten den Abschluss eines Pachtvertrages. Auch bestehe kein Anspruch auf Rückbau des Grundstücks. Wenn man annehme, dass ein solcher Anspruch im Jahre 1998 mit dem Scheitern des Erbbaurechtsvertrages begründet worden sei, dann sei dieser Anspruch inzwischen längst verjährt. Und selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein konkludenter Pachtvertrag begründet worden sei, so wäre ein etwaiger Rückbauanspruch unter die 6monatige Verjährungsfrist der §§ 581, 548 BGB gefallen, die mit Ende der Grundstücksnutzung zum 31.12.2006 begonnen habe.

In der öffentlichen Sitzung vom 22.02.2010 unterbreitete die Einzelrichterin den Vorschlag, dass der Kläger von der H AG einen Betrag von 16.000,00 EUR erhalten sollte bei gegenseitiger Kostenaufhebung. Der Kläger lehnte diesen Vergleichsvorschlag ab. Daraufhin wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, um die Höhe eines angemessenen Geldbetrages für die Grundstücksüberlassung zu bestimmen.

Das Landgericht Bonn sprach sich durch Urteil vom 15.08.2011 gegen die Annahme eines Pachtvertrages aus. Der Kläger könne aber gem. § 812 BGB die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1.230,63 EUR bzw. von 1.447,80 EUR beanspruchen. Für die Jahre 2007 und 2008 bestehe kein Bereicherungsanspruch, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag das Grundstück seit Ende 2006 nicht mehr genutzt werde. Der des Weiteren geltend gemachte Rückbauanspruch sei verjährt. Der Kläger habe bei seiner Anhörung in der Sitzung vom 22.02.2010 selbst eingeräumt, dass die Verhandlungen über den Erbbaurechtsvertrag im Jahre 1998 gescheitert seien. Damit habe die Verjährungsfrist des Rückbauanspruchs zu laufen begonnen. Diese sei am 31.12.2004 abgelaufen gewesen.

Der Kläger ließ gegen dieses Urteil durch seine jetzigen Bevollmächtigten Berufung zum Oberlandesgericht Köln (1 U 69/11) einlegen. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Der Senat vertrat die Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Pachtvertrag konkludent abgeschlossen worden sei. Der Kläger könne deshalb auch noch Pachtzins für das Jahr 2007 verlangen, weil das Pachtverhältnis erst am 08.03.2007 gekündigt worden sei. Insgesamt stehe dem Kläger deshalb für die Jahre 2005 bis 2007 ein Pachtzinsanspruch von 4.126,23 EUR zu. Ein Rückbauanspruch des Klägers sei hingegen verjährt. Der Senat vertrat insofern die Auffassung, dass die Pächterin mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet gewesen sei, das Grundstück in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Anmietung befunden habe. Allerdings sei die Rückgabe im Streitfall durch die Nutzungsaufgabe zum 31.12.2006 erfolgt. Deshalb sei gem. § 548 BGB sechs Monate später Verjährung eingetreten. Es seien auch nicht i.S.d. § 203 BGB verjährungshemmende Verhandlungen über den Grundstücksrückbau erfolgt. Vielmehr sei auf das Schreiben des Klägers vom 08.03.2007 hin mit Antwortschreiben vom 06.06.2007 ein Rückbau abgelehnt worden.

In dem jetzigen Regressprozess hat der Kläger behauptet, die Beklagten bereits Ende Juni 2007 mit der Geltendmachung des Rückbauanspruchs beauftragt zu haben; zumindest seien die Beklagten gehalten gewesen, sich nach der genauen Zielsetzung des Klägers zu erkundigen, wenn ihnen diese unklar gewesen sein sollte. Zum damaligen Zeitpunkt sei ein Rückbauanspruch des Klägers auch nicht verjährt gewesen, selbst wenn man die vom Oberlandesgericht Köln angenommene sechsmonatige Verjährungsfrist zugrunde lege. Der Kläger habe nämlich nach der Kündigung vom 08.03.2007 erst in einem Gespräch vom 20.03.2007 erfahren, dass die Verhandlungen über eine Fortnutzung des Grundstück geplatzt gewesen seien.

Bei der Wahrnehmung des Mandats seien dem Beklagten zu 2 folgende Pflichtverletzungen anzulasten:

(1.) Der Beklagte zu 2 habe in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn (3 O 25/08) mit der "X GmbH" die falsche Person in Anspruch genommen. Der Beklagte hätte durch Einsicht in die damalige Korrespondenz den Wechsel des Unternehmensinhabers erkennen und die entsprechenden Handelsregisterauszüge einsehen müssen. Dann hätte er nach dem Gebot des sichersten Weges alle in Betracht kommenden Schuldner verklagen müssen, d.h. nicht nur die Komplementärin, sondern auch die Muttergesellschaft als originäre Schuldnerin. Das wäre die H AG gewesen. Der Kläger lastet den Beklagten insoweit an, dass durch deren falsches Vorgehen sein bestehender Rückbauanspruch verjährt sei.

(2.) Der Kläger hält dem Beklagte zu 2 ferner vor, dass er vor der zweiten Anspruchsverfolgung gegenüber der H AG ihn - den Kläger - nicht über das Risiko einer zwischenzeitigen Verjährung belehrt habe. Hätte der Beklagte zu 2 die erforderliche rechtliche Prüfung vorgenommen, so hätte er den Verjährungseintritt festgestellt. Dann hätte von der zweiten Klageerhebung abgesehen werden müssen.

Als Folge der Pflichtverletzungen habe er - so der Kläger - zum einen mangels rechtzeitiger Klageerhebung gegen die richtige Anspruchsgegnerin den Rückbauanspruch gegen die H AG verloren. Zum anderen sei er unnötigerweise mit Gerichtskosten belastet worden. Sein Schaden belaufe sich deshalb insgesamt auf 500.000 EUR:

? Kosten für Rückbau laut G GmbH & Co. KG 480.498,66 EUR

(als erstrangiger Teilbetrag aus 552.570,28 EUR netto)

? Kosten für Kostenvoranschlag 1.785,00 EUR

? Kosten des Rechtsstreits LG Bonn (3 O 25/08)

- Gerichtskosten 1.968,00 EUR

- Kosten der Prozessgegnerin 3.020,00 EUR

- Kosten der Beklagten 3.401,95 EUR

8.389,95 EUR

? Kosten des Rechtsstreits LG Bonn (3 O 256/09)

hinsichtlich des Rückbauanspruchs

- Gerichtskosten 1.968,00 EUR

- eigene RA-Kosten 3.593,80 EUR

- abzüglich Erstattungsanspruch - 1.860,41 EUR

3.701,39 EUR

? Kosten des Rechtsstreits OLG Köln (1 U 69/11)

hinsichtlich des Rückbauanspruchs

- Gerichtskosten 2.624,00 EUR

- Kosten der Prozessgegnerin 3.202,85 EUR

- Kosten U 3.760,55 EUR

9.587,40 EUR Differenz:

statt gerechtfertigter 3.962,40 EUR 5.625,00 EUR

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 480.498,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.501,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass der Kläger bereits im Juni 2007 ein Mandat erteilt habe. Der Kläger habe damals vielmehr einen vereinbarten Besprechungstermin abgesagt und lediglich die von ihm erstellten Collagen übergeben. Daraus sei hervorgegangen, dass der Kläger sich erneut bei den Beklagten habe melden wollen. Erst Ende November 2007 sei eine Mandatierung erfolgt - und zwar nur bezüglich der Geltendmachung von Pachtzinsansprüchen. Hinsichtlich des Rückbauanspruchs habe der gegnerische Rechtsanwalt X4 dem Beklagten zu 2 am 28.11.2007 telefonisch mitgeteilt, dass es anlässlich eines Gesprächs vom 13.06.2007 zu einem Verzicht auf den Rückbauanspruch gekommen sei. Einen solchen Verzicht habe der Kläger dann auf Vorhalt vehement bestritten. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückbauanspruchs habe der Kläger zunächst davon abhängig gemacht, dass ihm eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers erteilt werde. Erst nachdem die Deckungszusage im März 2008 abgelehnt worden sei, habe sich der Kläger dafür entschieden, den Rückbauanspruch auf eigene Kosten geltend zu machen.

Ihnen könne insofern auch nicht angelastet werden, dass sie die "X GmbH" verklagt hätten, denn diese Firma sei aus der Korrespondenz ersichtlich gewesen. Auf den Umstand, dass es unter Verstoß gegen handelsrechtliche Bestimmungen zweimal die Firma "X GmbH" gegeben habe, hätten sie nicht kommen müssen. Dementsprechend sei auch keine Einsicht in das Handelsregister geboten gewesen.

Im Übrigen verhalte es sich so, dass ein etwaiger Rückbauanspruch des Klägers wohl bereits im Jahre 1998 zu verjähren begonnen hatte. Aber selbst wenn man sich der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln anschließe und eine Verjährung erst sechs Monate nach dem 01.01.2007 annehme, sei diese Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen, bevor der Kläger ihnen ein Mandat erteilt habe.

Die Beklagten haben die Höhe der behaupteten Rückbaukosten bestritten. Dem Kläger sei außerdem vorzuwerfen, dass er im Vorprozess trotz ihrer Empfehlung den angebotenen Vergleich nicht abgeschlossen habe, der zu seinen Gunsten eine Abfindungszahlung von 16.000,00 EUR vorgesehen habe.

Das Landgericht hat den Zeugen Rechtsanwalt X4 vernommen sowie die damalige Bürovorsteherin der Beklagten - die Zeugin L - zu den Umständen der Mandatserteilung. Das Landgericht hat die Klage sodann durch Urteil vom 26.06.2014 mit folgender Begründung abgewiesen:

Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers habe dieser der Beklagten zu 1 im Juni 2007 noch kein Mandat erteilt, sondern vielmehr den anberaumten Besprechungstermin abgesagt und statt dessen eine spätere Rückmeldung in Aussicht gestellt.

Weil der Kläger den Beklagten hinsichtlich des Rückbaus in unverjährter Zeit kein Mandat erteilt habe, stehe ihm insoweit auch kein Schadensersatzanspruch zu.

Gleiches gelte hinsichtlich der Kosten der Vorprozesse. Den Beklagten könne nicht angelastet werden, die Klage gegen eine falsche Person erhoben zu haben. Vielmehr habe der Kläger selbst die X GmbH als Anspruchsgegnerin bezeichnet. Außerdem habe sich für diese auch Rechtsanwalt X4 als Bevollmächtigter gemeldet. Eine frühere Klärung der Passivlegitimation sei wegen der chaotischen Unterlagen des Klägers nicht zu fordern gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen sowie auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, die zunächst auf einen Teilbetrag von 20.001,00 EUR beschränkt war und mit Schriftsatz vom 27.01.2015 auf einen Betrag von 230.000,00 EUR erweitert wurde.

Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Kläger Folgendes aus:

Die Annahme des Landgerichts, dass im Juni 2007 noch kein konkretes Mandatsverhältnis zustande gekommen sei, sei rechtsfehlerhaft. Er habe ein solches Mandat jedenfalls durch die Unterlagenüberreichung anbahnen wollen. Zumindest sei aber ein vorvertragliches Schuldverhältnis anzunehmen gewesen. Die Beklagten seien gem. § 44 BRAO gehalten gewesen, ihn unverzüglich über die Annahme/Ablehnung des Mandats zu informieren. Das sei pflichtwidrig ebenso wenig geschehen wie eine nähere Abklärung des Sachverhalts, um den Ablauf der 6monatigen Verjährungsfrist auszuschließen.

Auch sei die Erwägung des Landgerichts fehlerhaft, dass die zögerliche Rückmeldung erst im November 2007 ihm - dem Kläger - selbst anzulasten sei. Für ihn habe kein Anlass für eine frühere Rückfrage bestanden, weil er pflichtwidrig nicht über einen drohenden Verjährungseintritt belehrt worden sei. Nur dann wäre es ihm möglich gewesen, den Beklagten einen rechtzeitigen Klageauftrag zu erteilen.

Die Entscheidung des Landgerichts sei auch nicht nachvollziehbar, soweit ein auf die Kosten der Vorprozesse bezogener Schadensersatzanspruch abgelehnt worden sei. Die Beklagten hätten seinerzeit die falsche Person verklagt. Es sei nicht Aufgabe des Mandanten, den richtigen Anspruchsgegner zu ermitteln.

Außerdem habe sich das Landgericht gar nicht mit dem Aspekt auseinandergesetzt, dass im zweiten Prozess eine verjährte Forderung eingeklagt worden sei.

Der Kläger verfolgt nunmehr einen Regressschaden bestehend aus folgenden Positionen:

? Kosten der Vorprozesse 17.716,34 EUR

? Kosten für Kostenvoranschlag 1.785,00 EUR

? Kosten für Rückbau (erstrangiger Teilbetrag) 210.498,66 EUR

230.000,00 EUR

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an ihn 230.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigen das landgerichtliche Urteil mit näheren Ausführungen. Insbesondere seien sie nicht gehalten gewesen, sich aus den "völlig wirren" Unterlagen des Klägers eine etwaige Zielsetzung herauszusuchen und für ihn tätig zu werden.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

B.

Die in zulässiger Weise (Ball, in: Musielak ZPO, 12. Aufl. 2015, § 520 Rnr. 25) auf einen Betrag von 230.000,00 EUR erweiterte Berufung des Klägers hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

I. Soweit der Kläger von den Beklagten Schadensersatz wegen der Kosten des Rückbaus seines Grundstücks in Höhe des jetzt noch geltend gemachten Betrages von 210.498,66 EUR verlangt, steht ihm ein solcher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht zu, weil die Haftungsvoraussetzungen der §§ 280, 611, 675 BGB nicht vorliegen.

Dem Kläger ist kein den Beklagten zurechenbarer Schaden durch ein Verjährenlassen des Rückbauanspruchs entstanden, weil ein solcher Anspruch bereits in dem Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar war, als der Kläger sich im Jahre 2007 zwecks Anspruchsverfolgung an die Beklagten wandte.

1. Zwischen den Regressparteien ist ein Schuldverhältnis, aus dem zugunsten des Klägers Beratungs- und Fürsorgepflichten der Beklagten begründet wurden, erst im November 2007 zustande gekommen.

Im jetzigen Rechtsstreit steht zwischen den Parteien letztlich nicht in Frage, dass der Kläger die Beklagte zu 1 im Rahmen eines Anwaltsdienstvertrages damit beauftragt hat, einen Anspruch auf Rückbau seines Grundstücks bzw. einen damit zusammenhängenden Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen.

a) Ein solcher Anwaltsdienstvertrag ist allerdings - anders als der Kläger meint - nicht bereits im Juni 2007 zustande gekommen.

Dabei verhält es sich im Ausgangspunkt so, dass ein Anwaltsdienstvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne eines Angebots und einer Annahme zustande kommt (§§ 145ff BGB), wobei solche Erklärungen nicht ausdrücklich abgegeben werden müssen, sondern sich auch durch schlüssiges Verhalten ergeben können.

Die Annahme, dass ein Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei, ist aber nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines der Beteiligten von dem anderen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsdienstvertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen ist. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme eines Anwaltsvertrages durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1991, 2084; BGH NJW 2004, 3630; Rinkler, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 15).

Im Streitfall verhielt es sich so, dass der Kläger am 08.03.2007 das Anschreiben der X GmbH erhielt, in dem vorsorglich die Kündigung eines Pachtverhältnisses erklärt worden war. Daraufhin erstellte der Kläger für die X seine Textcollage vom 27.03.2007, in der er die Rückbauverpflichtung ansprach. Der Kläger bekam darauf zunächst keine Antwort, bis sich am 06.06.2007 Rechtsanwalt X4 bei ihm meldete und eine etwaige Rückbauverpflichtung in Abrede stellte. Am 13.06.2007 fand ein ergänzendes Gespräch statt zwischen dem Kläger, Herrn U jun. und Herrn W.

Dies bildete den Hintergrund dafür, dass sich der Kläger bei der Beklagten zu 1 einen Besprechungstermin für den 27.06.2007 um 16.00 Uhr geben ließ. In diesem Termin hätte möglicherweise besprochen werden sollen, ob der Beklagte zu 2 den Kläger in der Angelegenheit "Rückbauanspruch" vertreten sollte und welche Maßnahmen insofern geboten waren.

Der Kläger hat diesen Termin aber abgesagt und dem Beklagten zu 2 keine näheren Informationen hinsichtlich des Rückbauanspruchs mitgeteilt, sondern statt dessen am Morgen des 27.06.2007 mehrere von ihm verfasste Textcollagen in den Kanzleiräumen der Beklagten abgegeben.

Es mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Kläger bereits bei dieser Gelegenheit durch die Kanzleiangestellte L ausdrücklich gesagt wurde, dass man solche vom Kläger erstellte Collagen nicht mehr zur Kenntnis nehme bzw. ob der Beklagte zu 2 sich schon vorher eine solche Form der Kontaktaufnahme verbeten hatte.

Denn jedenfalls war der schwer verständliche Inhalt dieser Textcollagen aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht so aufzufassen, dass der Kläger damit bereits zum damaligen Zeitpunkt den Abschluss eines Anwaltsdienstvertrages anstrebte.

In den Collagen hieß es vielmehr (im Original ohne die folgenden Hervorhebungen):

Diese Erklärung und Entschlossenheit zu definitiver Vorenthaltung unserer Fläche hat Wirkung, wird von Herrn W unverzüglich J in C vorgetragen, so daß es sinnvoll ist, das Ergebnis abzuwarten, um definitiv vorgehen zu können (Herr W hat mit Beginn dieser Woche [25.06.07] 14 Tage Urlaub). Deshalb reiche ich dies in aller Frühe des 27.6. infomativ rein bei Aussetzung des 16.00-Termins.

Am 19.6.07 erklärte ich plakatübergreifend ? Anlage: Entsteht auf bestehender Basis kein Notarvertrag, dann Rückbau.

Zielsetzung: ? Notarvertrag zu bestehenden Bedingungen/Rückbau

Sehr geehrter Herr I, ich breche im Augenblick ab. Siehe weiß in grau im Überblick! Das Problem N sei hier übersehen. (Vor dem Ztermin schrieb ich Ihnen: Nehmens Sie N im Termin hart ran, lassen Sie ihn vereidigen.)

Sehr geehrter Herr I, ich melde mich sofort wieder, weiß ich die Reaktion auf meine Nichtveräußerung an NIEMANDEN, es sei denn "X"\W\J, wie dargelegt!

Der Kläger brachte damit zum Ausdruck, dass er die Collagen nur "informativ" einreichte, um in diesem Zusammenhang zu erläutern, weshalb er den auf 16.00 Uhr vereinbarten Termin absagen wollte.

Diese Absage - so ergab sich der Eindruck - hing offenbar damit zusammen, dass sich der Kläger in Verhandlungen mit diversen Personen befand und dass diese Verhandlungen möglicherweise den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages zum Gegenstand hatten, zu dem es bereits 1998 nicht gekommen war. Jedenfalls endeten die Ausführungen des Klägers damit, dass er zunächst abbreche und sich später wieder melden werde.

Zwar wird in der Berufungsbegründung die Regelung des § 44 S. 2 BRAO angeführt, nach der ein Rechtsanwalt gehalten ist, sich gegenüber einem potentiellen Mandanten unverzüglich darüber zu erklären, ob er ein angetragenes Mandant annehmen will oder nicht. Sofern eine solche Rückmeldung des Rechtsanwalts über die Annahme oder Nichtannahme pflichtwidrig unterbleibt, kann er auch ohne Abschluss eines Anwaltsdienstvertrages auf Grundlage eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses i.S.d. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zum Ersatz eines Verzögerungsschadens verpflichtet sein, was im Einzelfall auch die Folgen des Verjährenlassens einer Forderung umfassen kann (Rinkler a.a.O. Rnr. 221).

Die am 27.06.2007 abgegebenen Textcollagen boten aber keinen Anlass für die Beklagten, bei dem Kläger Rückfrage zu halten, was sein Anliegen sei. Vielmehr war es der Kläger selbst, der den angesetzten Besprechungstermin abgesagt hatte und sich zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt wieder bei den Beklagten melden wollte. Insofern ergab sich aus verständiger Sicht nicht i.S.d. § 44 S. 2 BRAO eine Unklarheit über das Bestehen des Anwaltsdienstvertrages. Ein solcher war vielmehr aus Mandantensicht offenbar noch nicht gewollt.

b) Die in Aussicht gestellte Rückmeldung des Klägers erfolgte dann am 21.11.2007, als er eine weitere Collage in der Kanzlei der Beklagten einreichte, mit der er die Angelegenheiten "F", "Z" und "X" ansprach. Darin hieß es:

In der X-Sache ist wohl nur noch einem endgütigen Bumerang der Art zu begegnen, dass uns nicht ein massivst aufgefülltes Grundstück, erheblich mit Teerdecke und Beton versiegelt, verbleibt...

Weil der Kläger ein anwaltliches Tätigwerden nunmehr nicht an die Maßgabe knüpfte, er werde sich zu einem späteren Zeitpunkt bei den Beklagten melden, sondern statt dessen zugleich einen Kostenvorschuss von 2 x 500,00 EUR überreichte, bestand für die Beklagten jetzt i.S.d. § 44 BRAO Anlass zur Rückfrage bei dem Kläger, was sein Anliegen sei.

Eine solche Reaktion erfolgte - pflichtgemäß - umgehend durch das am gleichen Tag an den Kläger adressierte Schreiben.

Daraufhin wurde ein Besprechungstermin für den 28.11.2007 vereinbart, in dessen Verlauf auch die Frage des Grundstücksrückbaus zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 erörtert wurde. Diese Problematik wurde dann auch in dem Schreiben vom 13.12.2007 angesprochen, das der Beklagte zu 2 an Rechtsanwalt X4 richtete, wenngleich darin die Klärung des Rückbaus erst als der "zweite Schritt" angesehen wurde nach der als vorrangig erachteten Verjährungsproblematik wegen eines Teils der Pachtzinsansprüche.

2. Als der Beklagte zu 2 am 28.11.2007 erstmals konkret mit der Frage des Rückbauanspruchs konfrontierte wurde, war ein solcher Anspruch allerdings bereits nicht mehr durchsetzbar.

a) Die rechtliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Rückbau der Grundstücksaufschüttung konnte einerseits in den schriftlichen Erklärungen gesehen werden, die U sen. am 26.07.1998 abgegeben hatte. Darin war sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der X GmbH & Co. KG zugesagt worden, dass ein "Rückbau in allem" stattfände, wenn ein Erbbaurechtsvertrag nicht den vom Kläger am 02.06.1998 aufgestellten Bedingungen entsprechend zustande käme. Einen solchen Vertragsabschluss hatte es in der Folgezeit nicht gegeben, so dass dem Wortlaut nach die Voraussetzungen für einen Rückbau vorlagen.

Allerdings musste der Umstand, dass die X GmbH & Co. KG das aufgeschüttete Grundstück weiternutzen durfte, obwohl das Zustandekommen eines Erbbaurechtsvertrages mehrfach gescheitert war, aus verständiger Sicht so aufgefasst werden, dass der Kläger die Alternative "Rückbau in allem" nicht länger verfolgte, sondern dass er statt dessen einen angemessenen Pachtzins für die Überlassung des Industriegeländes realisieren wollte. Nur so versteht sich auch, dass sich Herr N am 08.10.2006 nach Rücksprache mit dem Kläger an die X wandte und unter Hinweis auf die Übernahme der Rechte für die Jahre 1999 bis 2006 Pachtzins in Höhe von 35.532,40 EUR verlangte.

Aber selbst wenn kein Verzicht auf den Rückbauanspruch vorgelegen haben sollte, wäre ein solcher in den Jahren 1998 bis 2000 entstandener Anspruch aus den vom Landgericht Bonn mit Urteil - 3 O 256/09 - vom 15.08.2011 dargelegten Gründen unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EGBGB jedenfalls am 01.01.2005 verjährt gewesen.

b) Damit konnte nur noch ein konkludent abgeschlossener Pachtvertrag als Grundlage für einen Rückbauanspruch herangezogen werden.

Allerdings war es schon vom Ansatz her fraglich, ob der Kläger i.S.d. §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB einen Rückbau des Grundstücks in eine Weidefläche verlangen konnte. Dagegen sprach der Umstand, dass der Kläger selbst in den Jahren 1998 und 1999 an der baulichen Umgestaltung mitgewirkt oder diese zumindest geduldet hatte, um auf Grundlage der für ihn kostenlosen Aufschüttung und Betonierung einen höheren Pachtzins zu verlangen, der für ein Industriegelände angemessen war.

Wenn man hingegen davon ausgehen wollte, dass seitens der Pächterin die Rückgabe einer unbebauten Weidewiese geschuldet war, so wäre ein aus der Nichterfüllung der Räumungspflicht resultierender Anspruch - wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil 1 U 69/11 vom 23.03.2012 dargelegt hat - unter die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB gefallen (BGH NZM 2002, 605; Blank/Börstinghaus Miete, 4. Aufl. 2014, BGB § 548 Rnr. 7; Palandt-Weidenkaff BGB, 74. Aufl. 2015, § 548 Rnr. 6).

Diese Verjährungsfrist begann zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Grundstück zurückerhalten hatte. Für ein solches Zurückerhalten musste der Kläger einerseits eine hinreichend sichere Kenntnis von der endgültigen Besitzaufgabe erlangt haben (Blank/Börstinghaus BGB § 548 Rnrn. 15ff). Ferner musste der Kläger einen freien Zutritt zu dem Grundstück erhalten haben, um sich in Ausübung seiner unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Veränderung und Verschlechterungen der verpachteten Fläche machen zu können (Bieber, in. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 548 Rnr. 13).

Insofern konnte man zugunsten des Klägers eventuell davon ausgehen, dass er im Jahre 2006 noch keine sichere Kenntnis von der endgültigen Besitzaufgabe seitens der X hatte, denn diese verlangte immerhin noch eine Standgebühr für den von N auf der leeren Fläche abgestellten Anhänger. Allerdings hatte der Kläger dann spätestens mit Erhalt des erneuten Kündigungsschreibens vom 08.03.2007 Kenntnis von dem Umstand erlangt, dass die X das Grundstück nicht mehr nutzen, sondern ihm einen anderen Interessenten vermitteln wollte.

Die spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 08.03.2007 begonnene 6-Monats-Frist war aber am 28.11.2007, als der Kläger den Beklagten zu 2 aufsuchte, längst abgelaufen. Es konnte auch nicht zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass der Ablauf der Verjährungsfrist i.S.d. § 203 BGB durch zwischenzeitige Verhandlungen über einen ausreichenden Zeitraum gehemmt gewesen wäre. Denn die X hatte auf die Textcollage vom Kläger am 27.03.2007 zunächst gar nicht reagiert, sondern im Gegenteil am 06.06.2007 eine Rückbauverpflichtung in Abrede gestellt. Damit waren etwaige Verhandlungen gar nicht erst in Gang gekommen.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz von Kosten in Höhe von 1.785,00 EUR zu, die der Kläger für den Kostenvoranschlag in Ansatz bringt, den er zur Ermittlung der Rückbaukosten in Auftrag gegeben hat.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insofern im Senatstermin klargestellt, dass die Einholung des Kostenvoranschlags nicht von den Beklagten angeregt wurde, sondern von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Vorbereitung der Regressklage. Insofern durfte die Einholung des Kostenvoranschlags aber nicht als förderliche Maßnahme der Prozessvorbereitung angesehen werden, weil ein Rückbauanspruch - wie dargestellt - bei Mandatsübernahme durch die Beklagten schon nicht mehr durchsetzbar war und ihnen deshalb auch ein entsprechender Anspruchsverlust nicht zugerechnet werden kann.

III.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten allerdings im Zusammenhang mit den beiden Vorprozessen ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten in Höhe von 9.549,15 EUR aus §§ 280, 611, 675 BGB zu, wobei die persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 aus entsprechender Anwendung des § 128 HGB folgt.

Nachdem der Beklagte zu 2 am 28.11.2007 von der Motivation des Klägers erfahren hatte, einen Rückbauanspruch rechtshängig zu machen bzw. insofern zunächst eine Deckungsanfrage bei dem Rechtsschutzversicherer zu stellen, hätte er nach Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage den Kläger darauf hinweisen müssen, dass ein solcher Anspruch - wie soeben dargelegt - entweder von vornherein nicht mehr bestand oder zumindest verjährt war.

Ein solcher Hinweis wurde vom Beklagten zu 2 aber weder im Jahre 2007 noch vor Einreichung der Anspruchsbegründung im März 2008 erteilt. Der Beklagte zu 2 hat vielmehr nur die Verjährung der Pachtzinsansprüche in den Blick genommen und deswegen einen Mahnbescheid beantragt.

Darin ist eine Pflichtverletzung zu sehen, die nach der Vermutungsregelung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch von dem Beklagten zu 2 zu vertreten ist.

Als Folge der Pflichtverletzung haben die Beklagten als Ersatzpflichtige nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei einem pflichtmäßigen Vorgehen des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie sich die Gesamtvermögenslage des Geschädigten in einem solchen Fall dargestellt hätte. Dabei dürfen an die Darlegung eines hypothetischen Geschehens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs nahelegen (BGH NJW-RR 2006, 923; G. Fischer, in: Zugehör a.a.O. Rnr. 1102; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnr. 748).

Wäre der Kläger Ende 2007 bzw. Anfang 2008 vom Beklagten zu 2 darauf hingewiesen worden, dass die gerichtliche Geltendmachung des Rückbauanspruchs bzw. etwaiger damit verbundener Schadensersatz- und Feststellungsansprüche aussichtslos sei, hätte der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer dahingehenden Prozessführung abgesehen.

Dies entspricht zum einen der Erklärung, die der Kläger auf Befragen des Senats abgegeben hat. Für deren Richtigkeit spricht zum anderen auch die Vermutung beratungskonformen Verhaltens, weil dem Kläger andere Handlungsalternativen nicht ernsthaft offenstanden (BGH NJW 1993, 3259; G.Fischer, in Zugehör u.a. Rnr. 1115; Fahrendorf Rnr. 757).

Der Kläger hätte deshalb voraussichtlich nicht den Rückbauanspruch verfolgt, sondern lediglich den Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses.

1. Im Falle einer solchen beschränkten Prozessführung wären für den Kläger Kosten angefallen, die der Senat im Rahmen des § 287 ZPO auf 4.131,23 EUR schätzt.

a) Hinsichtlich des Pachtzinses bestand die für den Beklagten zu 2 maßgebliche Intention des Klägers darin, einen Betrag von 30,00 DM / m² zu erhalten. Daraus ergaben sich für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils Zahlbeträge von 4.441,50 EUR.

Davon hat der Beklagte zu 2 im tatsächlichen Verlauf zunächst die ersten beiden Jahresbeträge von insgesamt 8.883,00 EUR im Mahnverfahren geltend gemacht und anschließend nach Einspruchseinlegung durch Klageerweiterung auch die beiden weiteren Jahresbeiträge verlangt, so dass sich insgesamt eine Klageforderung ergab von 17.766,00 EUR.

Dieser Betrag wäre auch im Falle einer nur auf den Pachtzins beschränkten Anspruchsverfolgung so vor dem Landgericht Bonn rechtshängig geworden.

b) Der Beklagte zu 2 hatte seinerzeit vor Klageerhebung bzw. Beantragung des Mahnbescheids zu klären, wer der richtige Anspruchsgegner dieser Forderung sein würde.

Insofern war als Partei eines durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Pachtvertrages die X GmbH & Co. KG anzusehen, denn diese Gesellschaft war es, die das Industriegelände betrieben hatte und mit dem Kläger seinerzeit den Erbbaurechtsvertrages abschließen wollte.

Der Beklagte zu 2 wusste allerdings - wie die Anhörung vor dem Senat ergab - dass die GmbH & Co. KG zwischenzeitig im Zuge der Übernahme durch die H AG aus C aufgelöst worden war. Er ging deshalb davon aus, dass die Klage gegen die Komplementärin zu richten war.

Bei der Ermittlung der zutreffenden Komplementärgesellschaft konnte vordergründig von der Gesellschaft ausgegangen werden, die seinerzeit das Kündigungsschreiben vom 08.03.2007 verfasste hatte und dadurch vorgab, für die Angelegenheit zuständig zu sein. Das war die X GmbH, eingetragen bei dem Amtsgericht Bonn unter HRB 14363.

Es lagen allerdings besondere Umstände vor, die aus damaliger Sicht gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprachen:

Zum einen hat der Beklagte zu 2 bei seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass er sich zum Zwecke der Mandatsbearbeitung die alten Unterlagen habe heraussuchen lassen, die in der Kanzlei angelegt worden waren, als der Erbbaurechtsvertrag nicht abgeschlossen wurde. Zu diesen Unterlagen zählte auch der von dem beauftragten Notar Dr. T übersandte Entwurf des Erbbaurechtsvertrages. Daraus ergab sich allerdings, dass die vertretungsberechtigte Komplementärin der X GmbH & Co. KG nicht eine X GmbH war, sondern eine X mbH.

Diese X mbH war zwischenzeitig bei dem Amtsgericht Siegen unter HRB 5876 eingetragen worden, wobei der Beklagte zu 2 bei seiner Anhörung vor dem Senat erläutert hat, dort auch Einblick in das Handelsregister genommen zu haben. Aus diesen Eintragungen ergab sich aber, dass die X mbH am 18.11.2005 durch Verschmelzung auf die H AG in C übertragen worden war, deren Firma im Übrigen auch im Briefkopf des Kündigungsschreibens vom 08.03.2007 angegeben war.

Wegen der Verschmelzung der X mbH auf die H AG konnte danach die X GmbH aus C nicht länger als Komplementärin der früheren X GmbH & Co. KG angesehen werden. In dieser Situation hätte der Beklagte zu 2 vielmehr von vornherein den Pachtzinsanspruch gegenüber der H AG verfolgen müssen.

c) Wenn der Beklagte zu 2 gegenüber der H AG einen Anspruch von 17.766,00 EUR rechtshängig gemacht hätte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass ein solcher Rechtsstreit durch Abschluss eines Prozessvergleichs geendet hätte.

Es verhielt sich zwar in den tatsächlich geführten Prozessen vor dem Landgericht Bonn so, dass die dortigen Beklagten voraussichtlich bereit gewesen wären, dem Kläger Beträge in einer Größenordnung von 15.000,00 oder 16.000,00 EUR zu zahlen und die Verfahrenskosten insgesamt oder zumindest anteilig zu übernehmen.

Der Kläger hat im Zuge der damaligen Vergleichsverhandlungen allerdings alternative Überlegungen verfolgt; er wollte insbesondere eine nicht näher bekannte Teilfläche von einer J übertragen bekommen, womit wiederum die Prozessgegner nicht einverstanden waren. Das Scheitern dieser Vergleichsverhandlungen deckt sich dann aber wiederum mit dem Resultat der über Jahre hinweg geführten Verhandlungen über den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages, der ebenfalls nie zustande kam, wobei die Prozessbevollmächtigten der H AG dem Kläger noch mit Schriftsatz vom 22.09.2009 eine schizophrene Haltung vorhielten, weil die von ihm erhobenen Anschuldigungen des "gravierenden Prellverhaltens/Multiprellung", des "hinter´s Licht Führens", des "Raubrittertums" und der "Destruktions-Orgien" unhaltbar seien. Der Kläger hingegen hatte seinerzeit mit persönlicher Eingabe gegenüber dem Landgericht Bonn vom 22.02.2010 an dem Vorwurf eines "gewaltigen Prellens" festgehalten.

d) Deshalb geht der Senat davon aus, dass auch in einem Rechtsstreit, der den Rückbauanspruch nicht zum Gegenstand gehabt hätte, letztlich keine gütliche Einigung erzielt, sondern ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung eines angemessenen Pachtzinses eingeholt worden wäre.

Ein solches Sachverständigengutachten hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis gehabt, das auch der tatsächliche beauftragte Dipl.-Ing. V2 in seinem Gutachten vom 26.01.2011 festgehalten hat, nämlich angemessene Pachtzinsansprüche in Höhe von 1.230,63 EUR für das Jahr 2005 und von 1.447,80 EUR für die Folgejahre. Der Sachverständige hat zwar keine Feststellungen zu dem Jahr 2004 getroffen, weil dieses Jahr nicht mehr Gegenstand der zweiten vor dem Landgericht Bonn erhobenen Zahlungsklage - 3 O 256/09 - war. Der Senat geht aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass ein Sachverständiger für diesen Zeitraum im Zweifel (§ 287 ZPO) von dem gleichen - niedrigeren - Pachtzins ausgegangen wäre wie für 2005, nämlich von 1.230,63 EUR.

Weil die stillschweigende Weiterüberlassung des Grundstücks - wie bereits dargestellt - die Annahme rechtfertigte, dass zwischen den Parteien konkludent ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, wären dem Kläger bei normativ zutreffender rechtlicher Würdigung statt des eingeklagten Betrages von 17.766,00 EUR für den Zeitraum von 2004, 2005, 2006 und 2007 dann letztlich zugesprochen worden:

2004 1.230,63 EUR

2005 1.230,63 EUR

2006 1.447,80 EUR

2007 1.447,80 EUR

5.356,86 EUR

Dies hätte weiter zur Folge gehabt, dass der Kläger wegen seiner überhöhten, aber vom Beklagten zu 2 so hinzunehmenden Pachtzinsvorstellungen einen Prozessverlust erlitten hätte von 70%.

e) Darauf bezogen hätte der Kläger bei einer hypothetischen auf die Pachtzinsansprüche bezogenen Prozessführung folgende Kosten bei einem Gegenstandswert von 17.766,00 EUR zu tragen gehabt:

Klägervertreter ? 1,3fache Verfahrensgebühr 787,80 EUR

? 1,2fache Terminsgebühr 727,20 EUR

? Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld

für Ortstermin 50,00 EUR

? Entgelt für Post und Telekommunikation 20,00 EUR

1.585,00 EUR

zzgl. USt 301,15 EUR

1.886,15 EUR

Beklagtenvertreter ? 1,3fache Verfahrensgebühr 787,80 EUR

? 1,2fache Terminsgebühr 727,20 EUR

? Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld

für Ortstermin 98,00 EUR

? Entgelt für Post und Telekommunikation 20,00 EUR

(ohne USt) 1.633,00 EUR

Gerichtskosten (265,00 EUR * 3) 795,00 EUR

Kosten des Sachverständigen 1.587,61 EUR

Gesamtkosten 5.901,76 EUR

Von diesen Gesamtkosten hätte der Kläger 70%, d.h. 4.131,23 EUR, zu tragen gehabt.

2. Bei dem vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich wären für den Kläger auch dann, wenn die Prozessführung auf den Pachtzinsanspruch beschränkt worden wäre, zusätzlich Kosten angefallen für die außergerichtliche Beratungsleistung der Beklagten, die seinerzeit auch die Prüfung der Frage umfasste, ob der Rückbauanspruch noch durchsetzbar war.

Für diese "Abrategebühr" hätten die Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - und zu Recht - einen Gegenstandswert von 50.000,00 EUR zugrunde gelegt, weil dies auch der von ihnen gewählten Wertangabe in den beiden an das Landgericht Bonn übersandten Anspruchsbegründungen entsprach. Das hätte zu folgender Gebührenhöhe geführt:

? 1,3fache Geschäftsgebühr 1.359,80 EUR

? Entgelt für Post und Telekommunikation 20,00 EUR

1.379,80 EUR

USt 262,16 EUR

1.641,96 EUR

3. Gegen den hypothetischen Kostenaufwand von 4.131,23 EUR + 1.641,96 = 5.773,19 EUR sind die Kosten zu rechnen, die im Zusammenhang mit den beiden Vorprozessen als Regresspositionen geltend gemacht werden:

? Kosten des Rechtsstreits LG Bonn (3 O 25/08)

- Gerichtskosten 1.968,00 EUR

- Kosten der Prozessgegnerin 3.020,00 EUR

- Kosten der Beklagten lt. Rechnung vom 30.12.2008 3.401,95 EUR

8.389,95 EUR

? Kosten des Rechtsstreits LG Bonn (3 O 256/09)

hinsichtlich des Rückbauanspruchs 3.701,39 EUR

? Kosten des Rechtsstreits OLG Köln (1 U 69/11)

hinsichtlich des Rückbauanspruchs 5.625,00 EUR

17.716,34 EUR

Eine Korrektur ist allerdings vorzunehmen hinsichtlich der mit 3.401,95 in Ansatz gebrachten Honorarrechnung der Beklagten, denn insofern ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Ablichtung dieser Rechnung, dass er selbst darin Abzüge von 1.007,95 EUR vorgenommen und letztlich nur 2.394,00 EUR zur Zahlung angewiesen hat. Auch der Beklagte zu 2 bestätigte insofern bei seiner Anhörung vor dem Senat, dass die dem Kläger übersandte Honorarrechnung seinerzeit nicht in voller Höhe bezahlt worden sei.

Deshalb ist nur von tatsächlich angefallenen Kosten von 16.708,39 EUR auszugehen.

4. Die Ersatzfähigkeit des Differenzbetrages von 10.935,20 EUR scheitert auch nicht an der von den Beklagten angeführten Erwägung, dass der Kläger es abgelehnt habe, in den Vorprozessen einen Vergleich abzuschließen, nach dessen Inhalt der Kläger gar keine Verfahrenskosten zu tragen gehabt hätte.

Der Umstand, dass der Kläger in den Vorprozessen den Abschluss eines Vergleichs jeweils abgelehnt hat, führt weder zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs noch begründet er den anspruchsmindernden Einwand des Mitverschuldens.

Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Motivation des Klägers, diese Vergleiche nicht abzuschließen, sich unter anderem auch aus seiner Annahme ergab, ihm stehe noch ein Rückbauanspruch zu, dem ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zukomme.

Diese - fehlerhafte - Annahme beruhte wiederum auf der seitens des Beklagten zu 2 unterbliebenen Rechtsprüfung und Belehrung des Klägers. Dieses Fehlverständnis des Klägers war in der Folgezeit auch nicht von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers behoben worden. Vielmehr gingen auch diese davon aus, dass dem Kläger prinzipiell ein Rückbauanspruch zugestanden habe. Damit hat das ursprünglich dem Beklagten zu 2 zuzurechnende Fehlverständnis im Zeitpunkt der Ablehnung der Vergleichsvorschläge noch weiter fortgewirkt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).