LG Köln, Urteil vom 18.03.2015 - 28 O 257/14
Fundstelle
openJur 2015, 15794
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 1) 11/19 und der Kläger zu 2) 8/19.

III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine in dem Magazin "S" und auf "www.s.de" erfolgte Berichterstattung über Vorgänge im Zusammenhang mit einem Projekt der Kläger in Südamerika.

Die Klägerin zu 1) (Z) vertreibt Produkte und Dienstleistungen für sichere Ausweisdokumente und die Erfassung, Herstellung und Verifizierung von Identitätsnachweisen.

Über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Z-GmbH nimmt sie auch Projekte im Ausland wahr.

Der Kläger zu 2) ist Geschäftsführer der Z-GmbH.

Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin des Magazins "S", die Beklagte zu 2 ist verantwortlich für die Inhalte des Online Magazins "www.s.de" mit Ausnahme der kostenpflichtigen E-Paper-Versionen der Printausgabe.

Die Beklagten zu 3) und 4) sind Redakteure der Beklagten zu 1) und waren an der Erstellung der streitgegenständlichen Beiträge beteiligt.

Hintergrund der Berichterstattung ist ein Projekt der Z-GmbH zur Einführung von elektronischen Ausweisen und Reisepässen in Venezuela.

Im Zeitraum 2006 bis 2011 war die Firma "G.Inc" Handelsvertreterin der Z-GmbH in Venezuela. Im Rahmen dieser Handelsvertretervereinbarung erwarb "G.Inc" durch ihren Geschäftsführer, Herrn P., für die Z-GmbH den Auftrag zur Einführung der elektronischen Ausweisdokumente in Venezuela mit einem Auftragsvolumen von 11.900.000 Euro (Projektbezeichnung Trinidad 1-8).

Die Vergabe erfolgte über die kubanische Firma "W." mit Sitz in Havanna.

Die Z-GmbH und "G.Inc" vereinbarten schriftlich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10% des Auftragsvolumens.

Zur Durchführung und Abwicklung des Projekts setzte die Z-GmbH mehrere Gesellschaften als Subunternehmen ein. Beteiligt waren auf diese Weise unter anderem die Gesellschaften "A", "B" und "C".

Dabei wurden sowohl die Firma "A" als auch die Firma "B" von der Z-GmbH selbst mit der Erbringung von IT-Dienstleistungen beauftragt.

Die Firma "A" erbrachte selbst keine Leistungen, sondern beauftragte ihrerseits die Firma "C" als Subunternehmen.

Am 24.02.2014 veröffentliche die Beklagte zu 1) im Magazin "S" den streitgegenständlichen Artikel "Post aus Panama", in welchem über die These berichtet wird, die oben genannten drei Gesellschaften seien Scheinfirmen und lediglich zur Tarnung von Schmiergeld- oder sog. Kickbackzahlungen am "Venezuela-Geschäft" beteiligt worden.

Wegen des konkreten Inhalts des Beitrags wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen (Bl. 1 ff. d. Anlagenheftes).

Der Artikel erschien zudem als Vorabmeldung auf www.s.de, die ohne Erwerb des kostenpflichtigen E-Papers abrufbar war.

Zudem folgte am 01.03.2014 die Folgeberichterstattung "Affäre erreicht Chefetage", die die Vorwürfe kurz zusammenfasst.

Wegen des konkreten Inhalts des Beitrags wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen (Bl. 13 ff. d. Anlagenheftes).

Auch dieser Artikel erschien sowohl im Printmagazin des "S" als auch kostenfrei als Vorabmeldung auf www.s.de.

Die Berichterstattung beruht unter anderem auf den Aussagen des Herrn P., Geschäftsführer von "G.Inc", der angab, für die Vermittlung des Venezuela-Auftrags sei statt der schriftlich fixierten 10% tatsächlich eine Provision in Höhe von 25 % mit den Klägern vereinbart gewesen. Die restlichen 15 % sollten jedoch über die Scheinfirmen, getarnt als Zahlungen für IT-Dienstleistungen, abgewickelt werden.

Im Zeitpunkt der Berichterstattung machte er die Zahlung der weiteren 15% der Provision vor dem Landgericht Berlin gerichtlich geltend, wodurch die Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt wurden.

In den Artikeln wird darauf aufbauend der Verdacht geäußert, ein Teil dieser Provision von 25% könnte als Bestechungs- oder Schmiergeld zur Erlangung des Venezuela-Auftrages verwendet worden sein.

Im Jahr 2009 ermittelte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache gegen den Kläger zu 2). Die Ermittlungen wurden eingestellt.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) ab.

Diese lehnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 28.03.2014 ab.

Die Kläger sehen sich durch die Berichterstattung in ihren Rechten verletzt.

Sie behaupten, es seien weder Scheinfirmen gegründet noch Schmiergelder oder sonstige unrechtmäßige Zahlungen veranlasst worden.

Bei den Firmen "A" und "B" handele es sich um Panamaische Domizilgesellschaften, die sich selbst nicht eigenwirtschaftlich betätigten. Mit dem Ziel, die erheblichen Wechselkurs- und Inflationsrisiken in Venezuela zu vermeiden, werde in derartigen Domizilgesellschaften das operative Geschäft generell über Subunternehmen ausgeführt und lediglich die Zahlungsabwicklung über die eigentliche Gesellschaft abgewickelt.

Diese Vorgehensweise sei vor allem im internationalen Waren- und Wirtschaftsverkehr anerkannt und insbesondere in Venezuela aufgrund der extremen Inflation durchweg gebräuchlich. Dies sei kein Indiz für eine unzulässige Umgehung geltenden Rechts.

Bei diesen Firmen handele es sich jedoch um von den Klägern vollständig losgelöste und selbstständige Gesellschaften, die von den Klägern nicht gegründet worden seien und auf deren Geschäft sie keinerlei Einfluss ausübten. Vielmehr seien diese auf Wunsch der Vertragspartner beteiligt gewesen.

Insbesondere sei der Kläger zu 2) niemals Bevollmächtigter der "A" gewesen. Eine entsprechende Vollmacht, die die Beklagten vorlegen, könne nicht als Anhaltspunkt für etwas Gegenteiliges dienen, da dies nur eine einseitige Willenserklärung darstelle, von deren Existenz der Kläger zu 2) niemals Kenntnis erlangt habe.

Der Kläger zu 2) habe lediglich eine Vermittlungsposition zwischen den einzelnen Firmen inne gehabt, als es zu Streitigkeiten um Zahlungen gekommen sei. Dies erkläre, warum der Kläger zu 2) an E-Mail-Verkehr zwischen den jeweiligen Unternehmen beteiligt gewesen sei.

Die Kläger behaupten, es sei mit Herrn P. keine Provision in Höhe von 25% für die Verschaffung des Venezuela-Auftrags vereinbart gewesen, von denen jedoch 15% verdeckt über "B" und "C" abgewickelt werden sollten.

Es sei lediglich eine Provision von 10% mit der Firma "G.Inc" vereinbart gewesen. Die Zahlungen an "A", "B" und "C" seien aufgrund tatsächlich erfolgter IT-Dienstleistungen und stets nach Abnahme und Rechungsstellung erfolgt.

Die Kläger behaupten weiter, es seien sämtliche Vorgänge stets sorgfältig geprüft und die Strafvorschriften und Regeln der Compliance genau beachtet worden. Es lägen keinerlei Beweistatsachen vor, die auf Schmiergelder hinweisen könnten.

"A" sei als Systemintegrator eingesetzt worden. Hierzu habe sich "A" des Subunternehmens "C" bedient, womit die Kläger allerdings nichts zu tun gehabt hätten. Zwischen "C" und der Z-GmbH habe nie ein Vertrag bestanden.

R sei u.a. mit der Qualitätskontrolle von Passdatenseiten und Chips beauftragt gewesen und habe diese Leistungen auch erbracht.

Eine Frau I. von "A" sei dem Kläger zu 2) nicht bekannt. Er habe mit ihr weder in geschäftlichem Kontakt gestanden noch E-Mails von ihr erhalten. Sollte die von den Beklagten vorgelegte E-Mail tatsächlich existieren, handele es sich um ein bedeutungsloses Papier, das keinen Schluss auf eine Einflussnahme des Klägers zu 2) zu "A" zulasse.

Zudem behaupten die Kläger, der Schwiegervater des Klägers zu 2) sei weder zum Handelsvertreter ernannt worden, noch habe die Klägerin zu 1) oder die Z-GmbH einen Vertrag mit ihm geschlossen.

Vielmehr arbeite dieser für ein anderes Unternehmen, mit welchem der Kläger zu 2) als Geschäftsführer der Z-GmbH einen Vertrag geschlossen habe. Die Provision habe dabei 5% betragen.

Die Kläger sind der Auffassung, die angegriffene Berichterstattung beinhalte vorwiegend unwahre Tatsachenbehauptungen. Diesbezüglich könnten sich die Beklagten nicht auf die Maßstäbe einer Verdachtsberichterstattung zurückziehen, sondern müssten die Wahrheit der aufgestellten Thesen unter Beweis stellen.

Für den Durchschnittsleser stelle sich die Äußerung der Vorwürfe nicht als Verdacht sondern als feststehender Sachverhalt dar.

Aber auch bei Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien die angegriffenen Äußerungen unzulässig, da es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, der eine solche Berichterstattung rechtfertige. Die Aussagen von Herrn P. seien einseitig bewertet und dabei nicht berücksichtigt worden, dass dieser aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens eine besondere Belastungstendenz aufweise. Die Dokumente, auf die sich die Beklagten ergänzend stützen, seien teilweise gefälscht, im Übrigen aber ohnehin nicht geeignet, eine derartige Interpretation zu begründen.

Zudem seien die Artikel einseitig und frei von jeder Distanzierung und damit vorverurteilend.

Nachdem sich die Kläger zunächst mit 14 Anträgen gegen die in den Artikeln erfolgten Äußerungen gewandt hatten, haben sie die Klage hinsichtlich der Äußerungen "Ein Vertrag aus dem September 2008 trägt die Unterschrift H.s, des Vorsitzenden der Geschäftsführung" (ursprünglicher Antrag zu II.2.) zurückgenommen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

I. es den Beklagten zu 1) bis einschließlich 4) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu verbieten,

1. in Bezug auf die Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"So deuten interne Papiere darauf hin, dass ... [der Kläger zu 2.] mit der fragwürdigen Panama-Firma "A" persönlich verbändelt war, einer Firma, an die ein Millionenbetrag der Z und Ihrer Auslandstochter geflossen sind. Während aber die Z darauf pocht, dass ihr Mann ... [der Kläger zu 2.], soweit sie wisse, nie für "A" gearbeitet habe, erst Recht nicht ihr Bevollmächtigter gewesen sei, untermauern "S"-Recherchen in Panama das Gegenteil.";

2. in Bezug auf die Klägerin zu 1) behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Warum die Provisionen, die bei den Venezuela-Geschäften der Z auch über die "A" liefen, atemberaubende 25 Prozent erreichten, wenn man P. glauben darf.";

3. in Bezug auf die Klägerin zu 1) durch die Äußerung:

"Bei Wirtschaftsstaatsanwälten gilt gemeinhin alles über 7 Prozent als verdächtig, als Hinweis, dass ein Teil des Geldes abgezweigt worden sein könnte: für Schmiergelder in Venezuela? Für Manager der Z? Für beides?"

den Verdacht zu erwecken, dass von der Klägerin zu 1) geleistete Zahlungen zur Leistung von "Schmiergeldern" und/oder zur persönlichen Bereicherung von führenden Mitarbeitern der Klägerin zu 1) verwendet wurden.

4. in Bezug auf die Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"2005 war er zur Z gekommen und hatte sich gleich mit den Geschäftschancen in Südamerika befasst, offenbar ohne Berührungsängste: Am 9. Januar 2006 schloss die Z-GmbH einen Vertrag mit Q und ernannte ihn damit zum Handelsvertreter für Peru. Q ist ... [des Klägers zu 2.] Schwiegervater.";

5. in Bezug auf die Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"[...] - und dafür 25 Prozent vom Verkaufspreis als Provision bekommen sollen [...]. Diese Provisionen habe die Z auch anstandslos gezahlt, zumindest für die ersten vier von acht Aufträgen. Allerdings nur 10 Prozent direkt an ihn, so P. Für die fehlenden 15 Prozent habe er 2006 zwei Scheinfirmen in Panama gegründet - angeblich auf Anweisung von ... [dem Kläger zu 2.]. Eine Firma "B", an die 8 Prozent gingen, und eine Firma "C", an die 7 Prozent flossen.";

6. in Bezug auf die Klägerin zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"In beiden Fällen sollen die Transfers getarnt worden sein, als Geld für IT-Dienste - die es laut P. aber nie gegeben hat.";

7. in Bezug auf die Kläger durch die Äußerungen:

"Merkwürdig nur, dass eine Firma, geleitet von zwei Sekretärinnen, ohne eigene Büros, die Digitalisierung von Millionen Datensätzen geschafft haben soll. Hat Sie offenbar aber nicht, die Staatsanwälte wurden wohl getäuscht."

und

"In Berlin sollte die Staatsanwaltschaft von ...[des Klägers zu 2.] Rolle bei der "A" nichts erfahren. In seiner Geschäftspost in Südamerika aber hinterließ ... [der Kläger zu 2.] Spuren: Im Oktober 2008 entwarf er mit L. auf Briefpapier der "A" ein Angebot an die Kubaner, [...]"

den Verdacht zu erwecken, die Kläger hätten Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft in früheren Ermittlungsverfahren Informationen in Bezug auf die "A" vorenthalten.

8. in Bezug auf die Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

""C" habe nie auch nur einen Datensatz umgewandelt, sagt P. Wie auch - ohne Fachpersonal, ohne Geschäftsräume? Demnach gab also eine Scheinfirma - "A" - einer anderen Scheinfirma - "C" - den Scheinauftrag, zehn Prozent der Daten umzuwandeln. Alles Kulisse, offenbar um fragwürdige Zahlungen der Z3 sauber aussehen zu lassen.";

9. in Bezug auf den Kläge zu 2) durch die Äußerung

"Denn die Firma, die den Deutschen doch angeblich von der anderen Seite aufgenötigt wurde, den Kubanern, wurde offenbar von ... [dem Kläger zu 2.] und einem zweiten Deutschen, M., gelenkt. Das belegt die Firmenakte der "A" [...]. Sie enthält zwei Vollmachten für K K (Reisepassnummer ..., Geburtsdatum ...#). [...] In seiner Geschäftspost in Südamerika hinterließ ... [der Kläger zu 2.] Spuren: Im Oktober 2008 entwarf er mit L. auf Briefpapier der "A" ein Angebot [...] Wenn die Papiere echt sind, dann ließ ... [der Kläger zu 2.] Geschäfte der 3 über eine Firma laufen, hinter der er selbst steckte."

den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller zu 2) habe die "A" geführt und/oder maßgeblich beeinflusst.

10. in Bezug auf den Kläger zu 2) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Dass sich aber I. und ... [der Kläger zu 2.] kennen, zeigt eine E-Mail vom 19. August 2010. Unter dem Begriff "A" schreibe I. an den ‚Lieben ... [der Kläger zu 2.]’: ‚Wir stehen Ihnen für jegliche zusätzliche Hilfe zur Verfügung - I - Anwälte "A".";

11. in Bezug auf den Kläger zu 2) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Überzogene Provisionen, Briefkastenfirmen, ein Chef mit dubioser Doppelrolle - Z und Bundesfinanzministerium klammern sich trotz aller Indizien daran, dass im Venezuela-Geschäft alles sauber gelaufen wäre [...] Eher stellt sich die Frage, wie gründlich all die Revisoren, Anwälte und Wirtschaftsprüfer den Fall untersucht haben - in Panmama, wo die Wahrheit zu finden ist.";

wie geschehen in der Berichterstattung mit dem Titel "Post aus Panama" erschienen in der Druckausgabe Nr. 09 des "S" vom 24.02.2014 auf den Seiten 74 bis 76, sowie wortgleich unter demselben Titel auf der Webseite www.s.de, dort abrufbar unter der URL http://www.s.anonym1.de.html.

II. es den Beklagten zu 1) und 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu verbieten,

1. in Bezug auf die Klägerin zu 1) die Äußerung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Die Spitze der Z war offenbar in fragwürdige Geschäfte mit einer Briefkastenfirma eingebunden.";

2. in Bezug auf die Klägerin zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"[...], dass es sich um einen Scheinvertrag gehandelt habe und "B" in Wahrheit nichts von dem getan habe, was dort vereinbart war. Bei "B" habe es sich um eine Briefkastenfirma gehandelt, die nicht in der Lage gewesen sei, solche Aufgaben zu erfüllen. Vielmehr habe es sich bei den Zahlungen um versteckte Provisionen für den Venezuela-Auftrag gehandelt.".

wie geschehen in der Berichterstattung mit dem Titel "Affäre erreicht Chefetage" erschienen in der Druckausgabe Nr. 10 des "S" vom 01.03.2014 auf Seite 56, sowie wortgleich unter dem leicht veränderten Titel "Affäre um Briefkastenfirma" auf der Webseite www.s.de, dort abrufbar unter der URL http://www.anonym2.de

die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit und halten die Auslegung des § 32 ZPO als fliegenden Gerichtsstand für einen Verstoß gegen das Institut des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG.

Die Beklagten sehen in den streitgegenständlichen Artikeln eine zulässige Verdachtsberichterstattung, die auf einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen beruhe und dabei die erforderliche Distanzierung erkennen lasse.

Sie sind der Auffassung, es handele sich nicht um Tatsachenbehauptungen, da aus der gewählten Formulierung deutlich werde, dass die Vorwürfe nicht feststehen, sondern aus den genannten Beweistatsachen ein Verdacht entstehe.

Die Zulässigkeit der Äußerungen könne daher nicht an ihrer Wahrheit gemessen werden, sondern müsse nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung beurteilt werden.

Da die Kläger einen Großteil der Äußerungen aber als unwahre Tatsachenbehauptung angreifen, sei die Klage diesbezüglich schon aus diesem Grund abzuweisen. Es handele sich insoweit um verschiedene Streitgegenstände.

Hilfsweise seien die Beiträge aber auch unter Einhaltung der Maßstäbe einer Verdachtsberichterstattung zulässig.

Die Beklagten behaupten, es ergebe sich aus zahlreichen Indizien, dass es sich bei den drei eingesetzten Firmen nicht um beliebige, selbstständige Drittunternehmen handele, sondern dass ein Einfluss der Kläger auf diese Unternehmen bestehe. Zudem lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Firmen als Zweckgesellschaften gegründet worden seien, über die eine vereinbarte Provision von 25% des Auftragsvolumens aus dem Venezuela-Geschäft verdeckt an Herrn P. ausgezahlt werden sollte. Zu diesem Zweck sei vereinbart gewesen, dass 10% unmittelbar an Herrn P. bzw. seine Firma "G.Inc" ausgezahlt würden, weitere 8% an die Firma "B" für angebliche "Chip Inizialisation Support Services" und die restlichen 7 % an die Firma "C" für angebliche "Data Capturing Services" fließen sollten. Der Kläger zu 2) habe Herrn P. angewiesen, diese Zweckgesellschaften zu gründen.

Die Artikel seien auch nicht vorverurteilend, da sie an mehreren Stellen erkennen ließen, dass sich die Beklagten der fehlenden Objektivität der Angaben von Herrn P. bewusst seien und dass nicht ausgeschlossen sei, dass einige der vielen Dokumente möglicherweise gefälscht sein könnten.

Gleichwohl ergebe sich die Berechtigung der Berichterstattung aus vielen weiteren Quellen und Unterlagen, deren Athentizität nicht in Frage stehe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO.

Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Im Falle von Presseerzeugnissen ist der Begehungsort der unerlaubten Handlung zum einen am Erscheinungsort des Druckwerks und zum anderen in dessen Verbreitungsgebiet gegeben, d.h. dort, wo dessen Inhalt dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, indem der Herausgeber die Verbreitung in dem Gebiet beabsichtigt oder zumindest damit rechnen muss (BGH NJW 1977, 1590; NJW 1996, 1128). Dies ist bei dem bundesweit erscheinenden Magazin "S" und dessen Online-Magazin www.s.de auch im Bezirk des Landgerichts Köln der Fall.

Eine verfassungswidrige Umgehung des grundrechtlich geschützten Instituts des gesetzlichen Richters sieht die Kammer in der Vorschrift des § 32 ZPO nicht.

Dass einem Kläger aufgrund einer Zuständigkeitsregelung die Auswahl mehrerer zur Verfügung stehender Gerichtsstände ermöglicht wird, führt nicht zwingend zu einem Zustand der willkürlichen und manipulativen Bestimmung des zuständigen Richters durch die klagende Partei.

Von einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 S.1 GG wird dementsprechend abgesehen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Den Klägern steht hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da sie die Kläger nicht rechtswidrig in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.

Die Äußerungen sind nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig. Sofern es sich in einem Fall um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, berührt diese den Kläger zu 2) nicht in seinen Rechten, da es sich um eine unerhebliche Falschbehauptung handelt.

Bei den streitgegenständlichen Artikeln handelt es sich insgesamt um Verdachtsberichtserstattungen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Äußerungen auch als Tatsachenbehauptungen angegriffenen werden können, wenn sie als solche formuliert sind und derart wahrgenommen werden.

Die Kläger wenden sich insgesamt gegen 13 Äußerungen, von denen sie 10 als unwahre Tatsachenbehauptungen angreifen und drei als unzulässige Äußerung eines Verdachtes.

Entscheidend für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Verdachtsäußerung ist, ob ein Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang des Beitrages die jeweilige Äußerung als Behauptung einer definitiven Tatsache oder als Verlautbarung eines sich möglicherweise aufdrängenden aber nicht sichergestellten Verdachts wahrnimmt (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 4, Rn. 29).

Nach diesem Maßstab ist lediglich in einer der 13 angegriffenen Äußerungen eine Tatsachenbehauptung zu sehen (Antrag zu I.4.), im Übrigen wird deutlich, dass die geäußerten Vermutungen sich aus den Recherchen der Beklagten ergeben, aber nicht zweifelsfrei feststehen, worauf im Einzelnen näher einzugehen ist.

Da dem Leser dies vermittelt wird - er also weiß, dass der Verdacht nicht sicher bestätigt ist - kann die Zulässigkeit der Äußerungen nicht an ihrer Wahrheit gemessen werden. Vielmehr haben sich für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung in der Rechtsprechung eigene Maßstäbe entwickelt.

Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfG NJW 1992, 1439; NJW 1996, 1131). Straftaten oder unlautere Geschäftspraktiken gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 I GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.

Dabei kann es für den hier zu Grunde liegenden Fall dahinstehen, ob die Kläger durch die Formulierung ihrer Anträge den Streitgegenstand auf das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung eingeschränkt haben oder ob damit stets auch die Prüfung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ausgelöst wird. Vorliegend sind sämtliche Äußerungen unter beiden Gesichtspunkten zulässig, weil sie einerseits keine Tatsachenbehauptungen enthalten, andererseits unter den oben genannten Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zulässig sind.

Die Thematik unlauterer Geschäftspraktiken eines nationalen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Verdacht der undurchsichtigen Verschiebung von Geldern in Millionenhöhe berührt die Öffentlichkeit in hohem Maße. Dies gilt hier in erhöhtem Maß, da es sich bei der Z um ein sich im Staatsbesitz befindliches Unternehmen handelt, auch wenn dies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorgänge noch nicht der Fall war.

Vor dem Hintergrund des gegen die Kläger geführten Ermittlungsverfahrens und der vor dem Landgericht Berlin ausgetragenen Streitigkeit zwischen den Klägern und Herrn P., der eine der maßgeblichen Quellen der Recherchen der Beklagten war, ziehen die Hintergründe der Geschäfte in Venezuela ein besonderes öffentliches Aufsehen auf sich. Insofern ist dem Interesse der Beklagten auf Schutz ihrer Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit dem hohen Berichterstattungsinteresse der Vorrang vor dem Schutz der durch die Berichterstattung tangierten Persönlichkeitsrechte der Kläger zu gewähren, sofern die in jedem Einzelfall zu beurteilenden Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten sind. Dies ist hier der Fall.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Bei der mit dem Antrag zu I.1. angegriffenen Äußerung

"So deuten interne Papiere darauf hin, dass ... [der Kläger zu 2.] mit der fragwürdigen Panama-Firma "A" persönlich verbändelt war, einer Firma, an die ein Millionenbetrag der Z und Ihrer Auslandstochter geflossen sind. Während aber die Z darauf pocht, dass ihr Mann [der Kläger zu 2.], soweit sie wisse, nie für "A" gearbeitet habe, erst Recht nicht ihr Bevollmächtigter gewesen sei, untermauern "S"-Recherchen in Panama das Gegenteil."

handelt es sich um die Äußerung eines Verdachtes. Durch Verwendung von Begrifflichkeiten wie "deuten interne Papiere darauf hin" oder "untermauern "S"-Recherchen" kommt zum Ausdruck, dass das Rechercheergebnis nicht zweifelsfrei feststeht, sondern sich lediglich aus den zur Verfügung stehenden Beweistatsachen ergibt. Die Aussage, der Kläger zu 2) sei mit der Firma "A" "verbändelt", stellt sich aus Sicht des Lesers nicht als Tatsachenbehauptung dar. Auch wenn sich aus dem Text eine Tendenz dahingehend aufweist, dass aufgrund der Recherchen die Bestätigung des Verdachts naheliege, wird er gleichwohl nicht als unumstößlich dargestellt.

Dieser Verdacht wird ebenfalls in der mit dem Antrag zu I.9. zum Gegenstand gemachten Äußerung aufgegriffen. Hier wird die Vermutung, der Kläger zu 2) habe maßgeblichen Einfluss in die Geschäftstätigkeit der Firma "A" gehabt, noch einmal verstärkt:

"Denn die Firma, die den Deutschen doch angeblich von der anderen Seite aufgenötigt wurde, den Kubanern, wurde offenbar von ...[dem Kläger zu 2.] und einem zweiten Deutschen, M., gelenkt. Das belegt die Firmenakte der "A" [...]. Sie enthält zwei Vollmachten für ...[den Kläger zu 2.] (Reisepassnummer ..., Geburtsdatum ...). [...] In seiner Geschäftspost in Südamerika hinterließ ...[der Kläger zu 2.] Spuren: Im Oktober 2008 entwarf er mit L. auf Briefpapier der "A" ein Angebot [...] Wenn die Papiere echt sind, dann ließ ... [der Kläger zu 2.] Geschäfte der Z über eine Firma laufen, hinter der er selbst steckte."

Die Verdachtsäußerung hinsichtlich der Rolle des Klägers zu 2) findet schließlich ihren Abschluss in der mit dem Antrag zu 11) angegriffenen Äußerung:

"Überzogene Provisionen, Briefkastenfirmen, ein Chef mit dubioser Doppelrolle - Z und Bundesfinanzministerium klammern sich trotz aller Indizien daran, dass im Venezuela- Geschäft alles sauber gelaufen wäre [...] Eher stellt sich die Frage, wie gründlich all die Revisoren, Anwälte und Wirtschaftsprüfer den Fall untersucht haben - in Panama, wo die Wahrheit zu finden ist."

Die "dubiose Doppelrolle" wird dem Kläger zu 2) nicht als Tatsache unterstellt, sondern als das Rechercheergebnis der in dem Beitrag zuvor genannten "Indizien" präsentiert, von dem die Beklagten zwar überzeugt zu sein scheinen, dies jedoch nicht als feststehend vermitteln ("wenn die Papiere echt sind").

Gemessen an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung sind die Äußerungen zulässig.

Ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der die Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger zu 2) sei mit der Firma "A" persönlich verbändelt und habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte trägt, liegt vor.

Dieser ergibt sich zum einen aus den Aussagen des Herrn P., aber zum anderen auch aus einer Vielzahl von weiteren Indizien, die die Beklagten vorlegen:

Aus einem von den Beklagten vorgelegten Recherche-Ergebnisprotokoll, welches nach ihren Angaben von einem anonymen Informanten unter Einblick in die "A"-Firmenakte angefertigt wurde, ergibt sich, dass zwei Vollmachten der "A" für den Kläger zu 2) als Bevollmächtigten existieren.

Wegen des Inhalts des Ergebnisprotokolls wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

Zur Untermauerung legen die Beklagten einen Vertragsentwurf über die Lieferung eines "Card Inspection Systems" zwischen "A" und der kubanischen Firma "W" vor.

In diesem Vertrag wird der Kläger zu 2) ausdrücklich als "Apoderado" (= Bevollmächtigter) bezeichnet und erscheint auch im Unterschriftenfeld für die "A". Dort war für ihn die Bezeichnung "Apoderado General" vorgesehen (=Generalbevollmächtigter).

Wegen des Inhalts dieses Vertrags wird auf die Anlage B 8 Bezug genommen.

Dafür dass dieser Vertrag von "A" entworfen wurde, spricht, dass für diese ein Bevollmächtigter eingetragen war- nämlich der Kläger zu 2)- für die Firma "W" jedoch niemand.

Der Vertragsentwurf enthält zudem einige Anmerkungen einer Frau V., die Beraterin der Z war.

Zwar behaupten die Kläger, der Vertrag sei von Herrn P. zur Durchsetzung seiner Ansprüche konstruiert und dem Kläger zu 2) niemals zugesendet worden.

In diesem Zusammenhang legen die Beklagten jedoch eine E-Mail des Klägers zu 2) an Herrn P. und Frau V. vor, in der es heißt:

"Soy un Apoderado y no un Gerente General!"

("Ich bin Bevollmächtigter und nicht Geschäftsführer!")

Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage B 10 Bezug genommen.

Der Kläger zu 2) nimmt hier laut Betreffzeile Bezug auf einen ihm per E-Mail übermittelten Vertragsentwurf der "A" an die Firma "W", in dem der Kläger fälschlicherweise als Geschäftsführer ("Director General") bezeichnet wurde.

Wegen des Inhalts dieses Vertrags wird auf die Anlage B 9 Bezug genommen

Entsprechend dieser Beanstandung befindet sich in dem von den Beklagten vorgelegten überarbeiteten Entwurf die Bezeichnung:

"...[der Kläger zu 2.]

Apoperado"

Die Kläger tragen hierzu vor, der Kläger zu 2) habe mit der E-Mail lediglich auf seine Stellung bei der Z-GmbH hinweisen wollen, da er in einem Schreiben der Firma "W" fälschlicherweise als "CEO" bezeichnet worden sei.

Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, der vermeintliche Bezug zum vorangegangenen Vertragsentwurf sei konstruiert, dieser sei dem Kläger zu 2) nie bekannt geworden.

Weiter heißt es aber in der als Anlage B 10 vorgelegten E-Mail auch (übersetzt):

"Außerdem bitte ich um Aufnahme des Herrn U. gemäß meinen Änderungen. Für den Fall der Fälle, falls in den nächsten Tagen zur Unterzeichnung kommt..."

Da Herr U. Bevollmächtigter der "A" - und nicht der Z-GmbH und nicht der Z war, lässt dies den Rückschluss darauf zu, dass sich die gesamte E-Mail auf Geschäfte der "A" und nicht der Z-GmbH bezog.

Die Beklagten verweisen ferner auf eine weitere E-Mail Korrespondenz des Klägers zu 2), aus der sich eine mögliche Einflussnahme herleiten ließe.

So heißt es in einer E-Mail vom 19. Januar 2010 an den "W" Direktor ... übersetzt:

"Vermutlich ändern wir alle Dokumente auf "Aa" anstatt "A", aber das weiß ich noch nicht. Die Bank gibt uns Bescheid.

Eine große Bitte: Ich brauche eine Unterschrift und einen Stempel von "W" unter einem Dokument von "A" auf Englisch bezüglich FAT in Berlin."

Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf die Anlage B 13 Bezug genommen.

In einer weiteren E-Mail von einem Herrn ... der Firma "W" vom 06.01.2010 heißt es:

"Hallo ... [der Kläger zu 2.],

(...)

Im Zusammenhang mit den Änderungen, die an den Unterlagen, die eingereicht werden sollen, gemacht werden sollen, musst du mir allerdings der Grund dafür erklären, dass ihr alle Verweise auf "A" streichen wollte, wo doch der Vertrag offiziell zwischen "A" und "W" unterschrieben wurde und wir ihn in unserem Änderungsantrag auf "Aa" übertragbar machen"

Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf die Anlage B 14 Bezug gemommen.

Die Kläger entgegnen dem, es habe eine Anweisung der C-Bank gegeben, die genau diese Vorgaben als Voraussetzung für die Eröffnung eines Akkreditivs gemacht habe. Der Kläger zu 2) habe eine Schnittstellenfunktion inne gehabt und habe versucht, als Verantwortlicher der Endkundin zwischen den Vertragsparteien zu vermitteln.

Diese Argumentation entkräftet jedoch nicht den Eindruck, dass der Kläger zu 2) offenbar in der Lage war zu entschieden, dass und wie Verträge von C geändert werden.

Die von den Klägern vorgelegte Erklärung der "A" selbst, die bestätigt, dass es keine Verbindung zu den Klägern gegeben habe, ist nicht geeignet, den Verdacht vollständig auszuräumen.

Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Anlage K 2 verwiesen.

Die Beklagten tragen vor, Herr P. habe den Unterzeichnenden J. ausfindig gemacht und dieser wisse von der Erklärung und seiner Unterschrift nichts. Hierzu legen sie eine Liste mit über 100 Gesellschaften vor, für die Herr J. angeblich offiziell tätig ist, nach Ansicht der Beklagten jedoch nur seinen Namen hergebe.

Wegen des Inhalts dieser Liste wird auf Anlage B 19 Bezug genommen.

Aber selbst wenn man dies außer Acht ließe, hat die Erklärung einer Firma, bei der der Verdacht besteht, dass sie von den Klägern gelenkt wird, keine derart hohe Beweiskraft, dass sie den aufgrund der von den Beklagten vorgelegten Dokumente bestehenden Verdacht, gänzlich ausräumen könnte.

Ein weiterer Anhaltspunkt für die Wahrheit des Verdachts besteht darin, dass in der von den Beklagten vorgelegten E-Mail Korrespondenz über "A"-Verträge keine Vertreter der "A" selbst auftauchen, sondern nur Kontaktpersonen, die der Klägerin zu 1) zuzurechnen sind.

Die Beklagten legen zudem eine Vielzahl von weiteren E-Mails vor, die den Verdacht untermauern könnten.

So heißt es z.B. in einer E-Mail des Klägers zu 2) an Herrn P. vom 29.09.2010:

"Hallo P.!

Ich behandle diese Themen lieber nicht per Mail. Damit nicht zu viele Einzelheiten und Gerüchte im Umlauf sind, kümmert sich ... um "B", ... um "G.Inc" und ich um "A"."

Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf die Anlage B 40 Bezug genommen

Weiter schreibt er in einer E-Mail vom 02.01.2008:

"Es tut mir leid, dass ich mich zum Thema "A" und "C" an dich wenden muss, aber nach mehreren Rückfragen sieht es so aus, dass die Situation unter den vorgeschlagenen Umständen keine Lösung hat:

1. "A" muss das Geld laut Vertrag zwischen den beiden Unternehmen direkt an "C" schicken.

2. Man kann kein Geld auf ein Konto ohne Namen nur mit einem Verwendungszweck schicken

3. Bitte sende mir alle relevanten Dokumente im Zusammenhang mit B (...)"

Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf die Anlage B 42 Bezug genommen.

Aus all diesen vorgenannten Indizien im Zusammenhang mit den Aussagen des Herrn P. und den weiteren nicht offen gelegten Recherchen und Informanten der Beklagten ergeben sich selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einzelne Dokumente möglicherweise gefälscht oder nachbearbeitet sein könnten und dass einige Umstände auch einer anderen Interpretation zugänglich sind, hinreichende Anhaltspunkte, die das Bestehen des Verdachtes begründeten und eine Berichterstattung grundsätzlich rechtfertigen. Die Beklagten sind ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht, die einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraussetzt, durch die Auswertung all dieser Dokumente nachgekommen. Aus keinem der Dokumente wird offensichtlich, dass dieses gefälscht sein könnte. Auch waren die Beklagten nicht gehalten, sämtliche Informationen und Dokumente, die sie durch ihre Quelle, Herrn P., erhalten haben, anzuzweifeln oder für unbrauchbar zu erachten, nur weil dieser ein gewisses Eigeninteresse verfolgte. Dass die Beklagten diesen Umstand aber erkannt haben, machen sie in dem Beitrag deutlich, indem sie ihre Thesen unter die Voraussetzung stellen, dass "die Papiere echt sind".

Der streitgegenständliche Beitrag ist nicht einseitig oder vorverurteilend. Beim Leser entsteht nicht der Eindruck, die Kläger seien der ihnen vorgeworfenen Taten bereits überführt.

Die Artikel sind zwar tendenziös ("dies belegt die Firmenakte"), stellen aber stets klar, dass es sich um das Ergebnis eigener Recherchen handelt, die einen Verdacht zwar sehr nahe legen, diesen aber nicht mit Sicherheit bestätigen. Der Anschein, die Wahrheit des Verdachts stehe bereits fest, wird beim Leser nicht erweckt.

So heißt es in der hier angegriffenen Passage:

"So deuten interne Papiere darauf hin, (...). Während aber die Z darauf pocht, dass ihr Mann ... [der Kläger zu 2.], soweit sie wisse, nie für den Kläger gearbeitet habe, erst recht nicht ihr Bevollmächtigter gewesen sei, untermauern "S"-Recherchen in Panama das Gegenteil"

Hieraus wird deutlich, dass die Verfasser zwar davon ausgehen, dass die Recherchen, den Verdacht bestätigen könnten, dies aber nicht feststeht und zudem von den Klägern bestritten wird.

Es wird ausdrücklich thematisiert, dass die Kläger sich darauf berufen, dass etwaige Dokumente möglicherweise gefälscht sein könnten ("wenn die Papiere echt sind").

Darüber hinaus wird in dem weiteren Artikel mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde und dass auch das Bundesfinanzministerium keine Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten gesehen hat.

Zwar kommt zum Ausdruck, dass die Verfasser hier von Fehleinschätzungen ausgehen. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass diese entlastenden Umstände mitgeteilt werden. Eine Kritik hieran zu üben, ist insbesondere vor dem Hintergrund der o.g. Beweistatsachen nicht unzulässig.

Den Klägern wurde auch ermöglicht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sodann wurde in dem Artikel darauf hingewiesen, was diese erklärt haben.

Dabei war es nicht erforderlich, den Klägern sämtliche Beweistatsachen vorzulegen, die den Verdacht untermauern. Vielmehr genügte es, die Rechercheergebnisse mitzuteilen, so dass die Kläger in der Lage waren, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

2.

Die mit den Anträgen I. 2, 5, 6, 8, 11 angegriffenen Äußerungen betreffen den Verdacht, bei den Firmen ‚"A", "B" und "C" handele es sich um Scheinfirmen, die gegründet und eingesetzt worden seien, um eine Provision in Höhe von 25 % an die Firma "G.Inc" abzuwickeln.

Es handelt sich auch bei diesen Textpassagen nicht um Tatsachenbehauptungen, da dem Leser kein feststehender Sachverhalt vermittelt wird.

Durch die Formulierung

"Warum die Provision, die bei den Venezuela Geschäften der Z auch über die "A" liefen, atemberaubende 25 % erreichten, wenn man P. glauben darf."

wird offen gelegt, dass sich der Verdacht einer Provision in Höhe von 25 % aus den Angaben von Herrn P. ergibt und dass deren Objektivität in Frage gestellt werden kann.

Indem es weiter im Konjunktiv heißt

"[...] - und dafür 25 Prozent vom Verkaufspreis als Provision bekommen sollen [...]. Diese Provision habe die Z auch anstandslos gezahlt, zumindest für die ersten vier von acht Aufträgen. Allerdings nur 10 Prozent direkt an ihn, so P. Für die fehlenden 15 Prozent habe er 2006 zwei Scheinfirmen in Panama gegründet - angeblich auf Anweisung von K. Eine Firma "B", an die 8 Prozent gingen, und eine Firma "C", an die 7 Prozent flossen."

bringen die Beklagten zum Ausdruck, dass es sich hier um die Wiedergabe fremder Angaben handelt. Durch die Verwendung von Begriffen wie "angeblich" oder "so P." wird dies noch zusätzlich verdeutlicht.

An dieser Art der Darstellung halten die Beklagten auch im Folgenden fest:

"In beiden Fällen sollen die Transfers getarnt worden sein, als Geld für IT-Dienste - die es laut P. aber nie gegeben hat."

""C" habe nie auch nur einen Datensatz umgewandelt, sagt P. Wie auch - ohne Fachpersonal, ohne Geschäftsräume? Demnach gab also eine Scheinfirma - "A" - einer anderen Scheinfirma - "C" - den Scheinauftrag, zehn Prozent der Daten umzuwandeln. Alles Kulisse offenbar um fragwürde Zahlungen der Z sauber aussehen zu lassen."

Auch diese Äußerungen stellen eine zulässige Verdachtsberichterstattung dar.

Ein Mindestbestand an Beweistatsachen liegt vor.

Der dargestellte Verdacht beruht im Ausgangspunkt auf den Angaben des Herrn P. selbst, die er auch so vor dem Landgericht Berlin und bereits zuvor in diversen E-Mails und Briefen gegenüber "verantwortlichen Personen" getätigt hat, was z.B. in der von den Beklagten vorgelegten Anspruchsbegründung aus dem gerichtlichen Verfahren vom 04.09.2013 hervorgeht.

Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 23 Bezug genommen.

Den Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die Aussagen nicht von vornherein deshalb unglaubhaft sind, weil Herr A ein Eigeninteresse verfolgte.

Schließlich belastet er sich selbst, in dem er einräumt, an illegalen Geschäften beteiligt gewesen zu sein.

Zur Untermauerung legen die Beklagten weitere Dokumente vor aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit "G.Inc" tatsächlich eine Provision in Höhe von 25 % vereinbart gewesen ist ("Total Commisson 25%").

Weiterhin sind hierin Anweisungen enthalten, die derart verstanden werden können, dass sie beschreiben, wie die vereinbarte Provision von 25 % zwischen den Gesellschaften aufgeteilt werden sollte:

"1. Agency agreement 10% with "G.Inc.” Business Inc. (...)

2. Service supplier Contract with zz (...) (8%)

3. Service supplier Contract 'Back Record Conversion' (...7%)."

Nach Angaben der Beklagten habe Herr P. behauptet, diese Anweisungen im Jahr 2006 von dem Kläger zu 2) in einer Aktentasche in einem Hotel in Caracas erhalten zu haben. Die Dokumente enthalten handschriftliche Anmerkungen des Klägers zu 2).

Soweit dieser erklärt, die Anmerkungen bezögen sich lediglich auf andere Punkte aber gerade nicht auf die vermeintlich skizzierte Provisonszahlung, ist dies nicht geeignet, den sich aus den Unterlagen ergeben Mindestbestand an Beweistatsachen zu widerlegen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) das gesamte Dokument - wenn nicht selbst erstellt- jedenfalls wahrgenommen hat.

Wegen des Inhalts der Dokumente wird auf die Anlage B 22 Bezug genommen.

Im Zusammenhang mit den weiteren von den Beklagten vorgelegten Indizien und den Angaben des Herrn P. ergeben sich hieraus hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die die öffentliche Äußerung des Vorwurfs rechtfertigen.

Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des Verdachtes ist beispielsweise, dass offenbar jedenfalls die Firmen "A" und "C" weder über eigenes Personal noch über Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel verfügen.

Der Vortrag der Kläger hierzu ist nicht eindeutig. Einerseits räumen sie ein, dass es sich um sog. "Domizilgesellschaften" handelt, die nicht über eigenständige Arbeitsmittel und Personal verfügen, sondern die Aufträge an Subunternehmen weitergeben. Es sei diesen sogar untersagt, einen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Andererseits wird wiederholt vorgetragen, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen tatsächlich von "B" und "C" erbracht worden seien. Wie die Leistungen konkret erbracht wurden und welche Zahlungen hierfür an welche Firma geflossen sind, wird von den Klägern nicht im einzelnen dargelegt.

Ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Registereinträge wurden sowohl die Firma "B" als auch die Firma "C" am 07.12.2006 (Notariatsnummer ... und ...) gegründet und damit zeitlich nach Erlangung des Venezuela-Auftrags.

Wegen des Inhalts der Einträge wird auf die Anlagen B 24, B25 und B 31 Bezug genommen.

Aus den Eintragungen ergibt sich, dass "Agent" beider Unternehmen ein Rechtsanwalt namens N. war. Dieser steht als Agent -ausweislich der vorgelegten Personenübersicht- für über 100 Firmen als Agent zur Verfügung. Dies trifft auch auf die drei Direktoren von "C" und "B", ..., ..., ... zu.

Wegen des Inhalts der Personenübersichten wird auf die Anlagen B 26 - B 27 c Bezug genommen.

Darüber hinaus legen die Beklagten einen Vertragsentwurf vor, der es vorsah, dass die Z-GmbH selbst die Firma "C" beauftragen sollte und keine Zwischenschaltung über die "A" erfolgt. Dies würde zumindest die Kenntnis und Billigung der Kläger von der Beauftragung der "C" belegen. Ihr Vortrag, dass sie hierauf keinen Einfluss hatten, wäre damit entkräftet. Allerdings bestreiten die Kläger auch die Echtheit dieses Entwurfs.

Wegen des Inhalts des Entwurfs wird auf die Anlage B 29 Bezug genommen.

Schließlich ergibt sich aus einer von Herrn ... unterschriebenen Vollmachtsurkunde, dass Herr P. -Inhaber der Firma "G.Inc"- Bevollmächtigter der "C" war.

Wegen des Inhalts dieser Vollmacht wird auf die Anlage B 30 Bezug genommen.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag der Kläger, dass die Firmen "B" und "C" allein von Kundenseite aufgrund ihrer Fachkompetenz ausgewählt wurden, nicht haltbar.

All dies kann vielmehr als Indiz dafür gewertet werden, dass die Angaben des Herrn P., er habe die Firmen selbst gegründet und diese hätten niemals vertragsgemäße Leistungen erbracht, zutreffen.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 - und damit nach der in der mündlichen Verhandlung gesetzten Stellungnahmefrist- legen die Beklagten nunmehr eine Bestätigung der Rechtsanwaltskanzlei ... (Agent von "B" und "C") vom 19.01.2015 vor, aus der sich ergibt, dass Herr A selbst die Firmen "B" und "C" gegründet und verwaltet hat.

Wegen des Inhalts der Bestätigung wird auf die Anlage B 65 Bezug genommen.

Die Berücksichtigung dieser Bestätigung führt nach freier Überzeugung der Kammer nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, § 296 ZPO. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ergibt sich ohnehin bereits aus den zuvor vorgelegten Indizien und wird durch die Beibringung dieses letzten Schriftstückes nur noch verstärkt.

Dem Inhalt der Bestätigung stehen zwar die von den Klägern nunmehr vorgelegten Registerauzüge der Firmen R und B entgegen, in denen Herr A nicht auftaucht.

Wegen des Inhalts der Registerauszüge wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen.

Der Mindestbestand an Beweistatsachen wird hierdurch jedoch nicht ausgeräumt. Der Tatsache, dass das von jedem einsehbare Handelsregister eine Beteiligung des Herrn P., die nach dem Verdacht der Beklagten gerade verschleiert werden sollte, nicht offen legt, kommt in diesem Zusammenhang kein verstärkter Beweiswert zu.

Dass die beauftragen Leistungen durch die Z-GmbH tatsächlich erbracht wurden, wird von den Beklagten nicht bestritten. Es geht lediglich um den Verdacht, dass die offiziell hierfür eingesetzten Firmen "A", "B" und "C" hieran tatsächlich nicht beteiligt waren.

Diesen Verdacht kann auch die Bestätigung des Kunden, nach der das Projekt erfolgreich abgeschlossen wurde, nicht ausräumen, da es keine Angaben dazu enthält, durch wen die Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Dafür, dass es bei den Zahlungen an "B" und "C" tatsächlich um die Abwicklungen anderer Geldleistungen ging, spricht eine E-Mail des Klägers zu 2) an Herrn P. mit der Überschrift "Tres Contratos" (3 Verträge), mit der er die Vertragsentwürfe Z - "G.Inc" (10% ), "A"-"C" (832.500 EUR, ca. 7% von 11.900.000) und Z-GmbH - "B" (952.500 EUR, 8% von 11.900.00) übermittelte.

Wegen des Inhalts des E-Mail-Verkehrs inklusive Anhang wird auf die Anlagen B 36- B 38 Bezug genommen.

Des Weiteren liegen E-Mails vor, in denen Herr P., Herr X. und der Kläger zu 2 über die Gestaltung sämtlicher Rechnungen kommunizieren:

"...[der Kläger zu 2.] und ...,

ihr müsst mir die Datumsangaben und die Beschreibung geben, um meine Rechnungen erstellen zu können. Ich brauche das dringend, damit wir keine Probleme bekommen, weil sie schlecht gemacht sind"

"P.,

Die Entwürfe sind die Rechnungen, die du machen sollst. Die Idee war, dass du mir die Entwürfe schickst, damit ich sie überprüfe, bevor du sie an K schickst. (...)

Ich glaube es ist am besten, die Beträge gleichmäßig auf die Rechnungsbeträge zu verteilen (...)"

"1."G.Inc" ist nur Provision. Also sollte jeweils das Datum eingesetzt werden, das Z für die offiziellen Rechnungen (...) ausgestellt hat

2. "B" war für die Personalisierung der Chips (...) Es ist ganz wichtig, dass die Datumsangaben für eine lokale Fabrik stehen, die die Chips personalisiert, und dass die Termine auf die gelieferten Mengen verteilt werden.

3. "C" war Datenerfassung (...)"

"...,

Bitte geh drei Rechnungen von "C" mit ... [dem Kläger zu 2.] durch (...)"

In einer weiteren E-Mail-Korrespondenz heißt es:

"Nach Rücksprache mit XD halten wir es für besser, das Datum zu schreiben, an dem Z das Geld erhalten hat, weil im alten Vertrag steht, dass die Z zahlt, wenn wir das Geld erhalten haben"

"Ich glaube, die Datumsangaben sind gut für "G.Inc", aber wahrscheinlich musst du die Angaben für ein paar Termine von 2009 von "B" und "C" ändern, weil es sein kann, dass diese Unternehmen mehr Zeit für "Data Capturing" etc. brauchen."

Wegen des Inhalts des E-Mail-Verkehrs wird auf die Anlagen B 42, B 43, B 57 und B 58 Bezug genommen.

Auch wenn der Kläger zu 2) teilweise nicht an der Korrespondenz beteiligt war, untermauern diese Gespräche den bereits vorher vorliegenden Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht, es handele sich bei den Firmen um Scheingesellschaften, die zur Abwicklung einer 25%igen Provision an "G.Inc" eingesetzt wurden.

Auch über diesen Verdacht wird ausgewogen und nicht vorverurteilend berichtet.

Die Beklagten legen in der Berichterstattung mehrfach offen, dass die Aussage von Herrn P. in Zweifel gezogen werden könnte, z.B. durch die Formulieren "wenn man P. glauben darf" oder "Ende 2011 hatte die Z ihn abserviert, seinen Vertrag gekündigt. Seitdem streitet sich P. mit der Firma um 833.000 EUR Provisionen gehe derzeit am Berliner Landgericht einklagt. Es könnte also so aussehen, als ob da einer das Unternehmen erpressen wollte, mit einem Kübel Dreck".

Im Übrigen gelten die oben gemachten Ausführungen.

Auch wenn der Artikel eine deutliche Tendenz zur Wahrheit des Verdachts aufweist, werden die Kläger nicht als bereits überführt dargestellt.

Auch in diesem Fall wird die Stellungnahme der Kläger im Artikel wiedergegeben:

"Er habe P. auch nicht angewiesen, Scheinfirmen in Panama zu gründen, um darüber Provisionen abzurechnen. Auch Schmiergelder habe man selbstverständlich nie gezahlt"

3.

Des Weiteren ist auch der auf den beiden Darstellungen aufbauende Verdacht, die Provision in Höhe von 25 % könnte für Schmiergelder oder zur persönlichen Bereicherung verwendet worden sein, zulässig.

Dieser wird in der mit dem Antrag zu I.3. angegriffenen Äußerungen aufgestellt:

"Bei Wirtschaftsanwälten gilt gemeinhin alles über 7 Prozent als verdächtig, als Hinweis, dass ein Teil des Geldes abgezweigt worden sein könnte: für Schmiergelder in Venezuela ? Für Manager der Z? Für beides?"

Der Mindestbestand an Beweistatsachen ergibt sich hierbei aus dem Bestehen der unter 1. und 2. benannten Vorwürfe, die durch die Recherchen der Beklagten untermauert werden. Ist demnach zulässig berichtet worden, dass der Anschein besteht, es sei eine Provisionszahlung von 25 % an das Unternehmen "G.Inc.", welches den millionenschweren Auftrag vermittelt hat, verschleiert worden und ist unstreitig, dass eine derart hohe Provisionszahlung ein Indiz für verdächtige Geschäftspraktiken darstellt, ist die Äußerung des Verdachtes, ein Teil des Geldes könnte zur Bestechung und/oder zur persönlichen Bereicherung einzelner Beteiligter verwendet worden sein, eine zulässige Spekulation, die nicht jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt.

Dadurch, dass die Äußerung als Frage formuliert ist und mehrere Möglichkeiten der Verwendung der Gelder in den Raum gestellt werden, wird deutlich, dass es sich um eine reine Vermutung der Beklagten handelt, die durch Dokumente nicht belegt ist, sondern sich nur aus der enormen Höhe der womöglich gezahlten Provision und der Tatsache, dass dieser Umstand nicht offen gelegt wurde, ergibt.

In diesem Zusammenhang ist die Äußerung dieser Verdächtigung zulässig.

4.

Im Gesamtzusammenhang sind dementsprechend auch die mit dem Antrag zu I.7. angegriffenen Äußerungen, die den Verdacht erwecken, die Einstellung der Ermittlungen gegen den Kläger zu 2) beruhe auf einer Täuschung der Staatsanwaltschaft zulässig.

In den betreffenden Äußerungen heißt es:

"Merkwürdig nur, dass eine Firma geleitet von zwei Sekretärinnen, ohne eigene Büros, die Digitalisierung von Millionen Datensätzen geschafft haben soll. Hat Sie offenbar aber nicht, die Staatsanwälte wurden wohl getäuscht"

"In Berlin sollte die Staatsanwaltschaft von ... [des Klägers zu 2.] Rolle bei der "A" nichts erfahren. In seiner Geschäftspost in Südamerika aber hinterließ ... [der Kläger zu 2.] Spuren: Im Oktober 2008 entwarf er mit L. auf Briefpapier der "A" ein Angebot an die Kubaner."

Da es wie oben dargestellt zulässig ist, die streitgegenständlichen Verdächtigung hinsichtlich einer Verschleierung von Provisionszahlungen zu erheben und dies als unzulässiges Vorgehen zu bewerten, ist in der Konsequenz auch die Kritik an der Einstellung des in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungsverfahrens zulässig.

Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung, die Staatsanwaltschaft sei durch die Tarnung der Zahlungen über die 3 Gesellschaften getäuscht worden, als neutral zu bewerten, da hierin kein erhöhter Unrechtsgehalt im Vergleich zu den bereits geäußerten Verdächtigungen zum Ausdruck gebracht wird.

Dass man in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine sich selbst möglicherweise belastenden Unterlagen vorlegen muss, ist dem Durchschnittsleser bewusst.

Hingegen kommt in den Äußerungen nicht zum Ausdruck, der Kläger zu 2) hätte während des Ermittlungsverfahren durch weiteres aktives Handeln eine Täuschung der Staatsanwaltschaft hervorgerufen.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird lediglich damit begründet, dass der Staatsanwaltschaft wohl nicht alle relevanten Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhalts vorgelegen haben müssen. Die Formulieren "In Berlin sollte die Staatsanwaltschaft von ... [des Klägers zu 2.] Rolle bei der "A" nichts erfahren" ist dabei in zeitlicher Hinsicht zu verstehen und nicht als die Behauptung einer Absicht der Kläger.

5.

Die mit Antrag zu I.4. angegriffene Tatsachenbehauptung ist ebenfalls zulässig, da sie die Kläger nicht erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt,

In der Äußerung

"2005 war er zur Z gekommen und hatte sich gleich mit den Geschäften in Südamerika befasst, offenbar ohne Berührungsängste: Am 9. Januar 2006 schloss die Z-GmbH einen Vertrag mit Q. und ernannte ihn damit zum Handelsvertreter für Peru. Q. ist ... [des Klägers zu 2.] Schwiegervater"

kommt die unwahre Tatsache zum Ausdruck, der Kläger zu 2) habe seinen Schwiegervater persönlich zum Handelsvertreter für Peru ernannt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nicht der Kläger zu 2) persönlich mit seinem Schwiegervater einen Vertrag geschlossen hat, sondern der Kläger zu 2) als Geschäftsführer der Z-GmbH mit dem Unternehmen seines Schwiegervaters einen Handelsvertretervertrag zum Vertrieb von ID-Dokumenten in Peru geschlossen hat.

Die formale Unwahrheit ist jedoch unerheblich und verletzt den Kläger zu 2) nicht in seinen Rechten, da selbst bei Mitteilung der wahren Umstände genau das von den Beklagten intendierte Bild des Klägers zu 2) entstehen würde.

Ob eine Person selbst mit einer anderen Person in geschäftliche Verbindung tritt oder ob dies über die jeweils von diesen Personen geführten Gesellschaften erfolgt, gleichwohl aber auf der alleinigen Entscheidung der Beteiligten beruht, macht für den Durchschnittsleser keinen Unterschied.

Die fehlenden "Berührungsängste", die die Beklagten hiermit zu belegen versuchen, werden in beiden Fällen gleichermaßen vermittelt.

6.

Die mit dem Antrag zu I.10. zum Gegenstand der Klage gemachte Äußerung

"Dass sich aber I. und ... [der Kläger zu 2.] kennen, zeigt eine E-Mail vom 19. August 2010. Unter dem Begriff "A" schrieb I. an den "Lieben ... [Kläger zu 2.]": ‚Wir stehen Ihnen für jegliche zusätzliche Hilfe zur Verfügung - I - Anwälte "A""

stellt eine zulässige Bewertung der Beklagten dar.

Dass diesen die in Bezug genommene E-Mail, in der I. den Kläger zu 2) in der Anrede als "Lieben ..." bezeichnet hat, vorlag, ist unstreitig.

Für den Leser wird deutlich, dass sich der Rückschluss, der Kläger zu 2) kenne Frau I. allein aus dieser Formulierung ergibt. Die Tatsache, dass diese vermutete Bekanntschaft nicht definitiv feststeht, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang.

Insbesondere vor dem Hintergrund der gesamten Berichterstattung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei allen von den Beklagten dargelegten E-Mails, Verträgen und weiteren Dokumenten jeweils nur um Anhaltspunkte zur Bestätigung des geäußerten Verdachtes handelt. Vor diesem Hintergrund wird die Äußerung, der Kläger kenne Frau I. nicht als Tatsachenbehauptung aufgestellt, auch wenn der angegriffene Satz nicht ausdrücklich im Konjunktiv formuliert ist.

7.

Schließlich sind auch die mit den Anträgen II.1 und 3. angegriffenen Äußerungen der Folgeberichterstattung als Verdachtsäußerungen zulässig. Dort heißt es:

"Die Spitze der Z war offenbar in fragwürdige Geschäfte mit einer Briefkastenfirma eingebunden"

"[...], dass es sich um einen Scheinvertrag gehandelt habe und "B" in Wahrheit nichts von dem getan habe, was dort vereinbart war. Bei "B" habe es sich um eine Briefkastenfirma gehandelt, die nicht in der Lage gewesen sei, solche Aufgaben zu erfüllen. Vielmehr habe es sich bei den Zahlungen um versteckte Provisionen für den Venezuela-Auftrag gehandelt"

Hinsichtlich des Mindestbestands an Beweistatsachen kann auf die oben dargestellten Erwägungen Bezug genommen werden.

Der Beitrag stellt lediglich eine kurze Zusammenfassung des Ursprungsartikels dar und lässt in seiner Formulierung eine vorverurteilende Darstellung nicht erkennen.

Im Übrigen kommt durch die Verwendung des Konjunktivs und Begriffe wie "offenbar" zum Ausdruck, dass ein Verdacht und keine Tatsachenbehauptung im Raum steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: EUR 70.000 EUR

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