AG Lemgo, Urteil vom 10.02.2015 - 19 C 428/14
Fundstelle
openJur 2015, 15353
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1364,85 EUR sowie 497,92 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 4000,00 EUR

Gründe

I.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme fahrlässig den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt.

Aus den Schilderungen der Parteien und aus den Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Beklagte den Unfall durch einen Verstoß gegen § 9 StVO verursacht hat. Wer links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss den Mittelpunkt der Trichterweite rechts umfahren (BGH, Beschluss vom 13. September 1961 - 4 StR 276/61 -, BGHSt 16, 255-260). Hiergegen hat der Beklagte nach den Unfallspuren ersichtlich verstoßen, zumal der Anstoß auf der rechten Körperseite der Klägerin unstreitig ist. Dies lässt sich unzweifelhaft den Lichtbildern aus der polizeilichen Ermittlungsakte (Bl. 5-9) entnehmen. Gestützt wird dies auch durch die Schilderung des Polizeibeamten pp., nach welcher der Beklagte am Unfallort ihm gegenüber eingeräumt hat, dass er sehr weit links gefahren sei.

2.

Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne von § 254 BGB lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Ein Vorfahrtverstoß der Klägerin schon deshalb nicht feststellbar, weil der Unfallort ersichtlich erheblich im Bereich der Straße Steinstoß liegt und nicht mehr im Fahrbahnbereich der bevorrechtigten Liebigstraße.

Für eine überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin bestehen weder Anhaltspunkte noch Beweisantritte. Für ein Mitverschulden der Klägerin ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.

3.

In der Höhe ist von dem geltend gemachten Schaden auszugehen, einschließlich der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes. Die vorgetragenen und nicht bestrittenen Verletzungsfolgen rechtfertigen sowohl ein Schmerzensgeld in der angestrebten Höhe von 2000,00 EUR als auch den Haushaltsführungsschaden von 900,00 EUR. Auch im Übrigen hat der Beklagte die geltend gemachten Kostenpositionen nicht bestritten, so dass von einem zugestandenen Vortrag auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

4.

Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von dem Klägervertreter in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen des Verhaltens des Beklagten durfte die Klägerin die Inanspruchnahme einer vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung für erforderlich halten. Der Anspruch besteht in Höhe von 497,92 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 3364,85 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV-RVG, zuzüglich der verauslagten Akteneinsicht pauschale von 12,00 EUR und 68,32 EUR Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG).

5.

Die Zinsforderung besteht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Satz 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Lemgo statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

pp.

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