Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ? Familiengericht ? Borken vom 8. Mai 2013 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 2.000,00 € zurückgewiesen.
Dass ? wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat ? nach dem Wortlaut des § 1598 a BGB der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, ist unzweifelhaft. Hierbei muss es nach Auffassung des Senats bleiben; der Senat hat insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht.
Die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters in den Kreis der Anspruchsverpflichteten nach § 1598 a BGB verletzt weder das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG, insoweit bleibt der Senat bei der im Beschluss vom 25. Juni 2010 dargelegten Auffassung; noch kann der Senat in der Nicht-Einbeziehung die Verletzung einer staatlichen Sorgfaltspflicht sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10).
Die gesetzliche Regelung ist vielmehr insoweit durchaus stimmig: Gegenüber dem potenziellen Vater ist die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d zur Rechtsverfolgung grundsätzlich ausreichend (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2011, § 1598 a BGB Rdn. 19). Dass diese Möglichkeit hier wegen des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1955 (3 R 100/54) nicht besteht, begründet jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn es möglicherweise vorzugswürdig gewesen wäre, auch den leiblichen Vater in die Regelung des § 1598 a BGB mit einzubeziehen (vgl. Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1598 a BGB Rdn. 11 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 FamGKG.