AG Bonn, Urteil vom 17.06.2015 - 110 C 194/15
Fundstelle
openJur 2015, 14639
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Zahlungsanspruch aus einem Verkehrsunfall betreffend die Sachverständigenkosten.

Der Pkw Renault Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ...# des Herrn I wurde bei einem Verkehrsunfall vom 21.11.2014 in C, Ecke L-Straße/O-Straße durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X ... beschädigt. Die Beklagte haftet gegenüber dem Geschädigten zu 100 %. Der Geschädigte beauftragte am 24.11.2014 telefonisch aus der Werkstatt die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dementsprechend unterschrieb er einen Auftrag nebst Abtretungsvereinbarung über den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, der handschriftlich das Datum "24.11.2014" unter handschriftlich erfolgter Eintragung des Gutachtendatums "26.11.2014" und der Rechnungshöhe von 612,49 € inkl. MwSt. enthält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 3 verwiesen. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt durch Auslage in den Geschäftsräumen die üblichen Entgelte ausgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 4 (Bl. 10-12 d.GA.) verwiesen.

Dem Auftrag kam die Klägerin unter dem 25.11.2014 mit Erstellung eines elfseitigen Gutachtens nebst nicht näher spezifizierter Fotografien nach, das einen Nettoreparaturschaden in Höhe von 1.567,31 € und eine Wertminderung in Höhe von 500,00 € auswies. Hinsichtlich des Inhalts der ersten zwei Seiten des Gutachtens wird auf die Anlage 1 verwiesen.

Die Klägerin erstellte gegenüber dem Geschädigten unter dem 25.11.2014 eine Honorarrechnung mit der Nummer X...-XXX über einen Bruttobetrag in Höhe von 612,49 €. Hinsichtlich der Rechnungspositionen wird auf die Anlage 2 (Bl. 7 d.GA.) Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 521,17 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung weiterer 91,32 € aus abgetretenen Recht zustehe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 91,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 91,32 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 257 BGB aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin hatte ursprünglich gegen den Geschädigten einen Anspruch auf Zahlung von 480,64 € aus §§ 631, 632 BGB; dieser Anspruch ist durch vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 521,17 € erloschen.

Zwar haftet die Beklagte unstreitig aus dem Verkehrsunfall zu 100 %. Allerdings hatte die Klägerin gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich der Sachverständigenkosten keinen Anspruch, der über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 521,17 € hinausgeht.

Der Geschädigte hat die Forderung der Klägerin nicht erfüllt, sodass diesem kein Schaden entstanden ist, er mithin keinen Schadensersatzanspruch, sondern ursprünglich einen Freistellungsanspruch innehatte.

Der Geschädigte hatte ursprünglich gegen die Beklagte auf Grund des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 257 BGB, der sich mit Abschluss des Vertrages über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zwischen dem Geschädigten und der Klägerin auf Freistellung der entsprechenden Vergütungsforderung bezog. Der Anspruch des Geschädigten ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit der Klägerin und nicht auf Zahlung von Schadensersatz an den Geschädigten gerichtet; dem Geschädigten ist mangels vermögensmindernder Zahlung kein Schaden entstanden. Dieser Freistellungsanspruch ist auf die Klägerin als zu befriedigende Gläubigerin durch die erfolgte Zession übergegangen, sodass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 100/09 -, BeckRS 2011, 09689). Diesem Zahlungsbegehren ist die Beklagte durch vorgerichtliche Zahlung an die Klägerin in Höhe von 521,17 € nachgekommen, sodass die Forderung in dieser Höhe erfüllt ist, § 362 BGB. Allein dadurch, dass die Klägerin Gläubigerin der - etwaig - freizustellenden Forderung und zugleich in Folge der Abtretung Gläubigerin des Freistellungsanspruches geworden ist, mithin der Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt ist, wird das Wesen des Freistellungsanspruches nicht berührt. Der Anspruch ist auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet, sodass sich der Schuldner dieser - etwaigen - Verbindlichkeit und zugleich der ursprüngliche Gläubiger des Befreiungsanspruches, der Geschädigte, einer rechtstatsächlich existenten Forderung ausgesetzt sehen musste. Nur in diesem Umfang kann die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung verlangen.

Dies widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73, NJW 1974, 34 -, sondern wird hierdurch im Gegenteil bestätigt. Zwar kommt es danach auf die Wirksamkeit des - dort geltend gemachte Kreditkosten begründenden - Kreditvertrag nicht an. Allerdings dies nur insofern, als dass sich aus rechtlichen Mängeln der Kreditaufnahme bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Fremdmitteln keine Indizwirkung gegen einen echten Kreditbedarf ergibt. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Geschädigte und die Klägerin eine unwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Denn in diesem Fall geht es nicht um Indizwirkungen gegen einen Bedarf an dem Ergreifen schadensrelevanter Maßnahmen, sondern mangels erfolgten Schadenseintrittes um die Kostenhöhe dieser Maßnahme selbst.

Das erstattungsfähige Honorar beläuft sich gemäß §§ 631, 632 BGB auf netto 403,90 €, mithin 480,64 € brutto.

Der Geschädigte und die Klägerin haben keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Dass die Parteien bei Vertragsschluss durch telefonischen Auftrag am 24.11.2014 aus der Werkstatt den Preisaushang vereinbart haben bzw. die Klägerin in Erfüllung der Obliegenheit aus § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Geschädigten auf ihre AGB hingewiesen hätte, trägt sie nicht vor. Die nachfolgende schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Geschädigten wird den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht gerecht, der einen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss erfordert.

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Erstellung des Schadensgutachtens durch die Klägerin war nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Vertragsparteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.

Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll (so insgesamt BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 -, juris).

Dementsprechend ist bereits das Grundhonorar in Höhe von 411,00 € zu beanstanden, sodass sich ein marktübliches Grundhonorar von 334,50 € ergibt.

Insofern stützt sich das Gericht auf die BVSK-Befragung im Bundesgebiet aus dem Jahr 2013. Diese spiegelt, wie das Gericht aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen auch aus eigener Sachkunde einzuschätzen vermag, mit dem HB-V-Korridor die Bandbreite der üblichen Vergütung wider. Erst oberhalb dieser Spanne werden die marktüblichen Preise überschritten. Dies deckt sich zudem mit der Einschätzung des BVSK, wonach ca. 50 bis 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar innerhalb dieser Spanne berechnen. Insofern ist auch nicht auf die Befragung im Postleitzahlengebiet 5xxxx abzustellen. Dieser deckt ein Gebiet von Hamm bis Idar-Oberstein, Aachen bis Siegen mit Bitburg und Hahn ebenso wie Köln und Bonn ab. Diese Einteilung entbehrt jeglicher Differenzierung zwischen Stadt- und Landgebieten sowie örtlicher Angebots-, Nachfragelage und Preislage. Die Spanne der Marktüblichkeit ist jedoch mit der Überschreitung des HB-III-Satzes verlassen, da in dieser Größenordnung weniger als 5 % der Mitglieder des BVSK abrechnen, sodass es sich hierbei um nicht zu berücksichtigende Ausreißer handelt. Wird diese Bandbreite überschritten, wird die Marktüblichkeit innerhalb dieser Bandbreite durch arithmetisches Mittel ermessen; werden von der Bandbreite 50 bis 60 % der Honorarberechnungen erfasst, so ist es zur Bestimmung des notwendigerweise als Einzelwert festzulegenden üblichen Honorars angemessen, dieses weder am unteren noch am oberen Ende der Bandbreite sondern in deren Mitte anzusiedeln (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 -, juris).

Zur Berechnung der Honorarhöhe sind entsprechend der Erhebungskriterien des BVSK der Nettoreparaturschaden und eine merkantile Wertminderung, bzw. wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten, der Wiederbeschaffungswert brutto zu Grunde zu legen.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist bei einer dermaßen definierten Schadenshöhe von 2.067,31 € ein Gutachtergrundhonorar in Höhe von 358,00 € bis 391,00 € marktüblich. Das Grundhonorar in Höhe von 411,00 € überschreitet diese Bandbreite, und ist nicht als marktüblich, sondern deutlich überhöht anzusehen. Das marktübliche Honorar ist vielmehr auf 374,50 € festzulegen.

Hinsichtlich der Nebenkosten legt das Gericht die Sätze nach dem JVGE zu Grunde, sodass 29,40 € hinzuzurechnen sind.

Auf eine etwaige vertragliche Vereinbarung von Kostenpositionen ist nicht abzustellen.

Denn diese verstößt jedenfalls gegen § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB.

Die etwaige Vereinbarung über Nebenkosten ist der Inhaltskontrolle unterworfen.

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 -, juris).

Bei den etwaigen Vereinbarungen über die von dem Werkbesteller zu tragenden Kosten und deren Höhe handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für das Sachverständigengutachten; hiermit beabsichtigt der Klauselverwender vielmehr die Betriebskosten auf den Auftraggeber abzuwälzen. Bei den Nebenkosten

Fotokosten und Farblaserdruck, Farblaserdruck für die 2. und 3. Ausfertigung, Schreibkosten, Kommunikationskosten und Fahrtkosten

handelt es sich nicht um eine Gegenleistung des Auftraggebers für das Sachverständigengutachten, sondern um eine davon unabhängig zu erstattende Aufwendung des Sachverständigen, die gesondert vergütet wird.

Diesbezüglich kommt es hinsichtlich der Höhe der Kosten grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Kosten der Höhe nach üblicherweise auf dem Markt gefordert werden, sondern allein darauf, in welcher Höhe diese Kosten bei dem Sachverständigen konkret angefallen sind.

Die Vertragsparteien können zwar durch Vereinbarung von Pauschalen den konkreten Kostennachweis entbehrlich machen. Dies setzt aber der Höhe nach voraus, dass es sich um angemessene Kostenpauschalen handeln muss, die die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten widerspiegeln, § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB, und im Übrigen voraus, dass der Nachweis niedrigerer Kosten dem Vertragspartner des Klauselverwenders bei einem Verbraucher ausdrücklich eröffnet sein muss, § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB, bei einem Unternehmen zumindest gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1996 - VIII ZR 189/95, juris; BGH, Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 286/94, NJW 1996, 1209, Ebenroth-Kindler, § 352 HGB, Rn. 57, 59).

§ 309 Nr. 5 BGB und insbesondere § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB ist Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens. Diese Norm ist daher über ihren Wortlaut hinaus - mediatisiert über § 307 - auf sämtliche Pauschalierungen des Verwenders anzuwenden (vgl. BGH NJW 1988, 258; NJW 1985, 632; NJW 1985, 633, 634; NJW 1992, 3163). D.h. es muss auch dort der Gegenbeweis, dass die Leistungen und Aufwendungen des Verwenders tatsächlich wesentlich geringer waren, ausdrücklich offen bleiben. Der in § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass Pauschalierungen das Ergebnis einer fairen antizipierten Schätzung sein müssen, entspricht dem Regelungsgedanken des § 308 Nr. 7 (BeckOK-Becker, § 309 Nr. 5 BGB, Rn. 15-16).

Zunächst sind bereits die Anforderungen von § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB nicht erfüllt.

Maßgeblich für den gewöhnlich zu erwartenden Schaden ist im Wege der generalisierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH NJW 1977, 381; BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 2010, 2122; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2013 - 2 U 7/12 -, juris). Beweisbelastet hierfür ist der Klauselverwender (OLG Schleswig-Holstein, aaO). Es kommt nicht darauf an, welche Kosten auf dem relevanten Markt üblicherweise erhoben werden, sondern durchschnittlich tatsächlich anfallen.

Darüber hinaus sind die Kostenpositionen auch offenbar willkürlich erfasst und überhöht. Dies gilt zunächst für die Schreibekosten in Höhe von 2,70 € pro Seite, ohne zu spezifizieren, worauf diese Schreibekosten beruhen in Anbetracht der Tatsache, dass sich der größte Teil eines Sachverständigengutachtens auf den Ausdruck von Kalkulationen bezieht, die Bewertungsprogrammen entnommen werden. Es besteht keinerlei Grundlage für 2,70 € an Schreibekosten.

Eine Mehrfertigung kann - unabhängig von dem Umfang - auch nicht pauschal mit 10,00 € angesetzt werden. Auch diese Position ist mangels Verhältnis zu den konkret angefallenen Umfang nicht nachvollziehbar und willkürlich gewählt.

Die Klägerin legt ihrer Rechnung sodann für die Foto- und Druckkosten sowie Mehrfertigungen einen nicht näher nachvollziehbaren, willkürlichen Multiplikator von "9" bis zu "23" in Abhängigkeit von der Schadenshöhe zu Grunde. Da es sich, wie geschildert, nicht um ein Werkhonorar, sondern um Kostenerstattung handelt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern bei einem höheren Schaden auch höhere Foto- und Druckkosten anzusetzen sind, ohne dass es auf die Anzahl der Fotos und gedruckten Seiten ankäme. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bildkosten bei Digitalfotografie und Farblaserdruck sowie die Druckkosten eines Farblaserdruckers gering sind.

Die etwaige Vereinbarung enthält für den Werkbesteller und Geschädigten auch nicht die ausdrückliche Möglichkeit eines Gegenbeweises niedrigerer Kosten, sodass bereits der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten keinen Anspruch auf Zahlung dieser vereinbarten Vergütung Die vorliegende Klausel kann auch nur dahingehend verstanden werden, dass nur durch Individualverträge vom durch AGB vorgesehenen pauschalisierten Kostenersatz abgewichen werden kann, nicht jedoch ein Gegenbeweis möglich ist.

Mangels Gültigkeit der Kostenpauschale ist die Klägerin berechtigt gemäß §§ 631, 632 BGB nach Üblichkeit abzurechnen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige im Grundsatz neben der Hauptleistung noch weitere Kostenpositionen erhebt. Denn insofern ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB auf die Üblichkeit abzustellen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts aus einer unzähligen Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen der Geltendmachung von Sachverständigenkosten isoliert oder im Rahmen eines mehrere Positionen umfassenden Verkehrsunfallprozesses ist gerichtsbekannt, dass jedenfalls im Bezirk des Amtsgerichts Bonn die in der Rechnung angegebenen Kostenpositionen tatsächlich abgerechnet werden, sodass an deren Abrechnung dem Grunde nach keine Zweifel bestehen.

Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Parteien bereits keine Vereinbarung über Nebenkostenpositionen getroffen haben. In diesem Fall ist dem Sachverständigen gleichermaßen verwehrt pauschal abzurechnen, da hierfür bereits keine vertragliche Grundlage besteht.

Der Höhe nach kommt es hinsichtlich der Nebenkosten nicht auf die üblicherweise abgerechneten Kosten an. Dieser Verweis geht bereits im Grundsatz fehl, da selbst bei einer wirksam vereinbarten Kostenpauschale nicht auf die üblicherweise erhobenen Nebenkostensätze, sondern üblicherweise anfallenden Nebenkosten abzustellen ist. Fehlt es an einer wirksamen Pauschalierung von Kostenpositionen, hat der Sachverständige die tatsächlich angefallenen Kosten zu belegen.

Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO. Die BVSK-Befragung vermag insofern keine geeignete Schätzgrundlage zu bilden, da sie nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten abstellt, sondern auf die, wie geschildert, unzulässige Vereinbarungs- und Vereinnahmungspraxis.

Demgegenüber bieten die Vergütungsregelungen des JVEG eine verlässliche Anknüpfungsgrundlage hinsichtlich der Kostenpositionen.

Zwar kann das JVEG nicht für die Bestimmung der werkvertraglichen Üblichkeit herangezogen werden kann, weil es für eine ganz andere Situation, in der den Sachverständigen außerhalb der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes keine Haftung treffen kann, gemacht ist (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05 -, juris), allerdings ist die Höhe der Nebenkosten, wie geschildert, nicht anhand der Üblichkeit, sondern der konkret angefallenen Kosten zu bestimmen. Insofern entfaltet das JVEG eine gewisse Indizwirkung, da der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Vergütungsprinzips (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG) den Kostenanfall bei genereller Betrachtungsweise entsprechend festgelegt hat.

Sofern der Sachverständige unter allgemeiner Preiskalkulation des von ihm gefahrenen Kfz eine höhere Kilometerpauschale vorträgt, vermag dies die Schätzgrundlage des JVEG nicht zu erschüttern. Denn die Preiskalkulation lässt mit hypothetischer Laufleistung, hypothetischen Anschaffungs-, Benzin- und Werkstatt- sowie Versicherungskosten keine gegenüber der Kostenschätzung des JVEG wesentlich genaueren Rückschlüsse auf die seitens des Sachverständigen konkret aufgewandten Kosten zu.

Unter Anlegung dieses Maßstabes sind folgende Positionen zu berücksichtigen:

Die Kosten für den Fotodruck in Höhe von 13 x 1,00 € sind nicht anzusetzen. Die Klägerin hat trotz Hinweises des Gerichts auf die Notwendigkeit einer konkreten Abrechnung und Darlegung des Kostenanfalls keine Anhaltspunkte für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO geliefert. In Anbetracht dessen, dass der in der Rechnung zu Grunde gelegte Faktor "13" nicht die Anzahl der Fotoseiten oder Fotos darstellt, sondern eine willkürlich gewählte Größe, kann diesem Umstand nichts für den tatsächlich angefallenen Kostenaufwand entnommen werden.

Hinsichtlich der Druckkosten ist von der Anzahl der Seiten auszugehen, sodass bei elf Seiten á 0,50 € (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG) und dreifacher Ausfertigung 16,50 € zu Grunde zu legen sind.

Die Schreibekosten können mit 9,90 € für 11 Seiten á 0,90 €/Seite angesetzt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG).

Die Kommunikationskosten mit 13,00 € pauschal entbehren mangels weiterer Angaben zu den tatsächlich angefallenen Kosten jeder Grundlage. Hier sind 3,00 € für die unterstellte Versendung des Gutachtens an die Versicherung und den Geschädigten inkl. Material- und Porto-Kosten zu Grunde zu legen.

Eine pauschale Berechnung der Fahrtkosten ohne Anhaltspunkte für die tatsächliche Entfernung kommt nicht in Betracht. Diese kann mangels näherer Angaben auch nicht geschätzt werden.

Das erstattungsfähige Honorar beläuft sich auf netto 403,90 €, mithin 480,64 € brutto.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.

Die Berufung wird zugelassen, um angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in Anbetracht der Abweichung von vorherigen Entscheidungen des Landgerichts sowie Entscheidungen anderer Abteilungen des Amtsgerichts Bonn im Landgerichtsbezirk eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen.

Der Streitwert wird auf 91,32 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.