OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.05.2014 - 4 U 27/13
Fundstelle
openJur 2015, 14241
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main – 18. Zivilkammer – vom 10.01.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191.116,83 € nebst 13,5 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8% und der Beklagte 92% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A … GmbH Zahlung von 206.750,-- € zuzüglich Zinsen. Der Anspruch knüpft an den vom Beklagten mit Zustimmung des Klägers vorgenommenen Verkauf von Aluminiumgussteilen an, an welchen der Kläger nach vorausgegangener Sicherungsübereignung Miteigentum geltend macht. Er meint, ihm habe aus diesem Grund ein Absonderungsrecht zugestanden.

Der Kläger führte als Konkursverwalter der A1 … GmbH deren Betrieb von 1997 bis zum Verkauf an die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2005 weiter. Im Dezember 2005 übernahm er durch Abtretung ein Darlehen, das sein Rechtsvorgänger der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 200.000,-- € gewährt hatte. In Ziff. 4 des neu gefassten Darlehensvertrages ließ sich der Kläger zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs das Sicherungseigentum sowohl an den Halb- und Fertigfabrikaten als auch an dem Warenlager übertragen, soweit sich diese Gegenstände in den Betriebs- und Lagerräumen befanden (Raumsicherungsvertrag). Soweit die sicherungsübereigneten Gegenstände ganz oder zum Teil unter Eigentumsvorbehalt der Aluminiumlieferanten standen, wurde dem Kläger das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums übertragen.

Bei der Herstellung der von der Insolvenzschuldnerin hergestellten Gussteile fand Rohaluminium verschiedener Lieferanten Verwendung, welche unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatten und mit denen Verarbeitungsklauseln vereinbart worden waren. Das gelieferte Rohaluminium war nach Aufnahme in das Warenlager infolge Vermischung einer Zuordnung zu einzelnen Lieferanten, jedenfalls soweit es die gleiche Legierung betraf, nicht mehr zugänglich. Bei der anschließenden Verarbeitung des Rohaluminiums fand in den Schmelzöfen immer auch sog. Kreislaufmaterial Verwendung. Dabei handelte es sich um Aluminiumrestbestände, die bei den Schmelzvorgängen als Rückstand in den Schmelz- und Warmhalteöfen verbleiben, sowie um verwertbare Abfallprodukte, die sowohl beim Ausstanzen der Teile zurückbleiben als auch in der weiteren Bearbeitungsstufe, in der die Gussteile in die endgültig gewünschte Form gebracht werden, entstehen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 10.01.2013, auf das ergänzend gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem in ihrem Warenlager befindlichen und verarbeiteten Aluminium sowie den Halb- und Fertigfabrikaten erlangt. Der Warenbestand sei daher auch nicht von der Sicherungsübereignung umfasst worden. Die Insolvenzschuldnerin habe ihre Aluminiumbestände unstreitig unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt bei gleichzeitiger Vereinbarung uneingeschränkter Verarbeitungsklauseln von ihren Lieferanten bezogen. Aufgrund dessen seien die Lieferanten auch Eigentümer der Halb- und Fertigfabrikate geworden, die seitens der Insolvenzschuldnerin aus dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Aluminium angefertigt worden seien. Anwartschaftsrechte der Insolvenzschuldnerin an dem gelieferten Rohaluminium seien gemäß § 950 Abs. 2 BGB durch die Verarbeitung erloschen; ebenso Anwartschaftsrechte an den Halb- und Fertigfabrikaten infolge ihrer Übereignung an Dritte im Zuge des Warenverkaufs. Durch die dieser Übereignung zeitlich nachfolgende Erfüllung der Lieferantenforderungen habe das Anwartschaftsrecht der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zum Vollrecht erstarken können.

Auch aus dem Kreislaufmaterial könne der Kläger kein Absonderungsrecht herleiten. Selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen werde, dass dieses Material komplett im Eigentum der Insolvenzschuldnerin gestanden habe, sei es durch Vermischung mit dem im Eigentum der Lieferanten stehenden Aluminium gem. §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB untergegangen. Durch die Verarbeitung in den Schmelzöfen sei das Aluminium untrennbar mit den dort befindlichen Rückständen vermischt worden. Die Lieferanten seien Alleineigentümer geworden. Die Insolvenzschuldnerin habe jährlich mehrere Tonnen Aluminium parallel in insgesamt 3 Schmelzöfen verarbeitet. Angesichts dieses Volumens seien die rund 1000 kg an Restbeständen, die sich in den Schmelzofen befunden hätten, ein so geringer Bruchteil, dass der Lieferant das Alleineigentum nach §§ 948 Abs.1, 947 Abs. 2 BGB erworben habe. Dies gelte auch für die Abfallprodukte.

Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Umfang, in dem die Lieferanten des Rohaluminiums aufgrund vereinbarter Verarbeitungsklauseln Eigentum am Lagerbestand des Rohmaterials sowie den Halb- und Fertigprodukten erworben hätten, verkannt. Schon mangels hinreichender Bestimmtheit der Vereinbarungen mit den Lieferanten über den Eigentumsvorbehalt sei die Insolvenzschuldnerin durch Verarbeitung Alleineigentümerin geworden; die fehlende hinreichende Bestimmtheit folge daraus, dass nach Aufnahme des Rohaluminiums in das Materiallager und erst Recht nach dem Schmelzvorgang nicht mehr habe unterschieden werden können, von welchem Lieferanten welches Aluminium geliefert worden sei.

Zudem habe das Landgericht auch die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den Eigentumserwerb der Insolvenzschuldnerin verkannt. Der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Insolvenzschuldnerin trotz der gesetzlichen Regelung in § 950 BGB wegen der vereinbarten Eigentumsvorbehalte mit Verarbeitungsklauseln kein Eigentum an den Halb- und Fertigprodukten erworben habe. Gleichwohl habe der Beklagte keine einzige der Vertragsbedingungen vorgelegt. Tatsächlich seien nur eingeschränkte Verarbeitungsklauseln vereinbart worden. Solche bewirkten indes, dass der Eigentumsvorbehaltslieferant bei Verarbeitung nur das anteilige Miteigentum an dem Endprodukt im Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Rohstoffs zum Wert des Fertigprodukts erwerbe. Weil der Wert des Fertigprodukts den vierfachen Wert des gelieferten Rohstoffs habe, könne davon ausgegangen werden, dass die Lieferanten lediglich in Höhe von insgesamt 25 % des Wertes Miteigentümer an den von der Insolvenzschuldnerin hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten geworden seien. Im übrigen habe der Insolvenzschuldnerin das Miteigentum zugestanden. Danach genüge bereits der Bestand der durch Veräußerung realisierten Erzeugnisse zum 31.08.2008 im Wert von mindestens 720.992 €, um den Anspruch des Klägers zu begründen.

Die Klage sei darüber hinaus auch im Hinblick auf das Kreislaufmaterial und die Sicherungsrechte des Klägers hieran begründet. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das ursprüngliche Eigentum der Insolvenzschuldnerin durch Vermischung mit dem im Eigentum der Lieferanten stehenden Aluminium unter Hinweis auf die Rechtsprechung bei großen Mengenunterschieden nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB untergegangen sei. Tatsächlich lasse sich ein solcher Mengenunterschied nicht feststellen und sei auch nicht erwiesen. Auch in diesem Zusammenhang treffe den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Alleineigentumserwerbs der Lieferanten, welcher er nicht nachgekommen sei.

Darüber hinaus sei bei der Vermischung oder Vermengung von gleichartigen Sachen ohnehin nicht davon auszugehen, dass hieran entsprechend §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB Alleineigentum entstehen könne.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Beweiswirkung des § 314 ZPO die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach die Aluminiumlieferungen unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt und uneingeschränkter Verarbeitungsklausel geliefert worden seien, bindend sei.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass das Kreislaufmaterial schon deswegen nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin gestanden haben könne, auch wenn es ursprünglich einmal in ihrem Eigentum gewesen sein sollte, weil es ständig getauscht worden sei. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs im Jahr 2005 das Kreislaufmaterial im Eigentum der Insolvenzschuldnerin gestanden habe, so sei es nachfolgend verarbeitet worden. Sämtliches nachfolgende Kreislaufmaterial habe unter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten gestanden. Er ist der Auffassung, dass der Kläger beweisbelastet dafür ist, dass die Insolvenzschuldnerin Eigentum erlangt habe. Der Bestand an Kreislaufmaterial habe zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen Wert von 55.475,19 € gehabt. Ausgehend von einer Wareneinsatzquote bei der Verarbeitung des Rohmaterials zu Fertiggussteilen von 25% habe das Kreislaufmaterial ohne Berücksichtigung der weiteren Verarbeitungskosten einen Erlös von 221.900,76 € erbringen können. Er behauptet nunmehr, das Kreislaufmaterial könne aufgrund der vorhandenen Legierung einer Gruppe von fünf Lieferanten zugeordnet werden, welche zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens insgesamt offene Forderungen in Höhe von 616.445,23 € gehabt hätten.

Insgesamt hätten im Insolvenzverfahren Lieferanten, welche unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert hätten, Forderungen in Höhe von 858.693,25 € zur Insolvenztabelle angemeldet, darunter Lieferanten, welche Mitglieder des Lieferantenpools geworden seien, in Höhe von 547.354,02 €.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 191.116,83 € gem. § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Er hatte in diesem wertmäßigen Umfang zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 29.08.2008 Sicherungseigentum an dem vom Beklagten nach dem 29.08.2008 verwerteten und an die jeweiligen Käufer vor Befriedigung der Kaufpreisforderungen gegenüber den Lieferanten übereigneten Warenbestand der Insolvenzschuldnerin erlangt. Die Insolvenzschuldnerin hatte zuvor Miteigentum in diesem Umfang an dem Warenbestand erlangt, weshalb dem Kläger gemäß §§ 50, 51 Nr.1 InsO ein Absonderungsrecht zustand. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Miteigentumsanteil von 18,8132% an den Halb- und Fertigfabrikaten im Gesamtwert von 720.992,-- €, mithin 135.641,64 €, sowie dem Kreislaufmaterial mit einem Wert von 55.475,19 €.

1.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung verfügte die Insolvenzschuldnerin über Vorräte an Rohaluminium im Wert von 201.762,82 €. Zudem waren Halb- und Fertigprodukte im Wert von 720.992,-- € vorhanden, davon 372.023,-- € Fertigprodukte. Schließlich war die Insolvenzschuldnerin im Besitz von Kreislaufmaterial in flüssiger Form in den Schmelz- und Warmhalteöfen sowie in fester Form als Mehrmengen für den Stanzvorgang sowie als Reste vom Stanzen, Schleifen und Entgraten.

a.

Das Rohaluminium hatte die Insolvenzschuldnerin bei sieben verschiedenen Lieferanten unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt mit Vereinbarung von Verarbeitungsklauseln erworben. Diese hatten offene Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 787.113,18 € (779.218,-- € zzgl. Kosten und Zinsen). Davon abweichende Angaben der Parteien zur Höhe dieser Forderungen vermag der Senat nicht zu folgen.

(aa)

Der Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 19.11.2013 erstmals behauptet, im Insolvenzverfahren hätten Lieferanten mit Eigentumsvorbehalten insgesamt Forderungen in Höhe von ca. 850.000,-- € angemeldet. Im Schriftsatz vom 11.02.2014 hat er sodann unter Vorlage der Insolvenztabelle und einer von ihm erstellten Auflistung der angeblich poolfähigen Lieferanten vorgetragen, es hätten Forderungen von Lieferanten, welche Mitglieder des Pools geworden seien und sämtlich erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart hätten, in Höhe von 547.354,02 € bestanden. Hinzu kämen zwei weitere, dem Pool nicht beigetretene Lieferanten mit Forderungen in Höhe von 109.238,17 € und 202.101,06 €, so dass sich offene Lieferantenforderungen in Höhe von 858.693,25 € ergäben. Diesem Vortrag lässt sich aber bereits nicht entnehmen, ob die dem Pool beigetretenen Lieferanten sämtlich Rohaluminium oder andere, bei der Herstellung der Gussteile verwendete Stoffe verkauft haben, denn nur dann wären sie Miteigentümer der nach Vermischung und Verarbeitung entstandenen Rohstoffmengen und Produkte geworden. Der Kläger hat bestritten, dass es sich bei den in der Anlage B3 aufgeführten Firmen sämtlich um Aluminiumlieferanten gehandelt hat.

Aber selbst wenn der Beklagte behaupten wollte, sämtliche dem Pool beigetretene Lieferanten hätten Aluminium oder andere zur Gussteilherstellung verwendete Stoffe geliefert, so dass bei der Bestimmung des Miteigentumsanteils der Insolvenzschuldnerin am Warenlager berücksichtigungsfähige Forderungen in Höhe von 858.693,25 € bestanden hätten, wäre dieser Vortrag nach §§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift unter Vorlage einer dezidierten Aufstellung mit den Namen der sieben Lieferanten sowie deren jeweiligen Einzelforderungen zum 31.08.2008 (Bl.30 d.A.) vorgetragen, dass die Summe der offenen Forderungen zu diesem Zeitpunkt 779.218 € zzgl. Zinsen und Kosten betragen habe. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung lediglich pauschal das Zahlenwerk des Klägers bestritten und ist damit dem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere in der 1. Instanz nicht dargelegt, wie hoch sich die Verbindlichkeiten der Lieferanten belaufen haben sollen.

(bb)

Der Kläger hat zuletzt mit Schriftsatz vom 12.03.2014 aufgrund der vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 11.02.2014 vorgelegten Insolvenztabelle von seinem erstinstanzlichen Vortrag zur Höhe der offenen Lieferantenforderung Abstand genommen und behauptet, diese hätten tatsächlich nur 476.930,-- € betragen. Soweit die Anmeldungen der offenen Forderungen ausweislich der in der Berichtigungsspalte der Tabelle eingetragenen Vermerke jedoch teilweise zurückgenommen wurden, beruht dies ersichtlich auf der teilweisen Auskehrung des Verwertungserlöses entsprechend der zwischen dem Beklagten und den jeweiligen Lieferanten erzielten Einigung. Der Kläger kann nach seinem Vortrag in der Klageschrift, wonach er anhand von entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin die von ihm aufgeführten Lieferantenforderungen in der jeweiligen Höhe festgestellt hat, auch nicht mehr bestreiten, dass die unter lfd.Nr.7 der Insolvenztabelle aufgeführte Forderung der Fa. B GmbH in voller Höhe von 109.367,34 € bereits zum 31.08.2008 bestand und der C GmbH zu diesem Stichtag eine offene Forderung von 89.980,-- € aus der Lieferung von Rohaluminium zustand.

Es ist danach von offenen 787.113,18 € inkl. Kosten und Zinsen auszugehen.

2.

Nach dem Ergebnis der in der 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist das von den verschiedenen Lieferanten bezogene Rohaluminium mit der Einlagerung mit dem bereits vorhandenen Warenbestand vermengt worden mit der Folge, dass die von den einzelnen Herstellern stammenden Mengen dort nicht mehr unterschieden werden konnten. Somit sind nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB die Lieferanten Miteigentümer des gesamten Warenlagers an Rohaluminium im Verhältnis des Wertes der von ihnen gelieferten Ware zum Gesamtwert geworden. Die Insolvenzschuldnerin hatte kein Miteigentum an dem Rohaluminium.

3.

Aus dem Warenlager ist das im Miteigentum der Lieferanten stehende Rohaluminium in die Schmelzöfen gelangt und wurde dort mit Schmelzresten und wieder eingeschmolzenen Abfallprodukten aus früheren Produktionsvorgängen (Kreislaufmaterial) vermischt.

Das Kreislaufmaterial stand am 29.08.2008 im Eigentum der Insolvenzschuldnerin und damit aufgrund des Raumsicherungsvertrages im Sicherungseigentum des Klägers, weil der Wert der offenen Forderungen der Aluminiumlieferanten nicht denjenigen des Rohaluminiumlagers zzgl. des Bestandes an Halb- sowie Fertigprodukten überstieg. Soweit die Insolvenzschuldnerin ursprünglich unter Eigentumsvorbehalt bezogene Ware bereits bezahlt hatte, war die Bedingung für den Eigentumserwerb eingetreten und sie damit Eigentümerin geworden.

Der von der Insolvenzschuldnerin mit den Lieferanten des Rohaluminiums vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt bewirkte, dass sich die vereinbarte Bedingung des Eigentumserwerbs auf weitere Forderungen außer der konkreten Kaufpreisforderung erstreckte. Der Höhe nach war sie aber durch die Summe der Gesamtverbindlichkeiten dieser Lieferanten begrenzt.

Durch die Vermischung des im Eigentum der Lieferanten stehenden Rohaluminiums einerseits und der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Schmelzmasse andererseits erwarben sowohl die Lieferanten als auch die Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 947 Abs.1, 948 BGB Miteigentum an der gesamten Schmelzmasse im Verhältnis des Wertes der von ihnen jeweils beigesteuerten Menge zur Gesamtmenge.

Dem Miteigentumserwerb der Insolvenzschuldnerin steht nicht entgegen, dass möglicherweise die Menge des Kreislaufmaterials vor den Schmelzvorgängen jeweils deutlich geringer gewesen ist als die Menge des jeweils zugeführten Rohaluminiums. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht ein sachliches Bedürfnis zur Bevorzugung des mengenmäßigen Übergewichts nicht (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 53, Rn. 11). Auch kann das zugeführte Rohaluminium nicht als Hauptsache angesehen werden. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der Verkehrsanschauung. Bei Verbindung gleichartiger Sachen kann an sich keine von ihnen Hauptsache sein. Eine direkte Anwendung von § 947 Abs. 2 BGB scheidet daher ohne weiteres aus. In solchen Fällen kommt allenfalls eine analoge Anwendung von § 947 Abs. 2 in Betracht, aber auch nur dann, wenn die verbundenen Sachen fast ausschließlich im Eigentum einer Person stehen. Das war hier aber schon deshalb anders, weil an dem Rohmaterial kein Eigentum eines einzelnen Lieferanten bestand, sondern gem. §§ 948 Abs. 1,947 Abs. 1 nach der Vermischung im Materiallager Miteigentum der verschiedenen Lieferanten (vgl. Erman/F. Ebbing, BGB, 11. Aufl. 2004, § 947 Rn. 9).

4.

Bei der anschließenden Verarbeitung der Schmelzmasse erwarben aufgrund der Verarbeitungsklauseln sowohl die sieben Lieferanten als auch die Insolvenzschuldnerin jeweils Miteigentum an den Gussteilen.

Das Miteigentum der Insolvenzschuldnerin an der Schmelzmasse ist nicht durch deren Verarbeitung im Zusammenhang mit der Vereinbarung von verlängerten Eigentumsvorbehalten mit Verarbeitungsklauseln untergegangen.

a.

Durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel gestatteten die Lieferanten der Insolvenzschuldnerin die Verarbeitung und den anschließenden Verkauf der neu hergestellten Produkte, die Lieferanten sicherten sich aber dadurch, indem sie sich die Forderungen aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten ließen und bei einer Verarbeitung § 950 BGB ausschlossen. Der Eigentumsvorbehalt wurde damit um die Surrogate verlängert (Baur/Stürner, a.a.O., § 59 Rn.6). Durch die Verarbeitungsklausel sagte die Insolvenzschuldnerin als Inhaberin des verarbeitenden Betriebes ihren Rohstofflieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu, für diese verarbeiten zu wollen. In diesem Fall gilt dann der Lieferant als Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an der neuen Sache ohne Durchgangserwerb der verarbeitenden Insolvenzschuldnerin. Ein bis zur Verarbeitung an den gelieferten Ausgangsstoffen bestehender Eigentumsvorbehalt setzt sich an der neuen Sache fort.

b.

Im Falle mehrerer Ausgangsstofflieferanten können diese zulässigerweise mit dem Verarbeiter vereinbaren, dass sie zu einem Bruchteil, z.B. dem Anteil des Wertes des gelieferten Ausgangsstoffe am Wert der neuen Sache, als Mithersteller gelten und daher entsprechend diesem Bruchteil Miteigentum an der neuen Sache erwerben sollen. Solche Vereinbarungen sind am sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu messen und dürfen nicht zu einer Übersicherung führen. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe der Anteile, so ist im Zweifel von einer Beteiligung der Lieferanten entsprechend der Wertanteile der jeweils gelieferten Ausgangsstoffe am gesamten Stoffwert auszugehen. Dasselbe gilt, wenn eine oder mehrere Klauseln verschiedener beteiligter Lieferanten vorsehen, dass der Lieferant die neue Sache zu Alleineigentum erwerben soll (Vieweg in: juris PK-BGB Bd. 3, 6. Auflage, Stand 01.10.2012, zu § 950 BGB Rn.38, 39; BGHZ 46, 117 ff.). Wird also die neue Sache aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer hergestellt, so erwerben sie mangels besonderer Abrede Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB (Palandt-Bessenge, 72. Aufl., zu § 950 BGB, Rn.9).

c.

Das gleiche gilt aber auch für den Fall, dass auch der verarbeitende Vorbehaltskäufer in seinem Eigentum stehendes Material im Zuge der Verarbeitung mit Vorbehaltsware vermischt. Etwas anderes würde aufgrund des erweiterten Eigentumsvorbehalts nur gelten, wenn die offenen Forderungen der Lieferanten den Wert des gesamten Warenlagers (Rohaluminium zzgl. Halb- und Fertigprodukte) erreicht oder sogar überschritten hätte. Denn der Eigentumsvorbehalt der Lieferanten war wertmäßig durch den Saldo ihrer offenen Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin begrenzt. Der Vortrag des Beklagten in der 1. Instanz, die Lieferanten hätten uneingeschränkte Verarbeitungsklauseln vereinbart, wonach der Eigentumsvorbehalt ihnen nicht nur das anteilige Miteigentum am Endprodukt verschafft habe, sondern die Vorbehaltseigentümer grundsätzlich das Volleigentum an der neuen Sache erworben hätten, würde zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung führen, weil sie eine Übersicherung der Lieferanten zur Folge hätte. Sie hätten zusätzlich zu ihrem Miteigentumsanteil an den Rohaluminiumvorräten Alleineigentum an allen Halb- und Fertigprodukten erworben unabhängig davon, welchen Anteil das von ihnen gelieferte Rohaluminium an der Gesamtmenge hat und wie hoch der Saldo ihrer Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin ist. Nimmt man den Vortrag des Beklagten wörtlich, würden zudem die Sicherungsrechte der jeweils anderen Lieferanten unterlaufen und der Vertragspartner dadurch zum Vertragsbruch verleitet.

5.

Sicherungseigentum hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 29.08.2008 in Höhe eines Wertes von 191.116,83 € erlangt.

a.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung befand sich somit das Rohaluminiumlager vollständig im Miteigentum der Lieferanten, weil deren offene Forderungen dessen Wert überstiegen. Zudem waren sie anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer nach Abzug des Wertes des Rohaluminiumlagers noch verbleibenden offenen Forderungen in Höhe von 585.350,36 € Miteigentümer der Halb- und Fertigfabrikate mit einem Gesamtwert von 720.992,-- €, mithin zu 81,1868%. Folglich war die Insolvenzschuldnerin und damit aufgrund des Raumsicherungsvertrages der Kläger Miteigentümer der Halb- und Fertigfabrikate in Höhe von 18,8132%, welche einen Wert zu diesem Zeitpunkt von 135.641,64 € hatten.

b.

Zudem hatte der Kläger Sicherungseigentum an dem Kreislaufmaterial, welches am 29.08.2008 nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme einen Wert von 55.475,19 € hatte. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen Z1, der diesen Wert auf der Grundlage einer am 06.09.2008 durchgeführten Inventur angegeben hat. Zwar haben die Zeugen Z2 und Z3 ausgesagt, die vom Kläger behaupteten Mengen von 42.000 kg, welche einen Wert von ca. 81.000,-- € gehabt hätten, seien plausibel, dieser Angabe kommt aber im Vergleich zu der bei der Bestandsaufnahme im Einzelnen ermittelten Mengen ein geringerer Überzeugungswert zu. Für die Richtigkeit der Zahlenangaben des Zeugen Z1 spricht zudem, dass der von ihm angegebene Wert der Mehrmengen für den Stanzvorgang von 29.616,-- € mit der auch vom Kläger vorgelegten und von den Zeugen Z2 und Z3 als plausibel bestätigten Inventarliste (Anlage K13 zum Schriftsatz vom 03.11.2011, Bl.120 f. d. A.) übereinstimmt. Die Differenz zwischen den von den Zeugen Z2 und Z3 als plausibel bestätigten Mengen einerseits und von dem Zeugen Z1 angegebenen, aufgrund der Inventur ermittelten Mengen anderseits kann nicht damit erklärt werden, dass nach den Angaben der Zeugen Z2 und Z3 zwischen der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 29.08.2008 und der Inventur am 06.09.2008 die Produktion weiterlief, jedoch kein neues Rohaluminium eingekauft wurde, weil die Zeugin Z3 ebenfalls bekundet hat, dass die Menge des Kreislaufmaterials aus technischen Gründen während des Produktionsprozesses stets gleich hoch bleibe. Aus diesem Grund verbleibt es auch bei den am 06.09.2008 ermittelten Mehrmengen für den Stanzvorgang.

6.

Soweit es nach dem 29.08.2008 durch die Weiterführung des Betriebs durch den Beklagten als zunächst vorläufigen und später endgültigen Insolvenzverwalter fortlaufend zur weiteren Vermischung und Verschmelzung von im Miteigentum ausschließlich der Lieferanten stehendem Rohaluminium und im Miteigentum der Insolvenzschuldnerin bzw. sicherungshalber auf den Kläger übertragenen Materials gekommen ist und die Schmelzmasse anschließend zu Fertiggussteilen verarbeitet wurde, haben die Lieferanten ihr Miteigentum verloren, weil die in den Lieferbedingungen mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Verarbeitungsklauseln ihre Wirksamkeit verloren haben, so dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 950 BGB, wonach der Hersteller Eigentum durch die Verarbeitung erlangt, verblieben ist (MK-InsO - Tetzlaff, 3. Auflage, zu § 172, Rn. 46). Auch das Sicherungseigentum des Klägers ist durch das erneute Einschmelzen von Stanzresten sowie die Ausproduktion der Schmelzreste untergegangen. Der Kläger hat aufgrund des vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung geschlossenen Raumsicherungsvertrages nach der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens kein neues Sicherungseigentum mehr aufgrund der nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Vermischung und Verarbeitung durch die Insolvenzschuldnerin erlangt. Denn das Amtsgericht ... hat mit Beschluss vom 29.08.2008 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Verfügungsbeschränkung erfasst auch alle Vorausverfügungen der Insolvenzschuldnerin; diese verlieren mit Erlass des Verfügungsverbots ihre Wirksamkeit (MK-InsO - Haarmeyer, 3. Auflage, zu § 21, Rn. 57, vgl. auch OLG Dresden, ZInsO 2006, 1057 - juris - für den Fall einer Globalzession).

7.

Bestehen geblieben ist allein das (anteilige) Miteigentum des Klägers an den zur Zeit der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens vorhandenen Fertigprodukten im Gesamtwert von 372.023,-- €, welche der Beklagte mit Zustimmung des Klägers veräußert und den Erlös vereinnahmt hat. Insoweit ist er gemäß § 170 InsO zur Auskehrung des anteileigen Erlöses an den Beklagten verpflichtet.

Aber auch soweit der Beklagte mit Zustimmung des Klägers und auch der übrigen Eigentumsvorbehaltslieferanten den Betrieb der Insolvenzschuldnerin weitergeführt und das vorhandene Roh- und Kreislaufmaterial zur Produktion bis zur Ausproduktion verwendet hat, ist der Beklagte im Gegenzug für die Erteilung der Zustimmung verpflichtet, dem Kläger, der durch die Verarbeitung seinen Miteigentumsanteil verloren hat, Wertersatz hierfür zu leisten.

Dieser beschränkt sich aber auf den Wert, den das Sicherheitseigentum des Klägers zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gehabt hat. Soweit das Kreislaufmaterial durch die nach dem 29.08.2008 erfolgte Verarbeitung eine erhebliche Wertsteigerung um etwa das Vierfache des Wertes des Ausgangsmaterials erfahren hat, partizipiert der Kläger hieran aus Rechtsgründen nicht.

Nach § 172 Abs. 2 S. 2 InsO gilt für den Fall, dass sich das Recht des Gläubigers an einer durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung entstandenen anderen Sache fortsetzt, dass der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben hat, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass eine Bereicherung des Sicherungsgläubigers, dem durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Vermengung ein zusätzlicher Wert zuwächst, zulasten der übrigen Gläubiger vermieden werden soll. Der Masse soll jedenfalls die Wertschöpfung aus der Produktion erhalten bleiben und es soll verhindert werden, dass der Gläubiger durch die Verwaltermaßnahmen besser gestellt wird als zuvor (Uhlenbrock, 13. Aufl., zu § 172 InsO, Rn.14).

Diese Grundsätze sind hier entsprechend anzuwenden und führen dazu, dass der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe des Verwertungserlöses für die neu produzierten Waren nur insoweit verlangen kann, als er dem Wert des ihm bereits vor Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens zustehenden Sicherungseigentums entspricht. Eine nach der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens stattgefundene Wertsteigerung der Ausgangsstoffe durch weitere Verarbeitung kommt dem Kläger nicht zugute.

Allerdings muss die Masse, wenn der Insolvenzverwalter wie hier durch die Verwendung der im fremden Eigentum stehenden Ausgangsstoffe durch die Verarbeitung einen Übererlös erzielt, die Kosten für die Verwertung und Feststellung der Sicherheit gem. § 172 InsO in Höhe von 4 % für die Feststellung und 5 % für die Verwertung aus dem Übererlös entnehmen. Der Insolvenzverwalter darf nicht zunächst dem Übererlös einbehalten und anschließend den zur Auskehrung an den Sicherungsgläubiger verbleibenden Erlös noch um die Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO mindern (MK-InsO - Tetzlaff, 3. Aufl., zu § 170, Rn.39).

Der Kläger hat daher im Ergebnis einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehrung des dem Wert seines Sicherungseigentums zum Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens entsprechenden Wertes am Verkaufserlös in Höhe von insgesamt 191.116,83 €.

8.

Die vom Kläger geltend gemachte Zinsforderung in der nach dem Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin geschuldeten Höhe von 13,5 % ist gemäß § 169 InsO begründet. Die Zinszahlungspflicht endet nicht schon mit der Einziehung des Verwertungserlöses durch den Insolvenzverwalter, sondern erst mit der Befriedigung der gesicherten Forderung des Klägers (BGH WM 2006, 818 ff. – juris; MK-InsO – Tetzlaff, 3. Aufl., zu § 169 InsO, Rn.37).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.