KG, Beschluss vom 31.07.2015 - 22 W 67/14
Fundstelle
openJur 2015, 14103
  • Rkr:

Eine Verletzung der auf die UG entsprechend anwendbaren Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG folgt nicht daraus, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau dem vereinbarten Stammkapital (von hier 1.000 Euro) entspricht.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.September 2014 wird aufgehoben.

Gründe

A.

Die Gesellschaftergeschäftsführer D... und ... S... meldeten die am 14. April 2014 gegründete Beteiligte zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Gründungsgesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag (GV) u.a. vereinbart, dass das Stammkapital 1.000 Euro beträgt (§ 3) und die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt (§ 20).

Mit Zwischenverfügung vom 02. September 2014 bemängelte das Amtsgericht Charlottenburg den fehlenden Zeitraumbezug der Habilitätsversicherung sowie den Umstand, dass die Gründungskosten von 100 % des Stammkapitals nicht angemessen sei und bat um eine Beschränkung auf höchstens 300 Euro.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 09. September 2014 namens der Urkundsbeteiligten Beschwerde ein. Die Habilitätsversicherung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich der Gründungskosten komme es auf die tatsächlichen Kosten an. Diese seien nur dahin begrenzt, dass das Stammkapital der Gesellschaft nicht überschritten werden dürfe.

Das Amtsgericht Charlottenburg hielt an seiner Auffassung bezüglich der Habilitätsversicherung nicht länger fest, half aber der Beschwerde hinsichtlich des Gründungskapitals mit Beschluss vom 15. September 2014 nicht ab, sondern legte sie dem Kammergericht zur Entscheidung vor.

B.

Die Beschwerde hat Erfolg.

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 64, 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass gegen sie nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Beschluss vom 20.06.2011, 25 W 25/11, NJW-RR 2012, 242 = juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, GmbHR 2011, 198 = juris Rn. 22).

Die Beteiligte ist auch bei ihrer Erstanmeldung gegen eine Zwischenverfügung, die sich gegen ihre Ersteintragung richtet, beschwerdebefugt i.S.d. § 59 FamFG (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 86).

II. Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Eintragung der Betroffenen im Handelsregister zu Unrecht abgelehnt. Das Registergericht darf gemäß § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nur dann vornehmen, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Diese Voraussetzungen sind hier – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg – erfüllt.

Die registergerichtliche Prüfung erstreckt sich bei der Erstanmeldung auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.6.2013, 3 W 28/13, juris Rn. 8). Das Registergericht darf nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen. Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 20.2.1989, II ZB 10/88, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 8), wird aber durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 GV nicht verletzt.

§ 26 Abs. 2 AktG soll im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter sicher stellen, dass in der Satzung offen gelegt wird, wieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Deshalb muss die gesellschaftsvertragliche Regelung den von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes erkennen lassen (OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 9). Es ist nämlich die Aufgabe der Gründungsgesellschafter, nicht aber außenstehender Dritter, die Kosten zu errechnen und in einem Gesamtbetrag zusammen zu fassen (BGH, a.a.O., juris Rn. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da in § 20 GV bestimmt ist, dass die Beteiligte die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt.

Eine Verletzung des § 26 Abs. 2 AktG folgt nicht daraus, dass der in § 20 GV bestimmte Gründungsaufwand in Höhe von 1.000 Euro genau dem in § 3 bestimmten Stammkapital entspricht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist auf die Beteiligte nicht die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 Euro oder die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals (vgl. dazu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18.3.2011, 11 W 19/11, juris Rn. 14) zu übertragen. Dies folgt aus der vorgenannten Bestimmung, die zulässt, dass die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten „höchstens jedoch bis zum Betrag des Stammkapitals“ trägt. Ausdrücklich gilt dies im Musterprotokoll nur bis zur Grenze von 300 Euro. Wenn aber bei einer UG bis zur Grenze von 300 Euro der Gründungsaufwand dem Stammkapital entsprechen darf, ist nicht nachvollziehbar, warum dies anders sein soll, wenn Gründungsaufwand und Stammkapital 1.000 Euro betragen. Denn durch die Deckelung auf die Höhe des Stammkapitals wird ausgeschlossen, dass die neue Gesellschaft allein aufgrund des Gründungsaufwands bilanziell überschuldet ins Leben tritt. Nur ein Überschreiten der Stammkapitalgrenze und die damit einhergehende Überschuldung der Gesellschaft bildet ein vom Registergericht zu berücksichtigendes Eintragungshindernis (Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 940c), aufgrund dessen der Geschäftsführer sofort nach Beurkundung des Gründungsprotokolls einen Insolvenzantrag stellen müsste (GroßKomm-GmbHG/Ulmer/Löbbe, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 121; Scholz/Wicke GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 2 Rn. 109). Dem stehen die Erfordernisse des Gläubigerschutzes nicht entgegen. Die Gläubiger werden bereits durch die zwingende Firmierung als „UG“ und den nach § 5a Abs. 1 GmbHG zu führenden Zusatz „haftungsbeschränkt“ auf im Zusammenhang mit einer UG bestehende Risiken hingewiesen (Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 15; MüKo-GmbHG/Rieder, 2. Aufl. 2015, § 5a Rn. 11a). Außerdem können sie sich durch Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag über die Höhe einer Vorbelastung des Stammkapitals durch den Gründungsaufwand informieren (Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 15; MüKo-GmbHG/Rieder, a.a.O.). Dass die Gesellschaft bei einem Aufwand zur Gründung in Höhe des Stammkapitals keine werbende Tätigkeit mehr ausüben kann, ist vom Gesetzgeber gesehen und bei der UG eingenommen worden, wie sich aus Ziff. 5 des Musterprotokolls ergibt.

C.

I. Einer Kostenentscheidung und Wertfestsetzung bedurfte es nicht.

II. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).