VG Berlin, Urteil vom 20.08.2015 - 10 K 208.13
Fundstelle
openJur 2015, 14064
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der G... Straße 3... in 1... Berlin ein Möbelhaus. Zur Erzeugung von für den Betrieb der dortigen Sprinkleranlage ggf. erforderlichem Notstrom dient seit 1999 ein Dieselmotor. Dieser läuft drei Mal wöchentlich für 10 Minuten und ein Mal im Monat eine halbe Stunde.

Nach Anhörung der Klägerin ordnete das Bezirksamt Mitte von Berlin mit Bescheid vom 07.11.2012 gegenüber der Klägerin an, durch den Einbau eines Rußpartikelfilters in die Abgasleitung der Diesel-Notstromanlage für den Betrieb der Sprinkleranlage im Objekt G... Straße 3... in 1... Berlin die Emissionen an Rußpartikeln auf ein Mindestmaß zu beschränken. Binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides sei der Einbau nachzuweisen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Anordnung drohte das Bezirksamt der Klägerin unter Bezugnahme auf die §§ 6 Abs. 1, 9 und 11 VwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die während des Probebetriebs der Diesel-Notantriebsanlage entstehenden Abgase enthielten beträchtliche Mengen an Rußpartikeln. Ruß sei vom Länderausschuss für Immissionsschutz als Krebs erzeugender Stoff eingestuft. Die Abgase würden durch einen Kellerlichtschacht ebenerdig in einen Hinterhof abgeleitet und erzeugten dort einen langlebigen Schwebstaub. Es handele sich bei Ruß um einen Schadstoff, der in besonderer Art geeignet sei, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Bei Berücksichtigung aller Umstände rufe der Betrieb der Diesel-Notantriebsanlage ohne Rußpartikelfilter daher schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Die gemäß §§ 22, 24 BImSchG und § 12 LImSchG zum Schutz der Anwohner und der Allgemeinheit getroffene, zumutbare Maßnahme sei geeignet und erforderlich, eine weitere Gefährdung der Rechtsordnung auszuschließen.

Den gegen den Bescheid vom 07.11.2012 einschließlich der Zwangsgeldandrohung eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt Mitte durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2013 zurück. Wegen der Einzelheiten der dortigen Begründung wird auf die Seiten 9 bis 13 der Streitakte Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 ergänzte das Bezirksamt Mitte von Berlin den Tenor des Bescheides vom 07.11.2012 dahin, dass es hinter dem Wort Mindestmaß nunmehr heißt: „(1mg/Normkubikmeter)“. Zur Begründung führte es aus, unter Berücksichtigung des Alters der Diesel-Notantriebsanlage sei zwar auch daran zu denken, ein Mindestmaß von 5 mg/Normkubikmeter Luft anzuordnen. Gleichwohl sehe das Minimierungsgebot einen Wert von 1 mg/Normkubikmeter vor. Dies werde im Geschäftsverkehr auch tatsächlich angeboten.

Mit ihrer am 13.05.2013 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Die Anordnung, die Emission von Rußpartikeln auf ein 'Mindestmaß' zu beschränken, sei zu unbestimmt. Es werde in keiner Weise bestimmt, was unter dem 'Mindestmaß' zu verstehen sein soll.

Ferner seien schädliche Umwelteinwirkungen von Seiten des Bezirksamtes nicht ermittelt worden. Eine auf die §§ 22, 24 BImSchG gestützte Verfügung sei nur dann möglich, wenn eine Anlage Immissionen der in § 3 Abs. 1 BImSchG genannten Art am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich hervorrufe. Hierzu trage das Bezirksamt in den Bescheiden nichts Stichhaltiges vor. Das Bezirksamt schließe lediglich vom Emissionsverhalten des Dieselmotors auf das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen bei der benachbarten Wohnbebauung. Die diesbezügliche Einschätzung erfolge 'ins Blaue hinein' ohne jeglichen Nachweis. Entsprechend fachkundige Untersuchungen, insbesondere der Immissionen, denen die benachbarte Wohnbebauung vermeintlich ausgesetzt sei, existierten bislang nicht. Mithin könnten ein maßgeblicher Ausstoß von Rußpartikeln und damit schädliche Umwelteinwirkungen am maßgeblichen Immissionsort nicht angenommen werden.

Das zulässige Emissionsverhalten der Dieselanlage richte sich nach Ziffer 5.4.1.4 TA Luft. Danach dürften staubförmige Emissionen im Abgas von Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notantrieb dienten, als Mindestanforderung die Massenkonzentration 80 mg/m3 nicht überschreiten. Das Dieselaggregat halte laut Datenblatt des Herstellers eine Massenkonzentration von lediglich 35 mg/m3 ein. Laufe das Dieselaggregat zudem lediglich einmal die Woche für wenige Minuten, erscheine die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen denkbar realitätsfern.

Im Übrigen seien Anordnung wie Widerspruchsbescheid ermessensfehlerhaft. Die Fehler auf der Tatsachenebene wirkten sich gleichermaßen auf das Ergebnis des Ermessensvorgangs aus. Des Weiteren seien die Kosten für den geforderten Rußpartikelfilter nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt. Bereits im vorgehenden Klageverfahren seien diese durch ein von der Klägerin vorgelegtes Angebot mit rund 25.000,- € netto beziffert worden. Schließlich setze sich die streitgegenständliche Anordnung weder damit auseinander, dass das Dieselaggregat nur für wenige Minuten pro Woche betrieben werde, noch werde der Bestandsschutz berücksichtigt, da zur Zeit der Errichtung des Dieselaggregats der Einbau von Rußpartikelfiltern nicht zum Stand der Technik gezählt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 07.11.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2013 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend: Die Anordnung entspreche dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Es sei zu berücksichtigen, dass Nr. 5.2.7 TA Luft als Mindestanforderung einen Massenkonzentrationswert von 1 mg/m3 vorgebe.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 22, 24 BImSchG seien erfüllt. Der kausale Zusammenhang zwischen den von der Diesel-Notantriebsanlage emittierten Abgasen einerseits und der dadurch verursachten Luftverunreinigung im eng umbauten Hinterhof sei im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt worden. Die während des Probebetriebes des Dieselmotors entstehenden und in den Hinterhof eingeleiteten Verbrennungsabgase enthielten Rußpartikel, die sich in der Luft praktisch nicht absetzten und daher ungehindert in die Lunge gelangen und sich dort ablagern könnten. Ein Abtransport mit dem freien Luftstrom sei nicht gegeben. Diese Immissionen seien als schädlich anzusehen. Die Luftverunreinigung sei bereits ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, Gefahren bzw. erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen. Ruß sei vom Länderausschuss für Immissionsschutz mit Bericht vom 21.09.2004 als krebserregender Stoff eingestuft worden. Die Weltgesundheitsorganisation habe die von Dieselmotoren hervorgerufenen Abgase nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen im Jahre 2012 als krebserregend eingestuft. Auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz habe Dieselabgase (Ruß) als Krebs erregend eingestuft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehe objektiv die Möglichkeit eines Schadenseintrittes in Form einer erheblichen Gesundheitsschädigung der Anwohner.

Entsprechendes gelte für das Ausmaß und Dauer der Einwirkung. Der kurzzeitige Probebetrieb führe in Verbindung mit dem Kaltstart dazu, dass der Motor eine sehr geringe Verbrennungstemperatur habe, bei der besonders viele Rußpartikel entstünden. Aufgrund der krebserzeugenden Wirkung der Rußpartikel seien unter Berücksichtigung der beschriebenen baulichen Situation gesundheitliche Schäden der Anwohner zu befürchten, die als erheblich im Sinne des § 22 BImSchG einzustufen seien.

Handele es sich bei Ruß um einen krebserzeugenden Stoff, könne des Weiteren das in Nummer 5.2.7 der TA Luft niedergelegte Emissionsminderungsgebot herangezogen werden. Dieses Gebot erlaube es, durch den Erlass nachträglicher Anordnungen alle zur Emissionsminderung geeigneten Maßnahmen zu verlangen, die mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu verwirklichen seien. Bei dem Einbau eines Rußpartikelfilters handele es sich um eine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahme.

Lägen insofern die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Anordnung vor, sei auch das eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere sei der Sachverhalt umfassend ermittelt worden, die angeordnete Maßnahme sei verhältnismäßig. Der Einbau eines Rußpartikelfilters sei geeignet, die nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen für die Anwohner zu begrenzen und stehe nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin. Die Kosten des Einbaus eines Rußpartikelfilters seien nach Ermittlungen des Landes wirtschaftlich vertretbar. Eine Spezialanfertigung, wie sie Gegenstand des von der Klägerin eingereichten Kostenvoranschlages sei, sei nicht notwendig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Anordnung in den angegriffenen Bescheiden vom 7. November 2012 und 28. März 2013 sind die §§ 22, 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 11. April 2013 (VV 195 r) geltenden Fassung (BImSchG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen (§ 24 Satz 1 BImSchG). Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 BImSchG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. dazu VG 10 K 32.12 - Urteil vom 15.08.2014), hier der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 11. April 2013.

Der zur Notstromerzeugung von der Klägerin genutzte Dieselmotor fällt in den Regelungsbereich der §§ 22, 24 BImSchG. Es handelt sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Danach sind Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Ortsfest ist eine Anlage, die auf Grund ihrer Art oder Konstruktion an einen Standort gebunden ist und im Normalfall nicht bewegt werden soll (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 9. Aufl. § 3 Rz 69). Hierunter fällt auch der ortsfeste Betrieb eines zur Notstromerzeugung vorgehaltenen stationären Dieselmotors.

Im maßgeblichen Zeitpunkt liegt der Tatbestand einer zu verhindernden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränkenden schädlichen Umwelteinwirkung vor. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine Immission in diesem Sinne liegt vor. Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG gehören zu den Immissionen u. a. auch auf Menschen oder die Atmosphäre einwirkende Luftverunreinigungen.

Eine Luftverunreinigung ist vorliegend gegeben. Hierunter fallen gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG auch Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft u. a. durch Einbringen von Ruß. Hier werden - zwischen den Beteiligten unstreitig - beim regelmäßigen Probebetrieb eines zur Notstromerzeugung vorgehaltenen Dieselmotors Abgase freigesetzt, die Rußpartikel enthalten. Diese Abgase werden von der Klägerin in die Atmosphäre abgeleitet. Bei einer derartigen Emission von Rußpartikel enthaltenden Dieselabgasen aus dem Auspuff des von der Klägerin genutzten Dieselmotors liegen zwingend Umwelteinwirkungen auf die Atmosphäre vor. Emission aus dem Motorauspuff und Immission in die Atmosphäre sind gleichzusetzen.

Dieselrußpartikel sind schon - für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend - ihrer Art nach geeignet, eine Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG herbeizuführen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Ob Umwelteinwirkungen im Einzelfall geeignet sind, Gefahren herbeizuführen, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden" (Preußisches OVG, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl 16, 125, 126; vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - m. w. N.; zitiert nach juris).

Bei der Emission von Rußpartikeln enthaltenden Dieselabgasen besteht Gewissheit über einen Schadenseintritt. Von den in die Atmosphäre eingebrachten Dieselabgasen und den darin enthaltenen Rußpartikeln geht eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Am 12.06.2012 stufte das Krebsforschungszentrum (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Abgase von Dieselmotoren für Menschen als krebserregend („carcinogenic“) ein (vgl. dazu International Agency for Research on Cancer - World Health Organisation - Press Release Nr. 213 vom 12.06 2012 - siehe ; vgl. dazu auch Zeit Online vom 25.06.2012, ; siehe auch ). Die Abgase von Dieselkraftstoff sind danach nicht mehr nur vermutlich, sondern zweifelsfrei krebserzeugend. Dieser Umstand wird von der Klägerin nicht bestritten. Befinden sich derartige Partikel in der Luft, wird die Atmosphäre als ein von § 3 Abs. 2 BImSchG geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt. Dieselabgase schädigen insofern die von Menschen eingeatmete Luft. Werden derartige Partikel von Menschen eingeatmet, erhöht sich für einen Menschen die statistische Wahrscheinlichkeit, an Krebs zu erkranken, innerhalb einer Gruppe von Menschen erhöht sich die Zahl der Krebserkrankungen (vgl. dazu ; siehe auch; siehe auch ; siehe auch ).

Für das Emissionsverhalten der Dieselanlage gilt - entgegen der klägerischen Auffassung - nicht die in Ziffer 5.4.1.4 TA Luft genannte Mindestanforderung an die Massenkonzentration. Dort heißt es u. a. unter der Überschrift 'Gesamtstaub, einschließlich der Anteile an krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen', die staubförmigen Emissionen im Abgas dürften bei Verbrennungsmotoranlagen, die dem Notantrieb dienten oder bis zu 300 Stunden je Jahr zur Abdeckung der Spitzenlast betrieben werden, als Mindestanforderung die Massenkonzentration 80 mg/ m3 nicht überschreiten. Dieser Wert ist in der TA Luft nicht als einzuhaltender maximaler Grenzwert festgelegt, unterhalb dessen eine Emission nicht als schädliche Umwelteinwirkungen verursachend angesehen werden soll. Vielmehr ist Ziffer 5.4.1.4 TA Luft von vornherein als dynamische Regelung konzipiert. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass dort nachfolgend weiter ausgeführt wird, es seien die Möglichkeiten auszuschöpfen, die Emissionen durch motorische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern. Mit dieser Formulierung nimmt Ziffer 5.4.1.4 TA Luft inhaltlichen Bezug auf das Emissionsminimierungsgebot von Ziffer 5.2.7 der TA Luft, wo es heißt, die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Stoffe oder Emissionen schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organischer Stoffe seien unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen. Demzufolge sind die Regelungen und Werte der aus dem Jahre 2002 stammenden TA Luft jeweils dem neuesten Stand der Erkenntnis und der Technik anzupassen. Dazu gehört vorliegend zum einen das Wissen um die eindeutig Krebs verursachende Wirkung von Rußpartikeln, zum anderen ist heute die Einhaltung eines Wertes von 1 mg/Nm3 Ruß technisch unproblematisch erreichbar. So heißt es bei derselben Firma, deren Kostenvoranschlag die Klägerin eingereicht hat, über den Einbau von Rußpartikelfiltern in stationäre Notstromaggregate:

„Die Filter sind geeignet zur Abscheidung von Ruß- und Staubpartikeln. Der von den Umweltämtern (u.a. in Berlin) auch für nicht- genehmigungsbedürftige Anlagen, wie Notstromanlagen, geforderte Grenzwert von max. 5 mg/Nm³ bzw. neuerdings 1 mg/Nm³ Ruß wird eingehalten.“ ()

Entsprechend kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf einen Bestandsschutz für die seit 1999 betriebene Sprinkleranlage samt Dieselmotor berufen. § 22 BImSchG gilt in gleicher Weise für neue Anlagen wie für bereits betriebene Anlagen. Die Vorschrift gewährt keinen Bestandsschutz für bestehende Anlagen (vgl. dazu Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 9. Auflage, § 22 Rz. 41).

Der angeordnete Einbau eines Rußpartikelfilters ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein solcher Filter ist geeignet und erforderlich, den für Menschen gefährlichen Ruß so weit als möglich erst gar nicht in die Atemluft gelangen zu lassen. Der Anordnung stehen auch die der Klägerin entstehenden Kosten der Filteranlage nicht entgegen. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, die von ihr veranschlagten Kosten von 25.000,- € nicht aufbringen zu können, vielmehr während der mündlichen Verhandlung durch ihren Vertreter erklärt, der Einbau des Rußpartikelfilters sei ihr schlicht zu teuer. Zudem sind nach den im Verwaltungsvorgang hierzu enthaltenen Unterlagen die Kosten wesentlich niedriger zu veranschlagen als von der Klägerin angegeben.Die danach für den geforderten Rußpartikelfilter aufzuwendenden Beträge bewegen sich zwischen 3.500,- € und 9.203,- €. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass das Aufbringen eines Betrages in dieser Größenordnung für sie einen im Rahmen von Art. 14 GG unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellen würde. Ein solcher Eingriff ist im Übrigen nach Auffassung des Gerichtes auch nicht ersichtlich.

Der Bescheid vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2013 ist ferner auch insofern hinreichend bestimmt, als angeordnet wird, die Emissionen an Rußpartikeln auf ein 'Mindestmaß' zu beschränken (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Spätestens mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung, unter Mindestmaß sei ein Wert von 1 mg/Nm³ zu verstehen - und der dementsprechenden Ergänzung der Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) - bestehen diesbezüglich keine Zweifel mehr.

Auch ansonsten ist wegen der Ermessenserwägungen des Beklagten rechtlich nichts zu besorgen. Liegt der Tatbestand der §§ 22, 24 BImSchG vor, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen. Die von der Klägerin gerügten Ermessensfehler vermag das Gericht nicht zu erkennen. Macht die Klägerin insbesondere geltend, das Bezirksamt habe das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Dieselaggregates und die Immissionen in der benachbarten Wohnbebauung nicht untersucht, so dass es der Ermessensausübung an einer erforderlichen Tatsachengrundlage fehle, lässt dies - wie ausgeführt - außer Acht, dass es zur Feststellung, dass im Abgas eines Dieselaggregats Rußpartikel enthalten sind ebenso wenig einer weiteren Untersuchung bedarf wie bezüglich des Umstands, dass im Abgas eines Dieselmotors enthaltene Dieselrußpartikel zwingend in die Atmosphäre gelangen und damit die von Menschen geatmete Luft verunreinigen. Dies ist evident.

Macht die Klägerin weiter geltend, der Beklagte habe im Rahmen der Ermessenserwägungen die von ihr mit 25.000,- € bezifferten Kosten für den geforderten Rußpartikelfilter nicht berücksichtigt, so hat der Beklagte zu den von der Klägerin veranschlagten Kosten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Stellung genommen und ausgeführt, eine Spezialanfertigung, wie sie Gegenstand des von der Klägerin eingereichten Kostenvoranschlages sei, sei seiner Ansicht nach nicht notwendig, die Kosten beliefen sich auf einen wesentlich geringeren Betrag als von der Klägerin angegeben.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung bestehen schließlich ebenfalls nicht. Die der Durchsetzung der Vornahme einer Handlung dienende Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz-Berlin i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Eine Frist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG) von vier Wochen nach Rechtskraft ist bestimmt worden. Die Höhe des insoweit angedrohten Zwangsgeldes von 10.000 € wird von der Klägerin nicht gerügt und erscheint angesichts der Bedeutung des Schutzes insbesondere der menschlichen Gesundheit nicht unangemessen hoch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte