Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 25.08.2015 - Vf. 48-VI-14
Fundstelle
openJur 2015, 13857
  • Rkr:
Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 25. Oktober 2013 Az. 11 Js 27691/13 und gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13. Dezember 2013 Az. 10 Zs 3304/13, mit denen einer Strafanzeige und einer Beschwerde gegen die Ausgangsverfügung keine Folge gegeben wurde, ferner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2014 Az. 2 Ws 74/14 KL, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2013 als unzulässig verworfen wurde.

1. Der Strafanzeige lag nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Große Kreisstadt Dachau hatte in einem Siedlungsgebiet gegen mehrere Personen Rückbauanordnungen erlassen, darunter am 15. November 2011 gegen den Beschwerdeführer eine solche, die diverse Bauten (Gewächshaus, Sichtschutzelemente) auf seiner Kleingartenparzelle betraf. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München, namentlich weil er der Ansicht war, die fragliche Parzelle befinde sich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), er habe mit der Errichtung des Gewächshauses und der Sichtschutzelemente von seinem Baurecht Gebrauch gemacht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahm die Große Kreisstadt Dachau durch den damaligen Leiter ihres Rechtsamts den Standpunkt ein, die baurechtliche Beurteilung der Parzelle richte sich nach Außenbereichsrecht (§ 35 BauGB). Um die entsprechende Beurteilung zu untermauern, berief sich die Große Kreisstadt auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 in einem Rechtsstreit, welcher ebenfalls eine baurechtliche Beseitigungsanordnung in diesem Siedlungsgebiet zum Gegenstand hatte. Das Gericht kam dort zu dem Ergebnis, dass das fragliche Grundstück im Außenbereich liege und die (teilweise) zu beseitigenden Anlagen weder privilegiert noch genehmigungsfähig seien.

Der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsstreitverfahren ebenso wie andere Parzelleneigentümer erfolglos blieb, war der Meinung, die mehrfache Verweisung des damaligen Leiters H. des Rechtsamts der Großen Kreisstadt Dachau auf die genannte Entscheidung, verbunden mit der Behauptung, diese sei übertragbar auf den vorliegenden Sachverhalt, sei wider besseres Wissen erfolgt und erfülle den Tatbestand des Prozessbetrugs. Der Beamte habe durch wiederholte Bezugnahmen gegenüber dem Gericht vorgespiegelt, die Bebauung des Grundstücks des Beschwerdeführers und weiterer Parzellen sei ebenso rechtswidrig wie diejenige, die der angeblichen Bezugsentscheidung zugrunde gelegen habe. Tatsächlich befänden sich das Anwesen des Beschwerdeführers wie auch die Anwesen weiterer Betroffener in einem anderen Bauabschnitt, der durch entsprechende Baugenehmigungen der Stadt Dachau zur Siedlung gewachsen und planungsrechtlich nicht als Außenbereich (§ 35 BauGB), sondern als Innenbereich (§ 34 BauGB) zu beurteilen sei. Die zu keinem Zeitpunkt berichtigten Falschdarstellungen durch den Mitarbeiter der Großen Kreisstadt Dachau hätten sich auch urteilserheblich ausgewirkt.

2. Der deswegen im Februar 2013 gegen Herrn H. erstatteten Strafanzeige gab die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für Straftaten nicht erkennbar seien. Unrichtige Rechtsausführungen, nämlich zur Anwendbarkeit der §§ 34, 35 BauGB beziehungsweise zur Übertragbarkeit von Urteilsausführungen auf einen anderen Rechtsstreit, könnten keine Täuschung im Sinn des Betrugstatbestands darstellen. Darauf, ob die Rechtsausführungen des angezeigten Beamten zutreffend oder zumindest vertretbar seien, komme es nicht mehr an. Dies sei allein von den zuständigen Verwaltungsgerichten zu klären.

3. Der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 9. November 2013 gab die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 keine Folge. In der Sache verwies sie auf die zutreffende Begründung der Verfügung der Ausgangsbehörde. Der Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2010, verbunden mit der Ansicht, diese sei uneingeschränkt auf das Verfahren des Beschwerdeführers anwendbar, stelle keine Täuschung über Tatsachen, sondern eine Rechtsauffassung dar. Parteien sei es in Prozessen unbenommen, auf frühere Gerichtsentscheidungen hinzuweisen. Es liege in der Natur der Sache, dass kein Rechtsstreit über einen bestimmten Sachverhalt mit früheren Verfahren identisch sei. Es gehe einzig um die Frage, ob die zugrunde liegenden Sachverhalte vergleichbar seien oder nicht. Dies sei eine vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Auslegungsfrage. Allein das abweisende Urteil des Gerichts zeige, dass die Rechtsauffassung des Beschuldigten zumindest vertretbar sei. Eine Täuschung durch den Beschuldigten über die der Bezugsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Tatsachen scheide aus, weil das Gericht die Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu prüfen habe und nicht blind einem Parteivortrag folgen könne.

4. Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 15. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer hiergegen gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO. Zur Begründung brachte er vor, der Beschuldigte habe jeweils schriftlich vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht, die Streitigkeiten des Beschwerdeführers und anderer Betroffener seien ohne jede Einschränkung mit einer Streitigkeit vergleichbar, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 12. April 2010 entschieden habe. Tatsächlich habe jener Entscheidung jedoch ein baurechtlich vollständig anderer Sachverhalt im Nahbereich der betroffenen Parzellen zugrunde gelegen. Die angebliche Bezugsentscheidung werde nicht beanstandet, wohl aber die augenscheinlich unzutreffende Behauptung des Beschuldigten, diese Entscheidung und deren Begründung seien auf Verwaltungsstreitverfahren des Beschwerdeführers und anderer Betroffener uneingeschränkt anwendbar. Tatsächlich befinde sich die Parzelle des Beschwerdeführers nicht in einer städtebaulich unerwünschten Siedlung. Die baurechtliche Beurteilung habe hier, anders als dort, anhand von § 34 BauGB stattzufinden. Hiernach habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung, wenn nicht die baulichen Anlagen ohnehin genehmigungsfrei errichtet werden dürften. Der Beschuldigte habe durch seine eigenen „Einbringungen und Ergänzungen“ wider besseres Wissen dargestellt, dass die Parzellen des Beschwerdeführers sowie anderer Betroffener Teil einer rechtswidrigen Siedlung seien.

5. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag des Beschwerdeführers mit am 6. März 2014 formlos hinausgegebenem Beschluss vom 21. Februar 2014 als unzulässig, da er nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bereits die Sachverhaltsdarstellung sei nicht ausreichend, weil in ihr weder die Prozessparteien des beim Verwaltungsgericht München geführten Verfahrens noch das Datum der von dem Beschuldigten in diesem Prozess veranlassten Schriftsätze mit dem angeblich strafrechtlich relevanten Inhalt mitgeteilt würden. Es fehlten in der Antragsschrift auch notwendige Daten zum Verfahrensgang und eine Auseinandersetzung mit der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 25. Oktober 2013. Eine Heilung dieser Mängel sei wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Antragsfrist nicht mehr möglich. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit des Antrags sei dieser jedoch aus den zutreffenden Gründen der Verfügung vom 25. Oktober und des Bescheids vom 13. Dezember 2013 unbegründet.

II.

1. Mit seiner am 10. Mai 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen der gesetzlich nicht eröffneten Möglichkeit, abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren, deren Ausgang auf den „Falscheinbringungen“ von Bediensteten der Großen Kreisstadt Dachau beruhe, wiederaufnehmen zu können. Das unterbliebene strafrechtliche Ermittlungsverfahren verhindere dies nämlich. Er beantrage, die außerordentliche Wiederaufnahme der Verwaltungsstreitverfahren zu ermöglichen, um als Geschädigter schadlos gestellt zu werden.

Namentlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 99 BV (Schutz der Grundrechte), des Art. 117 BV (Treuepflicht), des Art. 96 BV (Unparteilichkeit und Verfassungstreue der Beamten), des Art. 97 BV (Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen), des Art. 91 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie des Art. 118 BV (Gleichheit vor dem Gesetz) durch die genannten staatsanwaltschaftlichen und strafgerichtlichen Entscheidungen. Er sehe sich „durch die urteilserheblichen Falscheinbringungen“ des Beschuldigten zu Unrecht angegriffen. Die eingeschalteten Behörden und Gerichte hätten sich nicht bereit gezeigt, den Beschwerdeführer schadlos zu halten. Das Oberlandesgericht habe es unterlassen, auf die Behebung heilbarer und nicht von ihm zu verantwortender Formfehler beim Klageerzwingungsantrag hinzuwirken. Damit sei das Gericht seiner Verpflichtung, auch den Schutz der Opfer von Straftaten zu gewährleisten, nicht ansatzweise gerecht geworden. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die staatlichen Instanzen konsequent seine Argumente und Belege zur Widerlegung der „Falscheinbringungen“ außer Acht gelassen hätten. Der Staat habe die Folgen der schuldhaften Amtspflichtverletzungen zu tragen; er beantrage deshalb „Schadloshaltung seiner Person“. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil der mit vollumfänglichem Wissen über die tatsächliche baurechtliche Situation ausgestattete und wegen seines Amts- und Verfassungseids einer besonderen Wahrheitspflicht unterworfene Beschuldigte durch die seine Person begünstigenden Unterlassungen der Strafverfolgungsbehörden vor dem erforderlichen Strafverfahren verschont worden sei. Würde der Beschwerdeführer seinerseits derartige Falschdarstellungen vor Gericht einbringen, wäre die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Folge. Es sei Aufgabe von Polizei und Rechtspflege, das Opfer einer strafbaren Handlung weitestgehend schadlos zu halten. Seine Strafanzeige erfolge überwiegend, um die Wiederaufnahme aller Verfahren betreiben zu können, in denen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf den „Falscheinbringungen“ des beschuldigten Beamten beruhten.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Aus Art. 96, 97, 99 und 117 BV ergäben sich keine subjektiven Rechte im Sinn eines Grundrechts, auf die der Beschwerdeführer sein Anliegen stützen könnte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München verletze nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Das gelte namentlich für den Vorwurf, das Gericht habe nicht vorab auf fehlende Unterlagen hingewiesen. Eine zu restriktive Auslegung von Verfahrensvorschriften sei nicht erkennbar. Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rüge eines Verstoßes gegen das von Art. 118 BV umfasste Willkürverbot entnommen werden könne, sei ein solcher nicht feststellbar. Gerügt werde lediglich eine hypothetische Ungleichbehandlung. Schließlich sei bereits nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht das einfache Gesetz (§ 172 Abs. 2 und 3 StPO) falsch angewandt hätte oder die Strafverfolgungsbehörden gegen das Willkürverbot verstoßen hätten.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden sollte, das im Bundesrecht geregelte Recht der Wiederaufnahme verwaltungsgerichtlicher Verfahren (§ 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO) verstoße gegen verfassungsmäßige Rechte, weil die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme zu restriktiv geregelt seien, könnte hierauf eine Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof nicht gestützt werden. Denn dessen Kompetenz erstreckt sich nicht auf eine Überprüfung bundesrechtlicher Normen. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht prüfen, ob das Bundesrecht unvollständig oder in sonstiger Weise defizitär ist oder ob es in einer bestimmten Weise verfassungskonform auszulegen ist (VerfGH vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/690).

2. Mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV, Art. 51 Abs. 1 VfGHG kann ein Beschwerdeführer auch nur beanstanden, dass er durch eine der bayerischen Staatsgewalt zuzurechnende Handlung oder Unterlassung in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei. Der Rechtsbehelf dient nicht dazu, außerhalb der gesetzlich normierten Voraussetzungen die Wiederaufnahme abgeschlossener gerichtlicher Verfahren oder eine materielle Kompensation für angeblich erlittenes Unrecht zu ermöglichen. Namentlich erwächst dem Verfassungsgerichtshof aus Art. 97 BV keine derartige Aufgabe. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen zu 3. a) verwiesen.

3. Verfassungsmäßige Rechte im Sinn des Art. 120 BV sind nur subjektive Rechte. Eine Verfassungsbeschwerde kann daher nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH vom 17.2.1995 – Vf. 88-VI-93 – juris Rn. 11; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 36).

Zudem stehen dem Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren auch die in der Bayerischen Verfassung gewährleisteten Grundrechte nur in eingeschränktem Umfang als Prüfungsmaßstab zur Verfügung. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das, wie hier § 172 StPO, wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung nämlich darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. Außerdem überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; VerfGH vom 13.4.2015 – Vf. 66-VI-14 – juris Rn. 11). Die Rüge einer Verletzung anderer materieller Grundrechte als des Willkürverbots ist hingegen ohne eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des Willkürverbots nicht möglich (VerfGH BayVBl 2013, 688/689 m. w. N.).

a) Demnach ist die auf eine Verletzung der Art. 96, 97 und 117 BV gestützte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig, weil diese Normen keine subjektiven Rechte gewährleisten (zu Art. 96 BV: VerfGH vom 6.11.1990 VerfGHE 43, 148/152; zu Art. 97 BV: VerfGH vom 17.2.1995 – Vf. 88-VI-93 – juris Rn. 14; vom 10.4.1997 – Vf. 57-VI-94 – juris Rn. 7; zu Art. 117 BV: VerfGH vom 27.1.1984 VerfGHE 37, 10/14; vom 14.6.2004 VerfGHE 57, 56/58).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) sei deshalb verletzt, weil gegen ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet würde, ließe er sich in einem gerichtlichen Verfahren so ein wie der von ihm beschuldigte Beamte. Der allgemeine Gleichheitssatz stellt jedoch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen tauglichen Prüfungsmaßstab dar. Zwar wurzelt auch das Willkürverbot, an dem die angegriffenen Entscheidungen gemessen werden können (s. oben zu 3.), im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV; dennoch handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende materielle Grundrechte. Während der Gleichheitssatz verbietet, gleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise ungleich und ungleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise gleich zu behandeln, dient das Willkürverbot der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit auch dort, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines einheitlichen Regelungssystems geht (VerfGH vom 13.9.2012 BayVBl 2013, 301/301 f.; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 102 und 119 ff.). Die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch eine – im Übrigen nur hypothetisch behauptete, nicht tatsächlich erfolgte – Ungleichbehandlung des Leiters des Rechtsamts der Stadt Dachau einerseits und des Beschwerdeführers andererseits ist daher nach obigen Ausführungen zum Prüfungsmaßstab unzulässig.

Sofern man der Verfassungsbeschwerde auch die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots entnehmen wollte, wäre diese jedenfalls unbegründet (s. dazu unten IV. 1.).

c) Unabhängig davon, ob Art. 99 (Satz 2) BV ein Grundrecht gewährleistet (angedeutet in VerfGH vom 25.4.1980 VerfGHE 33, 98/99; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, a. a. O., Art. 99 Rn. 2 und 6) oder nicht (VerfGH vom 31.1.1966 VerfGHE 19, 8/10; vom 3.7.1973 VerfGHE 26, 87/93; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/214; Funke in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 99 Rn. 14), ist die Rüge seiner Verletzung jedenfalls deshalb unzulässig, weil auch Art. 99 BV mangels erfolgreicher Willkürrüge keinen tauglichen Prüfungsmaßstab darstellt.

4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) stellt zwar einen tauglichen Prüfungsmaßstab dar; jedoch ist die diesbezügliche Rüge aus anderen Gründen unzulässig.

a) Dieses Grundrecht ist nur vor Gericht gewährleistet; es bezieht sich nicht, auch nicht entsprechend, auf Verfahren vor Behörden (VerfGH vom 7.5.2012 – Vf. 103-VI-11 – juris Rn. 19 m. w. N.), also auch nicht auf staatsanwaltschaftliche Verfahren (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, a. a. O., Art. 91 Rn. 9). Es kann daher zulässigerweise allenfalls ein entsprechender Verstoß im Klageerzwingungsverfahren des Oberlandesgerichts München gerügt werden.

b) Insoweit fehlt es allerdings bereits an der gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erforderlichen Rechtswegerschöpfung. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gehört zum zu erschöpfenden Rechtsweg auch die Anhörungsrüge gemäß § 33 a StPO (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530), die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2014 zulässig gewesen wäre; einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

c) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG gehört zudem zum notwendigen Inhalt einer Verfassungsbeschwerde, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen, und zwar bezogen auf jede angegriffene Maßnahme (Müller in Meder/Brechmann, a. a. O., Art. 120 Rn. 45; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, a. a. O., Art. 120 Rn. 89), dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 1.3.2012 – Vf. 33-VI-11 – juris Rn. 18; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 48). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 1.3.2012 – Vf. 33-VI-11 – juris Rn. 18; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 48).

Die zur Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör im Wesentlichen nur vorgebrachte Rüge, das Oberlandesgericht München habe vor Verwerfung des Klageerzwingungsantrags nicht auf die unterbliebene Vorlage aller erforderlichen Beweismittel hingewirkt, ist nicht hinreichend substanziiert in diesem Sinn. Denn das Grundrecht des Art. 91 Abs. 1 BV begründet keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass ihrer Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung sie ihrer Entscheidung zugrunde legen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/54; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 28.11.2012 – Vf. 41-VI-12 – juris Rn. 19; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448).

IV.

Im Übrigen wäre eine auf die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (vgl. zu III. 4.) gestützte Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Gleiches gilt, sofern man der Verfassungsbeschwerde eine Rüge der Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV verankerten Willkürverbots entnehmen wollte.

1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts München verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 10.9.2014 – Vf. 105-VI-13 – juris Rn. 31; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 18).

Dafür, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom 21. Februar 2014 die formalen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags willkürlich überspannt hätte, ist nichts ersichtlich.

a) Das Gericht hat verlangt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 StPO eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substanziierte Sachdarstellung enthält, die es ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen. Dazu gehöre, dass die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO ergibt, vorgetragen würden. Die Antragsschrift müsse auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für die behauptete Unrichtigkeit mitteilen.

Das Oberlandesgericht hat demzufolge Lücken der Antragsschrift bemängelt. Diese betreffen das fehlende Datum der vom Beschuldigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Beschwerdeführers veranlassten Schriftsätze mit angeblich strafrechtlich erheblichem Inhalt und fehlende Daten, die es ermöglichten, die fristgerechte Einlegung der Vorschaltbeschwerde im Sinn des § 172 Abs. 1 StPO zu überprüfen. Ferner sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft München II inhaltlich nicht dargestellt; die Antragsschrift setze sich damit auch nicht auseinander, sodass nicht überprüft werden könne, ob die Einstellung des Verfahrens gegen das Legalitätsprinzip verstoße.

b) Diese an formalen Anforderungen ausgerichtete Auffassung des Oberlandesgerichts, die mit der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte übereinstimmt und der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 172 Rn. 27 a und b m. w. N.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 14.3.1988 NJW 1988, 1773; vom 6.4.1992 NJW 1993, 382; vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027). Sie bezweckt, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (BVerfG NJW 2000, 1027). Diese Bewertung berücksichtigt insbesondere die Funktion, die die Rechtsordnung dem Klageerzwingungsverfahren zuordnet. Für die Anklageerhebung ist nach § 152 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 20).

2. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) vor. Dieses gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 – Vf. 88-VI-12 – juris Rn. 19; vom 7.10.2014 – Vf. 110-VI-13 – juris Rn. 17; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 22). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.8.2013 – Vf. 103-VI-12 – juris Rn. 37; vom 8.10.2013 – Vf. 71-VI-13 – juris Rn. 58; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 22). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung die allgemein bekannten formalen Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags angelegt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und, soweit relevant, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags nicht berücksichtigt hätte.

Dem im Klageerzwingungsverfahren anwaltlich vertretenen Antragsteller muss nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg vom 13.9.2001 NStZ-RR 2002, 112) vorab auch kein Hinweis dazu gegeben werden, dass das Gericht weitere Darlegungen zur Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags für erforderlich hält. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (siehe zu III. 4. c). Zudem wäre eine Mängelbehebung nach Ablauf der am 20. Januar 2014 (Montag) endenden Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr möglich gewesen, weil sich das Oberlandesgericht den notwendigen Überblick regelmäßig erst mit dem Eingang der Akten verschaffen kann, die ihm aber erst am 20. Februar 2014 und damit weit nach Fristablauf vorlagen.

V.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).