OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2015 - 7 UF 1410/14
Fundstelle
openJur 2015, 13855
  • Rkr:

1. Zu den Anforderungen, die ein Verfahrenskostenhilfegesuch, das für die beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gestellt wird, erfüllen muss, damit über dieses ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann und Wiedereinsetzung zu gewähren ist.2. Eine Ergänzung des Verfahrenskostenhilfegesuchs innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist zulässig, wenn der Mangel des Verfahrenskostenhilfeantrags nicht auf einem dem Antragsteller zurechenbaren Verschulden beruht. Der Antragsteller hat den Mangel des Verfahrenskostenhilfegesuchs selbst verschuldet, wenn er die Verfahrenskostenhilfeerklärung und/oder die erforderlichen Belege seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht rechtzeitig zur Weiterleitung an das Gericht zur Verfügung stellt.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 10. September 2014, Az. 113 F 3306/13, wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und die des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

IV. Der erneute Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.961,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Endbeschluss vom 10. September 2014 verpflichtete das Amtsgericht Nürnberg die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin zu Händen deren gesetzlichen Vertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis einschließlich Februar 2014 Kindesunterhalt in Höhe von 8.243 Euro zuzüglich Zinsen hieraus seit 16. November 2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Außerdem verpflichtete das Amtsgericht die Antragsgegnerin, der Antragstellerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 Euro zuzüglichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 16. November 2013 zu erstatten. Den darüber hinaus gehenden Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt wies das Amtsgericht wegen Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab. Die Kosten des Verfahrens hob das Amtsgericht gegeneinander auf.

Der Endbeschluss vom 10. September 2014, Az. 113 F 3306/13, ist den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, wie dem Entwurf der Beschwerde vom 8. Oktober 2014 zu entnehmen ist, am 15. September 2014 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014, der als Telefax und im Original am Freitag, den 10. Oktober 2014 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, hat die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Entwurf der Beschwerde vom 8. Oktober 2014 und der Beschwerdebegründung vom 1. Oktober 2014 in deren Namen beantragt, dieser für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Endbeschluss des Amtsgericht Nürnberg vom 10. September 2014 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Gleichzeitig hat sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 sowie 10 Belege hierzu vorgelegt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am Montag, den 13. Oktober die Akte 113 F 3306/13, die auf Anforderung zum Strafverfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Unterhaltsverletzung, Az. 9 Qs 4/14, versandt worden war, telefonisch zurückgefordert. Nach Eingang der Akte am Freitag, dem 17. Oktober 2014, beim Amtsgericht Nürnberg wurde diese mit dem Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin am Montag, dem 20. Oktober 2014, an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo diese einen Tag später eingegangen ist.

Nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin zum Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin am 31. Oktober 2014 hat der Senat das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. November 2014 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Gesuch der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg habe, da ihr Wiedereinsetzung mangels rechtzeitiger Vorlage eines vollständigen Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht bewilligt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24. November 2014 Bezug genommen.

Der Beschluss vom 24. November 2014 ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2014, die am 12. Dezember 2014 beim Amtsgericht Nürnberg und am 16. Dezember 2014 beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für diese Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. September 2014 eingelegt, diese begründet und beantragt der Antragsgegnerin gegen die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zum Wiedereinsetzungsantrag führt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe es nicht zu vertreten, dass der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 die Kontoauszüge nicht beigefügt waren. Die bei ihr tätige zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte K... S... habe es trotz allgemeiner und zusätzlich konkreter Anweisung versehentlich unterlassen, dem Verfahrenskostenhilfeantrag neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 und den Anlagen 1-10 auch die Kontoauszüge beizufügen. Auch im Rahmen der Fristenkontrolle habe K... S... übersehen, dass die Kontoauszüge nicht beigefügt gewesen seien. Da die Antragsgegnerin es somit nicht verschuldet habe, dass die Kontoauszüge nicht beigefügt gewesen seien, könne dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden. Die Antragsgegnerin habe auf ihre Anforderung hin nunmehr die Bankbelege vorgelegt, sodass diese rechtzeitig innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegt werden könnten.

Der Wiedereinsetzungsantrag, die Beschwerde sowie die Beschwerdebegründung jeweils vom 9. Dezember 2014 sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Dezember 2014 zugestellt worden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. September 2014 ist als unzulässig zu verwerfen, da diese und die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht beim jeweils zuständigen Gericht eingereicht worden sind (§§ 113 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, § 117 Abs. 1 FamFG) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist - die als Notfrist anzusehen und damit der Wiedereinsetzung grundsätzlich zugänglich ist (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, FamFG § 63, Rn 4) - als auch gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden kann (§ 117 Abs. 5 FamFG).

1.

Gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. September 2014 ist das Rechtmittel der Beschwerde gegeben (§ 113 Abs. 1, § 58 Abs. 1 FamFG). Diese ist beim Amtsgericht innerhalb eines Monats einzulegen (§ 113 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 FamFG) und beim Oberlandesgericht binnen zwei Monaten zu begründen (§ 117 Abs. 1 FamFG). Da die erstinstanzliche Entscheidung dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 15. September 2014 zugestellt worden ist, endete die Rechtsmitteleinlegungsfrist mit Ablauf des 15. Oktobers 2014 und die Rechtsmittelbegründungsfrist, da der 15. November 2014 ein Samstag war, mit Ablauf des 17. Novembers 2014 (§ 63 Abs. 3, § 113 Abs. 1 FamFG, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB). Sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegründung sind nach der jeweils maßgeblichen Frist und damit verspätet eingegangen. Die Beschwerde ist am 12. Dezember 2014 beim Amtsgericht Nürnberg eingereicht worden und die Beschwerdebegründung ging beim Oberlandesgericht Nürnberg am 16. Dezember 2014 ein.

2.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist sowohl hinsichtlich der Versäumung der Beschwerde- als auch hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist statthaft (§ 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, da dieser form- und fristgerecht eingereicht worden ist (§ 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5 FamFG, §§ 234, 236, 237 ZPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, bei welchem Gericht die Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist und bezüglich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen ist, da der Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der Beschwerdeeinlegung und der Beschwerdebegründung innerhalb der zwei- bzw. vierwöchigen Wiedereinsetzungsfrist sowohl beim Amtsgericht Nürnberg als auch beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist. Der den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senates vom 24. November 2014 ist der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt worden und der Wiedereinsetzungsantrag sowie die Beschwerde und die Beschwerdebegründung lagen beim Amtsgericht Nürnberg am 12. Dezember und beim Oberlandesgericht Nürnberg am 16. Dezember 2014 vor.

In der Sache bleibt dem Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin jedoch der Erfolg versagt, da die Antragsgegnerin die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat (§ 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5, § 233 ZPO).

a)

Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen eines Beteiligten, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von Frist wahrenden Verfahrenshandlungen zu beauftragen, stellt dann kein Verschulden des Beteiligten dar, wenn dieser alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist ist ihm im Falle der Bedürftigkeit somit dann zu gewähren, wenn er bis zum Ablauf der jeweiligen Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht einreicht und alles getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten einschließlich der erforderlichen Belege vorgelegt wird (BGH Beschluss vom 18. Mai 2010, Az. IX ZA 17/10; BGH FamRZ 2010,283; FamRZ 2008,871; FamRZ 2008,868; FamRZ 2005,2062). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat zwar am 10. Oktober 2014 über ihre Verfahrensbevollmächtigte beim zuständigen Amtsgericht Nürnberg ein Verfahrenskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Beschwerde gestellt und diesem Antrag auch eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege beigefügt. Diese Erklärung ist jedoch unvollständig ausgefüllt, sodass nicht ohne Verzögerung beurteilt werden konnte, ob die Antragsgegnerin bedürftig im Sinne der Verfahrenskostenhilfevorschriften ist. Aufgrund dessen konnte die Antragsgegnerin auch nicht darauf vertrauen, dass ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden würde.

Die Antragsgegnerin hat bei der Frage in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter G 1. „Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen?“ „Ja“ angekreuzt. Sie hat jedoch, obwohl in dem Formular ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Angaben zu allen Konten sogar bei fehlendem Guthaben zu machen sind, weder Angaben zur Art der Konten, noch zum Kontoinhaber und zum Kreditinstitut gemacht, noch den Kontostand mitgeteilt oder belegt. Es konnte somit nicht beurteilt werden, ob die Antragstellerin - oder ihr Ehegatte - Vermögen hat, das einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegensteht.

Trotz einzelner Lücken bei den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann ein Beteiligter unter bestimmten Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossenen oder ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder Vermögenswerte nicht vorhanden sind (BGH FamRZ 2008,871). Diese Voraussetzungen sind z.B. gegeben, wenn einem Beteiligten bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Vortrag des Beteiligten nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Beteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erhebliche Weise geändert (BGH FamRZ 2010,283). Diese Ausnahmen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Unterlagen, aus denen sich der aktuelle Kontostand des vorhandenen Kontos oder die aktuellen Kontostände der vorhandenen Konten ergeben würden, hat die Antragsgegnerin weder zusammen mit ihrem Verfahrenskostenhilfeantrags vom 8. Oktober 2014 noch zusammen mit dem gleichzeitig eingereichten Beschwerde- und Beschwerdebegründungsentwürfen vorgelegt. Auch aus den übrigen Angaben der Antragsgegnerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin - und/oder deren Ehemann - kein Vermögen haben. Die Antragsgegnerin ist, wie sie in ihrer Erklärung angegeben hat, nicht völlig vermögenslos. Sie ist immerhin Eigentümerin eines Pkw Mercedes C 180, der nach ihren Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 einen Verkehrswert von ca. 4.000 Euro und nach ihren jetzigen Darlegungen einen nicht näher bezifferten niedrigeren Wert hat. Selbst wenn man den Pkw nicht berücksichtigt, konnte aufgrund der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nicht über das zur Deckung der für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens erforderliche Vermögen verfügt. Das der Antragsgegnerin zuzugestehende Schonvermögen beläuft sich auf 2.856 Euro (2.600 Euro für die Antragsgegnerin und 256 Euro für ihren Sohn). Der von der Antragsgegnerin zwecks Durchführung des Beschwerdeverfahrens aufzubringende Geldbetrag beläuft sich auf ca. 2.600 Euro (Verfahrenswert 8.941,40 Euro; Gerichtskosten: 222 Euro x 4 = 888 Euro; Rechtsanwaltskosten: 2,8 x 507 Euro = 1.419,60 Euro + 20 Euro = 1.439,60 Euro + 19% = 1.713,12 Euro). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin, wie sich aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 sowie ihren Sachvortrag in der Sache ergibt, nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, konnte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass in der ersten Instanz kein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden ist, nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage war, den nicht übermäßig hohen Betrag von rund 5.500 Euro (2.856 Euro zzgl. ca. 2.600 Euro) auf den von ihr nicht konkret angegebenen Konten anzusparen.

Da die Antragsgegnerin in der ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe nicht beantragt hat, konnte die Lücke in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht aus Angaben in der ersten Instanz geschlossen werden.

b)

Der Antragsgegnerin ist nicht deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren, weil sie ihren Verfahrenskostenhilfeantrag vom 6. Oktober 2014 innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ergänzt hat. Eine Ergänzung und Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist dann zulässig, wenn die Mängel des Verfahrenskostenhilfeantrags nicht auf einem der Antragsgegnerin zurechenbaren Verschulden beruhen (BGH FamRZ 2008, 1166ff., 2005,1901). Die Anwendung dieses Grundsatzes scheitert im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin die fehlenden Angaben unter G 1. „Bank-, Giro-, Sparkonten oder dergleichen?“ auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht ausdrücklich vervollständigt hat, da die fehlenden Angaben aus den vorgelegten Kontoauszüge entnommen werden können. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch am fehlenden Verschulden. Im Gegensatz zu dem von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zitierten vom Bundesgerichtshof entschiedenen und in FamRZ 2005,1901 veröffentlichten Fall ist die nicht rechtzeitige Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der erforderlichen Belege bei Gericht nicht deshalb gescheitert, weil die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte K... S...die entsprechende Erklärung einschließlich der Belege nicht rechtzeitig bei Gericht eingereicht hat, sondern daran, dass die Antragsgegnerin eine vollständig ausgefüllte Erklärung und die erforderlichen Belege hierzu der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Antragsgegnerin G 1. des amtlichen Vordrucks unzureichend ausgefüllt und auch die erforderlichen Anlagen zu G 1. nicht beigefügt. Zwar ist dem Wiedereinsetzungsantrag und der vorgelegten eidesstattlichen der Rechtsanwaltsfachangestellten K... S... zu entnehmen, dass diese es versehentlich unterlassen haben soll, die Bankbelege dem Verfahrenskostenhilfegesuch vom 8. Oktober 2014 beizufügen, woraus gefolgert werden könnte, dass die Bankbelege von der Antragsgegnerin mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten zur Verfügung gestellt worden sind, sodass sie dem Antrag vom 8. Oktober 2014 hätten beigefügt werden können. Dies trifft jedoch nicht zu. Auf Seite 4 des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 9. Dezember 2014 (Bl. 137 d.A.) führt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin aus: „Auf Anforderung der Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin die fehlenden Bankunterlagen nunmehr umgehend nachgereicht. Diese liegen nunmehr rechtzeitig innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung vor.“ D.h. die Belege lagen bei Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs vom 8. Oktober 2014 nicht vor, sondern wurden erst jetzt aufgrund der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mit Beschluss des Senats vom 24. November 2014 vorgelegt. Dies wird auch durch die jetzt mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eingereichten Bankbelege belegt; denn diese umfassen die Zeiträume bis einschließlich 31. Oktober 2014 und 3. November 2014, sodass diese am 10. Oktober 2014, dem Tag der Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht Nürnberg noch nicht bei der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingegangen gewesen sein konnten.

Die Antragsgegnerin, die Wirtschaftsjuristin (Bl. 147 d.A.) ist, hat die fehlenden Angaben bei G 1 in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die unterlassene Belegvorlage bezüglich der Konten zu vertreten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist bei G 1. im amtlichen Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angaben zu allen Konten auch bei fehlendem Guthaben zu machen sind. Darüber hinaus ist dem Formular bei G 1. zu entnehmen, welche Angaben zu den Konten zu machen sind. Es ist die Art des Kontos, der Kontoinhaber, das Kreditinstitut und der Kontostand in EUR einzutragen. Weiter folgt die Spalte „Beleg Nummer“, sodass klar gestellt ist, dass Belege vorzulegen sind, wobei hierauf bereits oben auf der ersten Seite des Formulars mit dem Hinweis „Belege sind in Kopie durchnummeriert beizufügen“ aufmerksam gemacht wird. Die E-Mail vom 8. Oktober 2014, die an Frau S... und eine Frau T... gerichtet ist, entlastet die Antragsgegnerin nicht. Sie hat zwar darin gebeten, sie zu informieren, ob der „Prozesskostenantrag“ in Ordnung ist. Die Antragsgegnerin behauptet jedoch nicht, dass ihr dies bestätigt worden ist, sodass sie, da sie, wie die E-Mail zeigt, Zweifel hatte, nochmals hätte sich erkundigen müssen, was sie unterlassen hat. Da die Antragsgegnerin von einer nochmaligen Nachfrage abgesehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob sie sich bei ihrer Verfahrensbevollmächtigten oder einem anderen Rechtsanwalt oder Juristen hätte erkundigen müssen oder ob eine Nachfrage beim Büropersonal ihrer Verfahrensbevollmächtigten ausgereicht hätte.

c)

Eine Wiedereinsetzung kommt dann, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig fristgerecht eingereicht worden ist, dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht dem Beteiligte, der Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel begehrt, eine Frist zur Ergänzung seiner Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingeräumt hat, da er dann jedenfalls bis zum Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe vertrauen darf (BGH FamRZ 2008,871). Aber auch dieser Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Der Senat hat der Antragsgegnerin keine Frist zur Ergänzung ihrer Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gesetzt. Der Senat hat lediglich dem Antragsteller mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 eine Frist zur Stellungnahme auf den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde eingeräumt.

d)

Da der Verfahrenskostenhilfeantrag erst am 10. Oktober 2014 beim Amtsgericht eingegangen ist und der 10. Oktober 2014 ein Freitag war, konnte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im ordentlichen Geschäftsgang auf die unvollständige Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist am Mittwoch, den 15. Oktober 2014, durch den Senat, der für die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag zuständig ist, hingewiesen werden, sodass die Ursächlichkeit des Verschuldens der Antragsgegnerin nicht durch ein Verschulden des Gerichts unterbrochen ist.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Akte, die sich bei dem Verfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 9 Qs 4/14, befunden hat, telefonisch am Montag, dem 13. Oktober 2014, zurückgefordert. Die Akte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 16. Oktober 2014 an das Amtsgericht verschickt, wo sie am 17. Oktober 2014 eingegangen sind. Das Amtsgericht hat die Akte am Montag, dem 20. Oktober 2014, an das Oberlandesgericht versandt, wo sie einen Tag später, also erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorlag.

III.

Da die Beschwerde der Antragsgegnerin, wie unter 2. dargelegt wurde, mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der erneute Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 1, § 114 ZPO).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 243 FamFG, § 238 Abs. 4 ZPO und die über die Verfahrenswertfestsetzung auf § 51 FamGKG.

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