OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 U 29/15
Fundstelle
openJur 2015, 13837
  • Rkr:

1. Liegt aufgrund des Parteivorbringens und der sonstigen festgestellten Tatsachen ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Frachtführers oder seiner Leute nahe, obliegt dem Frachtführer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Recherchepflicht zu den Umständen des konkreten Schadensverlaufes und den konkreten Schadensursachen (Anschluss an BGH TranspR 2011, 218; 2012, 107; 2012, 3774; Abgrenzung zu OLG Köln TranspR 2015, 106). Auf die abstrakte Möglichkeit eines Verpackungsmangels im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. 4b CMR kommt es in diesem Falle nicht mehr an.2. Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte nach den nationalen Bestimmungen - bei Anwendbarkeit deutschen Rechts also gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Rom-I-VO - Schadensersatz gemäß §§ 249 ff BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und des entgangenen Gewinns verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Berechnung nach Art. 23 CMR beschränkt (Anschluss an BGHZ 187, 141).

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 15.01.2015, Az. 1 HKO 5/13, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verlusts bzw. Beschädigung von Transportgut in Anspruch.

Die Klägerin ist ein international tätiges Speditionsunternehmen. Sie wurde von der Fa. A. beauftragt, Farben und Edelputz von der Ladestelle H. Straße, M. zur Fa. B. in C./Italien zu verbringen. Die Klägerin beauftragte ihrerseits den Beklagten mit dem Transport des Ladeguts, bestehend aus 33 Paletten Fertigputz/Farbe in Eimern mit einem Gesamtgewicht von 20.051,772 kg. Als Transport-Lkw war ein „Frigo" vereinbart (Anlage K 1). Vor der Beladung erklärte der Beklagte telefonisch, dass er keinen Thermoauflieger im Raum M. zur Verfügung habe; er holte sich sodann bei der Disponentin der Klägerin die Genehmigung ein, mit einem Planenauflieger die Ladung abzuholen, um diese an seinem Firmensitz in D. auf den „Frigo" umzuladen.

Der von dem Beklagten eingesetzte Fahrer des Planen-Lkws bestätigte in der Verladeliste (Anlage K 2) die Übernahme der Sendung am 20.08.2012 in einwandfreiem, vollzähligen und transportsicherem Zustand. Die Beladung des LKW mit den in Schrumpffolie eingeschweißten Paletten wurde außerdem mit Lichtbild am 20.08.2012, 7.28 Uhr, festgehalten (Anlage K 3). Der als Anlage B 1 vorgelegte Frachtbrief des Beklagten weist die Übernahme von 33 Europaletten mit Farben zu einem Gewicht von 20.100 kg aus. In der Folgezeit ließ der Beklagte das übernommene Transportgut an seinem Firmensitz in ein Thermofahrzeug umladen.

Am 25.08.2012, zwei Tage nach dem vereinbarten Liefertermin am 23.08.2012 (Anlage K 1), lieferte der von dem Beklagten eingesetzte Fahrer - der Zeuge E. - das Ladegut in C. an. Die Empfängerin verweigerte die Annahme des Ladeguts aufgrund eines eingetretenen Transportschadens und dokumentierte dies auf einem weiteren Frachtbrief des Beklagten (Anlage K 4, in beglaubigter Übersetzung Anlage K 14 A), der sich auf nur noch 27 Europaletten Ladegut bezieht. Die Empfängerin fertigte dabei eine Vielzahl von Lichtbildern, die den Zustand des Transportgutes bei Ankunft in C. aufzeigen (Anlage K 5). Hiernach war ein Großteil der Eimer aufgebrochen und deren Inhalt aus den Eimern ausgetreten.

Anschließend fuhr der Fahrer des Beklagten den LKW wieder zurück nach Deutschland zum Betriebsgelände des Beklagten nach D.. Dort fand eine Besichtigung durch den Havariesachverständigen W. statt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Besichtigung wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Der Havariesachverständige stellte fest, dass jede Palette mit einer „dünnschichtigen Schutzfolie umgeben" war, was nach seiner Einschätzung einen erheblichen Verpackungsmangel und Sicherungsmangel darstellte.

Nachdem der Beklagte der Klägerin zehn Monate nach der Annahmeverweigerung seitens der Empfängerin im laufenden Verfahren die Rücklieferung der restlichen, bei ihr befindlichen Waren angeboten hatte, berief sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.06.2013 (Bl. 88 d. A.) auf die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie die Ladung ordnungsgemäß verpackt habe. Im Hinblick auf den vom Beklagten bzw. seinem Fahrer selbst angefertigten Frachtbrief (Anlage K 4) bestehe der Verdacht, dass nur 27 Paletten in Italien angeliefert worden seien. Hieraus sei zu schließen, dass das Fahrzeug ggf. auf der Strecke nach S. havariert oder ein Teil der Sendung nicht verladen worden sei. Darüber hinaus verweist die Klägerin darauf, dass das Beladeschema, das sich aus den Lichtbildern Anlage K 5 ergebe, nicht dem ursprünglichen Beladeschema (Anlage K 3) entspreche. Aus den vorgelegten Bildern lasse sich ersehen, dass die originale Schrumpffolie, die die Paletten umfasst habe, beim Empfänger bereits weitestgehend nicht mehr vorhanden gewesen sei. Es sei erkennbar, dass nur einfache Wickelfolie vorhanden gewesen sei.

Die Klägerin sei berechtigt, den entstandenen Schaden im Wege der „Drittschadensliquidation" geltend zu machen. Hinsichtlich der Schadenshöhe verweist die Klägerin auf die vorliegende Handelsrechnung und den Lieferschein (Anlage K 7 und K 8).

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.207,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass eine Umladung auf den LKW in D. (geschlossener Kofferaufbau mit Kühlaggregat/Frigo) entsprechend dem Ladeschema gemäß der Anlage K 3 erfolgt sei. Er behauptet, dass die vom Absender gewählte Verpackung ungeeignet gewesen sei, den Transport des streitgegenständlichen Ladegutes schadensfrei nach S. durchzuführen. Wenn die Absenderin eine stärkere Folie verwendet hätte, wäre der streitgegenständliche Schaden nicht eingetreten.

Zum Schaden hat er zunächst ausgeführt, dass in Italien sechs Paletten aussortiert und bei der Empfängerin in Italien unbeschädigt belassen worden seien (Klageerwiderung Bl. 17 d. A.). Diesen Sachvortrag hat der Beklagte in der Folgezeit korrigiert und geltend gemacht, dass insoweit ein „Totalschaden“ vorgelegen habe und das entsprechende Ladegut in Italien entsorgt worden sei.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage durch Endurteil vom 15.01.2015 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR hafte, weil der Verlust oder die Beschädigung nach der Übernahme und vor der Ablieferung des Transportgutes eingetreten sei. Ein Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 4b CMR liege nicht vor. Der Beklagte sei als Frachtführer für einen Verpackungsmangel darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis habe er nicht durch Vorlage des Havariegutachtens (Anlage B 2) führen können. Unstreitig habe der Havariesachverständige W. eine Folie beurteilt, mit der das Transportgut bei Übernahme von der Urversenderin nicht verpackt gewesen sei.

Der Beweis einer mangelnden Verpackung sei auch nicht durch das eingeholte Gutachten geführt worden. Der Sachverständige M. habe zwar festgestellt, dass die von der Fa. A. verwendete Verpackungsfolie (ebenfalls) zu schwach dimensioniert sei. Diese Folie sei zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorhanden gewesen. Zwar sei sie bei der Umladung noch vorhanden gewesen. Es sei jedoch völlig offen, wann und warum diese Folie entfernt worden sei. Das Landgericht hielt die Angaben des Fahrers, des Zeugen E., für falsch.

Aus den von der italienischen Empfängerin unmittelbar nach dem Öffnen des LKW gefertigten Lichtbildern (Anlagen K 5) ergebe sich, dass die Paletten nicht in Längsrichtung, sondern in Querrichtung verladen gewesen seien; außerdem ergebe sich hieraus, dass eine Umverpackung vorgenommen worden sei. Anstelle der ursprünglichen Folie habe sich die dünne Folie um das Transportgut befunden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Schaden auf einem von der Beklagten nicht dargestellten Umladevorgang beruhe. Die Angaben des Zeugen E. seien durchgehend unglaubwürdig, von erkennbarer Unsicherheit geprägt und mit kaum erklärbaren Erinnerungslücken behaftet. Gestützt werde dies durch den als Anlage K 4 vorgelegten „Frachtbrief“, der als Ladegut nur 27 Paletten umfasse. Schließlich seien beim Rücktransport aufgrund der unzureichenden Verpackung offenkundig weitere Schäden entstanden.

Der Schaden der Klägerin belaufe sich auf 17.207,76 € (Art. 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 CMR). Es sei von einer Totalbeschädigung des Ladegutes auszugehen. Das Ladegut habe der vorgelegten Handelsrechnung und Lieferschein entsprochen (Anl. K 8/ K 9). Die Handelsrechnung stelle ein ausreichendes Indiz für die Wertminderung dar. Eine Beschränkung der Haftung nach Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2a CMR komme nach dem Gesamtgewicht des Ladegutes nicht in Betracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 297 - 306 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 19.01.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.02.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 15.04.2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.

Das Landgericht habe zwar festgestellt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die von der Fa. A. verwendete Verpackungsfolie zu schwach dimensioniert gewesen sei, weil sie nicht der der DIN entsprechenden Belastung von 0,8 g in Fahrtrichtung standhalte. Es habe aber nicht berücksichtigt, dass darüber hinaus auch die Stapelung der einzelnen Eimer auf den jeweiligen Paletten eine nachhaltige Systemschwächung des einzelnen Packstücks begründet und die verwendeten Eimer als Verpackung der darin enthaltenen Flüssigkeiten keine ausreichende Stabilität für den Straßengütertransport gehabt hätten. Damit habe in dreifacher Hinsicht ein Verpackungsmangel im Sinne des Art. 17 Abs. 4 b) CMR vorgelegen. Gemäß Art. 18 CMR werde daher vermutet, dass der entstandene Schaden hierdurch verursacht worden sei. Die Klägerin habe den Gegenbeweis nicht erbracht.

Das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen ignoriert und unter nicht erwiesenen Mutmaßungen einen Haftungsausschließungstatbestand des Art. 17 Abs. 4 b) CMR verneint, nur weil die ursprüngliche Folie auf den Lichtbildern bei Ankunft beim Empfänger nicht mehr erkennbar sei. Diese Fotos könnten jedoch zur Beweisführung nicht verwendet werden, weil der Zeuge E. bekundet habe, dass die Fotos erst dann erstellt worden seien, nachdem er die (ursprüngliche) Folie bereits „runter getan habe".

Das Landgericht habe übersehen, dass der Schaden in jedem Fall eingetreten wäre, weil die vom Urversender gewählte Verpackungsart in dreifacher Hinsicht die vorgeschriebenen Kräfte nicht ausgehalten hätten.

Entgegen der Zeugenaussagen habe das Landgericht unterstellt, dass die Originalfolie in der Besitzzeit des Beklagten von Dritten entfernt worden sei, obwohl der Beklagte das Gegenteil unter Beweis gestellt habe.

Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass die Schadensursache auch darin bestanden habe, dass die Ladung teilweise quer zur Fahrtrichtung ausgerichtet gewesen sei, widerspreche dies den Feststellungen des Sachverständigen. Dieser habe ausgeführt, dass der Schaden auch bei Längsverladung eingetreten wäre. Außerdem habe der Zeuge K. bekundet, dass auch eine Querverladung möglich sei.

Soweit das Landgericht mit Verfügung vom 03.09.2014 darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte zum Austausch der Originalfolie Stellung nehmen müsse, habe dieser mit Schriftsatz vom 16.10.2014 hierzu unter Beweisantritt vorgetragen. Diesem Beweisangebot sei das Landgericht nicht nachgekommen.

Das Landgericht hätte dem Zeugen E. Glauben schenken müssen. Erinnerungslücken ergäben sich beim Durchlesen des Protokolls nicht.

Die für die Höhe des Restwertes darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe auch nicht die Schadenshöhe gemäß Art. 23 CMR nachgewiesen. Nach dem Beklagtenvortrag seien noch unbeschädigte Gebinde vorhanden gewesen. Die sog. Paketrechtsprechung gelte nicht mehr. Die Klägerin habe mit dem vorgelegten Frachtbrief über 33 Paletten keinen Inhaltsnachweis führen können, da damit keine Quittung über den Inhalt der Paletten erteilt würde, zumal der Transport unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Preisen umfasste.

Die Klägerin habe die Schadenshöhe im Sinne des Art. 23 CMR nicht nachgewiesen. Nur weil der Beklagte noch im Besitz eines Großteiles der Ladung sei, sei er nicht verpflichtet, die eigentliche Schadenshöhe darzulegen und nachzuweisen. Der Beklagte habe der Klägerin mehrfach angeboten, dass diese ihre Ware bei ihm abholen könne; dies habe die Klägerin jedoch vorsätzlich verweigert. Dem Beklagten habe es wegen des Verpackungsmangels nicht zugemutet werden können, die Restware zur Klägerin zu transportieren.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15.01.2015, Az. 1 HK O 5/13, wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Beklagte habe einen Verpackungsmangel im Sinne des Art. 17 Abs. 4 b) CMR nicht nachweisen können. Der Beklagte schulde Ersatz des entstandenen Schadens gemäß Art. 29 CMR, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen oder -ausschlussgründe berufen zu können. Auf einen Verpackungsmangel komme es letztlich nicht an.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, soweit sie zutreffen, Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die Berufung rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Transport von Deutschland nach Italien haftet der Beklagte der Klägerin wegen des Verlusts und der Beschädigung des Transportgutes der Fa. A. gemäß Art. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1, 29 Abs. 1, 3 Abs. 1 CMR, da dies zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten ist.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar sind. Die Vorschriften der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im vorliegenden Fall sollte das Gut per LKW von M. nach C. in S./Italien befördert werden. Sowohl Deutschland als auch Italien gehören zu den Vertragsstaaten der CMR. Die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 CMR sind damit erfüllt.

2. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt.

a) Von einer Übernahme im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR ist auszugehen, wenn die vom Absender vorzunehmenden Ladearbeiten abgeschlossen sind und der Fahrer entweder den Laderaum schließt oder das Gut derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen gelangt, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (vgl. zu § 425 HGB BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13). Diese Voraussetzungen lagen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ladearbeiten bei der Urversenderin in M. vor. Der beklagtenseits in Kopie vorgelegte Frachtbrief (Anlage B 1), der Farben als Ladegut auf 33 Europaletten mit einem Gewicht von 20.100 kg ausweist und von der Urversenderin und vom Beklagten bzw. einem seiner Mitarbeiter unterzeichnet ist, erbringt gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR den Beweis für die Übernahme der Ware. Darüber hinaus wird die Beladung, auch nach Inhalt sowie Art und Weise, mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbild und weiterhin durch die Übernahmebestätigung (Anlage K 2) dokumentiert (§ 286 ZPO).

b) Eine Ablieferung des Ladegutes bei der Empfängerin ist nicht erfolgt. aa) Der ursprüngliche Sachvortrag der Beklagten, dass die Empfängerin sechs Paletten mit Eimern behalten hätte, wurde noch in erster Instanz dahingehend korrigiert, dass diese aufgrund ihrer Beschädigung vor Ort vom Fahrzeug entfernt und entsorgt worden seien.

Die Empfängerin in Italien hat jedenfalls die Annahme der Ladung insgesamt verweigert. Dies folgt zum einen aus dem als Anlage K 4 vorgelegten weiteren Frachtbrief des Beklagten und dessen beglaubigter Übersetzung ins Deutsche (Anlage K 14 A). Dieser zweite Frachtbrief enthält zwar als Bezeichnung der Ladung nur 27 Paletten. Entscheidend ist hier jedoch der in italienischer Sprache hinzugesetzte Kommentar der Empfängerin, wonach die Ware nicht angenommen werde, weil die Fässer (Eimer) völlig beschädigt seien und keine ursprüngliche Verpackung mehr bestehe.

Zum anderen hat die Empfängerin mit Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage K 13, in beglaubigter Übersetzung Anlage K 13 A) bestätigt, dass sie die Ladung lediglich visuell geprüft und dann die gesamte Ladung zurückgewiesen und keinesfalls einen Teil zurückbehalten habe.

bb) Eine Ausladung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 CMR, mit der Folge, dass die Beförderung als beendet gilt, ist nicht erfolgt. Zum einen hat der Fahrer des Beklagten nach der Annahmeverweigerung durch die Empfängerin keine Weisungen der Klägerin eingeholt. Zum anderen setzt Art. 16 Abs. 2 CMR voraus, dass die Ausladung sofort erfolgt und das ausgeladene Gut in Verwahrung genommen wird. Stattdessen ist der Fahrer des Beklagten zumindest mit einem Teil des Ladeguts nach Deutschland zurückgefahren, hat dieses auch nicht bei der Klägerin oder der Fa. A. abgeliefert, sondern ist ohne diesbezügliche Weisung der Klägerin zum Sitz des Beklagten in D. zurückgekehrt. Auch von dort ist kein Teil der Ladung an die Klägerin bzw. die Urversenderin zurückgelangt. Obwohl die Urversenderin, die Fa. A., die restliche Ladung zurückgenommen hätte, hat der Beklagte die restliche Ware nur zur Abholung durch die Klägerin angeboten und einen Transport verweigert. Hierfür gibt es keinen Rechtsgrund. Der Beklagte war aufgrund des Frachtvertrages verpflichtet, die Ladung abzuliefern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ist nicht ersichtlich.

c) Da das Ladegut weder beim Empfänger noch bei der Urversenderin binnen dreißig Tagen nach Ablauf der zum 23.08.2013 vereinbarten Lieferfrist abgeliefert worden ist, kann die Klägerin als Ersatzberechtigte das Ladegut gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR als gänzlich verloren betrachten. Art. 20 Abs. 1 CMR enthält insoweit eine unwiderlegliche Vermutung zugunsten des Anspruchstellers (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Boesche, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, Art. 20 CMR Rn. 2; BGH NJW-RR 2002, 905/906; NJOZ 2011, 1153 Rn. 14). Ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen. Er kann daher aufgrund der bloßen Verlustfiktion den in Verlustfällen allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 hat sich die Klägerin auf die unwiderlegliche Vermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR berufen und damit ausdrücklich von ihrem Wahlrecht, Schadensersatz zu verlangen, Gebrauch gemacht.

3. Der Beklagte haftet daher für den Verlust des gesamten Transportgutes nach Art. 17 Abs.1 CMR. Auf die Haftungsbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR wegen der behaupteten Verpackungsmängel kann sich der Beklagte nicht berufen, da die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 CMR vorliegen.

a) Gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ist der Frachtführer von der Haftung gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Im Hinblick darauf hat der Beklagte sich auf eine mangelhafte Verpackung des Ladegutes berufen, die die Beschädigung des Ladegutes während des Transportes verursacht haben soll. Zwar hat das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen M. ergeben, dass auch die von der Urversenderin ursprünglich verwendete Schrumpffolie das Ladegut nicht vor Transportschäden hätte bewahren können. Hierauf wird es jedoch nicht ankommen.

b) Denn nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse berufen, wenn er selbst den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen, ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 CMR).

aa) Ist der Gütertransportschaden, wie hier, nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 01.07.1998 eingetreten, so reicht bei Anwendbarkeit deutschen Rechts für ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR führt, die grobe Fahrlässigkeit nicht mehr aus. Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH NJW-RR 2005, 1277/1279 BGHZ 187, 141 Rn. 20).

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus einem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH NJW-RR 2005, 265; BGHZ 187, 141 Rn. 24).

bb) Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer vorsätzlich oder in einer dem Vorsatz gleichstehenden Weise schuldhaft gehandelt hat (BGH, NJW 2010, 1816 NJW 2012, 3774 Rn. 16).

Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein. Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung für den Fall des Verlustes von Transportgut entwickelt. Sie gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtguts (vgl. BGH NJW-RR 2012, 364 NJW 2012, 3774 Rn. 17).

Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH TranspR 2011, 218 Rn. 16; TranspR 2012, 107 Rn. 24 BGH NJW 2012, 3774 Rn. 18).

cc) Im vorliegenden Fall legt der Sachvortrag der Klägerin, der durch die Feststellungen des Landgerichts bestätigt wurde, ein qualifiziertes Verschulden des Beklagten dar.

Hiernach ist davon auszugehen, dass 33 Paletten mit Farbe und Putz bei der Urversenderin in M. in der auf dem Lichtbild Anlage K 3 dargestellten Verpackung und Verladeweise aufgenommen worden sind. Danach waren auf 33 Paletten 3 Lagen mit jeweils 8 Eimern Putz bzw. Farbe gestapelt und mit sog. Schrumpffolie fixiert, wobei sämtliche Paletten auf der Ladefläche in Längsrichtung verladen waren. Das Landgericht ist weiterhin dem Zeugen T. gefolgt, an dessen Glaubwürdigkeit es ebenso wenig Zweifel hatte wie an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, wonach dieser die Ausgangsladung am Firmensitz des Beklagten 1:1 auf den Thermoauflieger umsetzte.

Feststeht aufgrund des Beweisergebnisses weiterhin,

- dass der Transport zwei Tage später als vereinbart am Empfangsort ankam,

- dass 6 Paletten mit insgesamt 8 x 3 Eimern, also insgesamt 144 Eimer (!) fehlten,

- dass im hinteren Teil des Aufliegers ein Teil der Paletten nicht mehr längs, sondern quer angeordnet war,

- dass die ursprüngliche Schrumpffolie nicht mehr vorhanden war,

- dass stattdessen eine wesentlich dünnere Stretchfolie an den einzelnen Paletten angebracht worden war, wobei sich eine abgewickelte Papprolle und ein Karton mit dieser Folie noch im Auflieger befanden, und

- dass schließlich ein großer Teil der Ladung beschädigt war.

An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da weder die Berufung konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, vorgetragen hat noch solche sonst ersichtlich sind. Das Landgericht hat das Beweisergebnis verfahrensfehlerfrei gewonnen. Seine Beweiswürdigung lässt ebenfalls keine Fehler, insbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Es ist weder widersprüchlich noch unvollständig.

Zutreffend hat das Landgericht die von der Empfängerin gefertigten Lichtbilder zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass diese unmittelbar nach dem Entdecken des Transportschadens gefertigt wurden (vgl. Anlage K 5). Dies wurde durch die schriftliche Mitteilung der italienischen Empfängerin (Anlage K 13/ K 13A) bestätigt. Die Angaben des LKW- Fahrers E., der sich im Wesentlichen darauf berief, keine Erinnerung an die Fahrt zu haben, hat das Landgericht demgegenüber rechtsfehlerfrei als unglaubhaft gewürdigt. Zum einen war er sich bei diesen Angaben selbst nicht sicher, da er bekundete, dass die Lichtbilder vielleicht erst gefertigt worden seien, nachdem er die ursprüngliche Folie bereits entfernt gehabt habe (Sitzungsniederschrift vom 20.06.2013, Bl. 99). Zum anderen ist eine solche Annahme eher fernliegend. Abgesehen davon geben die als Anlage K 5 vorgelegten Lichtbilder wohl nicht ernsthaft den Ladezustand wieder, mit dem sich der Zeuge auf den Rückweg nach Deutschland gemacht hat.

Davon ausgehend, dass die Lichtbilder den Zustand der Ladung bei Ankunft in C. wiedergeben, fällt weiterhin auf, dass sich auf der Ladefläche eine leere Rolle der - dünneren - Stretchfolie sowie ein Karton mit solcher Folie befindet. Ebenso auffällig ist, dass die Paletten nicht mehr durchgehend in Längsrichtung verladen waren, sondern zum Teil quer; dies, obwohl der Fahrer des LKW keinen Hubwagen oder Gabelstapler dabei hatte, um eine entsprechende Umladung vorzunehmen.

Außerdem ist von Bedeutung, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Behauptung, die fraglichen sechs Paletten mit Eimern bei der Empfängerin abgeliefert zu haben, revidieren musste. Für die folgende Behauptung, dass die sechs Paletten samt 144 Eimern mit Putz/Farbe entsorgt worden seien, hat die Beklagte außer den (unglaubhaften) Angaben des Zeugen E. „die habe ich vom LKW geschmissen" allerdings keinen weiteren substantiierten Sachvortrag gehalten und auch keinen geeigneten Beweis angetreten. Insbesondere hat sie keinen Entsorgungsnachweis vorgelegt. Es handelt sich bei 144 Eimern Farbe/Putz um eine relativ große Menge, die nicht einfach weggeworfen werden kann. Aus welchem Grund der Fahrer E. die dazugehörigen sechs Europaletten ebenfalls entfernt hat, erklärt sich gleichermaßen nicht.

Der Vorwurf der Berufung, dass das Landgericht seine Entscheidungen auf bloße Unterstellungen gestützt habe, ist in keiner Weise gerechtfertigt. In der Tat legen die festgestellten Tatsachen und Umstände nahe, dass auf dem Transport von D. nach S. ein Ereignis eingetreten ist, das zum Verlust der sechs Paletten führte und das es erforderlich machte, die Eimer neu zu folieren und den LKW neu zu beladen. Selbst wenn man mit dem Sachverständigen M. einen Verpackungsmangel in dreifacher Hinsicht annehmen wollte, erklärt dies nicht den Verlust von sechs Paletten, die teilweise Querverladung sowie die Umverpackung mit neuer, wesentlich dünnerer Stretchfolie. Angesichts dieser Umstände liegt vielmehr der begründete Verdacht nahe, dass entweder ein vorsätzliches Handeln des LKW-Fahrers oder dritter Personen, und in diesem Fall zumindest ein leichtfertiges Handeln des LKW-Fahrers, gegeben war.

Hierin besteht im Übrigen der maßgebliche Unterschied zu der Entscheidung des OLG Köln vom 20.03.2012, Az. 3 U 3/11 (TranspR 2015, 106), auf die sich der Beklagte bezieht. Im dortigen Fall ergab der Klagevortrag - anders als hier - gerade keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine leichtfertige Behandlung des in einem unbeschädigten Container verpackten Transportgutes.

Wie es tatsächlich zu dem Verlust bzw. der Beschädigung während der Transportzeit gekommen ist, kann nur der Beklagte aufklären. Da nach dem festgestellten Sachverhalt Umstände vorliegen, die jedenfalls von dem Ladezustand bei Übernahme durch den Beklagten gravierend abweichen, ist der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet, den gesamten Transportvorgang aufzuklären. Dem ist er nicht ansatzweise nachgekommen. Er hat sich lediglich die unergiebige Aussage des Zeugen E., dass nichts passiert sei, zu Eigen gemacht. Der Sachvortrag im Schriftsatz vom 16.10.2014 und die darin enthaltenen Beweisangebote reichen nicht aus. Trotz mehrfachen Hinweises und Aufforderung durch die Klägerin hat der Beklagte weder den Fahrtenschreiber noch die GPS-Daten ausgewertet, vorgetragen und die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Bemerkenswerterweise hat der Zeuge L., der beim Beklagten für Logistik und Handel zuständig ist, angegeben, dass mit dem Fahrer eigentlich gar nicht richtig über den Transport nach S. gesprochen worden sei (Sitzungsniederschrift vom 20.06.2013, Bl. 96 d. A.).

Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist der klägerische Sachvortrag zum Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Beklagten oder der Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient hat (Art. 3 CMR), gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln.

Aus diesem Grund kann sich der Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR nicht auf den Haftungsausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 4b CMR berufen.

4. Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe entsprechend der vorgelegten Handelsrechnung.

Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte ungeachtet der Beschränkungen des Art. 23 CMR Schadensersatz nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen, vorliegend des deutschen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Rom-I-VO, verlangen (BGHZ 187, 141 Rn. 48). Die Klägerin muss daher nicht ihren Schadensersatzanspruch nach Art. 23 CMR berechnen, sondern kann den Schadensersatz gemäß §§ 249 ff BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und entgangenen Gewinns in Höhe des Netto-Kaufpreises aus der Rechnung der Fa. A. vom 20.08.2012 gegenüber der Empfängerin (Anlage K 7) verlangen.

Der Nachweis über die Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht rechtsfehlerfrei durch die Vorlage der Handelsrechnung und des Lieferscheins (Anlagen K 7 und K 8) als geführt angesehen.

Auf die sog. Paketrechtsprechung, auf die der Beklagte verweist und nach der früher aufgrund des Lieferscheins ein prima facie Beweis für den Inhalt eines verschlossenen Pakets sprach, kommt es vorliegend nicht an. Abgesehen davon, dass die streitige Lieferung nicht in verschlossenen Behältnissen verpackt war, ist sie darüber hinaus durch das Lichtbild Anlage K 3 dokumentiert, so dass entsprechend der neueren BGH-Rechtsprechung (TranspR 2013, 192 und TranspR 2015, 31) die Überzeugungsbildung aufgrund aller Umstände des Einzelfalles möglich und auch erfolgt ist.

Im Hinblick darauf, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR der gesamte Verlust der Ware unwiderleglich vermutet wird, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob und wie viele noch verwertbare Restbestände an Ladegut bei dem Beklagten lagern.

Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

III

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.