Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.09.2015 - 11 CS 15.1505
Fundstelle
openJur 2015, 13782
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...67 geborene Antragstellerin, der am 30. Juni 1993 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg erhielt das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 12. Mai 2011 versucht haben soll, eine Nachbarin daran zu hindern, das Grundstück mit ihrem Fahrrad zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung mangels Gewaltanwendung oder Drohung am 17. Juni 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch eine weitere Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 26. Oktober 2012 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin von mehreren Nachbarn wegen Beleidigung am 21. August 2012 und wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in der Zeit vom 23. November 2010 bis 31. Januar 2012 angezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren am 9. November 2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Aus den Schilderungen der Polizeibeamten und der Einlassung der Antragstellerin zum Tatvorwurf ergäben sich Hinweise, dass die Antragstellerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe. Dies wäre nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, was jedoch nicht verhältnismäßig erscheine.

Mit Beschluss vom 22. März 2013 lehnte das Amtsgericht Starnberg eine Betreuung der Antragstellerin ab und stellte das Verfahren ein. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei.

Ein vom Landratsamt zur Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin angefordertes Führungszeugnis vom 29. Oktober 2013 enthält ebenso wie eine angeforderte Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 30. Oktober 2013 keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt die Antragstellerin zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. Diese könne sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen. Auch ihre wirren Stellungnahmen zu den Vorfällen könnten ein Indiz für eine schizophrene Psychose sein. Daher bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Antragstellerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Antragstellerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin ungeeignet sei und während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Die Gutachtensaufforderung genüge den formellen Anforderungen und enthalte zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit. Das Landratsamt habe zu Recht Bedenken gegen die geistige Eignung der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin. Die Auffälligkeiten ihrer schriftlichen Äußerungen zu den Vorfällen seien mit einem Nachbarschaftsstreit oder bloß persönlichkeitsbedingten Eigenschaften nicht zu erklären. Die von ihr ausgesprochenen Verdächtigungen gegenüber ihren Nachbarn – unter anderem, dass diese Stromnetz, Geräte und Auto manipulierten, vom Geheimdienst auf sie angesetzt seien und Mordabsichten, etwa durch Auslegen von Zeckennestern, hätten – ließen keinen realen Hintergrund erkennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine wahnhafte Störung und/oder ein gestörtes Realitätsurteil vorliege. Die von den Nachbarn geschilderten Vorfälle und verbalen Angriffe sowie die von ihnen geäußerte Vermutung hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben mit den eigenen Äußerungen der Antragstellerin ein in sich stimmiges Bild, das ohne Weiteres den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung, namentlich einer schizophrenen Psychose, erkrankt sein könne. Die angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Antragstellerin stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausgang des Klageverfahrens lässt sich zwar nicht hinreichend sicher prognostizieren. Insbesondere wird noch näher zu prüfen sein, ob für die Annahme einer schizophrenen Psychose in der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden war (1.). Die Interessenabwägung fällt aber zu Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. a) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (Anlage 4 Nr. 7.6.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose besteht für Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T die erforderliche Eignung, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Anlage 4 Nr. 7.6.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Zwar setzt die Gutachtensanordnung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits feststeht. Die Beibringung des Gutachtens darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV), ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14BayVBl 2015, 421/422).

b) Gemessen daran wird im Klageverfahren noch näher der Frage nachzugehen sein, ob die Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne an einer schizophrenen Psychose leiden, zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht hat. Zwar kann das auffällige Verhalten der Antragstellerin trotz der Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Betreuungsverfahrens durchaus auf eine eignungsrelevante psychische Störung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hindeuten und deshalb Anlass sein, das Vorliegen eines Eignungsmangels abzuklären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer wiederholten, auch gegenüber der Polizei geäußerten und auf keiner realen Grundlage beruhenden Einlassungen, ihre Nachbarn würden Mordabsichten gegen sie hegen, sie im Auftrag von Geheimdiensten beobachten, Zeckennester auslegen, ihr Auto und Hausgeräte manipulieren und das Haus unter Strom setzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 11 CS 13.2598 – juris Rn. 14, B.v. 11.5.2012 – 11 CS 12.752 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 12.11.2014 – 16 A 2711/13 – juris Rn. 15).

Allerdings sind in den vorgelegten Behördenakten weder die ärztliche Diagnose einer schizophrenen Psychose noch sonstige Hinweise auf eine derartige Diagnose, etwa eigenes Bekunden der Antragstellerin oder Äußerungen dritter Personen, enthalten, die das Krankheitsbild entsprechend eingrenzen würden. Für den Schluss von den aktenkundigen Vorfällen und dem Verhalten der Antragstellerin auf eine schizophrene Psychose fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die fachliche Kompetenz. Das Verhalten könnte – wovon offenbar auch das Landratsamt in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung ausgeht – auch auf einer anderen Erkrankung im Sinne der Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen, wobei jedoch von der Fragestellung umfasste Eignungsmängel nach Nr. 7.3 (schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse) und Nr. 7.4 (schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung) wohl nicht in Betracht kommen dürften. Es hätte deshalb nahe gelegen, zunächst einen Amtsarzt im Wege der Amtshilfe unter Schilderung der Vorkommnisse und ggf. anonymisierter Übermittlung der vorliegenden Unterlagen um eine Einschätzung zu bitten, ob und ggf. welche der in Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter dem Sammelbegriff ‚Psychische (geistige) Störungen‘ aufgeführten Erkrankungen hier vorliegen könnten, um der Antragstellerin auf dieser Grundlage den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV entsprechend die konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung mitzuteilen und die im Gutachten zu klärenden Fragen festzulegen.

2. Ob für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auch ohne eine solche amtsärztliche Einschätzung ausreichende Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorlagen, kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.

Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ein persönlich verfasstes Schreiben mit 93 Seiten Anlagen eingereicht. Darunter befindet sich unter anderem eine Bescheinigung des Klinikums Starnberg vom 23. Juni 2009, wonach die Antragstellerin von der behandelnden Ärztin „auf die Grunderkrankung einer Schizophrenie und die damit verbundenen Gefahren“ hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin, die nach einer ebenfalls von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung vom 18. bis 23. Juni 2009 im Klinikum Starnberg stationär behandelt wurde, habe aber nicht bleiben wollen und einen Krankenhausaufenthalt abgelehnt. Damit sind nunmehr jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schizophrenie und fehlende Krankheitseinsicht der Antragstellerin im Jahr 2009 aktenkundig. Das Verhalten und die Einlassungen der Antragstellerin in der Folgezeit sprechen dafür, dass sich daran bis heute nichts geändert hat. Somit besteht zumindest jetzt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ärztliche Abklärung von Eignungsmängeln im Sinne von Anlage 4 Nr. 7.6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Insoweit bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unbenommen, von der Antragstellerin mit entsprechender Fragestellung und Begründung (§ 11 Abs. 6 FeV) ggf. nochmals die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. Die Antragstellerin ist solange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage einer etwaigen Fahrungeeignetheit geklärt ist. Sollte sie sich erneut weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage jedoch nicht verantwortet werden, der Antragstellerin trotz der erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung ohne ärztliche Abklärung die weitere Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz. Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefasstenAnlage 3 zur FeV umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342BayVBl 2014, 373).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).