I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den Grundstücken FlNrn. 766 und 766/6 Gemarkung U... für die Unterbringung von Asylbewerbern. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks FlNr. 767 Gemarkung U..., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 gibt an, dort ein „Wohnrecht“ zu haben.
Nachdem das Landratsamt N... den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 2.6.2015). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.
Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Belegung der Gebäude mit ca. 30 Asylbewerbern entspreche nicht den üblichen Wohnverhältnissen in einem Wohngebiet. Das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten. Laute Musik, ständiger Aufenthalt im Freien mit lautstarken Gesprächen, Streitigkeiten etc. seien an der Tagesordnung. Das Grundstück der Antragsteller werde durch die Unterbringung ganz erheblich im Wert gemindert. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in erster Instanz Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen:
I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben.
II. Auf die Beschwerde hin wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in B..., L... und ..., im Gebäude des Herrn L... unterzubringen.
III. Hilfsweise wird beantragt:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in B..., L... und ..., mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.
IV. Nochmals hilfsweise wird beantragt:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, baurechtlich einzuschreiten hinsichtlich der Unterbringung von 30 Asylbewerbern in B... L... und ..., bei Herrn L...
V. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ein Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
1. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Unerheblich ist, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede – auch eine legale – Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 – juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen wird, die an der Tagesordnung seien, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2015 – 9 CE 14.2854 – juris Rn. 19).
2. Soweit im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten, wird verkannt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – juris Rn. 72). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass bei der vom Landratsamt beabsichtigten Unterbringung – nach dessen Angaben im Beschwerdeverfahren – von insgesamt maximal 20 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern mit einer Wohnfläche von zusammen 300 m² nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Häuser eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Antragsteller entstehen kann. Bei Geräuschimmissionen, wie z.B. Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, handelt es sich um auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris Rn. 38). Die im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern behaupteten Ruhestörungen – unterstellt dieses Vorbringen entspricht den Tatsachen – überschreiten die bestimmungsgemäße Nutzung. Bei solchen möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012, a.a.O. Rn. 38). Ob auf Grund der Sonderregelungen für Flüchtlinge durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) deren Unterbringungsinteressen auch bei der im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Abwägung einzubeziehen sind (vgl. Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73/75; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.2.2015, § 246 Rn. 49), bedarf hier keiner Entscheidung.
3. Soweit im Beschwerdevorbringen im Übrigen auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen wird, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gesetzlich geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 15 CS 13.801 – juris Rn. 10). Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).