VG München, Beschluss vom 13.04.2015 - M 6a SE 15.726
Fundstelle
openJur 2015, 13659
  • Rkr:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;Verfassungsmäßigkeit des RBStV;Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfas-sungsgerichtshofs

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 86,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wird laut Anmeldungsbestätigung des Antragsgegners vom ... Februar 2014 seit Januar 2013 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmer-Nr... geführt.

Nachdem der Antragsteller keine Beitragszahlungen leistete, erließ der Antragsgegner am ... Juli 2014 einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Mit diesem setzte er für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 einen rückständigen Betrag in Höhe von a... EUR, bestehend aus b... EUR Rundfunkbeiträgen und c... EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest.

Am ... August 2014 erließ der Antragsgegner einen weiteren Gebühren-/Beitragsbescheid. Mit diesem setzte er für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 einen rückständigen Betrag in Höhe von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen und c... EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest.

Gegen den Bescheid vom ... August 2014 erhob der Antragsteller Widerspruch. Er kündigte eine spätere Begründung an, die jedoch nach Aktenlage noch nicht erfolgte. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Dezember 2014 am ... Dezember 2014 fällig würden. Insgesamt bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von f... EUR.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 mahnte der Antragsgegner die Begleichung der Forderungen aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom ... Juli 2014 und ... August 2014 (Zeitraum 1/2013 – 6/2014) an.

Zahlungen gingen beim Antragsgegner nicht ein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Februar 2015 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum ... Juli 2014 bis einschließlich ... Dezember 2014 einen rückständigen Betrag in Höhe von g... EUR fest. Dieser Bescheid sei ein vollstreckbarer Titel.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... Februar 2015, erhob der Antragsteller Klage gegen diesen Festsetzungsbescheid vom ... Februar 2015 (...) und beantragte gleichzeitig,

die Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheids

sowie

die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2015 (Az.: 5 T 296/14) wandte der Antragsteller ein, dass der Gläubiger nicht eindeutig spezifiziert sei.

Weiter bezog sich der Antragsteller auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen (3/2014). Danach sei die derzeitige Art und Weise der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr zeitgemäß und solle abgeschafft werden.

Darüber hinaus sei dem Antragsteller noch kein klagefähiger Bescheid auf seinen Widerspruch vom ... August 2014 hin zugestellt worden.

Der Antragsteller sei alleinstehend und müsse den gleichen Rundfunkbeitrag wie eine große Wohngemeinschaft bezahlen. Er nutze das in Rechnung gestellte Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... März 2015 seine Akte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (vom 29.7.2014, Az.: Au 7 S 14.877) vertritt er die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei. Die gleichzeitig erhobene Anfechtungsklage könne unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 15. 5. 2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) keinen Erfolg haben. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungskonform.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (auch zum Verfahren ...) sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte ergänzend verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller „die Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheids vom ... Februar 2015 über die Summe von g... EUR“ beantragt, begehrt er – nach Auslegung gemäß § 88 VwGO – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen diesen Festsetzungsbescheid erhobenen Klage (...). Streitgegenstand sind damit die festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum ... Juli 2014 bis einschließlich ... Dezember 2014.

Insoweit ist anzumerken, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2014 (Zeitraum 01/2013 - 3/2014) bestandskräftig ist. Im Übrigen wurde über den bislang nicht begründeten Widerspruch vom ... August 2014 gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... August 2014 (Zeitraum 04/2014 - 06/2014) noch nicht entschieden.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn dies - wie hier im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – gesetzlich angeordnet ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung dann ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Dabei ist jedoch die gesetzgeberische Maßgabe nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, nach der die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der wie oben dargestellt auszulegende Antrag abzulehnen, weil die Klage des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Februar 2015 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet. Die im Bescheid vom ... Februar 2015 erfolgte Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlags ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], entsprechend der hier maßgeblichen Änderung durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in der für dieses Verfahren noch maßgeblichen Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris Rn. 16). Es ist darauf hinzuweisen, dass ab 1. April 2015 die Höhe des Rundfunkbeitrags monatlich 17,50 EUR beträgt (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bekanntmachung vom 16.3.2015 [GVBl S. 26f.])

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er wendet sich vielmehr gegen den Rundfunkbeitrag als solchen, u.a. mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz – GG – Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Antragsteller erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere entschieden, dass der Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV, entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt wird, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof gerade unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit geprüft und nicht beanstandet (s. BayVerfGH, a.a.O., Rn. 106 ff).

Zu der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Landgerichts Tübingen ist anzumerken, dass diese im vorliegenden Zusammenhang eines Verfahrens wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Festsetzungsbescheid nicht einschlägig ist. Der Antragsgegner hat (noch) keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Unabhängig hiervon sind die Rechtsausführungen des Antragsgegners in Anlage 1 zu seiner Klage- bzw. Antragserwiderung vom ... März 2015 zutreffend und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung überzeugend begründet. Unter Bezugnahme auf verwaltungsrechtliche bzw. rundfunkrechtliche Bestimmungen, die in der genannten Entscheidung des Landgerichts Tübingen noch nicht einmal Erwähnung finden, legt der Antragsgegner u.a. zutreffend dar, dass die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst mittels Festsetzung durch einen entsprechenden Beitragsbescheid.

Auch das vom Antragsteller erwähnte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen mit dem Titel „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ vom März 2014 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es handelt sich lediglich um eine in die Zukunft gerichtete Empfehlung.

Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Antragsteller die geschuldeten Rundfunkbeiträge jeweils bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend, weil der Antragsteller h... EUR Rundfunkbeiträge schuldete, wovon 1% weniger als 8,00 EUR sind, so dass der Säumniszuschlag je in Höhe von c... EUR anzusetzen war.

Der Antragsteller war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von i... EUR zu bezahlen. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder deren Ermäßigung hätten führen können bzw. müssen, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen.

2. Soweit der Antragsteller die „Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung“ beantragt, geht das Gericht im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO davon aus, dass der Antragsteller im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt, dass ihm gegenüber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend hat jedoch der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihm im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht zumutbar sein sollte, die mit Bescheid vom ... Februar 2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung zu bezahlen und die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bislang hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Von einer drohenden Zwangsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist (noch) nicht auszugehen. Zu der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Landgerichts Tübingen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war der Antrag daher abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. der Empfehlung in den Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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