VG München, Urteil vom 04.05.2015 - M 8 K 14.3263
Fundstelle
openJur 2015, 13514
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Sondereigentümer einer im Erdgeschoss und Souterrain befindlichen Wohnung im Gebäude ...str. 21 a und Sondernutzungsberechtigter für den ca. 65 m² großen Gartenanteil, der dieser Wohnung südlich bis zur Grenze mit dem Grundstück ...str. 15 a - d vorgelagert ist.

Auf dem südlich angrenzenden Grundstück ...str. 15 a - d steht (an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück ...str. 21/21 a) u.a. eine ca. 17 m hohe Esche, deren Krone ca. bis zur Hälfte in den südlichen Grundstücksbereich der ...str. 21/21 a hineinragt, für den der Kläger sondernutzungsberechtigt ist.

Am 13. Januar 2014 beantragte der Kläger die Fällungsgenehmigung für die vorgenannte Esche mit einem Stammumfang von 150 cm an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ...str. 15 a - d. Zur Begründung gab er im Wesentlichen die massive Verschattung seiner Wohnung und des dieser vorgelagerten Gartenbereichs sowie Personen- und Sachschäden durch herabfallende Äste und Belästigungen durch massiven Laubabfall an.

In einer als „Fachgutachten“ überschriebenen Stellungnahme vom 6. Mai 2014 eines Mitarbeiters des fachlichen Naturschutzes der Beklagten wird aufgrund der Ortsbesichtigung vom 6. Mai 2014 festgestellt, dass die Stand- und Bruchsicherheit der zur Fällung beantragten Esche gewährleistet seien, der Baum vital und erhaltenswert bei leicht abbauendem Zustand sei. Eine Gefahr sei nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fällung der streitgegenständlichen Esche an der Nordgrenze der ...str. 15 a - d ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz gewisser Defizite die Stand- und Bruchsicherheit des Baumes gewährleistet sei und von diesem bei Kronenpflege und Totholzentfernung keine Gefahr ausginge. Die geschilderten Beeinträchtigungen des Baumes seien nicht unzumutbar.

Mit einem am gleichen Tage bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers die Vertretung des Klägers bei der Beklagten an und erklärten: „Wir erweitern vorsorglich den Antrag unseres Mandanten vom 9.1.14 auf Fällung der Esche auf dem Nachbargrundstück ...str. 15 d in ... um den Antrag auf genehmigungspflichtige Baumveränderung entsprechend der Baumschutzverordnung der ... in der jeweils gültigen Fassung.“ Zur Begründung wurden die bereits im Antrag vom 9. Januar 2014 angeführten Argumente vertieft.

Am ... Juli 2014 erließ die Beklagte folgenden Bescheid:

1. Auf dem Grundstück ...str. 15 d wird nachstehende Maßnahme genehmigt:

Baumveränderung von einer Esche, 150 cm Stammumfang, in Form einer Einkürzung von Kronenteilen, d.h. des grenzseitigen Überhangs zum Nachbargrundstück ...str. 21/21 a um 2 m (= im Schwachastbereich, d.h. bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm).

Diese öffentlich-rechtliche Genehmigung ersetzt nicht eine eventuell erforderliche privat-rechtliche Zustimmung des Baumeigentümers.

2. Folgende Auflagen werden festgesetzt:

Die Maßnahmen sind fachgerecht durchzuführen (gemäß ZTV-Baumpflege aktuelle Fassung).

Die Baumveränderung ist der unteren Naturschutzbehörde binnen 14 Tagen nach Durchführung der Arbeiten anzuzeigen.

3. Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides erfolgt ist.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen für die Genehmigung, die Auflage und die Befristung der Genehmigung angeführt. Weiterhin wurden entsprechende Hinweise nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz gegeben, insbesondere hinsichtlich des Verbotes von Baumveränderungen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 - am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen - erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben und die ... zur Erteilung der Genehmigung zur Fällung der benannten Esche zu verpflichten. Das Klageverfahren gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 14.2652 geführt.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 - am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen - erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Mai 2014 aufzuheben,

den Bescheid vom ... Juli 2014 insoweit aufzuheben, als dem Kläger eine Baumveränderung der gesamten Esche um mehr als 2 m verweigert wurde,

sowie die ... zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Fällung einer Esche zu erteilen.

hilfsweise die ... zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zu erteilen, die Esche bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkürzung im Schwachastbereich um lediglich 2 m nicht die unzumutbare Beeinträchtigung beseitige. Der Überhang des Baumes auf das Grundstück des Klägers betrage 75 % des Gartens des Klägers. Im Übrigen gingen auch von Ästen mit einem Durchmesser von 1 cm bis 3 cm Gefahren aus.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 führten die Bevollmächtigten des Klägers noch aus, dass die Klage hinsichtlich des Bescheids vom ... Juli 2014 zulässig sei, da selbstverständlich aus dem Antrag hervorgehe, dass ein Rückschnitt von über 2 m beantragt werde, da erst so gewährleistet sei, dass die genannten Beeinträchtigungen beseitigt würden.

Das Gericht hat am 4. Mai 2015 in den beiden Verfahren M 8 K 14.2652 und M 8 K 14.3263 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem Grundstück ...str. 21/21 a erhoben und die beiden Verfahren anschließend mündlich verhandelt. Im vorliegenden Verfahren stellten die Bevollmächtigten des Klägers ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag, die Vertreter der Beklagten beantragten Klageabweisung.

Im Verfahren M 8 K 14.2652 wurde die Klage ebenfalls mit Urteil vom 4. Mai 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

Gründe

Die am 28. Juli 2014 erhobene Klage ist bereits unzulässig.

1. Soweit die Klagepartei die Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2014 beantragt, wird der Kläger durch den, seinem Antrag vom 26. Mai 2014 stattgebenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid vom ... Juli 2014 gestattet einen Rückschnitt um 2 m im Schwachastbereich von Ästen bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm. Bei der mit Bescheid vom ... Juli 2014 genehmigten Maßnahme handelt es sich somit nicht um eine genehmigungsfreie Pflegemaßnahme, sondern um eine genehmigungspflichtige Baumveränderung.

Eine eben solche hat die Klagepartei beantragt und zwar ohne diesen Antrag auf Länge und Durchmesser der zurückzuschneidenden Äste zu präzisieren, so dass dem am 26. Mai 2014 gestellten Antrag durch den Bescheid vom ... Juli 2014 in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Die Behauptung der Klagepartei, aus der Begründung des Antrags vom 26. Mai 2014 gehe hervor, dass selbstverständlich ein Zurückschnitt von über 2 m erfolgen sollte, da erst so gewährleistet sei, dass die beanstandete Verschattung sowie der Astabwurf und der Laubabfall beseitigt werde, trifft nicht zu. Die Begründung des Antrags vom 26. Mai 2014 entspricht im Wesentlichen auch der Begründung des Fällungsantrags für die streitgegenständliche Esche, weshalb sich daraus gerade kein präziser Umfang des Rückschnitts ergibt. Soweit die Klagepartei einen Totalrückschnitt bis zur Grenze der Grundstücke ...str. 21/21 a mit der ...str. 15 a - d hätte durchsetzen wollen, hätte sie diese Absicht auch klar in einem entsprechenden Antrag formulieren müssen. Dies gilt umso mehr, als der Antrag durch die rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers gestellt worden ist.

Da der Antrag hinsichtlich des Umfangs des Rückschnitts ergebnisoffen formuliert wurde, wurde ihm von Seiten der Beklagten in dem mit der Baumschutzverordnung korrespondierenden Umfang stattgegeben. Da auch der Antrag der Bevollmächtigten des Klägers vom 26. Mai 2014 keinen anderen Inhalt hatte, wurde dem Antrag somit in vollem Umfang stattgegeben mit der Folge, dass der Bescheid vom ... Juli 2014 die Klagepartei nicht in ihren Rechten verletzen kann (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 17. Auflage, Vorbemerkung zu § 40 RdNr. 43).

2. Soweit im Klageschriftsatz vom 28. Juli 2014 nochmals die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom ... Mai 2014 und die Verpflichtung der Beklagten, die Fällungsgenehmigung für die streitgegenständliche Esche zu erteilen, beantragt wurden, ist die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da diese Anträge bereits Inhalt der Klage im Verfahren M 8 K 14.2652 sind, § 90 VwGO.

Die Klage war somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).