VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2015 - AN 14 K 15.50050
Fundstelle
openJur 2015, 13121
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der 1989 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 10. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein. Am 23. Juli 2014 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) – EURODAC - Treffer Bulgarien der Kategorie 1 – lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Am 8. September 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Auf die Begründung dieses Bescheides wird im einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2015 Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führten er im Wesentlichen aus, eine Zurückführung nach Bulgarien sei unzulässig, da dort systemische Mängel des Asylverfahrens vorlägen. Durch die massive Flüchtlingswelle aus Syrien in Bulgarien sei eine Flüchtlingskrise entstanden und deswegen könnten die Flüchtlinge nicht mehr den erforderlichen Schutz erhalten. Insbesondere die Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt seien, könnten mittel- und langfristig keine Besserung ihrer Situation erwarten und müssten mit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung rechnen. Die Annahme des UNHCR in seinem Bericht von April 2014, dass die Entwicklungen in Bulgarien zu beobachten seien und Bulgarien aktivere Anstrengungen unternehmen müsse, um sicherzustellen, dass es seiner Verantwortung bei der Anwendung des nationalen Asylsystems im Ganzen betrachtet im Einklang mit europäischen und internationalen Standards nachkomme, treffe danach derzeit nicht zu. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und über den Asylantrag des Klägers in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Der Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten beantragen,

• die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2014, zugestellt am 4. Februar 2015, zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen,

• den Kläger als Asylberechtigten an zu erkennen,

• festzustellen, dass die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

• hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

• weiter hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,

• die Abschiebungsanordnung aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. März 2015 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung wird auf diesen Beschluss (Az. AN 14 S 15. 50049) verwiesen.

Im Folgenden beruft sich der Kläger auf ein inlandsbezogene Abschiebungshindernis und legt hierzu ein ärztliches Attest vom 1. Juli 2015 des Dr... vor. Hieraus würde sich ergeben, dass der Kläger reiseunfähig sei. Er leide u. a. unter schwerer Depression mit Unruhe- und Angstzuständen. Auf den Inhalt dieses Attests wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2015 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und Zustellung keine der Parteien erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers gemäß § 27 a AsylVfG zu Recht als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Die zuständigen Behörden in Bulgarien haben mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 der Übernahme des Klägers zugestimmt.

Damit steht fest, dass die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin-III-VO die Republik Bulgarien treffen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie konkret vorgetragen.

Hierbei ist auf Grund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Bulgarien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.

Damit ist Bulgarien, wie dargelegt, nach Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mit-gliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Be-stimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewähr-leisten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m.w.N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grund-lage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris).

Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asyl-bewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch an-gelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, BvR. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.) und im Rechts-system des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren auf Grund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a.a.O., m.w.N.).

Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zu-treffende Begründung der streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Der Kläger hat in seiner Klagebegründung keine substantiierten Angaben vortragen lassen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hinsichtlich des Bestehens systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn führen würden. Das Gericht folgt daher der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend, dass in Bulgarien derzeit derartige systemische Mängel nicht bestehen.

Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d.h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in Bulgarien gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten.

Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in Bulgarien Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m.w.N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.

Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben und wurde auch nicht vom Kläger konkret vorgetragen. Weder droht dem Kläger in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Bulgarien Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde, noch ist ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde. Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in Bulgarien nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a.a.O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in Bulgarien anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung Bulgariens als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.

Darüber hinaus sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG im engeren Sinne vorliegend nicht einmal im Ansatz erkennbar.

Eine solche liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche, konkrete Gesundheitsgefährdung für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, BayVGH vom 23.10.2007, Az. 24 CE 07.484, juris). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis der Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methodik der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen daraus darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. BayVGH vom 18.10.2013, Az. 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891). Bei posttraumatischen Belastungsstörungen hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 15. September 2006 für deren Glaubhaftmachung der Erkrankung verlangt, dass für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind, (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006, Az. 1 B 26/06 sowie Beschluss vom 28. März 2006, Az. 1 B 91/05).

Gemessen daran mangelt es bei dem einen vorgelegten Attest des praktischen Arztes vom 01. Juli 2015 an der Darlegung und Glaubhaftmachung der Erkrankung sowie der hieraus resultierenden Folgen und deren Auswirkungen auf die Reisefähigkeit des Klägers.

Das Attest, das erst nach der Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt wurde – vormals hat der Kläger keine gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht -, enthält nur allgemeine Angaben über die Erkrankungen des Klägers, ohne dass konkret auf eine durchgeführte Anamnese oder auf einen körperlichen Untersuchungsbefund verwiesen wird. Als Diagnose werden eine schwere Depression mit Unruhe und Angstzuständen, Kriegsopfer mit schweren posttraumatischen Beschwerden, Fußbeschwerden sowie eine chronische Gastritis vorgetragen. Es wurden in dem Attest des praktischen Arztes keine Aussagen getroffen, wie und bei welchen ggf. Fachärzten oder Kliniken der Kläger weiter zu therapieren sei bzw. welche Medikamente er zukünftig einnehmen müsse bzw. jetzt bereits einnehme. Nicht einmal im Ansatz ergibt sich aus dem vorgelegten Attest, weshalb der Kläger unter den angegebenen Beschwerden nicht reisefähig bzw. transportfähig sei. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Abschiebung als solche seinen Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das Attest enthält daher keine nachvollziehbaren tatsächlichen Umstände bezüglich der Erkrankung des Antragstellers, die die Prognose zuließen, dass sich die Krankheit wegen der bevorstehenden Abschiebung massiv verschlechtern werde und medikamentös nicht beherrschbar wäre.

Daher ist von einer Reise- und Transportfähigkeit des Klägers auszugehen. Der Kläger ist auf die medizinische Versorgung in Bulgarien zu verweisen.

Damit ist auch die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.  

Beschluss

Der Gegenstandswert beträgt 5.000 EUR.