OLG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2007 - 1 - 5/07 (REV); 1 - 5/07 (REV) - 1 Ss 10/07
Fundstelle
openJur 2011, 13801
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 10. November 2006 hinsichtlich des Falles 1 im Schuld- und Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Falles 1 des angefochtenen Urteils mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts einen zumindest vorläufigen Erfolg (1.). Dadurch entfällt zugleich im Fall 2 der Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB; es verbleibt eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 52 StGB (2.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO (3.).

1. Die von dem Angeklagten ausgeführte Rüge, das Landgericht habe den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen T. K. zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, entspricht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfahrensrüge dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Insbesondere trägt die Revision ohne Bezugnahmen und Verweisungen sowohl den Inhalt des Beweisantrags als auch die Begründung des Ablehnungsbeschlusses vollständig vor und legt dar, weshalb der benannte Zeuge nicht unerreichbar gewesen sei.

Die zulässige Rüge ist begründet.

Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T. zum Beweis der Tatsachenbehauptung, dass dieser den Einbruchdiebstahl vom 1. September 2005 (Fall 1) allein und ohne Wissen des Angeklagten durchführte, zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO).

Die Annahme der Unerreichbarkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweismittels entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und wenn keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGHSt 22, 118, 120; NStZ 1982, 78; NJW 1990, 398 f.; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 244 Rn. 260; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 244 Rn. 62a).

Diesen Anforderungen werden die Bemühungen der Strafkammer nicht vollen Umfangs gerecht. Zwar hat das Gericht den Zeugen unter der von ihm zuletzt genannten Entlassungsanschrift aus der Haftanstalt vergeblich zu laden versucht, die Überprüfung der Anschrift durch die Polizei - mit negativem Ergebnis - veranlasst, durch telefonische Anfrage bei den Untersuchungshaftanstalten Hamburg und Lübeck nachgeforscht, ob der Zeuge dort einsitzt, und bei der Staatsanwaltschaft Lübeck in Erfahrung gebracht, dass der Zeuge T. aufgrund eines Haftbefehls vom 15. Mai 2006 inhaftiert war und von Rechtsanwalt D. verteidigt wurde, der indes auf Anfrage der Kammer mitteilte, er habe das Mandat am 27. Juli 2006 niedergelegt und kenne die aktuelle Anschrift seines ehemaligen Mandanten nicht. Es war jedoch auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Beweisantrag nicht etwa von vornherein aussichtslos, den Aufenthaltsort des Zeugen in absehbarer Zeit zu ermitteln. Dazu war das Gericht bei der hier vorliegenden Sachlage verpflichtet.

Bei dem dem Angeklagten zur Last gelegten gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahl handelt es sich immerhin um einen besonders schweren Fall i.S.d. Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Der Zeuge sollte zu einem zentralen Beweisthema, nämlich zu der Frage, ob der Angeklagte an der Tat beteiligt war, aussagen. T. war nach der Beweisbehauptung des Angeklagten unmittelbarer Augenzeuge des Diebstahls. Da der einzige sonstige Zeuge, der Geschädigte Te., die eigentliche Wegnahmehandlung nicht genau hatte beobachten können, sondern nur wahrgenommen hat, dass sich der Angeklagte und der Zeuge T. zwischen den beiden Fahrzeugen "zu schaffen machten", wäre die Aussage des Zeugen T. durchaus von Bedeutung gewesen. Allerdings erscheint der Beweiswert der Bekundungen dieses Zeugen nicht allzu hoch. Denn nach der Überzeugung der Kammer war er der Mittäter; nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Angeklagten hat er den Diebstahl allein begangen. Somit ist er kein neutraler, sondern ein am Ausgang des Verfahrens interessierter Zeuge, dessen Aussage besonders kritisch auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden müsste. Ihm steht zudem ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Aber auch unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte sich in Überhaft befand, sodass das Verfahren beschleunigt durchgeführt werden musste, hätte das Berufungsgericht nach Abwägung aller genannten Gesichtspunkte weitere Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthalts des Zeugen entfalten müssen, die zu keiner wesentlichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätten. Es lag nahe, durch Anfrage beim Amtsgericht Lübeck zu klären, ob sich aus den Akten des dort gegen T. K. anhängigen Verfahrens, dessen Aktenzeichen der Verteidiger in seinem Beweisantrag genannt hatte, die aktuelle Anschrift des gesuchten Zeugen ergab bzw. ob sich ein neuer Verteidiger anstelle von Rechtsanwalt D. gemeldet hatte, über den die ladungsfähige Adresse hätte ermittelt werden können. Dies hätte wahrscheinlich noch bis zum Fortsetzungstermin am 31. Oktober 2006, jedenfalls aber innerhalb sehr kurzer Zeit geklärt werden können. Angesichts einer allenfalls geringfügigen Verzögerung hätte dieser Versuch noch unternommen werden müssen, auch wenn der Aussage des Zeugen T. ein nur recht eingeschränkter Beweiswert zukommt.

Auf dieser fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht das Urteil auch. Für ein Beruhen i.S.d. § 337 StPO reicht die bloße Möglichkeit, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler basiert, aus (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 337 Rn. 37 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer über einen neuen Verteidiger - wie tatsächlich geschehen - die neue Anschrift des Zeugen erfahren hätte, sodass dieser nicht mehr unerreichbar gewesen wäre und in der Hauptverhandlung hätte vernommen werden müssen.

2. Die deshalb veranlasste Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich des Falles 1 erfasst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht notwendiger Weise zugleich auch den Schuldspruch im Fall 2 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr. Selbst wenn der Angeklagte an dem Diebstahl im Fall 1 nicht beteiligt gewesen sein sollte, stellt sich nicht die Frage, ob die Tat des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt war, ein Notwehrexzess oder aber ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorlag (so Revisionsbegründung S. 12 vor 2.) Nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung der Kammer (UA S. 17 untere Hälfte und S. 18 obere Hälfte) handelte es sich bei der Behauptung des Angeklagten, er habe sich durch den Zeugen Te. angegriffen gefühlt und ihn deshalb durch seine Fahrweise abzuschütteln versucht, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Den vom Angeklagten vorgebrachten Ablauf, nämlich das versuchte Hindurchgreifen des Zeugen durch das Schiebedach während der (unruhigen) Fahrt auf einer Motorhaube, hat der Tatrichter als realitätsfremd - und damit als widerlegt - angesehen. Danach lag weder objektiv eine Notwehrsituation i.S.d. § 32 StGB vor, noch hat der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten (§ 33 StGB). Er hat sich nach den maßgeblichen im Urteil getroffenen Feststellungen auch nicht irrtümlich eine Notwehrlage vorgestellt. Vielmehr hat es einen (tatsächlichen oder vermeintlichen) Angriff auf den Beschwerdeführer durch den Zeugen Te. - auch aus der Sicht des Angeklagten - nicht gegeben; denn diese Schilderung war unzutreffend.

Allerdings entfällt durch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Diebstahls im Fall 1 der Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht feststeht, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, eine andere Straftat - hier den Diebstahl - zu verdecken. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber zumindest die Verurteilung aus dem Grundtatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 22 StGB).

Der den Fall 2 betreffende Rechtsfolgenausspruch kann hier ausnahmsweise bestehen bleiben. Dass die Kleine Strafkammer (auf S. 23 oben der Urteilsausfertigung) davon ausgegangen ist, dem Angeklagten sei es i.S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB bei Begehung der Tat auch darauf angekommen, durch die Tat eine anderer Straftat zu verdecken, dies aber nach Aufhebung der Verurteilung wegen des Diebstahls vom 1. September 2005 (Fall1) nach dem jetzigen Stand des Verfahrens nicht feststeht, führt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Denn bei der Bemessung der Strafe im Fall 2 hat sich der Umstand, dass aus der Sicht des Tatrichters der Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 StGB erfüllt war, nicht strafschärfend ausgewirkt, sodass die Strafzumessung darauf nicht beruht. Bei der Strafzumessung hat die Kammer ausdrücklich nur auf § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB abgestellt. Ausgangspunkt der Bemessung der Strafe im zweiten Fall war ohnehin nicht der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Vielmehr ist die Strafe dem tateinheitlich verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB entnommen worden. Zwar sind die vier einzelnen gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr - zu Recht - straferhöhend gewertet worden. Dieses Verhalten fällt aber unter den Grundtatbestand des § 315b Abs. 1 StGB. Die Absicht der Verdeckung einer anderen Straftat (§ 315 Abs. 3 Nr. 1b i.V.m. § 315b Abs. 3 StGB) war ersichtlich für die Strafzumessung nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist die in diesem Fall verhängte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten auch schuldangemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a StPO. Der mehrfach - u.a. auch wegen eines Straßenverkehrs- und eines Körperverletzungsdelikts - vorbestrafte Angeklagte, der am 11. März 2004 und am 2. März 2005 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, fuhr mit hoher krimineller Energie auf besonders gefährliche Weise zunächst so auf den Zeugen Te. zu, dass dieser auf die Motorhaube des Fahrzeugs springen musste, um nicht überfahren zu werden, lenkte sodann den Wagen abwechselnd zügig nach links und rechts, um sich des Geschädigten, der sich auf der Motorhaube liegend an beiden Wischerarmen des Ford festhielt, durch diese Zick-Zack-Fahrt zu entledigen, fuhr sodann mit bedingtem Verletzungsvorsatz auf einen Pfeiler im Parkhaus zu, sodass die Beine des Opfers eingequetscht zu werden drohten, wenn es nicht die Unterschenkel nach oben angewinkelt hätte, vollzog danach eine scharfe Bremsung, woraufhin der Zeuge Te. den Wischerarm abreißend von der Motorhaube rutschte. Schließlich fuhr der Angeklagte, den Wagen beschleunigend, auch noch mit einer keineswegs unerheblichen Geschwindigkeit auf den Geschädigten, der sich vor die Ausfahrt gestellt hatte, zu, sodass dieser - um nicht überfahren zu werden - zur Seite springen musste. Der Angeklagte durchbrach die geschlossene Schranke an der Ausfahrt des Parkhauses, indem er sie mit Hilfe der ansteigenden Kontur seines Fahrzeugs hochdrückte. Angesichts dieses sich über einen gewissen Zeitrum erstreckenden beharrlich rücksichtslosen und außerordentlich gefährlichen Verhaltens wäre eine niedrigere Strafe nicht schuldangemessen.

Trotz Wegfalls des Qualifikationstatbestands haben die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins ebenfalls Bestand. Die Unabdingbarkeit dieser Maßnahme hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler damit begründet, dass der Angeklagte mit seinem Fahrverhalten eine mehr als wahrscheinliche nachhaltige Verletzung eines anderen Menschen riskiert und zumindest billigend in Kauf genommen habe, und die mehraktige Tätigkeit sowie insbesondere das gezielte Zufahren auf den berechtigtermaßen im Fahrweg des Angeklagten stehenden Zeugen Te. zu berücksichtigen sei. Das vom Gericht festgestellte Motiv des Angeklagten, eine andere Straftat zu verdecken, spielte bei dieser Entscheidung ersichtlich keine Rolle. Jedenfalls ist die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung eine angemessene Rechtsfolge (§ 354 Abs. 1a StPO). Auch ohne Verwirklichung des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB kommt eine andere Entscheidung als die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB angesichts des besonders gravierenden gefährlichen Pflichtverstoßes und der dadurch zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht in Betracht. Da die Dauer der Ungeeignetheit nicht entscheidend davon abhängt, ob nur der Grundtatbestand des § 315b Abs. 1 StGB oder der Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 StGB erfüllt ist, und der Tatrichter rechtsfehlerfrei begründet hat, dass die erforderliche Nachreife für eine verantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr eine Sperrfrist von noch zwei Jahren erfordert, hat die Revision auch insofern keinen Erfolg. Das Verhalten des Angeklagten offenbart einen derart nachhaltigen Charaktermangel, dass eine kürzere Sperrfrist nicht verantwortbar ist. Sie erscheint dem Senat angemessen.

3. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen des Diebstahls der Damenlederjacke am 12. November 2005 (Fall 3) verweist der Senat mit Blick auf § 349 Abs. 2 StPO auf die entsprechenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft (auf S. 4 unten und S. 5 oben). Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der in der Erwiderung auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft nochmals dargelegten Auffassung des Beschwerdeführers steht der Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht entgegen, dass der Ladendetektiv C. die mehraktige Wegnahme der Lederjacke beobachtete, jedoch nicht sogleich einschritt. Damit hat der Zeuge C. keineswegs in den Gewahrsamsbruch eingewilligt. Es handelt sich hier nicht um eine so genannte "Diebesfalle", bei der ein präpariertes Diebstahlsobjekt bereitgelegt wird und der Berechtigte in die Aufhebung seines Gewahrsams einwilligt, um den Dieb überführen zu können. Hier war nach den Feststellungen des Landgerichts niemand damit einverstanden, dass der Angeklagte die wertvolle Lederjacke an sich nimmt, unter seiner eigenen Jacke verbirgt und sich anschickt, damit das Kaufhaus zu verlassen. Abgesehen davon, dass es schon an einer Einwilligung in die Wegnahme fehlt, hätte der Detektiv ohnehin nicht wirksam einwilligen können, weil er nicht Berechtigter war. Er war weder Eigentümer noch Besitzer der Ware und hatte auch keinen Gewahrsam an der Lederjacke.

4. Nach allem wird die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.