OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2013 - 22 U 21/13
Fundstelle
openJur 2016, 4503
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum (I-13 O 186/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Inhaberin der deutschen Wortmarke "C" von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Hintergrund ist die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "C2". Die Klägerin sieht in der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie ist der Ansicht, zwischen den von den Parteien verwendeten Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr.

Die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum hat mit dem angefochtenen Urteil vom 19.12.2012 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Klägerin stünde kein Anspruch aus §§ 4,14 MarkenG zu. Zwischen der Marke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Kennzeichnung bestehe keine Verwechslungsgefahr. Weder schriftbildlich noch klanglich bestehe Ähnlichkeit.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 19.12.2012. Wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 15.04.2013 verwiesen.

II.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich auf seinen Hinweis vom 06.06.2013 Bezug. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Gegenvorstellung vom 24.06.2013 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

Soweit die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnungen häufig nur aus der Erinnerung vergleichen könnte, hat der Senat dies bei seinem Hinweis vom 06.06.2013 ausweislich der Ausführungen auf der dortigen Seite 2 bereits berücksichtigt.

Es kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, dass die von den Parteien angesprochenen Verkehrskreise nicht nur aus im Bereich der Automatisierungstechnik hoch spezialisierten Experten bestehen. Von einer im Vergleich zu Endverbrauchern sorgfältigen Prüfung kann bereits dann ausgegangen werden, wenn die betroffenen Verkehrskreise beruflich mit dem Erwerb der Waren bzw. Dienstleistungen zu tun haben (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, Rn. 472 zu 14). Die ist bei Unternehmensmitarbeitern, die mit Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befasst sind, der Fall.

Soweit die Klägerin anzweifelt, dass es überdurchschnittlich viele Unternehmen im IT-Bereich gäbe, deren Firmierung oder Bezeichnung mit "I" beginne, ergibt sich die Vielzahl der Unternehmen bereits aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.06.2013 selbst eingereichten Übersicht zum "IT-Firmenindex" für F. Danach gehört der Buchstabe "I" zu den drei am meisten genutzten Anfangsbuchstaben. Die von der Klägerin eingebrachte Heranziehung von "Wikipedia" unterstützt dieses Ergebnis. Folgt man der auf Seite 1 der von der Klägerin mit vorgenanntem Schriftsatz eingereichten Anlage "Kategorie: IT-Unternehmen als Thema" enthaltenen Verweisung zur Kategorie "Informationstechnikunternehmen", so werden 104 Unternehmen angezeigt. Kein Anfangsbuchstabe ist bei diesen Unternehmen häufiger als das "I".

Wenn die Klägerin außerdem anführt, dass der Anfang einer Bezeichnung grundsätzlich besonders bedeutsam sei, so hat der Senat auch dies ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 des Hinweises vom 06.06.2013 in seine Bewertung bereits eingestellt.

Ansonsten weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass der Konsonant "S" hier stimmlos gesprochen wird, sie verkennt aber, dass der Konsonant in den streitgegenständlichen Bezeichnungen mit großer Intensität gesprochen wird und dadurch seine prägende Stellung erhält.

Schließlich ergibt sich auch nicht daraus eine Verwechslungsgefahr, dass bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen eine Rotation bezüglich der Konsonanten "p" und "s" vorliegt. Eine Silbenrotation kann sich nur dann verwechslungsbegründend auswirken, wenn im Gesamteindruck weitgehende Ähnlichkeiten verbleiben (BPatG, Beschluss vom 01.12.2004, - 32 W (pat) 321/03). Dies ist hier wegen der bereits im Hinweis vom 06.06.2013 beschriebenen klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede der Bezeichnungen nicht der Fall.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.