AG Celle, Beschluss vom 03.04.2009 - 24a II 3/09
Fundstelle
openJur 2011, 13773
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 W 354/93
  • nachfolgend: Az. 9 T 99/09
Tenor

In der Urkundssache ... wird die mit Schreiben vom 16.10.2008 gegen die Kostenrechnung vom 07.10.2008 des Oberlandesgerichts Celle (4 W 354/93) eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

Die in der o, g. Kostenrechnung aufgeführte Dokumentenpauschale (GV Nr. 5 zu § 1 Abs. 2 UVerwKG) in Höhe von 12,50 Euro ist entstanden und zutreffend berechnet worden. Der Erinnerungsführer beruft sich auf § 4 Abs. 6 JVKostO, welcher grundsätzlich ermöglicht, vom Ansatz der Dokumentenpauschale ganz oder teilweise abzusehen, sofern gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Eine Definition des Begriffs des öffentlichen Interesses findet sich in der JVKostO nicht.

Eine solche Definition lässt sich, wenn auch in anderem Zusammenhang, aus § 261 Abs. 3 des SGB III herleiten. Hiernach wird ein öffentliches Interesse bejaht, sofern die Tätigkeit der Allgemeinheit dient. Dient die Tätigkeit hingegen überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises, liegt diese nicht im öffentlichen Interesse.

Bei der Fortführung und Weiterentwicklung der Kommentierung, wenn auch zur Rechtsprechung, steht insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht der veröffentlichenden Verlagshäuser im Vordergrund. Bei diesen handelt es sich regelmäßig um gewinnorientierte Unternehmen und eben nicht um gemeinnützige Vereine oder Gesellschaften. Es liegt damit per Definition kein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Aus diesem Grunde wurde im vorliegenden Fall zu Recht vom Ansatz der Dokumentenpauschale nicht abgesehen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des entschiedenen Sachverhalts wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen, ohne dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.