AG Neuss, Beschluss vom 06.01.2015 - 67 M 3122/14
Fundstelle
openJur 2015, 16420
  • Rkr:
Tenor

wird die als Erinnerung auszulegende sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.12.2014 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Mit der Erinnerung wendet sich der Schuldner gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 802c, 802f ZPO. Auf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.

Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Schuldner kann mit seinen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, da er verpflichtet ist die Vermögensauskunft abzugeben. Nach seinem eigenen Sachvortrag hat er die eidesstattliche Versicherung zuletzt am 28.11.2011 abgegeben, mithin vor etwas mehr als 3 Jahren. Gem. § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist innerhalb von 2 Jahren seit der letzten eidesstattlichen Versicherung/Vermögensauskunft diese nur dann erneut abzugeben, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen hierfür glaubhaft macht. Diese Sperrfrist ist im Fall des Schuldners aber abgelaufen, so dass die Gläubigerin im vorliegenden Fall ohne weiteres die erneute Abgabe der Vermögensauskunft beantragen kann. Nichts anderes hat sie beantragt. Sie führt ausdrücklich aus, dass sie eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wünscht, sollte der Schuldner diese in den letzten 2 Jahren bereits abgeben haben. Die eidessstattliche Versicherung des Schuldners ist aber älter.

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Neuss (Breite Straße 48, 41456 Neuss), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Neuss, 06.01.2015

F.

Direktorin des Amtsgerichts

Gründe

Mit der Erinnerung wendet sich der Schuldner gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 802c, 802f ZPO. Auf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.

Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Schuldner kann mit seinen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, da er verpflichtet ist die Vermögensauskunft abzugeben. Nach seinem eigenen Sachvortrag hat er die eidesstattliche Versicherung zuletzt am 28.11.2011 abgegeben, mithin vor etwas mehr als 3 Jahren. Gem. § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist innerhalb von 2 Jahren seit der letzten eidesstattlichen Versicherung/Vermögensauskunft diese nur dann erneut abzugeben, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen hierfür glaubhaft macht. Diese Sperrfrist ist im Fall des Schuldners aber abgelaufen, so dass die Gläubigerin im vorliegenden Fall ohne weiteres die erneute Abgabe der Vermögensauskunft beantragen kann. Nichts anderes hat sie beantragt. Sie führt ausdrücklich aus, dass sie eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wünscht, sollte der Schuldner diese in den letzten 2 Jahren bereits abgeben haben. Die eidessstattliche Versicherung des Schuldners ist aber älter.

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Neuss (Breite Straße 48, 41456 Neuss), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Neuss, 06.01.2015

F.

Direktorin des Amtsgerichts

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