OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011 - 5 U 1058/10
Fundstelle
openJur 2011, 13741
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 374/09

1. Der seit dem 11.6.2010 gültige § 312 Abs. 2 S. 3 BGB beinhaltet keine Rechtsänderung, sondern stellt nur den schon vor dem 11.6.2010 geltenden Inhalt von § 312 Abs. 2 BGB klar.

2. Für die Frage, ob die Rechtsfolgen eines Widerrufs i.S.v. § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. tatsächlich nicht eintreten können, ist maßgeblich, wie sich die Durchführung des Vertrages unter gewöhnlichen Umständen zum Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Verbrauchers darstellt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, 1. Zivilkammer, vom 09.06.2010 (1 O 374/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.710,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Beendigung einer Gesellschaftsbeteiligung, welche er zum Zwecke einer Kapitalanlage eingegangen ist, sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Beklagte ist eine Publikums-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Der Kläger hat aufgrund eines Gespräches mit der Kapitalanlage-Vermittlerin H... N... und ihrem Strukturvorgesetzten H... T... vom 04.10.2006 am selben Tage ein Beitrittsangebot (Anlage K 1, Bl. 10-12) für die Beklagte abgegeben. Das Angebot wurde durch die geschäftsführende Gesellschafterin der Beklagten, die E... GmbH ...bank, am 12.10.2006 angenommen. Der Kläger hatte das Beteiligungsprogramm Multi B gewählt. Danach waren von ihm eine Einmaleinlage inklusive Agio in Höhe von 6.300,00 EUR zu zahlen sowie monatliche Raten-Einlagen inklusive Agio in Höhe von je 105,00 EUR für einen Zeitraum von 22 Jahren, was einen Betrag von 27.720,00 EUR ausmacht. Die Gesamtbelastung sollte demnach 34.020,00 EUR betragen.

Der Kläger zahlte die Einmaleinlage sowie die Raten-Einlagen bis einschließlich Juni 2009, also 32 Raten zu je 105,00 EUR, was einem Betrag von 3.360,00 EUR entspricht. Für die Einmaleinlage und die Raten zahlte der Kläger also insgesamt einen Betrag von 9.660,00 EUR.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2009 (Anlage K 2, Bl. 13-17) widerrief der Kläger seine Beitrittserklärung unter Berufung darauf, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei inhaltlich nicht zutreffend. Hilfsweise erklärte er die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 09.06.2010 abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob dem Kläger ursprünglich ein Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäftes aus § 312 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Jedenfalls habe der Kläger ein ihm zustehendes Widerrufsrecht nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist ausgeübt, so dass die Widerrufserklärung des Klägers ohne Wirkungen geblieben sei. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sei die Widerrufsfrist durch die dem Kläger bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung erteilte Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt worden, denn diese Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen an ihren Inhalt.

Gegen das ihm am 14.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 13.08.2010 begründet.

Er trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den erklärten Widerruf verneint.

Dem Kläger habe ursprünglich sowohl ein gesetzliches Widerrufsrecht wegen des Vorliegens einer Haustürsituation zugestanden als auch ein vertragliches Widerrufsrecht, welches ihm durch den Inhalt der Widerrufsbelehrung von Seiten der Beklagten gewährt worden sei. Der Widerruf vom 25.08.2009 sei auch nicht verfristet, denn die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Hinweis auf das Recht des Klägers sei auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass es im vorliegenden Falle tatsächlich nicht zu einem Leistungsaustausch innerhalb von zwei Wochen nach Unterschrift des Klägers unter der Beitrittserklärung und der Widerrufsbelehrung gekommen sei. Der 01.11.2006 sei als Termin für den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Klägers vereinbart worden, weil der Betrag der Einmaleinlage in Höhe von 6.300,00 EUR aus dem Rückerstattungsbetrag einer gekündigten Versicherung habe aufgebracht werden sollen, deren Auszahlung an den Kläger noch habe abgewartet werden müssen. Der Text der Widerrufsbelehrung sei aber für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert worden, so dass der Umstand, dass es im vorliegenden Falle nicht zu einem Leistungsaustausch innerhalb von zwei Wochen ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung gekommen sei, nichts daran ändere, dass die Widerrufsbelehrung generell unrichtig sei, weil sie den Verbraucher nicht auf sein nach dem Gesetz bestehendes Recht auf Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen hinweise. Im Übrigen sei es auch im vorliegenden Falle vertraglich nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Kläger die Einmaleinlage innerhalb von zwei Wochen ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung erbringe. Soweit die Beklagte vorbringe, der Kläger habe bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 04.10.2006 auch eine Einzugsermächtigung für die Einlagen erteilt (Anlage B 3), sei darauf hinzuweisen, dass diese nur für die Rateneinlage gelte, nicht aber für die Einmaleinlage. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung insofern unrichtig, als sie den Hinweis enthalte, "mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der C... GbR nicht wirksam zustande." Mit dieser Formulierung werde der Eindruck erweckt, der widerrufende Verbraucher werde nicht Gesellschafter der Beklagten. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sei dies aber der Fall. Schließlich sei die Widerrufsbelehrung auch unwirksam, weil die Belehrung unzulässigerweise mit einer anderen Erklärung verbunden werde. So befinde sich in der Widerrufsbelehrung links neben der Unterschriftszeile fettgedruckt der Satz: "Von der Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen sowie ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten."

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 09.06.2010, Az. 1 O 374/09, aufzuheben und festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Gesellschaftsvertrag, Vertrags-Nr. ... durch Widerruf beendet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt zunächst das Urteil des Landgerichtes mit der darin enthaltenen Begründung.

Im Übrigen führt sie aus, die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Soweit der Kläger rüge, die Belehrung sei unrichtig, weil sie die Rückgewähransprüche des Klägers nicht umfasse, treffe dies nicht zu. Nach den Bedingungen des konkreten Beitrittes hätte der Kläger bei Ausübung des Widerrufsrechtes zwei Wochen nach seiner Beitrittserklärung keinen Rückgewähranspruch haben können, weil seine Zahlungspflicht erst zum 01.11.2006 beginnen sollte und damit zu einem Zeitpunkt, der mehr als zwei Wochen nach seinem Beitrittsangebot liege. Ferner sei auch der Hinweis zutreffend, dass mit dem Widerruf des Angebotes die Beteiligung an der Beklagten nicht zustände käme, denn die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft griffen erst dann ein, wenn die Gesellschaft von den Beteiligten auch in Vollzug gesetzt werde. Dies aber sei vor Zahlung der ersten Einlage nicht der Fall.

Beide Parteien haben einer Entscheidung des Rechtsstreites im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt, der Kläger mit Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 und die Beklagte mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2010. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2010 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin, bis zu welchem Schriftsätze eingereicht werden können, den 07.01.2011 bestimmt.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend dahin entschieden, dass der Kläger mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2009 seine Beitrittserklärung zur Beklagten vom 04.10.2006 nicht wirksam widerrufen hat. Zwar geht der Senat aufgrund des unstrittigen, erstinstanzlichen Sachvortrages davon aus, dass dem Kläger ursprünglich wegen der Abgabe seiner Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht aufgrund eines Haustürgeschäftes gemäß §§ 312, 355 BGB zustand (dazu 1.). Der Kläger hat dieses Widerrufsrecht aber nicht fristgerecht ausgeübt, so dass der von ihm ausgesprochene Widerruf keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beitrittserklärung vom 04.10.2006 hatte (dazu 2.).

1. Der Senat geht nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers in 1. Instanz davon aus, dass der Kläger die Beitrittserklärung am 04.10.2006 in einer Haustürsituation im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hat.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 04.10.2006 in seiner Wohnung in R... von den Vermittlern N... und T... aufgesucht worden. Die Beklagte hat erstinstanzlich nur eingewandt, es handele sich nicht um eine Haustürsituation, weil sich nicht Unternehmer und Verbraucher gegenübergestanden hätten. Die Beklagte sei ein Zusammenschluss von Verbrauchern, so dass es um den Vertragsschluss zwischen Verbrauchern gehe. Dabei handelt es sich um eine Rechtsauffassung, welche von der Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 08.09.2009 im Verfahren vor dem EuGH zum Aktenzeichen C-215/08 vertreten worden war (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010, 7 U 145/09). Der Bundesgerichtshof hatte die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, war also im Falle des Beitrittes eines Verbrauchers zu einer Gesellschaft zum Zwecke der Kapitalanlage davon ausgegangen, dass es sich um einen Vertrag "zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer" handelte. Er hatte aber die Frage, ob Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen sei, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft davon umfasst sei, wenn der Zweck des Beitrittes vorrangig nicht in der Begründung der Mitgliedschaft bestehe, sondern nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen sei, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen seien, mit Beschluss vom 05.05.2008 (II ZR 292/06, NZG 2008, 460) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieses vor dem EuGH unter dem Aktenzeichen C-215/08 geführte Verfahren dauerte zum Zeitpunkt der Klageerwiderung noch an. Inzwischen hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.04.2010 (C-215/08, NJW 2010, 1511) die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 für anwendbar erklärt, wenn ein Verbraucher zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beitritt und der Zweck des Beitrittes vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des EuGH hat auch der BGH mit dem Urteil vom 12.07.2010 (II ZR 292/06, NJW 2010, 3096) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die dargestellte, von der Beklagten im Rahmen der erstinstanzlichen Klageerwiderung vertretene Auffassung dürfte vor diesem Hintergrund überholt sein, entspricht aber jedenfalls nicht der höchstrichterlichen, mit der maßgeblichen Richtlinie vereinbaren Rechtsprechung des BGH, welcher sich der Senat anschließt.

Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Berufungsverfahren als Anlage B 2 ein Gesprächsprotokoll von dem Vermittlungsgespräch am 04.10.2006 vorgelegt hat, aus welchem sich ergibt, dass dieses in R..., dem Wohnort des Klägers, stattgefunden hat.

Einem gesetzlichen Widerrufsrecht des Klägers könnte demnach allenfalls entgegenstehen, dass der Ausnahmetatbestand aus § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB erfüllt wäre. Für diesen aber trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, weil es sich um eine Ausnahme vom Eingreifen des gesetzlichen Widerrufsrechtes handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2008, 24 U 89/08, MDR 2009, 915). Entsprechende Darlegungen von Seiten der Beklagten fehlen indes.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechtes bei Haustürgeschäften gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB lagen danach für die vom Kläger am 04.10.2006 abgegebene Beitrittserklärung vor. Es kann deshalb offen bleiben, ob aus der dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrung auf die Gewährung eines vertraglichen Widerrufsrechtes durch die Beklagte geschlossen werden kann, wie dies vor allem vom OLG Köln in seinem Urteil vom 22.07.2009 (27 U 5/09, BeckRS 2009, 86422; Anlage K 7) vertreten wird.

2. Der Kläger hat seine Beitrittserklärung vom 04.10.2006 nicht wirksam gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der im Oktober 2006 geltenden Fassung (BGB 2006) widerrufen. Der Widerruf vom 25.08.2009 war nicht fristgerecht, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 2006 am 04.10.2006 begann und mit Ablauf des 18.10.2006 endete. Dem Beginn der Widerrufsfrist am 04.10.2006 stand nicht entgegen, dass das Beitrittsangebot des Klägers vom 04.10.2006 von der Vertreterin der Beklagten erst am 12.10.2006 angenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10, NJW 2010, 3503).

Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach die im Formular der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung den Anforderungen von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 2006 entsprach.

Die Widerrufsbelehrung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie in ihrer Darstellung der Folgen eines Widerrufes nur auf die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen eingeht, nicht aber auf das Recht des Verbrauchers, seinerseits erbrachte Leistungen zurückzufordern. Zwar muss die Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB 2006 auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 hinweisen. Die Regelung in § 357 Abs. 1 BGB 2006 verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufes auf die Wirkungen der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes aus § 346 Abs. 1 BGB 2006. Danach haben sich die Vertragsparteien jeweils die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die Rückgewährverpflichtung des Verbrauchers eingeht, ohne den korrespondierenden Rückgewähranspruch zu benennen, ist danach im Grundsatz unvollständig, worauf der BGH allgemein im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06, NJW 2007, 1946) hingewiesen hat. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des BGH halten auch verschiedene Oberlandesgerichte die im vorliegenden Fall zu beurteilende Widerrufsbelehrung für unzureichend (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08, NJOZ 2010, 1033; OLG München, Beschluss vom 22.06.2010, 27 U 281/10, Anlage KK 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.08.2010, 4 U 113/10, Anlage K 25a).

Die genannten Entscheidungen berücksichtigen nach Auffassung des Senates aber nicht hinreichend eine Besonderheit in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation, welche darin besteht, dass es nach dem Inhalt der in der Beitrittserklärung vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung zu einem Leistungsaustausch zwischen den Parteien frühestens ab dem 01.11.2006 kommen soll, mithin also nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung an gerechneten 2-wöchigen Widerrufsfrist. Dies ist für den Inhalt der Widerrufsbelehrung insofern von Bedeutung, als ein Interesse des Verbrauchers an der Belehrung über Widerrufsfolgen nur bestehen kann, wenn und soweit diese Folgen tatsächlich eintreten können (vgl. etwa Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 312 Rn. 31). Dementsprechend regelt § 312 Abs. 2 S. 3 BGB in der aktuell gültigen Fassung (BGB n.F.), dass der Hinweis auf die Rechtsfolgen von § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht erforderlich ist, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können. Diese, seit dem 11.06.2010 gültige, Vorschrift findet zwar auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie enthält aber keine sachliche Änderung von § 312 Abs. 2 BGB 2006, sondern ist als Klarstellung der schon im Oktober 2006 maßgeblichen Rechtslage zu verstehen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 69). Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009, mit welchem § 312 Abs. 2 S. 3 BGB eingefügt wurde (dazu ausführlich Schröder NJW 2010, 1933), spricht für die Annahme, dass mit dieser Regelung eine Gesetzeslage klargestellt wird, welche schon im Oktober 2006 gültig war. Im Oktober 2006 konnte eine dem § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. entsprechende Regelung dem Gestaltungshinweis Nr. 4 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entnommen werden, welche das Muster für eine Widerrufsbelehrung enthielt. Dort hieß es, der Absatz mit den Widerrufsfolgen könne entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden. Im Ergebnis der vorstehenden Überlegungen geht der Senat deshalb davon aus, dass schon nach der Gesetzeslage im Oktober 2006 eine Belehrung über einen Widerruf nach einem Haustürgeschäft i.S. von § 312 Abs. 1 BGB 2006 einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 dann nicht enthalten musste, wenn diese Folgen tatsächlich nicht eintreten konnten.

Die Beklagte musste deshalb im vorliegend zu beurteilenden Fall auf die Widerrufsfolgen nicht hinweisen, denn sie konnten in dem genannten Sinne tatsächlich nicht eintreten. So fällt es unter § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden (vgl. Grüneberg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurden vertragliche Leistungen auch erst ab dem 01.11.2006 erbracht, wie der Kläger selbst im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2011 eingeräumt hat. Für die Frage der Wirksamkeit der bei Abgabe der Beitrittserklärung erteilten Widerrufsbelehrung kann es allerdings nicht auf eine nachträgliche Betrachtung der Ereignisse ankommen. Nach Auffassung des Senates ist vielmehr entscheidend, welcher Ablauf bei der Vertragsdurchführung durch die Regelung des Vertrages vorgegeben ist, wie sich also die Durchführung des Vertrages unter gewöhnlichen Umständen zum Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Verbrauchers darstellt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann es dagegen nicht darauf ankommen, ob der Eintritt der Widerrufsfolgen möglich ist, wenn sich ein Vertragspartner nicht so verhält, wie dies nach dem Regelungsgehalt der vertraglichen Erklärungen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anzunehmen ist. Würde man dies annehmen, verbliebe kein Anwendungsbereich für die Regelung in § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., denn Gewissheit über den Ablauf zukünftiger Ereignisse ist regelmäßig nicht zu gewinnen. Die Anknüpfung an einen gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist auch hinreichend konkret und dem BGB nicht fremd, wie sich aus der Regelung in § 252 S. 2 BGB ergibt. Legt man aber den am 04.10.2006 zu prognostizierenden gewöhnlichen Verlauf der Dinge zugrunde, war von einem Leistungsaustausch innerhalb der 2-wöchigen Widerrufsfrist nicht auszugehen, weil eine Zahlungsverpflichtung sowohl für die Einmaleinlage als auch für die Rateneinlage erst am 01.11.2006 begann. Im Falle der Rateneinlage war eine vorzeitige Zahlung des Klägers schon deshalb nicht zu erwarten, weil dieser der Beklagten am 04.10.2006 eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Auch im Hinblick auf die Einmaleinlage war eine vorzeitige Zahlung des Klägers innerhalb der Widerrufsfrist nicht zu erwarten, denn der Kläger musste die erforderlichen Mittel durch die Kündigung einer Versicherung erst beschaffen und bestand deshalb selbst auf einem auf den 01.11.2006 hinausgeschobenen Zahlungstermin, wie er im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2011 vorgetragen hat. Der Senat geht deshalb im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles davon aus, dass die Beklagte auf die Widerrufsfolgen aus § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 nicht hinweisen musste (ebenso KG, Verfügung vom 21.06.2010 und Beschluss vom 16.07.2010, 14 U 75/10; OLG München, Beschluss vom 01.07.2010, 27 U 322/10; LG Frankfurt/O., Urteil vom 14.04.2010, 13 O 360/09; von der Beklagten im vorliegenden Verfahren jeweils vorgelegt). In diesem Zusammenhang weist der Senat unter Bezugnahme auf die Verwendung des Begriffes "Klausel" für die Widerrufsbelehrung durch die Kläger-Vertreter darauf hin, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Widerrufsbelehrung um eine tatsächliche Information, welche den Verbraucher in die Lage versetzen soll, sachgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Widerrufsbelehrung dagegen nicht.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des Senates auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit fehlerhaft, wie dies vom OLG Bamberg im Beschluss vom 04.08.2010 (4 U 113/10, Anlage K 25a) vertreten wird. Es ist zwar zutreffend, dass der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf die Rückgewährpflicht des Verbrauchers ebenso überflüssig ist, wie der fehlende Hinweis auf die Rückgewähransprüche des Verbrauchers. Dies würde nach Auffassung des Senates aber nur dann zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen, wenn der überflüssige Text nach seinem Inhalt oder Umfang dazu geeignet wäre, den Verbraucher zu verwirren bzw. ihn in der freien Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechtes zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, denn die im Fettdruck gehaltene Überschrift dieser Passage lautet "Widerruf bei bereits erhaltener Leistung" und weist damit bereits zu Beginn des Textes deutlich darauf hin, dass die folgenden Ausführungen nur dann von Bedeutung sind, wenn der Verbraucher bereits eine Leistung von Seiten der Beklagten erhalten hat, was entsprechend den obigen Ausführungen regelmäßig innerhalb der Widerrufsfrist nicht der Fall sein wird. Anders als im Falle von § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung enthält § 355 Abs. 2 BGB 2006 kein allgemeines Verbot für zusätzliche Erklärungen innerhalb der Widerrufsbelehrung.

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es in ihrem ersten Teil in Satz 3 heißt: "Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der C... GbR nicht wirksam zustande." Zwar wird in der Rechtsprechung zum Teil dahin argumentiert, der Hinweis sei inhaltlich unrichtig, weil die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dazu führe, dass der Verbraucher auch bei einem Widerruf wie ein einer Gesellschaft zunächst beigetretener Gesellschafter behandelt werde, welcher sein Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt habe (so etwa LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2010, 27 O 391/09, Anlage K 10; LG Ellwangen, Urteil vom 01.03.2010, 2 O 243/09, Anlage K 17). Diese Argumentation ist jedoch bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig, denn sie unterstellt unzutreffenderweise, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft im vorliegenden Fall bei Ausübung des Widerrufsrechtes eingreifen würden. Diese Grundsätze treten jedoch erst dann ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist, was grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage oder der Ausübung von Gesellschafterrechten angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, NJW 2007, 2762; OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2008, 1 U 1346/08, Anlage K 18). Wie bereits ausgeführt ist aber nach dem Inhalt des Beteiligungsvertrages im vorliegenden Falle die Zahlung des ersten Teils der Einlage durch den Kläger für einen Zeitpunkt vorgesehen, der nach dem Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist liegt. Der Hinweis dahin, mit dem Widerruf komme die Beteiligung nicht wirksam zustande, ist deshalb inhaltlich zutreffend.

Nach Auffassung des Senates ist die Widerrufsbelehrung schließlich auch nicht unwirksam, weil unter der Überschrift "Fristlauf" der Hinweis enthalten ist: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe."

In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen, über welche der Verbraucher eingangs der Widerrufsbelehrung aufgeklärt wird, beginnt tatsächlich erst einen Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, weil der erste Tag nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet wird. Die nach Erhalt des Widerrufes am selben Tage noch verbleibende Zeit bis 24:00 Uhr steht dem Verbraucher zusätzlich zur 2-wöchigen Widerrufsfrist zur Überlegung zur Verfügung, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Auch wenn nach § 355 Abs. 2 S. 1 als Fristbeginn der Tag des Erhaltes der Widerrufsbelehrung bezeichnet wird, beginnt demzufolge der Sache nach die 2-wöchige Widerrufsfrist erst an dem darauffolgenden Tag. Es verhält sich insofern ähnlich wie im Falle von § 199 Abs. 1 BGB, in welchem die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB immer am Schluss des Jahres beginnt. Würde man in dem Hinweis in der Widerrufsbelehrung den Verbraucher darüber aufklären, die Frist beginne am selben Tage, könnte dies umgedreht zu einer Verwirrung führen, wie dies der BGH in seinem Urteil vom 27.04.1994 (VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800) für eine Formulierung angenommen hat, bei welcher die Widerrufsfrist "ab heute" beginnen sollte. Im Ergebnis hält deshalb der Senat die im vorliegenden Fall verwendete Belehrung für inhaltlich zutreffend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, weil durch die Beklagte und verwandte Anlagegesellschaften in einer Vielzahl von Fällen im gesamten Bundesgebiet wortgleiche Widerrufsbelehrungen in vergleichbaren Fällen verwendet wurden, welche aber hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich behandelt werden.

Bei der Festsetzung des Streitwertes nach §§ 47, 48 GKG, 3, 9 ZPO hat der Senat den Wert der Einmaleinlage von 6.300,00 EUR zugrunde gelegt und gemäß § 9 ZPO bei der Rateneinlage den 3 1/2-fachen Jahresbetrag addiert. Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sowie einer Vielzahl von anderen Oberlandesgerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2005, II ZR 107/04, BeckRS 2005, 5010; OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2010, 8 U 1281/10, Anlage K 26 m.w.N.).