LG Aachen, Urteil vom 06.02.1992 - 8 O 381/91
Fundstelle
openJur 2015, 22001
  • Rkr:
Tenor

1.)Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM nebst 4 % seit dem 13. August 1991 zu zahlen.

2.)Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 626,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. August 1991 zu zahlen.

3.)Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 23.02.1990 in Aachen nach einer Grundhaftungsquote von 1/5 zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

4.)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.)Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20%, der Kläger zu 80%.

6.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700 DM. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

7.)Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz im Inland erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht Schadenersatz im Umfang einer 1/3 Quote aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 23. Februar 1990 in Aachen im Kreuzungsbereich B1-Weg/L1-Straße/B2-Straße morgens um 4.39 Uhr ereignete.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW den B1-Weg aus Richtung L2-Platz kommend in Richtung K. Vor der Einmündung L1-Straße musste er an einer roten Verkehrsampel warten. Dabei befand er sich auf der linken Geradeausspur des B1-Wegs. Als er losfuhr, kam es zum Zusammenstoss mit dem Kläger, der zu Fuß den B1-Weg in Richtung L1-Straße überquerte. Der Kläger wurde angefahren und verletzt.

Er erlitt eine offene Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels. Vom 23. Februar 1990 bis 13. April 1990 und vom 20.08.1990 bis 31.08.1990 befand er sich in stationärer Behandlung. Wegen der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde sein Arbeitsverhältnis zum Ende Januar 1991 gekündigt.

Sein Sachschaden betrug insgesamt 234,02 DM.

Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger unter der Alkoholeinwirkung von 2,44 Promille.

Der Kläger trägt vor, er habe, wie der Zeuge M in dem Ermittlungsverfahren angegeben habe, torkelnd an der Spitze des Grünstreifens zwischen der B2-Straße und L1-Straße gestanden, als der Beklagte zu 1.) vor der roten Ampel gewartet habe. Der Beklagte zu 1.) habe die von ihm ausgehende Unfallgefahr erkennen können.

Es sei seit dem Unfallzeitpunkt unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig, was bis Februar 1992 oder sogar noch länger dauern könne. Ihm sei ein Verdienstausfallschaden bis Juli 1991 in Höhe von 7.86,60 DM enstanden, der sich aus der Differenz seines durchschnittlichen Nettoeinkommens von unstreitig 2.303,72 DM zu dem seit dem 6. April 1990 erhaltenen Krankengeldzahlungen ergebe.

Er habe einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 DM.

Der Kläger beantragt:

1.) die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aus Anlass der von ihm bei dem Verkehrsunfall vom 23.02.90 in 5100 Aachen, B1-Weg, unter Beteiligung des Beklagten zu 1) und dessen Pkw Opel Ascona, AC-D 7839, erlittenen Verletzungen sowie 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 04.12.90 zu zahlen.

2.) die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn weitere 2.440,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.90 zu zahlen.

3.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem im Klageantrag zu 1) genannten Verkehrsunfall nach einer Grundhaftungsquote von 1/3 zu ersetzen, soweit Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger aufgrund der vorherrschenden Dunkelheit nicht sehen können, zumal er durch das auf der linken Fahrspur eingeordnete Taxi des Zeugen M verdeckt gewesen sei. Der Kläger sei plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen, ohne auf den Verkehr zu achten. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung und schriftliche Anhörung von Zeugen und durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9. Dezember 1991, 18. Dezember 1991 und 16. Januar 1992 sowie auf die schriftlichen Angaben des Zeugen C vom 6.12.91 und X1 vom 12.12.1991 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Die Akten ...# und ...# waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann gemäß §§ 7 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflichtVG Schadenersatz und Schmerzensgeld beanspruchen. Er muss sich aber sein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall anrechnen lassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall unter Verstoß gegen die §§ 1 Absatz 2, 3 Absatz 2 a StVO schuldhaft verursacht hat. Der Unfall wäre für ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen. Er hätte seine Fahrweise auf den erkennbar verkehrsuntüchtigen Kläger einstellen müssen.

Der Kläger stand zunächst abseits des Fußgängerüberwegs an der Spitze der Verkehrsinsel zwischen B2-Straße und L1-Straße, in Richtung L2-Platz. Dabei torkelte er erkennbar und zwar bereits schon, bevor die beiden PKW des Zeugen und des Beklagten zu 1) beim Umschalten der Verkehrsampel auf Grünlicht losfuhren. Als der Beklagte dann mit seinem Fahrzeug losfuhr, lief der Kläger in Richtung auf das Taxi des Zeugen M los, macht plötzlich einen Schwenk in Richtung L1-Straße und lief damit vor den fahrenden PKW des Klägers.

Die Kammer ist von diesem Hergang aufgrund der Aussage des Zeugen M überzeugt. Der Zeuge hat zwar im Beweisaufnahmetermin vom 9. Dezember 1991 zunächst lediglich bekundet, dass der Kläger vor der Verkehrsinsel stand und dann auf ihn zulief. Vom Torkeln des Klägers wusste er nichts mehr. Die Kammer hat aber berücksichtigt, dass der Zeuge vor dem Amtsgericht Aachen bei seiner Vernehmung am 21. Juni 1990 angegeben hat, dass der Kläger torkelnd an der Spitze des Grünstreifens gestanden habe. Sie geht davon aus, dass die Erinnerung des Zeugen im damaligen Termin, etwa 4 Monate nach dem Verkehrsunfall, noch frischer war als bei der Beweisaufnahme in diesem Rechtsstreit, die immerhin etwa 1 ¾ Jahre nach dem Unfall stattfand. Der Zeuge war ebenfalls der Ansicht, dass seine frühere Aussage sich auf einen noch aktuelleren Eindruck des Unfallhergangs gestützt habe.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er konnte von seinem an der Ampel stehenden PKW den Kläger gut wahrnehmen. Dies hat auch die Ortsbesichtigung der Kammer an der Unfallstelle ergeben. Zwar war es zum Unfallzeitpunkt dunkel, die Straßenkreuzung ist aber durch die Straßenbeleuchtung ausreichend erhellt, so dass man von der Haltelinie der Ampel aus eine an der Verkehrsinsel stehende Person gut erkennen kann. Dies gilt auch selbst unter Berücksichtigung, dass die Reklamebeleuchtung der anliegenden Geschäfte zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeschaltet war. Weiterhin ist anzunehmen, dass der Zeuge, ein Taxifahrer, als erfahrener Verkehrsteilnehmer das ihn umliegende Verkehrsgeschehen zügig und klar erfassen konnte. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Unfalls ist für ihn nicht ersichtlich. Nicht zuletzt spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss von 2,44 Promille stand. Bei einem derartig hohen Blutalkoholspiegel ist es sehr naheliegend, dass der Kläger erkennbar torkelnd vor dem Grünstreifen stand.

Zwar hat der Zeuge T angegeben, dass der Kläger plötzlich links aufgetaucht sei, ohne dass er vorher im Scheinwerferlicht zu sehen gewesen wäre. Diese Angaben sind jedoch nicht geeignet, die Aussage des Zeugen M zu entkräften. So hat der Zeuge bekundet, dass der Kläger plötzlich wie ein Schatten ankam, als sich im gleichen Augenblick der Unfall ereignete. Dies besagt lediglich, dass der Zeuge den Kläger erst wahrgenommen hat, als es zum Unfall kam. Es heißt aber nicht, dass der Kläger vorher tatsächlich nicht zu sehen war.

Bei entsprechender Aufmerksamkeit wäre der Kläger durchaus zu erkennen gewesen, wie die Aussage des Zeugen M ergeben hat. Deswegen ist dem Beklagten zu 19 vorzuwerfen, dass er beim Umschalten der Ampel auf Grün losgefahren ist, ohne seine Fahrweise auf den torkelnden Kläger einzustellen. Wie der Zeuge T glaubhaft abgegeben hat, ist der Kläger "normal" angefahren. Er hätte aber seine Fahrweise auf den wegen seines Torkelns erkennbar verkehrsuntüchtigen Kläger einrichten müssen. So hätte die Möglichkeit bestanden, entweder in sehr langsamen Tempo am Kläger oder - noch besser - an ihm mit großem Sicherheitsabstand vorbeizufahren. Erkennbar betrunkenen Personenn ist gemäß § 3 Absatz 2 a StVO besondere Vorsicht durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Erhöhung der Bremsbereichtschaft entgegenzubringen. Hinzu kommt, dass der torkelnde Kläger zu dem noch abseits der Fußgängerüberwegs auf der Straße vor der Verkehrsinsel stand. Der Kläger verhielt sich somit erkennbar verkehrswidrig, was dem Beklagten zu 1) zu besonderer Aufmerksamkeit hätte anhalten müssen.

Ebenso wie der Zeuge M, hätte auch der Beklagte zu 1) den Kläger sehen können, als dieser torkelnd vor der Verkehrsinsel stand. Die Sichtverhältnisse waren, wie die Kammer bei der im Dunkeln vorgenommenen Ortsbesichtigung festgestellt hat, ausreichend. Das Fahrzeug des Zeugen M verdeckte auch nicht die Sicht auf den Kläger. Davon hat sich die Kammer selbst vor Ort überzeugt, indem der Verkehrsvorgang insoweit nachgestellt wurde. Selbst wenn sich ein links abbiegendes Fahrzeug mitten auf der Kreuzung befindet, ist der Blick auf die Verkehrsinsel, wo der Kläger stand, von der Haltelinie an der linken Geradeausspur aus gesehen, nicht verdeckt. Wenn der Zeuge M sich mit seinem Taxi an der Ampel neben dem Beklagten zu 1) befand, hätte dieser den Kläger erst recht sehen können. Das Taxi konnte mithin den Blick auf den Kläger nicht verdecken.

Ferner ist dem Beklagten die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anzurechnen, weil der Unfall aus den oben genannten Gründen auch nicht unvermeidbar war.

Dem Verschulden des Klägers und der Betriebsgefahr seines PKW steht aber ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüber, das nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Kläger war mit 2,44 Promille in so erheblichem Maße alkoholisiert, so dass er selbst als Fußgänger in diesem Zustand nicht mehr - ohne Begleitung - am Verkehr hätte teilnehmen dürfen. Hinzu kommt, dass er entgegen § 25 StVO nicht den in der Nähe liegenden Fußgängerüberweg benutzte und das Grundwerden der Fußgängerampel abwartete. Stattdessen lief er in das anfahrende Fahrzeug des Beklagten hinein. Dies ist ein äußerst grob fahrlässiges Verhalten, das der Kläger sich anrechnen lassen muss. Sein Verschulden überwiegt das Verschulden des Beklagten bei weitem, jedoch nach nicht in dem Maß, dass das Verschulden des Beklagten zu 1) ganz zurücktritt. Ob die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1) neben dem Verschulden des Klägers unbeachtlich war, ist daher nicht entscheidend. Nach Abwägung dieser Umstände steht nach Auffassung des Gerichts dem Kläger ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 1/5 seines materiellen Schadens zu.

Der Verdienstausfallschaden des Klägers bis einschließlich Januar 1991 beläuft sich auf insgesamt 207,62 DM monatlich. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Nettoeinkommen von 2.303,72 DM, von dem die brutto geleisteten Krankengeldbezüge ausweislich der Bescheinigung der B3 B4 (Bl. 34 d. GA) in Höhe von monatlich 2096,19 DM (69,87 DM x 30) abzuziehen sind.

Da in Höhe der von der B3 insgesamt erbrachten Leistungen - als dem Bruttokrankengeld - gemäß § 116 SGB-X die Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf die B3 übergegangen sind, steht ihm lediglich die Differenz zwischen seinem Nettoeinkommen und dem Brutto-Krankengeld als Verdienstausfallschaden zu.

Weil sich unstreitig die Brutto-Krankengeldbezüge ab 1. Februar 1991 auf monatlich 2.161.20 DM erhöht haben, beläuft sich der Schaden des Klägers insoweit auf 142,53 DM monatlich. Dies sind insgesamt:

April 1990:

173,02 DM

Mai 1990 bis Januar 1991: 9 Monate =

1.868,58 DM

Februar bis Juli 1991: 6 Monate =

855,18 DM

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2.896,78 DM

Hinzu kommt der unstreitige Sachschaden in Höhe von

234,03 DM

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3.130,81 DM

Davon stehen dem Kläger 1/5 zu:

626,16 DM

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers bemisst sich nach Auffassung der Kammer auf 1.500 DM. Zwar sind einerseits die erheblichen Verletzungen des Beklagten zu berücksichtigen, derentwegen er insgesamt etwas über 2 Monate in stationärer Behandlung war. An den Folgen dieser Verletzung leidet er immer noch (diskrete Fistelung) und ist weiterhin in ambulanter Behandlung. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen X1. Weiterhin steht die Entfernung des AU-Nagels noch bevor. Zudem hat der Kläger aufgrund des Unfalls unstreitig seine Arbeit verloren und war mehr als 1 Jahr arbeitsunfähig. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Herrn X1 vom 15. Mai 1991. Zu diesem Zeitpunkt, also ca. 15 Monate nach dem Unfall war der Beklagte noch arbeitsunfähig.

Es ist aber nicht erwiesen, dass er weiterhin arbeitsunfähig ist. Mittlerweile kann er nach den Angaben des Zeugen X1 wieder eine körperliche, nicht schwere Arbeit bei wechselnder Tätigkeit im Sitzen und Stehen durchführen. Auch kann er seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker wieder aufnehmen, wenn auch nicht vollschichtig.

Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeld ist ferner das erhebliche Mitverschulden des Klägers am Unfall mitzuberücksichtigen. Das Schmerzensgeld ist nicht nur auf Schadenausgleich gerichtet, sondern soll auch zu einer Genugtuung des Verletzten führen. Diese Genugtungsfunktion entfällt im vorliegenden Fall jedoch, weil der Kläger den Unfall in weiten überwiegendem Maße selbst verschuldet hat. Im Hinblick darauf hält die Kammer nach Abwägung der Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM für ausreichend.

Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil derzeit nicht endgültig absehbar ist, ob dem Kläger noch ein weiterer Schaden aus dem Unfall entstehen wird. Der Antrag ist aber nur insoweit begründet, als die Beklagten den Schaden nach einer Grundhaftungsquote von 1/5 ersetzen müssen. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen.

Zinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit zu, § 291 BGB, denn es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagten am 4.12.1990 gemahnt wurden.

Die Nebenentscheidung folgen aus den §§ 92, 708, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

10.000 DM (Schmerzensgeld)

2.440,21 DM (materieller Schaden)

1.000,-- DM (Feststellungsantrag)

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13.440,21 DM

X2 C U

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