OLG Dresden, Urteil vom 19.11.2010 - 7 U 1358/09
Fundstelle
openJur 2011, 13509
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4-O-2454/08

Hat ein Versicherer die Führung der Vertragsverhandlungen mit einem Kunden ausschließlich einem selbstständigen Vermittler bzw. Vermittlungsunternehmen überlassen, so können ihm dessen Erklärungen gem. § 278 BGB zugerechnet werden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.07.2009 (Az: 4 O 2454/08) zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin (Klageantrag zu Ziffer 2) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die ...bank ... eG Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Policen-Nummer ... (Versicherungsnehmerin Frau G... W...) zu zahlen, dessen Höhe sich bestimmt aus der Bruttodarlehenssumme des Darlehens der Versicherungsnehmerin Frau G... W... bei der ...bank ... eG (Nr. ...) in Höhe von 412.632,00 EUR abzüglich gezahlter Zinsen p.a. in Höhe von 12.500,00 EUR am 01.12.2002 sowie 9 x 16.250,00 EUR, gezahlt bzw. zu zahlen jeweils am 01.12. eines Jahres in der Zeit vom 01.12.2003 bis 01.12.2011, und abzüglich des Restwertes der Lebensversicherungspolice mit der Policen-Nummer ... am 10.06.2012 Zug um Zug gegen Rückabtretung der Ansprüche aus der vorgenannten Lebensversicherung und Rückgabe der Police.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz - mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention - trägt die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte 26 %, im Übrigen trägt diese die Nebenintervenientin selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 294.424,00 EUR und für die zweite Instanz auf 345.324,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 254.500,00 EUR am 01.03.2012 aus dem streitgegenständlichen Vertrag über eine Lebensversicherung vom Typ "Wealthmaster Noble". Hilfsweise verlangt sie, festzustellen, dass die Beklagte zur Schadensersatzleistung aufgrund fehlerhafter Beratung bei Abschluss des Vertrages verpflichtet sei.

Bei der Versicherung "Wealthmaster Noble" handelte es sich um eine Kapitallebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der jeweilige Einmalbetrag wurde von der Beklagten in Wertpapiere investiert, die in sog. Pools zusammengefasst waren. Den Versicherungsverträgen wurden rechnerische Anteile an den Pools zugeteilt. Die Anzahl der Anteile, die einem Vertrag zugeteilt waren, multipliziert mit dem jeweiligen Anteilswert, ergab den Ertragswert der Police. Wertsteigerungen des Pools gab die Beklagte einerseits über einen (jährlich im Voraus) deklarierten Wertzuwachs, der ab Zuteilung garantiert war, andererseits über einen Fälligkeitsbonus an die Versicherten weiter. Soweit ein Versicherungsnehmer seine Police ganz oder in Teilen vorzeitig einlöste, konnte er - je nach Entwicklung des Pools - ebenfalls an einer Wertsteigerung teilhaben oder aber eine negative Anpassung erleiden.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 12.04.2002 den Abschluss einer Lebensversicherung vom Typ "Wealthmaster Noble" (Pool 2000 EINS) gegen Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 247.500,00 EUR und mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Zudem gab die Klägerin im Antragsformular unter Punkt F "Auszahlungen" Folgendes unter dem Unterpunkt zu Ziffer 1 "unregelmäßige Auszahlungen" an: "01.12.2002 12.500,00" EUR und "01.03.2012 254.500,00" EUR und unter dem Unterpunkt zu Ziffer 2 "regelmäßige Auszahlungen" mit jährlicher Zahlweise als Termin der ersten Auszahlung den "01.12.2003" und als Termin der letzten Auszahlung den "01.12.2011" sowie einen Auszahlungswert in Höhe von "16.250,00" EUR an. Mit dem Antragsformular wurden der Klägerin eine Verbraucherinformation, die Policen-Bedingungen und die Pool-Informationen ausgehändigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsformular vom 12.04.2002 (Anlage K 1) und die Verbraucherinformation, die Policen-Bedingungen sowie die Pool-Informationen (Anlage B 1 bis B 3) Bezug genommen.

Den Einmalbetrag finanzierte die Klägerin über ein am 29.04.2002 bei der ...bank ... eG in Höhe von 250.000,00 EUR aufgenommenes und zu 6,5 % p.a. zu verzinsendes Darlehen. Des Weiteren trat sie zeitgleich ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag an die vorgenannte Bank ab. Mit Schreiben vom 19.06.2002 wurde der Klägerin von der Beklagten der Versicherungsschein mit der Police-Nr. ... übersandt, in dem es u.a. heißt: "Dieser Versicherungsschein besteht aus drei Seiten, die in Verbindung mit C... ... Wealthmaster Noble Policen-Bedingungen, Betr. DG 039, zu lesen sind."

Der Vertrieb der Produkte der Beklagten erfolgte in dem maßgeblichen Zeitraum u.a. über die V... GmbH & Co. KG, mit welcher die Beklagte eine Courtagevereinbarung geschlossen hatte. Zwischen der V... GmbH & Co. KG und der R... GmbH als Untervermittlerin bestand insoweit eine Vertriebsvereinbarung, wobei für letztere wiederum als Untervermittler P... G... tätig war, der vor Unterzeichnung des Antragsformulars vom 12.04.2002 mit der Klägerin die maßgeblichen Gespräche über die streitgegenständliche Versicherung führte. Die Beklagte hatte der R... GmbH die von ihr entwickelte Berechnungssoftware für die Erstellung von Musterberechnungen zur Verfügung gestellt, wobei diese die Software an den Vermittler G... für die Kundenberatung weitergegeben hatte.

In der Folgezeit erhielt die Klägerin von der Beklagten Kontoauszüge. Nach dem Kontoauszug vom 11.06.2003 betrug der deklarierte Wertzuwachs im Jahr 2003 3,00 % und der Fälligkeitsbonus 0,00 EUR. Nach dem Kontoauszug vom 11.06.2004 betrug im Jahr 2004 der deklarierte Wertzuwachs 1,50 % und der Fälligkeitsbonus wiederum 0,00 EUR. Die Abrechnung der Beklagten vom 13.06.2005 wies Anteile der Klägerin von 91.890,14691 zum Preis von 2,254 EUR aus. Mit Schreiben vom 05.08.2005 teilte die ...bank ... eG der Klägerin mit, dass eine Nachbesicherung erforderlich sei, da die Wertentwicklung der Lebensversicherung nicht den prognostizierten Werten entspräche.

Unter dem 04.11.2008 schlossen die Klägerin und die ...bank ... eG in einem Verfahren, welches beim Landgericht Chemnitz unter dem Az: 7 O 2322/06 anhängig war und dem die Beklagte als Nebenintervenientin beigetreten war, einen Vergleich, in dem u.a. folgende Regelungen enthalten sind:

"1. Die Klägerin verpflichtet sich, an die Beklagte zur Abgeltung sämtlicher jetziger und künftiger Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. ... vom 29.04.2002 in Höhe von 250.000,00 EUR einen Betrag von 80.000,00 EUR an die Beklagte zu bezahlen ...

2. Die Klägerin verzichtet auf die Rückabtretung der Ansprüche aus der durch das streitgegenständliche Darlehen finanzierten Lebensversicherung bei der C... Ltd., Police-Nr. ... Ergänzend tritt die Klägerin mögliche ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegen die C... Ltd. an die dies annehmende Beklagte ab. ...

3. Die Klägerin wird ermächtigt und verpflichtet, gegenüber der C... Ltd. in eigenem Namen Klage zu erheben mit dem Antrag der Feststellung, dass die C... Ltd. aus der unter Ziffer 2 genannten Lebensversicherung an die Beklagte am 01.03.2012 wenigstens 254.500,00 EUR und bis dahin jährlich bis zum jeweiligen 01.12. weitere 16.250,00 EUR unter dem Gesichtspunkt der Vertragserfüllung und ggf. des Schadensersatzes zu zahlen hat. Die Verpflichtung hierzu steht unter der Bedingung, dass der Klägerin für die anzustrengende Feststellungsklage Deckungsschutz von ihrem Rechtsschutzversicherer gewährt wird. Eine Verpflichtung der Beklagten, diese Forderungen ggf. gerichtlich geltend zu machen, besteht nicht."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichsinhaltes wird auf die Anlage B 8 Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei nach dem Versicherungsantrag bzw. -schein verpflichtet, die beantragten Auszahlungen zu den jeweiligen Terminen vorzunehmen. In den vorgenannten Vertragsunterlagen sei kein Hinweis enthalten, dass die Auszahlungen nur erfolgten, wenn ausreichende Anteile und damit ein bestimmter Vertragswert vorhanden sei. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers folge dies auch nicht aus der Verbraucherinformation, den Policen-Bedingungen oder Pool-Informationen. Insbesondere sei auch Ziffer 3.1. der Policen-Bedingungen nicht einschlägig, da sich diese Regelung auf Auszahlungen beziehe, welche auf schriftlichen Antrag hin erfolgten, nicht aber auf solche, welche bereits im Versicherungsantrag enthalten und im Versicherungsschein ausgewiesen seien. Darüber hinaus sei der Inhalt der Regelung für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verständlich und es läge ein Verstoß gegen § 305c BGB und § 307 BGB vor. Im Übrigen habe der Vermittler G... gegenüber der Klägerin aber bei Antragstellung versichert, dass die im Versicherungsschein enthaltenen Beträge von der Beklagten garantiert seien und in jedem Fall von der Beklagten gezahlt würden. Schließlich habe der Vermittler G... erklärt, es würde daher kein Verlustrisiko bestehen, sondern im Gegenteil erheblicher Gewinn erzielt werden und die zu erwartende Rendite würde in jedem Fall über den Kreditkosten liegen. Nach den Angaben des Vermittlers G... habe die Versicherung der Beklagten in den vergangenen Jahren eine zweistellige Wertsteigerung verzeichnen können, eine Wertentwicklung von 8,5 % sei daher sicher. Der Klägerin sei in diesem Zusammenhang auch ausschließlich die vom Vermittler erstellte (als Anlage K 2 vorgelegte) Beispielsrechnung mit einem jährlichen Wertzuwachs von 8,5 % vorgelegt worden, die von der Beklagten (als Anlage B 5) vorgelegten Musterberechnungen seien der Klägerin nicht bekannt. Auf die Tatsache, dass der deklarierte Wertzuwachs mit 3,5 % im Jahr 2002, d.h. bei Vertragsschluss, bereits unterhalb des Darlehenszinses gelegen habe, mithin auf das Risiko der Fremdfinanzierung, und dass der Rückkaufwert der Versicherung durch Auszahlungen geschmälert werde, sei seitens des Vermittlers nicht hingewiesen worden. Es sei zwar richtig, dass der Preis der Anteile nicht gefallen sei, weder der Klägerin noch dem Vermittler G... sei jedoch bekannt gewesen, dass Anteile veräußert würden, um die jährlichen Zinszahlungen zu erwirtschaften. Dem Vermittler G... sei in den Schulungen erklärt worden, dass ein jährlicher Wertzuwachs von mindestens 8,5 % realistisch bzw. sicher sei und eine Rechtsanwaltskanzlei geprüft und sodann eingeschätzt habe, dass 7,5 % pro Jahr mündelsicher entnommen werden könnten. Bei den Musterberechnungen der Beklagten werde ein Mittelwert von 8,5 % ausgewiesen, hinsichtlich dessen dem Vermittler zudem in den Schulungen erklärt worden sei, dass es sich hierbei um eine Garantie der Beklagten handele, da nach britischem Recht dieser Mittelwert als unbedingtes Zahlungsversprechen gelte. Dementsprechend habe er auch gegenüber der Klägerin erklärt, dass es sich um eine sichere Angelegenheit handele und kein Verlustrisiko bestünde. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte die Klägerin weder den Lebensversicherungs- noch den Darlehensvertrag abgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sei die Beklagte daher verpflichtet, das Darlehen der Klägerin bei der ...bank ... eG zum Fälligkeitszeitpunkt im Jahr 2012 in Höhe der dann noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen. Aus den ihr im Jahr 2003 sowie 2004 übersandten Kontoauszügen habe sie nicht entnehmen können, dass die Aussagen des Vermittlers G... unzutreffend gewesen seien, zumal durch den Vermittler zugesichert worden sei, dass erst am Vertragsende ein entsprechender Fälligkeitsbonus zu berücksichtigen wäre.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der Lebensversicherung mit der Police-Nr. ... am 01.03.2012 254.500,00 EUR zu zahlen.
2. Hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz zu leisten aufgrund der fehlerhaften Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrages.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, es fehle an einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Darüber hinaus seien die von der Klägerin beantragten Auszahlungen von ihr auch nicht garantiert gewesen, sondern gäben lediglich die von der Klägerin beantragten Auszahlungsmodalitäten wieder, die auf unverbindlichen Berechnungen des Versicherungsmaklers basierten. Sie garantiere ausweislich der Versicherungsunterlagen (Ziff. 5.2.1 der Verbraucherinformationen) allein, dass der Preis der Anteile niemals falle und dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraumes der höchste bis zu diesem Zeitpunkt sei. Weitergehende Garantien gebe sie nicht ab. Insbesondere treffe sie keinerlei verbindliche Aussagen über den Umfang eines deklarierten Wertzuwachses und sage weder bestimmte jährliche Renditen noch eine bestimmte Rendite bei Ablauf des Vertrages zu. Im Gegenteil weise sie in Ziffer 5.2.3 der Verbraucherinformationen ausdrücklich darauf hin, dass der deklarierte Wertzuwachs bei schwachen Anlagebedingungen sehr gering oder auch Null betragen könne. Darüber hinaus werde aus Ziffer 3.1 der Policen-Bedingungen deutlich, dass die Beklagte die Auszahlung verweigern könne, wenn der Vertragswert nach Einlösung der jeweiligen Anteile zu gering sei. Im Übrigen ergebe sich aus Ziffer 3.1.5 der Policen-Bedingungen, dass bei Einlösung aller Anteile der Vertrag aufgehoben werde. Damit werde für den Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die Auszahlungen von dem Vorhandensein ausreichender Anteile und einem bestimmten Vertragswert abhängig seien. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zu. Denn die Beklagte habe keine unrichtige Aussage über den zu erwartenden Wertzuwachs der streitgegenständlichen Versicherung oder das Risiko eines Zinsdifferenzgeschäftes gemacht. Die von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegte Musterberechnung habe die Beklagte weder erstellt noch autorisiert. Aus den für die Klägerin erstellten und von der Beklagten autorisierten Musterberechnungen (Anlage B 5) gehe dagegen ausdrücklich hervor, dass es sich um eine unverbindliche Berechnung handele und ein Wertzuwachs von 8,5 % lediglich angenommen werde, zumal die Berechnung verschiedene Renditen, u.a. auch von 0 % bis 6 % enthalte. Außerdem stehe aufgrund der Hinweise in den von der Beklagten autorisierten Musterberechnungen fest, dass der Klägerin das Risiko der Unterfinanzierung ihrer Anlage von Anfang an bekannt gewesen sein musste. Die R... GmbH habe auch stets darauf geachtet, dass den Antragsunterlagen eine mit der Software der Beklagten erstellte Musterberechnung beigefügt gewesen sei, wenn der Vermittler diese bei ihr eingereicht hätte. Für etwaige Aufklärungsdefizite des Versicherungsmaklers der Klägerin, des Zeugen G..., müsse die Beklagte im Übrigen nicht einstehen. Denn sie müsse sich ein Handeln des Vermittlers G... nicht zurechnen lassen. Sowohl die V... GmbH & Co. KG, über welche der Antrag der Klägerin bei der Beklagten eingereicht worden ist, als auch die R... GmbH und P... G... seien unabhängige Vermittler gewesen und hätten als Versicherungsmakler nicht für die Beklagte, sondern für die Klägerin gehandelt. Schließlich habe die Beklagte aber auch keine Kenntnis von den Einzelheiten der Finanzierung des Einmalbetrages, insbesondere von der Höhe des Zinssatzes, gehabt. Es sei daher auch nicht ihre Aufgabe gewesen, über die Risiken von fremdfinanzierten Anlagemodellen aufzuklären, an denen sie nicht mitgewirkt habe und solche auch nicht beworben habe. Für eine derartige Aufklärung seien vielmehr die Vermittler zuständig gewesen, die eine solche Anlage konzipiert hätten. Schließlich treffe die Klägerin aber auch ein Mitverschulden. Bei Durchsicht der Vertragsunterlagen der Beklagten hätte der Klägerin klar sein müssen, dass es sich bei dem Produkt um eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung handele, bei der die jährliche Wertsteigerung von der Entwicklung des jeweiligen Pools abhänge und damit keinesfalls als sicher angesehen werden könne. Der Klägerin hätte sich daher aufdrängen müssen, dass sie sich auf ein äußerst riskantes Zinsdifferenzgeschäft eingelassen habe, welches von Anfang an einem erheblichen Risiko der Unterfinanzierung ausgesetzt gewesen sei. Letztlich seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt. Die behaupteten Pflichtverletzungen hätten bereits im Jahr 2002 stattgefunden, wobei die Klägerin aber ab Übersendung des ersten Kontoauszuges im Jahr 2003 Kenntnis davon gehabt habe, dass eine Rendite von 8,5 % nicht erreicht werden würde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klägerin fehle die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche. Denn sie habe diese an die ...bank ... eG abgetreten, wobei die in Ziffer 5 des Vergleiches enthaltene Ermächtigung zur Prozessführung unwirksam sei, da eine Prozessstandschaft nicht zu einer gezielten Verschiebung der Prozessrollen führen dürfe. Hier sei die Prozessstandschaft unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart worden, dass der Klägerin von ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt werde. Die ...bank ... eG habe mithin das wirtschaftliche Prozessrisiko nicht tragen wollen. Im Übrigen sei die Klage aber auch unzulässig, weil der Klägerin das Feststellungsinteresse fehle, da der Eintritt eines Schadens noch ungewiss sei.

Mit der von ihr eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie trägt vor, es sei vorliegend der Fall einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft gegeben. Denn es sei ständige Rechtsprechung des BGH, dass jemand ein fremdes Recht aufgrund der ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen dürfe, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse habe. Die Klägerin habe ein derartiges Interesse hinsichtlich des Klageanspruchs, zumal dieses auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werde. Dies ergebe sich aus Ziffer 4 des Vergleiches zwischen der Klägerin und der ...bank ... eG, wonach die Klägerin für den Fall der Zahlung der Beklagten aus der Lebensversicherung zum 01.03.2012 in Höhe von 254.500,00 EUR die ihrerseits an die Bank gezahlten 80.000,00 EUR abzüglich der Rechtsverfolgungskosten zurückerhalten würde. Im Übrigen habe lediglich geregelt werden sollen, dass die im Vergleich enthaltene Verpflichtung der Klägerin zur Klageerhebung nur im Falle einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers bestünde. Eine Abwälzung des Kostenrisikos auf diesen ergebe sich dagegen aus der Vereinbarung nicht. Schließlich würde durch die Regelung des Vergleichs vom 04.11.2008 zwischen der Klägerin und der ...bank ... eG die Beklagte auch nicht unangemessen benachteiligt. Ebenso wenig fehle es an einem Feststellungsinteresse. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Eintritt eines Schadens nicht ungewiss. Zwar läge ein Schaden nicht vor, wenn die Beklagte im März 2012 einen Betrag in Höhe von 254.500,00 EUR an die Klägerin leiste. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen, da ausweislich der vorgelegten Anlage B 4 der Auszahlungswert im März 2009 lediglich 140.352.06 EUR betragen habe. Auch sei aus der Mitteilung der Beklagten vom 01.02.2009 (Anlage K 7) ersichtlich, dass bei Vertragsabschluss im Jahr 2002 bis 2009 ein Gesamtwertzuwachs von 11,5 % gegeben sei, was einem jährlichen Wertzuwachs von 1,6 % entspreche. Zum Vertragsablauf im Jahr 2012 müsste daher ein Fälligkeitsbonus und deklarierter Wertzuwachs 150 % betragen, um zu gewährleisten, dass das Darlehen vollumfänglich bedient werden könne. Dies sei jedoch faktisch ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht aufgrund des mit der ...bank ... eG abgeschlossenen Vergleichs der Höhe nach auf einen Betrag von 80.000,00 EUR begrenzt. Im Übrigen, insbesondere zur Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche, wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und weist bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches insbesondere noch einmal darauf hin, dass der Vermittler damit geworben habe, dass die Versicherung der Beklagten in jüngster Vergangenheit stets zweistellige jährliche Wertsteigerungen verzeichnet habe, so dass ein jährlicher Wertzuwachs von 8,5 % in jedem Fall erreicht würde. Diese Angaben seien jedoch fehlerhaft gewesen, da der von der Beklagten garantierte deklarierte Wertzuwachs auch in den Vorjahren nicht über 8,5 % gelegen habe, sondern 1995 6,75 %, 1996 6 %, 1997 6 %, 1998 6 %, 1999 5,25 % und im Jahr 2000 5 % betragen habe.

Die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2010 beigetreten ist, trägt vor, die Klägerin und der Zeuge G... hätten mit der Festschreibung der "regelmäßigen" und "unregelmäßigen" Auszahlungen im Versicherungsvertrag die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin abdecken und ein Risiko insoweit für die Klägerin ausschließen wollen, wobei diese Risikoabsicherung der Klägerin durch den Zeugen G... in dem Beratungsgespräch entsprechend vermittelt worden sei. Bezüglich der Auszahlungen sei von der Beklagten auch weder im Versicherungsantrag noch im Versicherungsschein eine Einschränkung erfolgt, Leistungen nur bei entsprechender Wertentwicklung der Pool-Anteile vornehmen zu wollen. Eine solche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus den als Anlage B 2 vorgelegten "Policen-Bedingungen". Maßgeblich sei insoweit zunächst die Regelung unter Ziffer 6 der Policen-Bedingungnen ("Leistungen bei Vertragsablauf"), wobei dort gerade nicht von der Anrechnung vorangegangener Auszahlungen auf die im Versicherungsschein festgeschriebene Ablaufleistung die Rede sei. Soweit darüber hinaus - ggf. bereits überobligatorisch - die Ziffer 3 der Policen-Bedingungen durch den Versicherungsnehmer überprüft werde, sei dort ein anderer Regelungsgegenstand als vorliegend betroffen, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen "Antrag zur Einlösung von Einheiten/Anteilen" gestellt habe, zumal dieser auch nicht im Versicherungsantrag selbst zu sehen sei. Selbst wenn man aber annehmen würde, die im Versicherungsschein festgeschriebenen Auszahlungsbeträge erführen durch die Policen-Bedingungen eine Einschränkung, so läge ein unauflösbarer Widerspruch bzw. eine überraschende Klausel vor, was nach § 305c Abs. 1 und 2 BGB zulasten der Beklagten ginge. Darüber hinaus würde die Regelung aber auch dem Transparenzgebot nicht genügen. Unabhängig davon sei die Beklagte aber jedenfalls zum Ausgleich des durch die Falschberatung des Zeugen G..., dessen Handeln sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, entstandenen Schadens verpflichtet und sie habe die Klägerin daher mindestens so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Die Beklagte habe auch seit Jahren gewusst, dass ihre auf einer Einmalzahlung beruhenden Lebensversicherungen größtenteils fremdfinanziert gewesen seien. Die Beklagte habe daher auch vorliegend von einer Fremdfinanzierung, insbesondere auch aufgrund der ihr angezeigten Sicherungsabtretung, ausgehen müssen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei auch der Höhe nach nicht wegen des Prozessvergleiches auf 80.000,00 EUR begrenzt, sondern es ergebe sich bei entsprechender Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin in unverminderter Höhe bestehe. Denn mit den Regelungen des Vergleiches habe nicht der Schaden, sondern lediglich das Risiko der Durchsetzbarkeit der gegen die Beklagte geltend gemachten Forderungen von der Klägerin auf die Nebenintervenientin verlagert werden sollen. Zudem hätte eine Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf 80.000,00 EUR die Folge, dass dieser Betrag (aufgrund von Ziffer 4 des Vergleiches) in voller Höhe der Nebenintervenientin zufließen würde, ohne dass die Klägerin daran in irgendeiner Weise partizipieren würde. Vielmehr beliefe sich der Schaden der Klägerin (aufgrund von Ziffer 1 des Vergleiches) dann unverändert auf 80.000,00 EUR zuzüglich der hierauf entfallenden Darlehenszinsen.

Die Klägerin beantragt, wobei sich die Nebenintervenientin ihren Anträgen angeschlossen hat, zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.07.2009 (Az: 4 O 2454/08) wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ...bank ... eG aus der Lebensversicherung mit der Policen-Nummer ... (Versicherungsnehmerin Frau G... W...) neben nicht streitgegenständlichen 2 x 16.250,00 EUR (zahlbar am 01.12.2010 und am 01.12.2011) am 01.03.2012 einen Betrag in Höhe von 254.500,00 EUR zu zahlen.
2. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die ...bank ... eG Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Policen-Nummer ... (Versicherungsnehmerin Frau G... W...) zu zahlen, dessen Höhe sich bestimmt aus der Bruttodarlehenssumme des Darlehens der Versicherungsnehmerin Frau G... W... bei der ...bank ... eG (Nr. ...) in Höhe von 412.632,00 EUR abzüglich gezahlter Zinsen p.a. in Höhe von 12.500,00 EUR am 01.12.2002, 9 x 16.250,00 EUR, gezahlt bzw. zu zahlen jeweils am 01.12. eines Jahres in der Zeit vom 01.12.2003 bis 01.12.2011 abzüglich dem Restwert der Lebensversicherungspolice mit der Policen-Nummer ... am 10.06.2012.
3. Hilfshilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die ...bank ... eG Schadensersatz aufgrund fehlerhaftere Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrages der Klägerin mit der Policen-Nummer ... vom 12.04.2002 durch den Vermittler G... zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft lägen nicht vor. Die Ermächtigung zur Prozessführung sei wegen ihrer Sittenwidrigkeit nichtig. Denn mit der Vereinbarung habe die Bank sich von einer eigenen Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche freigehalten und habe zugleich sichergestellt, dass eine gerichtliche Durchsetzung erfolgen würde, und zwar auf fremde Kosten. Die Vereinbarung diene mithin nur dem Zweck der Verschiebung der Prozessrollen zur Abwälzung des Kostenrisikos auf die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zum alleinigen wirtschaftlichen Vorteil der Bank. Eine solche Abrede zum Nachteil eines Dritten verstoße gegen die grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es für die Frage der Unwirksamkeit der Ermächtigung zur Prozessführung nicht darauf an, ob die Beklagte durch die Vereinbarung unbillig benachteiligt wäre. Es fehle zudem an einem schutzwürdigen Interesse an der Prozessführung, denn insoweit werde eine Prozessführungsbefugnis durch die Rechtsprechung nur anerkannt, wenn das wirtschaftliche Interesse unmittelbar und faktisch bestehe. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Klägerin lediglich aus vertraglicher Vereinbarung ein Anspruch gegenüber der Bank zustehe, soweit diese aus der Lebensversicherung in der Zukunft einen Ertrag erlöse, der ihre Ansprüche übersteige. Darüber hinaus stehe einem etwaigen Interesse der Klägerin an der eigenen Prozessführung eine unbillige Benachteiligung der Beklagten entgegen, die sich aus den Gesamtumständen ergebe, unter denen sich die Ermächtigung erkennbar als Missbrauch des Institutes der gewillkürten Prozessstandschaft darstelle. Wegen der Unbegründetheit der geltend gemachten Ansprüche wiederholt die Beklagte im Übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Bezogen auf den Vortrag der Klägerin, der Vermittler G... habe damit geworben, die Versicherung der Beklagten hätte in der Vergangenheit zweistellige Renditen verzeichnet, wendet die Beklagte ein, dieser Vortrag der Klägerin sei neu und damit verspätet, aber auch unzutreffend. Denn die von der Klägerin zitierten Zahlen beträfen nur den deklarierten Wertzuwachs. Die Rendite der Versicherung der Beklagten setze sich aber aus deklariertem Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus zusammen. Im Übrigen seien die Renditen in der Vergangenheit zweistellig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung in erster und zweiter Instanz.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2010 durch Vernehmung des Zeugen P... G... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2010 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet, da die Klage zwar bezogen auf den Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, jedoch dem Hilfsantrag (im Wesentlichen) stattzugeben war.

I.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt der Klägerin nicht die Prozessführungsbefugnis.

1. Die Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Prozessführung gemäß Ziffer 5 des zwischen der Klägerin und der ...bank ... eG abgeschlossenen Vergleiches vom 04.11.2008 ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Demgemäß sind nicht nur der objektive Inhalt des Rechtsgeschäftes zu berücksichtigen, sondern ebenso alle Umstände, die zum Abschluss des Rechtsgeschäftes geführt haben, die Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben und die objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist (vgl. nur BGH, VersR 1995, 698; Palandt, BGB, 69. Aufl., § 138 Rz. 7 m.w.N.). Der Gesamtcharakter der geschlossenen Vereinbarung bietet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander vorliegend keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Sittenwidrigkeit. Zwar können Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch dann sittenwidrig sein, wenn durch sie Dritte gefährdet bzw. geschädigt werden oder sie im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen hier jedoch nicht vor. Weder ist ersichtlich bzw. von der Beklagten dargetan, dass die Vereinbarung die Rechtsschutzversicherung der Klägerin in unbilliger Weise benachteiligt noch ist eine willkürliche Verschiebung von Parteirollen gegeben, der kein billigenswerter Umstand zugrunde liegt. Bezogen auf die Rechtsschutzversicherung der Klägerin hatte diese ohnehin vor Erteilung der Deckungszusage Gelegenheit, zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Vereinbarung der Klägerin Deckungsschutz gewährt wird (s. dazu § 3 Abs. 4d ARB). Unabhängig davon hat die Klägerin vor dem Hintergrund der Vereinbarung nach wie vor aber auch ein eigenes rechtliches, jedenfalls aber wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten, wie unter Ziffer 5 der Vereinbarung festgehalten, da sie gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen die Auskehr eines nach entsprechender Zahlung der Beklagten die Aufwendungen der Bank übersteigenden Betrages von letzterer verlangen kann. Aus dem Grund ist auch eine "willkürliche" Verschiebung von Parteirollen nicht anzunehmen, zumal die Klägerin im Verhältnis zur Bank ohnehin die "sachnähere" Partei ist.

2. Entsprechend den Ausführungen unter 1. ist aufgrund der dargestellten Regelung unter Ziffer 4 des Vergleiches auch ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung durch die Klägerin sowohl auf ihrer Seite als auch auf Seiten der ...bank ... eG gegeben, zumal insoweit auch ein wirtschaftliches Interesse ausreichend ist (vgl. nur BGHZ 119, 237; BGH, NJW 1995, 3186).

II.

Die Klage ist jedoch bezogen auf den Hauptantrag nicht begründet.

Der Klägerin bzw. der Nebenintervenientin steht ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 254.500,00 EUR zum 01.03.2012 aus dem streitgegenständlichen Vertrag über eine Lebensversicherung nicht zu.

1. Ein derartiger Anspruch wäre allenfalls begründet, wenn sich eine entsprechende Wertentwicklung der Anteile der Klägerin ergebe, die zu dem Zeitpunkt zu einem begründeten Auszahlungsanspruch in Höhe von 254.500,00 EUR führen würde. Dies wird jedoch von der Klägerin selbst nicht behauptet.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte jedenfalls nicht aufgrund des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages verpflichtet, unabhängig von dem Wert der Lebensversicherung am 01.03.2012 die bei Vertragsschluss beantragte Auszahlung in Höhe von 254.500,00 EUR zu erbringen. Zwar hat die Klägerin im Antragsformular vom 12.04.2002 die Auszahlung des vorgenannten Betrages zum 01.03.2012 beantragt und die Beklagte hat dies im Versicherungsschein entsprechend bestätigt. Jedoch ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch bei entsprechender Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Vertrages, dass es sich dabei um eine Garantie bzw. unbedingte Zahlungsverpflichtung der Beklagten handelt (s. zu vergleichbarem Sachverhalt auch OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2005, Az: 20 U 80/05; LG Erfurt, Urteil vom 07.08.2007, Az: 8 O 557/06; LG Wiesbaden, Urteil vom 09.12.2009, Az: 5 O 43/08). Denn allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az: IV ZR 226/07, zit. nach juris; BGH, VersR 1993, 957). Dabei kann dahinstehen, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei ausschließlicher Betrachtung des Versicherungsantrages bzw. Versicherungsscheines annehmen konnte, die Beklagte habe die Auszahlung von 254.500,00 EUR zum 01.03.2012 garantiert, weil die genannten Urkunden keinen ausdrücklichen Leistungsvorbehalt vorsehen. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann jedenfalls unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsbedingungen, die ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages (§ 305 BGB) geworden sind und bei der Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, VersR 2002, 1089), nicht von einer garantierten Leistung seitens der Beklagten ausgehen. Diesbezüglich heißt es nämlich in dem Antragsformular, welches von der Klägerin unterzeichnet worden ist, u.a. unter Punkt H: "Ich erkläre hiermit, dass ich die 'wichtigen Hinweise' auf der Vorderseite dieses Antragsformulars gelesen und verstanden habe und dass mir eine Ausfertigung der Policen-Bedingungen und der Pool-Informationen ausgehändigt wurden ... Ich beantrage die Ausstellung eines Vertrages durch C... und verpflichte mich, einen Vertrag in der Form und mit den Standardbedingungen und -vorschriften zu akzeptieren, die normalerweise von C... für die Art der von mir beantragten Versicherungsleistungen verwendet werden.". Diesen Antrag der Klägerin hat die Beklagte sodann durch Übersendung des Versicherungsscheines entsprechend angenommen. Der übersandte Versicherungsschein enthielt zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass dieser in Verbindung mit den Policen-Bedingungen zu lesen ist, die der Klägerin ebenfalls ausgehändigt worden sind. Aus den Bedingungen ergibt sich jedoch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Situation der Klägerin, dass die Auszahlung nur im Fall entsprechender Werthaltigkeit der Kapitalanlage, d.h. der im Pool (noch) vorhandenen Anteile der Klägerin, erfolgen wird und dass es sich nicht um garantierte bzw. vorbehaltslose Ansprüche handelt. Insbesondere sind die insoweit maßgeblichen Klauseln der Versicherungsbedingungen weder überraschend bzw. mehrdeutig (§ 305c BGB) noch verstoßen sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB). Denn zu der Frage, inwieweit die beantragten Auszahlungen erhalten werden können, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer insbesondere die Ziffer 3 der Policen-Bedingungen mit der Überschrift "Auszahlungen" und nicht die Ziffer 6, wie die Nebenintervenientin meint, in den Blick nehmen, da letztere nicht die beantragten "Auszahlungen", auch nicht die streitgegenständliche zum 01.03.2012, sondern die davon zu unterscheidenden "Leistungen bei Vertragsablauf" (hier am 10.06.2012) regelt. In Ziffer 3 der Policen-Bedingungen heißt es:

"3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Einheiten/Anteile von C... eingelöst und unter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewertes der eingelösten Einheiten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.2.) gezahlt:

3.1.1 C... behält sich das Recht vor, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von C... gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum.

3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis im Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden regelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer gewählten Auszahlungsdatum/Daten."

Aus den dargestellten Versicherungsbedingungen ergibt sich bei aufmerksamer und sorgfältiger Betrachtung (vgl. dazu im Hinblick auf das Transparenzgebot nur Palandt, BGB. 69. Aufl., § 307 Rz. 19 f. m.w.N.) mithin unmissverständlich, dass sich die Beklagte unter den dort genannten Umständen das Recht der Verweigerung der begehrten Auszahlung ausdrücklich vorbehalten hat, insbesondere, dass eine Auszahlung nicht erfolgt, wenn nicht mehr genügend Anteile vorhanden sind, um die beantragte Auszahlung zu finanzieren. Dies ist mit einer Leistungsgarantie oder einer vorbehaltlosen Zahlungsverpflichtung nicht vereinbar. Dem steht - anders als die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin meinen - auch nicht entgegen, dass sich die Regelung zur "Auszahlung" unter Ziffer 3.1. auf einen schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers bezieht, da es sich um einen solchen schriftlichen Antrag selbstverständlich auch bei dem Auszahlungsbegehren der Klägerin im Antragsformular vom 12.04.2002 - ob nun dort als "regelmäßige" oder "unregelmäßige" Auszahlung bezeichnet - handelt. Dagegen ist Regelungsgegenstand von Ziffer 3.1 der Policen-Bedingungen nicht ein - zudem ausschließlich so bezeicheter - "Antrag zur Einlösung von Einheiten/Anteilen" bzw. ein "Einlösungsantrag", wie die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 15.09.2010 (S. 4 f.) bzw. mit Schriftsatz vom 20.10.2010 (S. 2) ausführt, sondern Gegenstand der Regelung unter Ziffer 3.1 ist ein schriftliches "Auszahlungsgesuch", was sich insbesondere auch aus der nachfolgenden Regelung unter Ziffer 3.1.1 der Policen-Bedingungen, in der ausdrücklich auf das entsprechende "Auszahlungsgesuch" verwiesen wird, ergibt. Aus den vorgenannten Regelungen folgt vielmehr, dass die Erfüllung des Auszahlungsgesuches die Einlösung von Einheiten/Anteilen zu einem bestimmten Rücknahmewert voraussetzt. Im Übrigen ergibt sich Vorstehendes aber auch aus der nachfolgenden Regelung unter Ziffer 3.1.2, die bezüglich des Bewertungstermins danach differenziert, ob es sich um ein gesondertes Auszahlungsgesuch handelt oder ob vom Versicherungsnehmer Auszahlungen zu bestimmten Auszahlungsdaten - wie hier von der Klägerin im Antragsforumular geschehen - erbeten worden sind.

Unabhängig von den vorgenannten Regelungen wird aber auch unter Ziffer 3.1.5 der Policen-Bedingungen darauf hingewiesen, dass der Vertrag aufgehoben wird, wenn alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst werden. Aus den vorstehenden Regelungen wird mithin insgesamt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die beantragten Auszahlungen von dem Vorhandensein ausreichender Anteile und damit einem bestimmten Vertragswert abhängig sind.

Darüber hinaus standen der Klägerin bei Vertragsschluss neben den Policen-Bedingungen aber auch die Pool-Informationen sowie die Verbraucherinformationen zur Verfügung, so dass sie in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt hat Kenntnis nehmen können (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch aus den Verbraucherinformationen folgt, dass die beantragten Auszahlungen nur von der Beklagten zu leisten sind, wenn dies der Vertragswert der Police der Klägerin zulässt. Eingangs der Verbraucherinformationen, nämlich unter Ziffer 1 und Ziffer 1.1, wird dargestellt, dass es sich bei dem Versicherungsprodukt um einen an Anteile/Einheiten gebundenen Lebensversicherungsvertrag mit fester Laufzeit und Einmalbetrag handelt. Dabei wird unter Hinweis auf Ziffer 5 der Verbraucherinformationen erläutert, dass mit den Beiträgen Anteile an einem Pool oder Einheiten an einem Fonds je nach Wahl erworben werden und sodann dem Vertrag zugeteilt werden, wobei der Wert des Vertrages vom Preis der zugeteilten Anteile/Einheiten abhängt. Unter der in Bezug genommenen Ziffer 5 der Verbraucherinformation, insbesondere unter Ziffer 5.2.1, wird hervorgehoben, welche Garantien die Beklagte bezogen auf den Pool mit garantiertem Wertzuwachs abgibt, nämlich: "Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt. In der Tat wird garantiert, dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist." Zudem ist insbesondere unter Ziffer 5.2.2 ("Eignung") der Verbraucherinformation bezogen auf die beantragten Auszahlungen folgender Hinweis enthalten: "Um die von Ihnen gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für Ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von Ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf Ihre Rendite insgesamt aus." Darüber hinaus wird in Ziffer 10 unter der Überschrift "Auszahlungen" der Verbraucherinformation Folgendes erläutert: "Sie können aufgrund Ihres Vertrages einmalige und/oder regelmäßige Auszahlungen erhalten, indem sie Nachstehendes angeben ... Für die Auszahlungen gilt ein bestimmter Mindestbetrag ... Ehe Sie eine Auszahlung vornehmen lassen können - von regelmäßigen Auszahlungen abgesehen -, müssen Sie sich vergewissern, dass der Mindestwert der in Ihrem Vertrag verbleibenden Einheiten/Anteile wenigstens EUR 1.250,00 ... beträgt." Es wird daher neben den Policen-Bedingungen auch aus den Verbraucherinformationen ohne Weiteres deutlich, dass die von der Klägerin beantragte und hier streitgegenständliche Auszahlung unter dem Vorbehalt eines Mindestwertes der (noch) verbliebenen Einheiten/Anteile steht. Mit einer "Garantie" der Auszahlung in der von der Klägerin beantragten Höhe unabhängig von dem Bestand bzw. Wert der ihr zugeteilten Anteile lassen sich die aufgezeigten Bestimmungen dagegen nicht vereinbaren.

III.

Die Klage ist jedoch bezogen auf den Hilfsantrag zulässig und im Wesentlichen begründet.

1. Bezogen auf den Hilfsantrag ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Bei reinen Vermögensschäden, die wie hier Gegenstand der Klage sind, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. nur BGH, NJW 2006, 830 m. zahlr. RsprN.). Dies ist von der Klägerin unter Bezugnahme auf die im Jahr 2012 fällige Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag von über 250.000,00 EUR und die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 4, wonach der Auszahlungswert der Lebensversicherung im März 2009 lediglich 140.352,06 EUR betragen hat und des Umstandes, dass aufgrund der weiteren, in der Zwischenzeit erfolgten Auszahlungen eine deutliche Wertsteigerung nicht zu erwarten sein wird, ausreichend dargelegt worden.

2. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB) zu, wobei sich die Beklagte das Verhalten des Vermittlers G... gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist dabei gerichtet auf den Vertrauensschaden, d.h. sie kann von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als ob der streitgegenständliche Vertrag mit der Beklagten bzw. der Darlehensvertrag zu dessen Finanzierung durch sie nicht abgeschlossen worden wären (vgl. nur BGH, VersR 1998, 1093).

a) Die Beklagte bzw. der Vermittler G... waren zur richtigen und vollständigen Information über alle Umstände verpflichtet, die für den Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. die Anlageentscheidung der Klägerin (erkennbar) von besonderer Bedeutung waren (vgl. nur BGH, VersR 1998, 1093; OLG Düsseldorf, VersR 2005, 62; Prölss/Martin, VVG a.F., 27. Aufl., Vorb. II Rz. 10 f., 13a).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin von der Beklagten bzw. dem Vermittler G... zutreffend über die in der Vergangenheit erzielten Renditen oder die zukünftig erzielbaren Renditen der Lebensversicherung unterrichtet worden ist. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest (§ 286 ZPO), dass jedenfalls deshalb eine Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Klägerin vorliegt, weil der Vermittler G... der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen wesentliche Umstände des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages unzutreffend dargestellt hat, nämlich, dass es sich bei den in den Antrag aufgenommenen Auszahlungsbeträgen - anders als in den Versicherungsbedingungen vorgesehen (s.o.) - um feste Zahlungszusagen der Beklagten handelt. Die insoweit bei der Klägerin bestehende Fehlvorstellung hat der Vermittler noch manifestiert, indem er die Auszahlungsbeträge an den Darlehensraten orientiert und mehrfach gegenüber der Klägerin - auch auf ihre Nachfrage hin - erklärt hat, dass damit - was letztlich unzutreffend war - ein Risiko bezogen auf die darlehensfinanzierte Lebensversicherung nicht bestünde, nämlich nach dem Motto "außer Spesen nichts gewesen". Die entsprechende Überzeugung von dem Vorliegen der Aufklärungspflichtverletzung hat der Senat sowohl aufgrund der Anhörung der Klägerin als auch aufgrund der Vernehmung des Zeugen G... gewonnen.

So hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass der Vermittler G... ihr im Gespräch, in dem auch die Antragsunterzeichnung ihrerseits erfolgt sei, die als Anlage K 2 vorgelegte Beispielsrechnung erläutert habe. Dabei habe sie auch eine Vorstellung von den in der Beispielsrechnung aufgeführten Beträgen gehabt, so habe es sich u.a. bei dem dort genannten Betrag von 16.250,00 EUR um die jährliche Zinszahlung für das Darlehen gehandelt. Anhand der Beispielsrechnung, in der von einem Wertzuwachs von 8,5 % ausgegangen worden sei, sei ein Gewinn ihrerseits von 50.000,00 EUR seitens des Vermittlers G... ermittelt worden. Diesbezüglich hat die Klägerin zudem in der Anhörung erklärt, dass der Betrag danach "sozusagen unterm Strich" für sie "herausspringen sollte". Dies habe sie auch nachvollziehen können, da die Darlehenszinsen bei 6,5 % gelegen hätten und der Vermittler einen Wertzuwachs von 8,5 % als sicher dargestellt habe, indem er gemeint habe, dass "eigentlich nicht viel weniger als die 8,5 %", sondern "üblicherweise mehr rauskommen würde". Dabei habe sie beim Durchlesen des Antragsformulars auch zur Kenntnis genommen, dass in dem Antragsformular, welches von dem Zeugen G... ausgefüllt und von ihr schließlich lediglich unterzeichnet worden sei, verschiedene Auszahlungsdaten und -beträge enthalten gewesen seien, die mit den Beträgen der vorgelegten Beispielsrechnung übereingestimmt hätten. Sie sei in dem Zusammenhang davon ausgegangen, dass diese im Antrag aufgeführten Auszahlungen in jedem Fall zu den jeweiligen Daten erfolgen würden. Der Vermittler habe ihr auch ausdrücklich zugesichert, dass für sie kein Risiko mit der Sache verbunden sei, indem er geäußert habe: "Schlimmstenfalls könne letztlich nichts Positives herauskommen, aber auch kein Verlust für mich." Schließlich habe der Vermittler ihr gegenüber erklärt: "... Es könnte höchstens passieren, dass ich letztlich die 50.000,00 EUR zusätzlich nicht gewinnen würde, sozusagen 'außer Spesen nichts gewesen'. Allenfalls die paar Euro für die Eintragung der Grundschuld würden dann vielleicht als Schaden bei mir bleiben."

Davon, dass sich das Gespräch vor Antragsunterzeichnung so, wie von der Klägerin geschildert, zugetragen hat, ist der Senat sowohl aufgrund der lebensnahen und in sich stimmigen Schilderung der Klägerin als auch aufgrund der Aussage des Zeugen G... überzeugt. Die Angaben des Zeugen sind insoweit glaubhaft. Sie decken sich in den wesentlichen Punkten mit der Schilderung der Klägerin. Überdies hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung offen über seine damalige Vermittlungspraxis gesprochen, ohne dass der Senat in irgendeiner Weise einen Anhalt dafür gewinnen konnte, dass der Zeuge im Rahmen der Vernehmung versucht hat, sein Handeln abweichend von seinem damaligen tatsächlichen Vorgehen darzustellen. So hat der Zeuge entsprechend der Darstellung der Klägerin ("außer Spesen nichts gewesen") bekundet, er habe ihr gegenüber auf die Frage nach dem Risiko geantwortet: "..., dass das größte Risiko letztlich bei plus/minus Null liegen würde." Dabei hat er auch erklärt, warum die Klägerin den Vertragsschluss als risikofrei angesehen hat und "schlimmstenfalls mit plus/minus Null aus dem Geschäft hervorgehen konnte ganz nach dem Motto 'außer Spesen nichts gewesen'". Denn dieser Auffassung seien sowohl er als auch alle anderen Kunden gewesen, wobei er in diesem Zusammenhang bekundet hat, welche Erläuterungen er zu der als Anlage K 2 vorgelegten Beispielsrechnung gegenüber der Klägerin abgegeben habe. Nach diesen Erläuterungen wird deutlich, dass der Vermittler selbst unzutreffenden Vorstellungen bezüglich der Konzeption des Versicherungsvertrages, insbesodere auch bezogen auf die Auszahlungsmodalitäten, unterlag, mit der Folge, dass die Klägerin aufgrund dieser (letztlich unzutreffenden) Vorstellungen des Vermittlers tatsächlich zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass sie "schlimmstenfalls mit plus/minus Null aus dem Geschäft hervorgehen konnte, ganz nach dem Motto 'außer Spesen nichts gewesen'." Denn diesbezüglich ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, insbesondere auch unter Bezugnahme auf die vorgelegte Beispielsrechnung, (Anlage K 2) Folgendes: " Diese Beispielsrechnung ist von mir. Sie wurde auch Frau W... übergeben und mit ihr besprochen. Die Beispielsrechnung habe ich auch näher erläutert, etwa was die jährlichen Zahlungen über 16.250,00 EUR betrifft, nämlich dass es sich insoweit um die Darlehenszinsen handelt. Bei dem Beispielsfall mit 8,5 % Wertzuwachs blieben dann jeweils darüber hinaus entsprechende Gewinne. Die in der Beispielsrechnung aufgeführten Beträge finden sich dann auch in dem Antragsformular, dass von mir ausgefüllt worden ist und die dort aufgeführten Beträge über 12.500,00 sowie 16.250,00 und 254.500,00 sowie 247.500,00 waren von mir eingefügt und entsprachen der Darlehensberechnung. Aus den erwähnten Zahlen ergibt sich, dass in Bezug auf die Darlehenstilgung kein Risiko bestanden hat. Die 254.500,00 EUR errechnen sich aus dem Gesamtdarlehensbetrag, nämlich Zinsen über die Restlaufzeit und Tilgung. Also noch einmal: Die 254.500,00 EUR sind die ausstehende Darlehensschuld plus der Restzins. Mit den eingefügten Zahlen war letztlich vertraglich abgesichert, dass jedenfalls kein Verlust entsteht und schlimmstenfalls plus/minus Null herauskommt."

b) Die Beklagte muss sich insoweit das Verhalten des Vermittlers G... bei der Anbahnung des Versicherungsverhältnisses mit der Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser (auch) als ihr Verhandlungsgehilfe tätig geworden ist.

aa) Dies gilt, selbst wenn der Vermittler G... Versicherungsmakler der Klägerin war und als solcher auch von der Klägerin angesehen worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur VersR 1997, 877) steht die selbstständige Stellung des Maklers einer Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht grundsätzlich entgegen. Übernimmt er vielmehr mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er auch in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist daher zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. nur BGH, a.a.O.; BGH, VersR 1996, 324; BGH, VersR 2001, 188; BGH, VersR 1998, 1093; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 24.06.2009 und 02.09.2009, Az: 3 U 81/09). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden; maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt worden ist (BGH, a.a.O.).

Danach ist hier - selbst wenn der vorliegende Sachverhalt nicht in den Einzelheiten mit denen deckungsgleich ist, die den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegen, so sind dennoch die darin enthaltenen Grundsätze auch für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblich - von einer Zurechnung des Handelns des Vermittlers G... gegenüber der Beklagten auszugehen, was sich aus Folgendem ergibt:

Die Beklagte hatte, wie sie selbst hervorhebt, unstreitig mit den Kunden - so auch der Klägerin - während der Vertragsanbahnung keinerlei persönlichen Kontakt, sondern hat es selbstständigen Vermittlungsunternehmen überlassen, Kunden anzuwerben und mit diesen die persönlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen. Die Beklagte hat sich - auch ausweislich des Antragsformulars der Klägerin vom 12.04.2002 - darauf beschränkt, den fertig ausgefüllten Versicherungsantrag mit den persönlichen Daten der Klägerin und den Angaben zur Laufzeit, Auszahlungsdaten sowie -beträgen von der V... GmbH & Co. KG, die diesen ihrerseits, wie sich auch aus den aufgebrachten Stempeln bzw. Unterschriften des Antragsformulars ergibt, von der R... GmbH, die diesen wiederum von dem Vermittler G... erhalten hat, entgegenzunehmen und anschließend den Versicherungsschein auszustellen sowie der Klägerin zu übersenden. Die Beklagte kann sich vor diesem Hintergrund allerdings nicht auf den Standpunkt stellen, alles was der Vermittler G... im Rahmen der Vertragsanbahnung mit der Klägerin besprochen hat, gehe sie nichts an, sondern sei allein Sache des Vermittlers, der die Gespräche geführt habe. Denn der Beklagten musste klar sein, dass dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, den eine Privatperson - wie die Klägerin - abschließt, in aller Regel eingehende Gespräche vorausgehen, bei denen der Vermittler nicht nur die Vorstellungen bzw. Wünsche des Kunden ermittelt, sondern der Vermittler dem Kunden auch das Angebot zum Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages nahebringen und Fragen zum Inhalt des Vertrages anstelle der Beklagten beantworten muss. Gerade bei der von der Beklagten angebotenen Lebensversicherung ergab sich für den Kunden ein erheblicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf, zumal es sich nicht um einen Standardvertrag gehandelt hat, sondern das Versicherungsmodell aufgrund seiner Konzeption, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen vorzeitigen Auszahlungsmöglichkeiten, der Marktpreisanpassung oder des Glättungsverfahrens, Besonderheiten aufwies. Vor dem Hintergrund kann sich die Beklagte der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen daher nicht einfach dadurch entziehen, dass sie diese nicht selbst geführt, sondern dafür selbstständige Vermittler eingesetzt hat. Selbst wenn die Beklagte dem Vermittler dabei keinen eigenen Verhandlungsspielraum eingeräumt und die Vertragskonditionen vorgegeben hat, ändert dies nichts daran, dass sie die Erfüllung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten bzw. ihrer Sorgfaltspflichten allein ihm überlassen hat. Dabei musste sie nicht nur damit rechnen, sondern sie konnte dies auch unmittelbar dem Antragsformular der Klägerin entnehmen, dass das von ihr beauftragte Vermittlungsunternehmen nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch andere selbstständige Vermittler bzw. Makler als Untervermittler tätig werden lässt. Auch deren Verhalten bei den Vertragsverhandlungen muss sich die Beklagte daher gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. dazu auch BGH, VersR 1997, 877; OLG Bamberg, a.a.O.; LG Freiburg, Urteil vom 12.06.2009, Az: 5 O 354/07; LG Konstanz, Urteil vom 10.06.2009, Az: 4 O 89/08H). Die von dem Vermittler G... gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärungen (s.o. unter a)) betrafen zumindest auch die in den Versicherungsantrag bzw. -schein aufgenommenen Auszahlungen, so dass sie sich nicht nur, wie die Beklagte meint, auf das Kreditgeschäft bezogen haben, sondern gerade auf das zu finanzierende Geschäft, mithin den Versicherungsvertrag, und lagen damit ebenso wie die damit verbundenen fehlerhaften Risikohinweise des Vermittlers im Pflichtenkreis der Beklagten. Unabhängig davon würde eine Zurechnung vorliegend selbst dann nicht scheitern, soweit das wegen der unzutreffenden Auskunft mit der Kapitalanlage verbundene Risiko nicht unmittelbar die von der Beklagten angebotene Lebensversicherung als solche beträfe, sondern sich insbesondere aus deren Finanzierung mittels eines Bankkredits ergab (vgl. nur BGH, VersR 1998, 1093; OLG Bamberg, a.a.O.). Denn neben dem Vermittler war auch der Beklagten das Zusammenwirken der Lebensversicherung und des Darlehensvertrages vor Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages bekannt. Die ...bank ... eG hatte nämlich die Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 29.04.2002 in Höhe von 250.000,00 EUR ihr gegenüber angezeigt. Die Abtretungsvereinbarung war der Beklagten noch vor Ausstellung des Versicherungsscheines übersandt worden. Damit hatte die Beklagte aber auch Kenntnis von dem sich insoweit für die Klägerin ergebenden Verlustrisiko. Denn selbst wenn der Beklagten die konkreten Konditionen des Darlehensvertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Darlehenszinssatzes, nicht bekannt waren, konnte sie - auch ohne Kenntnis der Erklärungen des Vermittlers G... - bereits vor dem Hintergrund der Wertentwicklung ihrer Versicherung und der Zugrundelegung allgemein üblicher Kreditzinsen, ein entsprechendes Risiko der Klägerin ohne Weiteres vor Abschluss des Versicherungsvertrages erkennen.

bb) Die Zurechnung des Handelns des Vermittlers G... gemäß § 278 BGB scheitert vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Vermittlerexzesses". Zwar ist es richtig, wenn die Beklagte darauf hinweist, die mündliche Verhandlung habe gezeigt, dass der Zeuge G... die Versicherungsprodukte der Beklagten, die er vermittelte und auch selbst abgeschlossen hatte, in ihrer Funktionsweise offensichtlich selbst nicht verstanden hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sein Handeln dennoch gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH greift die Zurechnung des § 278 BGB selbst dann ein, wenn der Gehilfe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten (vorsätzlich) gegen Weisungen des Geschäftsherrn verstoßen hat oder ihm gar strafbares Verhalten vorzuwerfen ist. Demgegenüber ist die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt hat, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist, etwa, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit geboten hat, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, NJW 1997, 1360; BGH, VersR 1989, 522). Nachdem das Verhalten des Vermittlers G..., welches zur Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin geführt hat, jedoch im Zusammenhang mit dem ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereich (s.o.) stand, ist die Haftung der Beklagten nach § 278 BGB ohne Weiteres gegeben.

c) Der Klägerin fällt auch ein Mitverschulden nicht zur Last.

Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft kann der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe auf die Auskunft nicht vertrauen dürfen. Denn der Sinn der erbetenen Auskunft besteht gerade darin, eventuelle Zweifel des Fragenden zu zerstreuen und Gewissheit zu vermitteln (vgl. nur BGH, NJW 2010, 3292; BGH, VersR 2004, 740; BGH, NJW-RR 1998, 16). Insbesondere kann der Klägerin daher im Sinne eines Mitverschuldens nicht zur Last gelegt werden, dass sie den mündlichen Angaben des Vermittlers G... vertraut hat und sich hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben nicht noch anhand des Studiums der schriftlichen Unterlagen, die ihr übergeben worden sind, vergewissert hat (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010, Az: 4 U 40/09, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009, Az: 24 U 154/08 - rechtskräftig durch Urteil des BGH vom 08.07.2010, Az: III ZR 249/09, NJW 2010, 3292).

d) Der Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung ist danach zu Recht gerichtet auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Vertrauensschadens, so dass der Klage allerdings unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung, wie von der Beklagten geltend gemacht, (lediglich) im tenorierten Umfang stattzugeben war.

Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auch nicht begrenzt auf 80.000,00 EUR aufgrund des zwischen der Klägerin und der ...bank ... abgeschlossenen Vergleiches vom 04.11.2008. Zwar ist die Klägerin gegenüber der ...bank ... eG gemäß Ziffer 1 des Vergleiches zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag letztlich nur verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 80.000,00 EUR an die Bank zu zahlen. Andererseits steht der Klägerin gemäß Ziffer 4 des vorgenannten Vergleiches gegenüber der Bank insoweit ein (Rück-)Zahlungsanspruch zu, wenn die Nebenintervenientin bei Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung bzw. der von der Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ihrerseits vollständig befriedigt ist. Die Regelungen des Vergleiches sind mithin dahingehend auszulegen, dass die ursprünglichen Ansprüche der ...bank ... eG aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Klägerin letztlich uneingeschränkt bestehen bleiben und aus den abgetretenen Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüchen aufgrund des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages vollständig befriedigt werden sollen und die Klägerin - unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang - die danach primär erstrebte Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gelingt, jedenfalls ihrerseits nur einen Betrag in Höhe von 80.000,00 EUR an die Bank zu zahlen hat.

e) Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung keine Anwendung.

Denn die Vorschrift erfasst nach ihrem klaren und unzweideutigen Wortlaut nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag". Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen. § 12 Abs. 1 VVG a.F. ist danach aber nicht auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden bei Vertragsschluss stützt, anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" darstellt (vgl. nur BGH, VersR 2010, 373). Dies gilt für den hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht. Denn die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb in Anspruch, weil sie durch den Vermittler G... vor Abschluss des Vertrages unzutreffend über einzelne Vertragskonditionen bzw. das mit dem Vertrag vorhandene Risiko aufgeklärt worden ist. Ihr Anspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung richtet sich dabei auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. sie will so gestellt werden, wie sie stünde, wenn sie den Vertrag bzw. den zur Finanzierung des Vertrages eingegangenen Darlehensvertrag gar nicht abgeschlossen hätte. Damit unterliegt der Schadensersatzanspruch, der vor Vertragsschluss ansetzt und wirtschaftlich nicht an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs tritt, nicht der Regelung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. (vgl. BGH, a.a.O.).

bb) Der Schadensersatzanspruch ist aber auch nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung des Anspruchs begann danach vorliegend frühestens mit Abschluss des Jahres 2005. Denn die Klägerin hat im Rechtsstreit eingeräumt, erstmals im Jahr 2005 aufgrund eines Schreibens der darlehensfinanzierenden Bank darauf aufmerksam geworden zu sein, dass Zahlungen aus der Lebensversicherung nicht in "zugesicherter Höhe" erfolgen könnten bzw. die Wertentwicklung nicht den prognostizierten Werten entspräche und ihr daher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung zustehen könnten.

Dass die Klägerin dagegen schon vor Beginn des Jahres 2005 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der den Anspruch begründenden Umstände hatte, hat die Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt (vgl. nur Palandt, BGB, 69. Aufl., § 199 Rz. 46), nicht bewiesen. Insbesondere ist nicht aufgrund der der Klägerin übersandten Kontoauszüge vom 11.06.2003 (Anlage B 9) bzw. vom 11.06.2004 (Anlage B 10) von einem Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2003 bzw. des Jahres 2004 auszugehen. Denn grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az: III ZR 249/09, zit. nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergaben jedoch die Mitteilungen über den jährlich deklarierten Wertzuwachs für die Jahre 2003 und 2004 keinen grobe Fahrlässigkeit der Klägerin i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründenden Anlass. Denn dadurch musste die Klägerin die im Gespräch vor Antragstellung erfolgten Angaben des Vermittlers G..., insbesondere zu den in den Versicherungsantrag aufgenommenen Auszahlungen bzw. seiner diesbezüglichen Risikoeinschätzung, nicht in Zweifel ziehen, mit der Folge, dass ihr bereits danach eine Zahlungs- oder Feststellungsklage hätte zugemutet werden können oder sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Erkundigungen dazu einzuholen.

cc) Nach Verjährungsbeginn frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 endete die dreijährige Verjährungsfrist daher frühestens mit Ablauf des 31.12.2008. Die Klageerhebung mit Klageschrift vom 23.12.2008 hat die Verjährung des streitgegenständlichen (hilfsweise geltend gemachten) Schadensersatzanspruches jedoch nach § 204 BGB gehemmt.

Zwar muss insoweit der Berechtigte klagen, da die Klage eines Nichtberechtigten die Verjährung nicht nach § 204 BGB hemmt. Entscheidend ist dabei jedoch nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs (vgl. nur Palandt, BGB, 69. Aufl., § 204 Rz. 9). Die Klägerin war zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungspflichtverletzung befugt. Denn die ...bank ... eG, die aufgrund der mit dem Vergleich vom 04.11.2008 erfolgten Abtretung (Ziff. 2 des Vergleiches) Rechtsinhaberin des Anspruchs geworden war, hatte gemäß Ziff. 5 des vorgenannten Vergleiches die Klägerin zur entsprechenden Klageerhebung im eigenen Namen ermächtigt.

Wenn die Klägerin mit der eingereichten Klageschrift vom 23.12.2008 auch nicht ausdrücklich Zahlung an die Beklagte verlangt hat, was ihr gemäß Ziffer 5 des vorgenannten Vergleiches trotz Ermächtigung zur Klageerhebung im eigenen Namen oblegen hätte, so war dennoch allen Beteiligten, insbesondere auch der Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten aufgrund ihrer kurz vor Klageerhebung erfolgten Teilnahme als Nebenintervenientin an der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Chemnitz vom 04.11.2008 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 7 O 2322/06 bekannt, dass die Klägerin mit dem Vergleich vom 04.11.2008 seitens der ...bank ... eG zur Prozessführung und zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ermächtigt worden war, zumal die Klägerin auch in der Klageschrift (S. 5) auf den Vergleich und ihre entsprechende Ermächtigung hingewiesen hat. Diese Kenntnis der Beklagten von der Ermächtigung zur Prozessführung reichte mithin aus, um die Verjährung des Anspruchs vorliegend zu hemmen (vgl. nur BGH, NJW 1985, 1826). Auch in den folgenden Schriftsätzen der Klägerin (s. nur Schriftsatz vom 16.04.2009) hat diese auf die sich aus dem Vergleich ergebende Ermächtigung im eigenen Namen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben, Bezug genommen. Sie hat lediglich ihren Antrag nicht entsprechend dem Umfang der Ermächtigung angepasst, was erst auf den Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2010 hin erfolgt ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Klägerin zuzulassen, da die Rechtssache bezogen auf den Hauptantrag angesichts der Häufigkeit, mit der die streitigen Klauseln Verwendung finden bzw. gefunden haben, eine über den Einzelfall hinausgehende (grundsätzliche) Bedeutung hat. Zudem war die Revision für die Beklagte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezogen auf den Hilfsantrag, insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zuzulassen. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Frage der Zurechnung des Handelns des Versicherungsmaklers nach § 278 BGB zulasten des Versicherers - der Beklagten - wird in der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt.

Für die Streitwertfestsetzung waren die §§ 47, 48, 63 Abs. 3 GKG, 3 ZPO maßgebend. Danach war der Streitwert für die erste Instanz auf insgesamt 294.424,00 EUR festzusetzen. Der Klageantrag zu Ziff. 1 wurde durch den Senat mit 203.600,00 EUR bewertet, ausgehend von dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 254.500,00 EUR sowie eines Abschlages für den Feststellungsantrag von 20 %. Der Klageantrag zu Ziff. 2 wurde mit 90.824,00 EUR bewertet. Insoweit war die Bruttodarlehenssumme abzüglich der erfolgten Zahlungen in Höhe von 12.500,00 EUR bzw. 146.250,00 EUR (9 x 16.250,00 EUR) sowie der Restwert der Lebensversicherung am 10.06.2012 maßgebend. Da nicht bekannt ist, wie hoch der Restwert der Lebensversicherung zum vorgenannten Zeitpunkt sein wird, wurde bei der Streitwertbemessung der Wert in Höhe von 140.352,06 EUR ausweislich der Anlage B 4 zugrunde gelegt. Sodann erfolgte ebenfalls ein Abschlag für die Feststellungsklage von 20 %. Bei der Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz war bezogen auf den Klageantrag zu Ziff. 1 ein Wert in Höhe von 254.500,00 EUR anzusetzen und bezogen auf den Klageantrag zu Ziff. 2 entsprechend der Wertfestsetzung für die erste Instanz ein Wert von 90.824,00 EUR, so dass sich insgesamt für die zweite Instanz ein Streitwert von 345.324,00 EUR ergab.