BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - IX ZR 207/13
Fundstelle
openJur 2015, 12669
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar ist, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291, nicht abgedruckt; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff). Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Vill Grupp Möhring Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 27.11.2012 - 6 O 26/12 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.08.2013 - 8 U 1537/12 -