AG Kassel, Urteil vom 04.05.2015 - 253 Ls - 1660 Js 41854/13
Fundstelle
openJur 2015, 12386
  • Rkr:

Tun und Unterlassen sind nomativ nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit voneinander abzugrenzen. Bei unbewusst fahrlässigem Unterlassen besteht grundsätzlich keine Strafrahmenverschiebung nach § 13 II StGB rechtfertigender Unterschied zum unbewusst fahrlässigen Tun. Die Garantenstellung der Eltern für ihre Kinder ist auf Grund ihrer konstitutionellen Einzigartigkeit nicht in die herkömmliche Garantenstellungsdogmatik integrierbar, sondern bildet der Natur der Sache folgend ein Axiom der Rechtsordnung.

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig der tateinheitlichen fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in zwei Fällen.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin „X“ 3.216,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; darüber hinaus die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsantragsklägerin angefallenen gerichtlichen Kosten, ihre hierauf entfallenden notwendigen Auslagen sowie die auf die Nebenklage entfallenden notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§§ 222, 13, 52 StGB, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2 ZPO.

Gründe

I.

Der heute achtundvierzigjährige, in Nigeria geborene deutsche Angeklagte ist geschieden und Vater von fünf Kindern, einer neunzehnjährigen Tochter und zweier weiblicher eineiiger Zwillinge im Alter von dreizehn Jahren sowie des zum Zeitpunkt seines Todes sechsjährigen … und der zu ihrem Todeszeitpunkt vierjährigen ….. Zu den drei erstgenannten noch lebenden Kindern unterhält der Angeklagte  regelmäßigen, guten Kontakt. Die Zwillinge sind bei ihm wenigstens einmal monatlich über ein Wochenende zu Gast. Der Angeklagte lebt seit circa 23 Jahren in Deutschland. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss und hat die Technikerschule besucht. Er ist seit über 20 Jahren als Angestellter im Autozubehörbereich tätig und erlöst hierdurch monatlich zwischen 1700,00 € und 1900,00 € netto. Für die Zwillinge leistet er 180,00 € monatlich Unterhalt an deren Mutter, zu der er ebenfalls einen guten Kontakt unterhält. Seit den hier festgestellten Taten befindet sich der Angeklagte in - gegenwärtig ambulanter - psychiatrischer Behandlung aufgrund von Depressionen. Im Bedarfsfall sucht er deswegen seinen Psychiater auf und nimmt ebenfalls bei Bedarf abends zum Einschlafen ein Psychopharmakon ein.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der nach den hier festgestellten Taten zum Todeszeitpunkt sechsjährige …. und die zum Todeszeitpunkt vierjährige … lebten bis zu ihrem Tode bei ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin „Y“ in Hamburg. Im Juni 2012 stellte der Angeklagte nach längerer Abwesenheit wieder Kontakt zur Zeugin und den verstorbenen Kinder her. Im Zuge einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin bis zum November 2012 wurde die Zeugin „Z“ als Umgangspflegerin vom Familiengericht eingesetzt. Gemäß dessen Entscheidung von der Zeugin „Z“ angeleitet und begleitet, später unbegleitet, hatte der Angeklagte zunächst mit den beiden verstorbenen Kindern Umgang in Hamburg. Es folgte dann ein von der Zeugin „Z“ begleiteter Besuch mit den Kindern beim Angeklagten in Kassel. Danach, seit dem Sommer 2013, holte der Angeklagte die Kinder bis zu ihrem Todeszeitpunkt circa drei bis fünf Mal jeweils am Samstag in Hamburg ab und brachte sie dort hin am Sonntag zurück. Die Kinder übernachteten dann gemeinsam mit ihm in seiner Wohnung in Kassel.

Am 09.10.2013 führte der Angeklagte vor der Abholung der Kinder mit der Zeugin „Z“ auf deren Bitten in Hamburg ein einstündiges Gespräch. In diesem suchte der Angeklagte den Rat der Umgangspflegerin, weil der verstorbene … oftmals nicht folgsam sei. In diesem Gespräch wurde das Baden der Kinder beim Angeklagten unter anderem dahingehend erörtert, dass der Angeklagte die Kinder hierbei nicht alleine lassen dürfe.

Nach Mitnahme der Kinder am 09.11.2013 mit dem Zug von Hamburg nach Kassel badeten diese auf ihren Wunsch am 10.11.2013 ab 10:40 Uhr in der Wohnung des Angeklagten. Das Badezimmer misst in der Breite circa 1,60 m und in der Länge circa 2,80 m, wobei der vom Wohnungsflur auf einer kürzeren Seite erfolgt. Nach Betreten des Bades befindet sich linker Hand ein Waschbecken, über dem sich die gesamte Breite des Waschbeckens messend in circa 1,40 m Höhe eine Ablage befindet. Direkt an das Waschbecken anschließend ebenfalls auf der linken Wandseite befindet sich die gemauerte Badewanne, deren metallischer Körper emailliert und mittels einer 4 mm² messenden Potenzialausgleichsleitung mit dem Potenzialausgleich verbunden ist. Links von der in das Badezimmer führenden Tür an derselben Wand befinden sich in Höhe der Ablage über dem Waschbecken zwei Schutzkontaktsteckdosen mit Klappdeckel.

In der Wohnung des Angeklagten wurde die Elektroverteilung sowie die Kabel- und Leitungsanlage nebst Steckdosen und Schaltern im Jahr 2011 erneuert und befand sich zum Tatzeitpunkt in vollfunktionsfähigem normgerechten Zustand. Im Sicherungskasten im Wohnungsflur gelegen ist ein RCD, sogenannter FI-Schutzschalter, installiert. Dieser ist normgerecht und war zum Tatzeitpunkt vollfunktionsfähig. Er löst bei einem Fehlerstrom von 19,66 Milliampere innerhalb von circa 17 Millisekunden aus.

Bereits zu Beginn des Badens um circa 10:40 Uhr gerieten die beiden Kinder darüber in Streit, wer wo in der Badewanne sitzen dürfe, sodass der Angeklagte … regelnd eingreifen musste. Der Angeklagte hatte zuvor Wasser in Höhe von circa 20 cm in die Badewanne eingelassen. Als die Kinder mehr Wasser einlassen wollten, untersagte der Angeklagte … ihnen dieses. Während die Kinder dann alleine badeten, bereitete der Angeklagte in der Küche das Mittagessen zu. Währenddessen wurde er gewahr, dass die Kinder entgegen seiner Anweisung erneut Wasser bis zu einem Wasserstand von circa 35-45 cm nachlaufen ließen. Um circa 11:40 Uhr entschloss sich der Angeklagte, der weder in seiner Wohnung über einen Internetanschluss noch über einen internetfähiges Handy verfügte, mit seinem PKW zum Hauptbahnhof in Kassel zu fahren, um sich dort nach Zugverbindungen von Kassel nach Hamburg zu erkundigen. Er verließ deshalb ohne sich von seinen Kindern zu verabschieden die Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ein Rasierer auf der Ablage über dem Waschbecken. Dieser war noch mit dem Stromnetz verbunden. Der Angeklagte hatte ihn wenige Tage zuvor dort abgelegt. Bevor der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug auf dem Weg zum Bahnhof begab, holte er zum Mischen von Scheinebenreinigungsflüssigkeit aus seinem Keller einen leeren Kanister und begab sich mit diesem zu seinem Fahrzeug. Während der Fahrt zum Bahnhof entschied sich der Angeklagte, seine Kinder doch mit dem PKW nach Hamburg zu bringen, wendete und kehrte nach circa 10 Minuten zu seinem Wohnhaus zurück.

In Abwesenheit des Angeklagten hatte eines seiner beiden Kinder, auf im Einzelnen nicht mehr aufklärbare Art und Weise dafür gesorgt, dass der Rasierer angeschaltet wurde und von der Ablage über dem Spiegel, welche sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Badewanne befindet, in die mit Wasser gefüllte Badewanne geriet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ebenfalls die beiden Kinder in der Badewanne. Dies führte zum Fließen eines Stromes in dem Badewannenwasser und in den Körpern der beiden Kinder. Der RCD, sogenannte FI-Schutzschalter, löste nicht aus und unterbrach die Stromzufuhr nicht, da der in der beschriebenen Situation fließende Fehlerstrom hierfür nicht ausreichend groß war.

Als der Angeklagte nach seiner Rückkehr zum Wohnhaus die Wohnung betrat, begab er sich, ein von ihm nicht identifiziertes Geräusch vernehmend, in das Badezimmer. Von dessen Tür nahm er wahr, dass sich in der Wanne regungslos seine beiden Kinder befanden. Weiterhin sah er, dass von der Steckdose neben der Tür im Bad das Kabel seines Rasierers in die Wanne hineinführte. Nun begab sich der Angeklagten zum im Wohnungsflur befindlichen Sicherungskasten und betätigte den RCD-Schalter, sodass das dieser in ausgeschaltete Position geriet, mit der Folge, dass die Stromversorgung der Wohnung unterbrochen war. Direkt danach verständigte er mit seinem Mobiltelefon den Notarzt. Auch zu diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte noch davon aus, dass seine Kinder noch leben. In dieser Situation unter emotionalem Stress stehend entschied sich der Angeklagte, seine Kinder nicht aus der Wanne zu ziehen, weil ihn auch die Sorge umtrieb, er könne durch das Hinausziehen seiner Kinder aus der Wanne gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verdächtig erscheinen.

Die maximal fünf Minuten nach dem Notruf eingetroffenen Rettungskräfte vermochten zu diesem Zeitpunkt die bereits leblosen Kinder … nicht zu reanimieren. Unter Anwendung des Zweifelsatzes ist davon auszugehen, dass diese zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zeit zwischen 11:40 Uhr und circa 11:55 Uhr des 10.11.2013 verstorben sind. Todesursächlich bei … war der durch sie fließende Strom, der zu akutem Pumpversagen des Herzmuskels geführt hatte. Für den Tod von …. war neben dem strombedingtem Pumpversagen des Herzmuskels zugleich ursächlich in Teilen ein Ertrinken, welches aufgrund der strombedingten Lähmung des Körpers erfolgte.

Der Angeklagte hätte bei Aufwendung der im Umgang mit seinen Kindern erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass er seine Kinder in der vorstehend festgestellten Situation einschließlich ihres Vorgeschehens nicht für wenigstens zehn Minuten alleine im Badezimmer baden lassen durfte, sondern persönlich dort zu beaufsichtigen hatte. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Kinder währenddessen zu beaufsichtigen, den Rasierer vom Stromnetz zu trennen und an einen sicheren Ort zu legen. Ihm war bewusst, dass es beim Baden im Wasser zu tödlichen Unfällen kommen kann aufgrund von in das Wasser geratener elektrischer Geräte.

Unmittelbar nach den vorstehend festgestellten Taten wurde der Angeklagte drei Monate stationär psychiatrisch behandelt. Er steht seit der Tat unter Betreuung. Gleichwohl geht er wie gewohnt seiner beruflichen Tätigkeit nach und unterhält weiterhin Kontakt zu seinen Zwillingen.

Der Adhäsionsantrag ging am 23.04.2015 bei Gericht ein und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung gestellt. In letzterem beantragte die Zeugin „Y“ den Angeklagten zur Zahlung von 3.216,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf ab Rechtshängigkeit an die Adhäsionsklägerin zu verurteilen. Für die Beerdigung ihrer Kinder wendete sie 2.856,00 € für die Grabsteine sowie 360,00 € Friedhofsgebühren auf.

III.

Die Feststellungen unter Ziffern I. und II. beruhen auf der glaubhaften - hinsichtlich Ziffer II. nahezu vollständig geständigen - Einlassung des Angeklagten sowie der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

1. Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen konkret auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie dem diesen betreffenden im Wege des Urkundsbeweises durch Verlesen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auszug aus dem Bundeszentralregister, der vom Angeklagten als zutreffend anerkannt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dieser nicht authentischen oder unrichtigen Interhalts ist. Selbiges gilt für die autobiografischen Angaben des Angeklagten.

2. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen im Einzelnen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihm gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen „Z“ POK …, …., KOK‘in …, KHK‘in … sowie KOK …. Weiterhin gehen die Feststellungen zurück auf die im Wege des Urkundsbeweises durch Verlesen eingeführten Blutalkohol- und forensisch toxikologischen Gutachten (Bl. 227 Band I d. A. sowie Bl. 164 ff. Band II d. A.) und dem Ermittlungsvermerk der Zeugin … (Bl. 161 Band I d. A.); darüber hinaus auf die Inaugenscheinnahme der nachstehenden Lichtbilder: der durch die Sachverständigen … und … gefertigten von dem in der Wohnung des Angeklagten befindlichen Sicherungskasten (Bl. 32 Band II Lichtbild unten d. A.), der neben der Badezimmertür gelegenen Steckdosenleiste (Bl. 33 Band II d. A. Lichtbild unten), dem Lichtbild von der Badewanne (Bl. 34 Band II d. A. Lichtbild unten), der von der Zeugin … gefertigten Lichtbilder des Badezimmers im Überblick aus verschiedenen Perspektiven (Lichtbilder Bl. 67, 68, 70 Band I d. A., vgl. im Einzelnen dazu deren Würdigung) sowie des Lichtbildes von den Badezimmerräumlichkeiten (Bl. E Sonderheft Obduktion). Schließlich gehen die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen noch zurück auf die Gutachten der Sachverständigen des Prof. Dr. Dr. … sowie der Diplomingenieure … und ….

Der Angeklagte ließ sich zur Tat hinsichtlich seiner Kontaktaufnahme, seines Verhältnisses zu seinen Kindern, den generellen und den Tattag betreffenden örtlichen Begebenheiten in seiner Wohnung, sowie an jenem Tag sein Verhalten und dasjenige seiner Kinder betreffend, so ein, wie unter Ziffer II. festgestellt. Im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung hatte der Angeklagte nicht mehr erinnerlich, ob bei seinem Verlassen der Wohnung am Tattag der Rasierer noch am Stromnetz in der Steckdose angeschlossen war. Er bestritt, von der Umgangspflegerin und Zeugin „Z“ am Morgen des 09.11.2013 darauf hingewiesen worden zu sein, seine Kinder beim Baden nicht alleine zu lassen.

Soweit der Angeklagte nicht den letztgenannten Hinweis der Zeugin „Z“ bestritt, ist seine Einlassung glaubhaft.

Ausgehend von dem methodischen Grundprinzip, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist, ist zunächst bei der Beurteilung von Zeugenaussagen von der Hypothese auszugehen, dass eine Aussage unwahr ist (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme sind weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt die Prüfung dieser Hypothesen, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so ist sie zu verwerfen und von der Alternativhypothese, wahre Aussage, auszugehen. Zusammengefasst ist deshalb von der Hypothese auszugehen, dass eine Aussage unwahr ist. Diese Hypothese kann widerlegt werden durch grundsätzlich kumuliert - nur ausnahmsweise durch vereinzelt - auftretende Realkennzeichen, auch „Realitätskriterien“,, welche empirisch überprüft, obgleich bei vereinzeltem Vorliegen von lediglich eingeschränkter Validität, in der Gesamtheit jedoch indiziell für eine glaubhafte Aussage sprechen. Als Realkennzeichen gelten unter anderem (eingeschränkt der) Detailreichtum einer Aussage, Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von begleitenden Gefühlen, Verflechtung mit Angaben von anderen Geschehnissen, wörtliche Wiedergabe von Gesprächen, Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich ungeordnete, nicht chronologische, sprunghafte Wiedergabe der Geschehnisse einschließlich der Fähigkeit, an verschiedene Punkte des Geschehens springen zu können). (Zum Ganzen BGHSt 45, 164 ff.; bestätigend: OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 665).

Gemessen an Vorstehendem ist die Einlassung des Angeklagten aufgrund hinreichend vorhandener Realkennzeichen in dem besagten Umfang glaubhaft. Zunächst einmal ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Angeklagte diese für ihn augenscheinlichen belastenden Angaben bewusst der Wahrheit zuwider getätigt hätte. Der Angeklagte war sich darüber im Klaren, dies äußerte er ausdrücklich, dass seine Angaben für ihn belastend sind und zu der Annahme veranlassen könnten, er sei für den Tod seiner Kinder verantwortlich. Dies äußerte er selbst so wörtlich. Besonders das letztgenannte Eingeständnis spricht für eine glaubhafte Einlassung des Angeklagten. Für eine glaubhafte Einlassung spricht empirisch abgesichert indiziell die Komplikation, dass der erste Notruf des Angeklagten fehlschlug und er erst mit dem zweiten jemanden erreichte. Solche für das Kerngeschehen weniger bedeutsamen Vorkommnisse kennzeichnen, dies ist statistisch belegt, einen erlebnisbegründeten und nicht erfundenen bekundeten Geschehensablauf. Gegen ein bewusst wahrheitswidriges Erfinden eines solchen Geschehensablaufs spricht dabei insbesondere, dass es den - erfundenen - Bericht unnötig kompliziert und angreifbar gestaltet. Im Übrigen werden statisch abgesichert in aller Regel allenfalls gewöhnliche und nicht ungewöhnliche Nebensächlichkeiten der Wahrheit zuwider bewusst oder unbewusst hinzugefügt. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten in dem angenommenen Umfang spricht weiterhin, dass dieser noch über detaillierte Erinnerungen des Geschehensablaufs am Tatmorgen verfügte. So vermochte er beispielsweise noch anzugeben, dass er zunächst ins Bad gegangen sei, ein wenig Wasser eingelassen, dann er vernommen habe, wie die beiden Kindern über die Position in der Wanne gestritten hätten, woraufhin er schlichtend eingegriffen habe. Im Einzelnen schilderte er auch das an sich nebensächliche Detail, dass er vor Abfahrt von der Wohnung sich noch in den Keller begeben und dort einen Behälter zum Mischen von Kühlflüssigkeit geholt habe. Auf die Glaubhaftigkeit weist die kritische Haltung des Angeklagten gegenüber seinen Erinnerungen hin. So bekundete er - im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung - bei seiner gerichtlichen Einlassung, er wisse nicht mehr genau, ob der Rasierer beim Verlassen der Wohnung noch mit dem Stromnetz mittels Stecker in der Steckdose verbunden gewesen sei. Als weiteres Realkennzeichen ließ sich feststellen, dass der Angeklagte noch wörtlich Geäußertes wiederzugeben vermochte. So konnte er sich zum Beispiel daran erinnern, dass sein Sohn zu seiner Tochter geäußert habe „…, mach mehr Wasser rein“ oder an dessen Äußerung ihm gegenüber „Papa, sie ist schon im Bad“. Zuvorderst streitet für eine glaubhafte Einlassung in dem angenommenen Umfang, dass sie sich schlüssig zum sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme fügt und mit diesem deckt, soweit es inhaltliche Überschneidungen gibt. Dies gilt insbesondere für dasjenige, was die Zeugen … und … von der ersten Vernehmung des Angeklagten zu berichten wussten, aber auch für die Beschreibung der Auffindesituation durch die Zeugen … und ….

Soweit der Angeklagte bestritt, die Zeugin „Z“ habe ihn am Morgen des 09.11.2013 darauf hingewiesen, seine Kinder beim Baden nicht alleine zu lassen, wird er widerlegt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin „Z“. In ihrer Aussage bekundete diese nicht nur, es habe den soeben genannten Hinweis an den Angeklagten gegeben, sondern beschrieb ebenfalls die Kontaktaufnahme und die Entwicklung des Umgangs des Angeklagten mit den beiden verstorbenen Kindern so, soweit sie zugegen war, wie unter Ziffer. II. festgestellt.

Die Aussage der Zeugin „Z“ ist aufgrund ausreichend vorhandener Realitätsmerkmale glaubhaft. Zunächst ist kein Belastungsmotiv bei der Zeugin feststellbar. Insbesondere besteht nicht der Verdacht, dass die Zeugin ihre Angaben tätigte, um sich keinen Vorwürfen auszusetzen. Hiergegen spricht zum einen, dass es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass man Kinder in einem solchen Alter nicht alleine baden lässt. Schließlich, und dessen war sich die Zeugin „Z“ auch bewusst, richteten sich die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu keinem Zeitpunkt gegen sie. Ebenso wenig war ihrer Aussage eine Belastungstendenz zu entnehmen. Vielmehr beschrieb sie den Angeklagten und vor allem dessen Verhalten gegenüber seinen Kindern sowie deren Rückmeldung und Reaktion auf den Kontakt zum Angeklagten positiv. So erklärte die Zeugin, sie habe zu keiner Zeit das Gefühl gehabt, der Angeklagte … sei nicht gerne mit seinen Kindern zusammen. Er sei vielmehr sehr liebevoll gewesen. Dies sei bestätigt worden durch ihren Eindruck, den sie beim Aufsuchen des Angeklagten im Beisein der Kinder in Kassel zu gewinnen vermochte. Dort hätten insbesondere auch Nachbarn von ihr befragt erzählt, wie nett der Angeklagte sei. Die Kinder hätten nicht von Defiziten in der Versorgung berichtet. Die Zeugin zeigte sich auch erinnerungskritisch, indem sie konzedierte, nicht beantworten zu können, ob die überwiegende Begleitung der begleiteten Umgänge des Angeklagten mit seinen Kindern in Hamburg durch sie oder durch eine Mitarbeiterin, der Tochter der Zeugin „Z“, stattgefunden hätten. Als nicht zu stark zu gewichtendes Realkennzeichen weist auf eine glaubhafte Aussage der Zeugin „Z“ deren detailliertes Erinnerungsvermögen hin. Sie war beispielsweise im Stande, noch Einzelheiten der Umsetzung der Umgangsregelung zu referieren, wie beispielsweise die zunächst dreistündige Umgangsdauer; der aber auch, dass am Tattag sie um 16:16 Uhr, von der Mutter der verstorbenen Kinder telefonisch kontaktiert worden sei. Schließlich wusste sie noch von der Reaktion des Angeklagten auf ihren Hinweis, die Kinder nicht alleine in der Wanne zu lassen, zu berichten. Darüber hinaus war die Zeugin bemüht, zwischen von ihr Wahrgenommenem und nicht Wahrgenommenem zu differenzieren. So erklärte sie, die Kinder hätten sich am 09.11.2013 in freudiger Erwartung auf ihren Vater befunden. Ob es das ganze Wochenende so geblieben sei, könne sie jedoch nicht sagen. Schließlich spricht für eine glaubhafte Aussage auch hier das Realitätsmerkmal der Komplikation. So gab die Zeugin „Z“ an, bei ihrem Aufsuchen der Polizei gemeinsam mit der Mutter der Kinder habe man sie zunächst aufgefordert, sich mittels Urkunden zu legitimieren. Die Zeugin tätigte ihre Aussage ruhig und gefasst. Zugleich war diese begleitet von nachvollziehbaren Emotionen, wie dem zu Tage tretenden Bestürzen über den Tod der Kinder. Letztlich ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Zeugin den Angeklagten nahezu vollständig positiv schildern - und insoweit in Übereinstimmung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme -, aber ihn bewusst der Wahrheit zuwider in einem einzelnen Punkt, dem Hinweis das Baden betreffend, zu Unrecht belastet haben sollte. Der Angeklagte … weist hingegen als Verfahrenssubjekt ein offenkundiges Motiv dafür auf, diesen Hinweis in Abrede zu stellen.

Der Zeuge … sagte aus, er sei gemeinsam mit einem weiteren Rettungswagen am 10.11.2013 um die Mittagszeit am Tatort eingetroffen. Dort habe ihm der Angeklagte den Weg zum Bad gewiesen. Er habe zwei Kinder in der Wanne gesehen und davon das eine, den Jungen, aus der Wanne gezogen und rückwärts ins Schlafzimmer gebracht. Es sei dann erfolglos die Reanimation bei dem Jungen versucht worden. Der Junge sei beim Hinausziehen aus dem Wasser bereits leblos gewesen. Äußere Verletzungen habe er an beiden Kindern nicht sehen können. Kurz nach dem Ziehen des Jungen aus dem Badewasser habe er vernommen, wie der Zeuge … gerufen habe, es befinde sich noch ein Rasierapparat oder ein Föhn in der Badewanne.

Diese Aussage des Zeugen … ist glaubhaft. Sie verfügt über ausreichend Realkennzeichen. Weder ein Belastungsmotiv noch eine Belastungstendenz traten hervor. Der Angeklagte ist dem Zeugen persönlich unbekannt. Zu ihm bestand lediglich von Berufswegen Kontakt. In keinem Punkt ließ sich der Aussage des Zeugen ein dem Angeklagten unterbreiteter Vorwurf entnehmen. Vielmehr beschrieb der Zeuge den Angeklagten auch insofern als mitfühlend, dass dieser in Tränen ausgebrochen sei, als der Zeuge ihm sein Beileid ausgesprochen habe. Seine Aussage tätigte der Zeuge ruhig, aber sichtlich unter dem Eindruck der für ihn betrüblichen Geschehnisse stehend. So geriet er einige Male mit den Tränen und seiner Fassung ringend bei seinem Bericht ins Stocken. Sein Erlebnisbericht war von einer solchen Authentizität, dass jedenfalls das gesamte das vom Zeugen Bekundete emotional nachvollziehen konnte. Die Aussage litt nicht unter sprachlichen oder strukturellen Brüchen. Sie wies eine Fülle von Details auf. So berichtete der Zeuge davon, dass er um die Mittagszeit alarmiert worden sei, das Bad der zweite Raum auf der linken Seite des Wohnungsflures gewesen sei, und dass er das Kind rückwärts in das Schlafzimmer getragen habe. Für eine glaubhafte Aussage spricht weiterhin, dass er die wörtliche Rede des Angeklagten ihm gegenüber mit dem Inhalt in Erinnerung hatte, dass dieser geäußert habe, „Ich war nur kurz weg“. Für eine glaubhafte und erlebnisbegründete Darstellung durch den Zeugen spricht weiterhin die Komplikation, dass dieser davon berichtete, unvernünftiger Weise den Jungen aus dem Wasser gezogen zu haben und dabei mit dem Wasser in Kontakt gekommen sei, ohne auch nur darauf zu achten, dass sich noch, so wie vom Zeugen … angegeben, der mit der Steckdose verbundene Rasierer in der Badewanne und damit im Wasser befand. Als weiterer Komplikation berichtete der Zeuge davon, dass es ihm ungewöhnlich vorgekommen sei, dass sich die Kinder noch in der Wanne befunden hätten. Weiterhin war der Zeuge augenscheinlich um eine differenzierte glaubhafte Aussage bemüht. So zeigte er sich beispielsweise insofern erinnerungskritisch, als er angab, nicht mehr zu wissen, ob der Zeuge Faber gerufen habe, dass sich ein Rasierapparat oder ein Föhn noch in der Badewanne befinden würde. Darüber hinaus war der Zeuge bemüht, zwischen sicheren Wahrnehmungen und möglichen Schlussfolgerungen zu differenzieren. So berichtete er davon, dass die oberen Atemwege des Jungen mit Wasser und Schleim befüllt waren, was ein Hinweis darauf sei, dass die Stimmritzen verkrampft gewesen seien. Weiterhin führte er aus, dass es für ihn nicht klar gewesen sei, ob es sich um Erbrochenes oder Schleim in den Atemwegen des Jungen gehandelt habe. Für eine glaubhafte Aussage spricht schließlich, dass sie sich schlüssig zum Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme fügt und mit dieser deckt, soweit inhaltliche Überschneidungen vorliegen. So decken sich die Inhalt seiner Aussage insbesondere mit demjenigen, was der Zeuge … (vgl. deren nachstehende Würdigung) über die Angaben des Zeugen … gegenüber dem Zeugen … bei der ersten Vernehmung vor Ort zu berichten wusste. Darüber hinaus decken sich seine Angaben mit dem Gutachtenergebnis des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ….

Der Zeuge … bekundete, er sei an einem Sonntag als Praktikant beim Deutschen Roten Kreuz zeitgleich mit einem Rettungswagen am Tatort angekommen. Er habe sich gemeinsam mit dem Zeugen …, der vor ihm gegangen sei, in die Wohnung des Angeklagten begeben. Der Zeuge … habe sich zuerst ins Bad begeben und von dort einen Jungen ins Schlafzimmer gebracht. Auf den Hinweis des Zeugen …, dass noch ein weiteres Kind sich in der Wanne befinde, habe sich dann der Zeuge … zur Wanne begeben. Dort habe er bemerkt, dass zur Wanne und in diese hinein ein Kabel von der Steckdose geführt habe. Daraufhin habe er sogleich den Stecker aus der Steckdose gezogen und verlauten lassen, laut und vernehmbar in der ganzen Wohnung, „Da ist noch Strom drauf“. Er habe dann das weitere Kind, ein Mädchen, aus der Wanne gezogen und erfolglos versucht zu reanimieren.

Auch diese Aussage ist aufgrund ausreichend vorhandener Realitätsmerkmale glaubhaft. Weder ein Belastungsmotiv noch eine Belastungstendenz traten bei der Aussage des Zeugen hervor. Insofern kann im Wesentlichen auf die identische Würdigung beim Zeugen … verwiesen werden. Eine Abweichung ergibt sich nur insoweit, als der Zeuge … angab, er sei sich nicht sicher gewesen, ob es sich um einen Unfall gehandelt habe oder nicht. Diese Offenheit spricht indes für eine glaubhafte Aussage des Zeugen. Bei seiner ruhigen und sachlichen Schilderung traten weder sprachliche noch strukturelle Brüche hervor. Auch er verfügte über detaillierte Erinnerungen das Geschehen vor Ort betreffend. So wusste er beispielsweise, dass der Zeuge … vor ihm hergegangen sei oder dass es sich um ein glattes schwarzes Kabel gehandelt habe, das von der Steckdose in die Wanne geführt habe. Zugleich zeigte sich der Zeuge aber auch erinnerungskritisch, indem er angab, gerade nicht zu wissen, welches elektrische Gerät sich an dem Kabel befunden oder wie viel Wasser sich in der Wanne befunden habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch bei ihm, dass er wörtlich das seinerzeit Geäußerte wiederzugeben vermochte. So gab er beispielsweise an, der Angeklagte habe zu ihm und dem Zeugen … gesagt, „Die zweite Tür links ist das Badezimmer“. Der Umstand, dass einem unmittelbaren Herausziehen der Kindern aus der Wanne ein noch in dieser befindliches elektrisches Gerät entgegen stand, bildet auch hier eine für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … streitende Komplikation. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … spricht weiter, dass er im Stande war, zu jeder Zeit an einen beliebigen Punkt des Geschehens zu springen und von diesem zu berichten. Schließlich weist auf eine glaubhafte Aussage die Übereinstimmung Verflechtung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme hin. Das von ihm in seiner Zeugenaussage Bekundete deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen, was der Zeuge … gegenüber dem Zeugen … bereits am Tatort erklärt habe. Seiner Beschreibung des Badezimmers, beispielsweise den nassen Fußboden mit darauf befindlichen Kleidungsstücken und Handtücher, entsprechen die von dem Badezimmer durch die Zeugin KOK’in … gefertigten Lichtbilder (Bl. 32 - 34 Band II d. A.; vgl. deren nachstehende Würdigung).

Der Zeuge Polizeihauptkommissar … beschrieb die Wohnung des Angeklagten so, wie unter Ziffer II. festgestellt. Weiterhin gab er an, der Angeklagte habe von ihm belehrt seinerzeit bekundet, dass er kurz vor 12:00 Uhr am Tattag die Wohnung verlassen habe und die Kinder hätten baden wollen, wobei das Wasser schon eingelassen gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, er, der Angeklagte, sei kurz in den Keller und dann zum Bahnhof gefahren, um sich über eine Zugverbindung nach Hamburg zu erkundigen. Bei seiner Rückkehr habe der Angeklagte die Kinder leblos vorgefunden und den Rettungswagen verständigt. Sein Kollege … habe dann festgestellt, dass der FI-Schalter in dem Sicherungskasten auf „Aus“ gestanden habe. Der Zeuge … habe ihm gegenüber vor Ort bekundet, er habe als erster die Wohnung betreten und ohne weiter nachzudenken den Jungen aus der Wanne gezogen und ins Schlafzimmer gebracht. Der zweite Sanitäter habe berichtet, zunächst den Stecker aus der Steckdose gezogen und dann das Mädchen aus dem Wasser geholt zu haben.

Auch diese Aussage ist aufgrund hinreichend vorhandener Realkennzeichen glaubhaft. Bei dem Zeugen waren weder ein Belastungsmotiv noch eine Belastungstendenz feststellbar. Der Zeuge hatte mit dem Geschehen lediglich von Berufswegen als Polizeibeamter Kontakt. Der Angeklagte ist ihm persönlich unbekannt. Seine Aussage tätigte der Zeuge ruhig und mit professioneller Distanz. Sprachliche oder strukturelle Brüche traten nicht hervor. Der Zeuge war auch insoweit um eine glaubhafte Aussage bemüht, als er zwischen eigenen Wahrnehmungen und denjenigen, die ihm von Dritten berichtet worden seien, differenzierte. Dies gilt insbesondere für die ihm zugetragenen Wahrnehmungen des Kollegen … den FI-Schalter betreffend. Für eine glaubhafte Aussage des Zeugen spricht weiter, dass er noch im Stande war, die Räumlichkeiten im Einzelnen zu beschreiben. Schließlich streitet für eine glaubhafte Aussage, dass sie sich schlüssig zum sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme fügt und mit dieser kongruent ist, soweit es inhaltliche Überschneidungen gibt. So schilderte er das von den Zeugen … und … ihm am Tatort Bekundete im Wesentlichen genauso, wie es diese beiden Zeugen im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht bekundeten.

Die Zeugin … erklärte, sie habe sich am Tattag um die Mittagszeit vor ihrem Küchenfenster befunden, um ihr Mittagessen zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr zuzubereiten. Hierbei habe sie gesehen, wie der Angeklagte sich zu seinem Fahrzeug begeben habe, mit diesem weggefahren und schätzungsweise nach 15-20 Minuten wieder zurückgekehrt sei.

Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage überzeugt. Sie weist in hinreichendem Maße Realitätsmerkmale auf. Eine Belastungstendenz oder ein Belastungsmotiv waren nicht erkennbar. Die Zeugin zeigte sich erinnerungskritisch beispielsweise insoweit, als sie angab nicht genau erinnerlich zu haben, wann genau sie ihr Essen zubereitet habe, es müsse zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr gewesen sein. Die Zeugin zeigte sich auch erinnerungskritisch, indem sie zum Beispiel konzedierte, nicht mehr genau in Erinnerung zu haben, aus welcher Richtung der Angeklagte zurückgekehrt sei. Zugleich war ihr Erinnerungsvermögen jedoch auch nicht so schlecht, als dass sie keine genauen Angaben zum Geschehen mehr hätte machen können. So hatte sie beispielsweise in Erinnerung, dass der Angeklagte einen älteren BMW, Farbe dunkelblau, benutzt habe. Ihre Aussage tätigte die Zeugin ruhig und sachlich. Strukturelle Brüche traten nicht hervor. Weiterhin war ihre Aussage von einer bemerkenswerten sprachlichen Kontinuität, was indes auch auf den möglicherweise etwas eingeschränkten Wortschatz der Zeugin rückführbar ist. Zuvorderst streitet für eine glaubhafte Aussage der Zeugin, dass diese sich im Wesentlichen sowohl mit der Einlassung des Angeklagten wie mit der Aussage der Zeugin … deckt. Letztere gab an, dass die Zeugin … ihr gegenüber das Geschehen im Wesentlichen so geschildert habe, wie es die Zeugin … auch im Rahmen ihrer gerichtlichen Aussage bekundete. Selbiges gilt im Übrigen auch für die zweite Vernehmung der Zeugin …, deren Inhalt ebenfalls im Wesentlichen die Inhalte der Vernehmung deckungsgleich darstellend, durch die Zeugin … geschildert wurden (vgl. für die Würdigungen der Aussagen der Zeuginnen … und …. die nachstehenden Ausführungen).

Die Zeugin und Polizeioberkommissarin … gab in ihrer Aussage an, sie habe nach Alarmieren durch ihre Kollegen die Wohnung des Angeklagten aufgesucht und dort Fotos von allen Räumlichkeiten gefertigt. Es handele sich hierbei um die auf den Bl. 63 - 79 Band I d. A. vorzufindenden Lichtbilder. Die Badezimmerräumlichkeit beschrieb sie dergestalt, dass diese von der Bebauung her sehr eng sei und direkt links neben der Tür sich ein Waschbecken befinde, wo auch eine Steckdose sei. Dahinter direkt läge dann die Badewanne, in der sich noch Wasser befunden hätte. Eine Mitbewohnerin habe ihr gegenüber geäußert, dass sie den Angeklagten habe wegfahren und wiederkehren sehen.

Auch diese Aussage ist glaubhaft. Sie verfügt über ausreichend Realitätsmerkmale. Hinsichtlich eines Belastungsmotives oder eines Belastungstendenz kann auf die inhaltsgleichen Ausführungen des Zeugen … verwiesen werden. Die Zeugin tätigte ihre Aussage frei von sprachlichen und strukturellen Brüchen, sachlich und ruhig sowie mit professioneller Distanz. Zugleich zeigte sie sich erinnerungskritisch, gab beispielsweise an, nicht mehr in Erinnerung zu haben, wie viel Wasser sich noch bei ihrem Eintreffen in der Badewanne befunden habe. Auch verfügte sie noch über detaillierte Erinnerungen wie beispielsweise zur Reaktion des Angeklagten nach Eröffnung der Festnahme. Die Zeugin konzedierte auch offen, und insofern glaubhaft, dass sie nicht geprüft habe, ob es Einbruchsspuren in der Wohnung gegeben habe. Für eine glaubhafte Aussage der Zeugin spricht weiterhin, dass diese mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit inhaltlich überschneidend, übereinstimmt. Dies gilt insbesondere für die Aussage der Zeugin ….

Die Zeugin und Kriminalhauptkommissarin … gab an, sie habe nach Hinweis der Kollegin und Zeugin … die Zeugin …. vernommen. Diese habe ihr gegenüber berichtet, dass sie beim Vorbereiten ihres Mittagessens, das die Zeugin … stets kurz nach 12:00 Uhr einnehme, durch ihre Fenster gesehen habe wie der Angeklagte weggefahren und zurückgekehrt sei. Bei seiner Rückkehr sei die Zeugin … deren Bekunden nach gegenüber der Zeugin … noch bei der Vorbereitung des Mittagessens gewesen. Wohl auf Nachfrage der Zeugin … habe die Zeugin … erklärt, dass der Angeklagte circa 10-15 Minuten weggewesen sei. Weiterhin habe sie nach Belehrung den Angeklagten vernommen. Dieser habe ihr davon berichtet, dass er am Vormittag des 09.11. mit der Zeugin „Z“ wegen Problemen mit seinem Sohn gesprochen habe. Weiter habe der Angeklagte bekundet, dass er um 10:43 Uhr das Wasser in die Wanne eingelassen habe am Sonntag, dem 10.11.2013. Hierbei sei nicht viel Wasser eingelassen worden. Weiterhin sei es zum Streit über die Sitzpositionen der Kinder gekommen. Auch hätten diese mehr Wasser entgegen seiner Anweisung in die Wanne gelassen, sodass diese zu dreiviertel voll gewesen sei. Der Angeklagte habe sich dann entschieden die Wohnung zu verlassen und zum Bahnhof zu fahren. Hierbei sei im Bad noch „alles friedlich“ gewesen. Er sei zunächst in den Keller gegangen um dort Frostschutzmittel für sein Fahrzeug zu holen. Nach einer kurzen Fahrtstrecke in Richtung Bahnhof habe er sich dann gegen eine Zugfahrt nach Hamburg entschieden und sei zu seiner Wohnung zurückgekehrt. Beim Betreten seiner Wohnung habe er ein Geräusch vernommen, in das Badezimmer gesehen und dort im Wasser seine Kinder liegend bemerkt. Er habe dann im Sicherungskasten den FI-Schalter unten rechts betätigt und das bei Betreten der Wohnung von ihm noch wahrgenommene Geräusch sei dann verstummt. Sodann habe er den Rettungsdienst informiert, wobei er zweimal habe anrufen müssen, da er beim ersten Mal „nicht durchgekommen“ sei. Der Angeklagte habe sich dann im weiteren Verlauf des 10.11. bereit erklärt sich in stationäre psychiatrische Behandlung in die V. Klinik in M. zu begeben. Auf ihre direkte Nachfrage habe der Angeklagte gegenüber der Zeugin … bekundet, dass bei Verlassen der Wohnung der Rasierer sich auf der Ablage über dem Spiegel befunden habe und noch mit dem Stromnetz verbunden gewesen sei. Die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten habe bei Inaugenscheinnahme der Anrufliste ergeben, dass dieser um kurz vor 12:00 Uhr am 10.11.2013 zweimal den Notruf angewählt habe.

Diese Aussage ist aufgrund hinreichend vorhandener Realkennzeichen glaubhaft. Dem steht weder ein Belastungsmotiv der Zeugin noch eine ihrer Aussage zu entnehmende Belastungstendenz entgegen. Insofern kann auf die inhaltsgleiche Würdigung bei dem Zeugen Kühne verwiesen werden. Die Aussage der Zeugin wies weder sprachliche noch strukturelle Brüche auf. Sie tätigte sie ruhig, sachlich und mit professioneller Distanz. Die Zeugin verfügte noch über ausgezeichnete umfangreiche Erinnerungen das hiesige Verfahren betreffend. So war sie im Stande eingangs ihrer Aussage einen mehrminütigen umfassenden Ermittlungsbericht zu erstatten, welcher auch die Aussagen der Zeugen … und die Einlassung des Angeklagten einschloss. Hierbei hatte sie noch zahlreiche Details in Erinnerung. Dies gilt beispielsweise für den genauen Ablauf der Ermittlungen am Tattag, aber auch für die Äußerungen der Zeugin und des Angeklagten ihr gegenüber. Zudem war die Zeugin bemüht, differenziert und detailliert über die Inhalte dieser Vernehmungen Auskunft zu erteilen. So gab sie beispielsweise ohne weitere Nachfrage an, dass der Zeitraum, den der Angeklagte nach Wahrnehmung der Zeugin … weggewesen sei, nicht von der Zeugin … initiativ berichtet worden sei, sondern erst auf die Nachfrage der Zeugin … bei der Zeugin … in die Bemühungen um weitere Präzisierung des Zeitraumes. Weiterhin war die Zeugin im Stande, anschaulich und nachvollziehbar den emotionalen Zustand des Angeklagten bei seiner Vernehmung zu beschreiben, indem sie ihn als verzweifelt und niedergeschlagen schilderte. Dieser Zustand sei für sie so besorgniserregend gewesen, dass sie den Angeklagten überredet hätte, sich in stationäre psychiatrische Behandlung in Merxhausen zu begeben. Hierbei legte die Zeugin offen, dass sie erforderlichenfalls auch eine vorläufige Freiheitsentziehung mit anschließender Unterbringung erwogen hätte. Für eine glaubhafte Aussage der Zeugin streitet weiterhin, dass diese im Stande war, an einen beliebigen Punkt des Ermittlungsgeschehens oder einer Vernehmung zu springen und sogleich zu diesem Punkt Auskunft erteilen konnte. Zuvorderst spricht für eine glaubhafte Aussage der Zeugin …, dass diese sich schlüssig zum sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme fügt und sich mit dieser deckt, soweit inhaltliche Überschneidungen gegeben waren. So vermochte sie dasjenige nahezu deckungsgleich wiederzugeben, was ihr von den Zeugen … und … zugetragen wurde und was sich mit deren Angaben deckte. Selbiges gilt auch für die Aussage der Zeugin … und die Einlassung des Angeklagten sowie das im Wege des Urkundsbeweises durch auszugsweises Verlesen Eingeführte aus dem Ermittlungsvermerk die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten betreffend (Bl. 161 Band I d. A.; vgl. die Würdigung dieser Auswertung nachstehend).

Der Zeuge und Kriminaloberkommissar … gab bei seiner Vernehmung an, er habe vor Ort am Tattag die erste Leichenschau durchgeführt, welche keinerlei Anzeichen auf Gewalteinwirkungen auf die beiden Kinder ergeben habe, weshalb man von einem Stromtod ausgegangen sei. Am nächsten Tag, am 11.11.2013, habe man dann gemeinsam mit der Staatsanwältin Meier und den Sachverständigen des TÜVs Berneburg und Fulda die beschlagnahmte Wohnung des Angeklagten aufgesucht, wobei gegenüber dem Vortag ein Austausch des Wassers in der Badewanne nicht erfolgt sei. Bei seinem Eintreffen am Tattag in der Wohnung habe der Rasierer noch im Wasser gelegen und das Kabel über dem Badewannenrand gehangen. Der FI-Schalter sei gefallen gewesen, das heißt die Sicherung sei ausgeschaltet gewesen. Dagegen sei der Rasierer eingeschaltet gewesen. Man habe gemeinsam mit den TÜV-Sachverständigen am nächsten Tag das Geschehen in der Wohnung zu rekonstruieren versucht. Hierbei habe man den eingeschalteten Rasierer an die Steckdose angeschlossen und in die Badewanne gelegt sowie den FI-Schalter wieder in die eingeschaltete Position gebracht. Im Ergebnis sei der Rasierer in der Badewanne weiter gelaufen, obwohl er unter Wasser war. Zudem sei man zu dem Schluss gekommen, dass die Elektroinstallation in der Wohnung ordnungsgemäß gewesen sei, vielmehr sei der messbare Fehlerstrom zu gering gewesen, als das der FI-Schalter hätte auslösen können.

Diese Aussage ist aufgrund hinreichend vorhandener Realitätsmerkmale glaubhaft. So wie bei den sonstigen polizeilichen Zeugen zuvor sind weder ein Belastungsmotiv noch eine Belastungstendenz erkennbar. Auch insofern kann auf die vorstehenden diesbezüglichen inhaltsgleichen Überlegungen bei dem Zeugen Kühne verwiesen werden. Der Zeuge… tätigte seine Aussage ruhig, sachlich und mit professioneller Distanz, wobei weder sprachliche noch strukturelle Brüche zu Tage traten. Er verfügte auch über detaillierte Erinnerungen sowohl die Situation am Tattag betreffend als auch den Rekonstruktionsversuch am nächsten Tag im Beisein der Staatsanwaltschaft und der TÜV-Sachverständigen. So vermochte er beispielsweise anzugeben, dass der Rasierer sich noch im Wasser befunden hätte und das Kabel über dem Badewannenrand gelegen habe, wobei das Kabel des Rasierers eher glatt gewesen sei. Gleichzeitig zeigte er sich erinnerungskritisch, konzedierte beispielsweise, nicht mehr zu wissen, wie viel Wasser sich in der Badewanne befunden hätte. Für eine glaubhafte Aussage spricht vor allem auch hier die Übereinstimmung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Dies gilt zum einen für die glaubhafte Aussage des Zeugen Faber, welcher den Stecker des Rasierers aus der Steckdose gezogen hatte, aber auch für die Gutachten der Sachverständigen …, … und …, welche ebenfalls keine Anzeichen für Gewalteinwirkungen haben feststellen können.

Der urkundsbeweislich eingeführte Ermittlungsvermerk über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten von der Zeugin … (Bl. 161 Band I d. A.) datiert auf den 13.11.2013 und führt aus, dass bei dem Mobiltelefon die Anrufliste von der Zeugin … überprüft worden sei und danach es am 10.11.2013 zwei Anrufe zur Notrufnummer 112 gegeben habe, der erste um 11:57 Uhr mit einer Dauer von 0 Sekunden und der zweite um 11:58 Uhr mit einer Dauer von 51 Sekunden. Das Gericht ist mir vernünftige Zweifel ausschließender Sicherheit davon überzeugt, dass dieser Ermittlungsvermerk von der Zeugin … seinerzeit gefertigt wurde und das von ihr Wahrgenommene zutreffend wiedergibt. Hierfür spricht die Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin … und der Einlassung des Angeklagten. Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste fehlerhafte Dokumentation durch die Zeugin Kalwa sind nicht erkennbar.

In seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 227 Band I d. A.) führt der Sachverständige Prof. Dr. Dr. … aus, die Untersuchung der dem Angeklagten am 10.11.2013 um 21:00 Uhr entnommenen Blutprobe mittels zweier gaschromatographischer Verfahren hätte eine Blutalkoholkonzentration von 0 Promille ergeben. Der Gutachter ging von der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe als Anknüpfungstatsache aus. Das Gericht folgt der Sachverständigenbewertung nach eigenständiger Beurteilung des gewissenhaft erstellten und in sich widerspruchsfreien im Einzelnen nachvollziehbaren Gutachtens des gerichtsbekannte renommierten Sachverständigen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachtens existieren nicht. Zudem fügt es sich schlüssig zum sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

In seinem forensisch toxikologischen Gutachten (Bl. 164 - 166 Band II d. A.) führt derselbe Sachverständige aus, die Untersuchung derselben Blutprobe und einer Urinprobe es Angeklagten habe auf Basis eines immunchemischen Screeningtestes jeweils ergeben, dass sich keine forensisch relevanten Wirksubstanzen beziehungsweise Stoffwechselprodukte betreffend die Parameter Ecstasy-Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabinoide, Cokain (Metabolit), Methadon, Opiate sowie Tricyclische Antidepressiva nachzuweisen waren. Das Gericht folgt auch diesem Gutachten nach eigenständiger Beurteilung desselben. Insoweit kann auf die unmittelbar zuvor getätigten Ausführungen verwiesen werden.

Die durch Inaugenscheinnahme eingeführten Ausdrucke von Lichtbildern vom Tatort, welche am Tattag durch die Zeugin … gefertigt wurden (Bl. 67 unteres Lichtbild, Bl. 68 unteres Lichtbild und Bl. 69 oberes Lichtbild Band I d. A.) zeigen die Badezimmerräumlichkeiten wie unter Ziffer II. beschrieben. Auf dem Lichtbild Bl. 67 unten ist zu sehen, dass sich in der Badewanne bis circa 10 - 15 cm unterhalb des Randes noch Wasser mit Schaum befindet. Weiterhin kann man Wasser und diverse Gegenstände auf dem Badezimmerboden wahrnehmen. Auf dem Lichtbild Bl. 68 unten ist eine Nahaufnahme der nämlichen Badewanne zu sehen. Dort ist Identisches wie auf dem Bl. 67 unten wahrzunehmen. Darüber hinaus kann man sehen, dass ein glattes schwarzes Stromkabel zu einem nicht sichtbaren Gegenstand führt, welcher sich wohl unterhalb der Wasseroberfläche in der Badewanne befindet. Das Lichtbild Bl. 69 oben gibt ähnlich wie das Lichtbild Bl. 67 unten überblicksartig den Bereich um die Badewanne wieder, wobei er räumlich an das Lichtbild Bl. 67 unten anschließt, und die Örtlichkeit identisch darstellt. Das Gericht ist mit vernünftiger Zweifel ausschließender Sicherheit davon überzeugt, dass diese Lichtbilder die Örtlichkeit unmittelbar nach dem Tatgeschehen am 10.11.2013 wiedergeben. Diese Überzeugungsbildung beruht im Wesentlichen auf der Übereinstimmung des Erkennbaren mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme, hier insbesondere mit den Aussagen der Zeugen …. …, … und … sowie der Einlassung des Angeklagten, aber auch dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen … und …. Anhaltspunkte oder Anlass für die Annahme einer Manipulation an den Bildern sind nicht erkennbar.

Das ebenfalls durch Inaugenscheinnahme eingeführte Lichtbild Bl. 32 unten Band II d. A. wurde von den Sachverständigen … und …. gefertigt und bildet in Gestalt eines Ausdrucks den Sicherungskasten der Wohnung des Angeklagten einschließlich im unteren Bereich sichtbarem FI-Schalter ab. Das auf Bl. 33 unten Band II d. A. befindliche Lichtbild zeigt auf einem Ausdruck, ebenfalls zurückgehend auf Lichtbilder der Sachverständigen …. und …, einen Lichtschalter mit darunter befindlichen geöffneten Schutzkontaktsteckdosen. Das untere Lichtbild auf Bl. 34 Band II d. A., aus der nämlichen Quelle stammende, ebenfalls in Gestalt eines Ausdrucks hier anliegend, zeigt den unteren Rand einer Badewanne mit angebrachter Potenzialausgleichsleitung. Das Gericht ist mit vernünftige Zweifel ausschließender Sicherheit davon überzeugt, dass diese Lichtbildaufnahmen von den Sachverständigen … und …. am 11.11.2013 im Rahmen ihrer Inaugenscheinnahme der Wohnung des Angeklagten und ihrer Gutachtenerstattung gefertigt wurden. Das dort Erkennbare fügt sich schlüssig zum sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der Zeugen hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten sowie der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten.

Der durch Inaugenscheinnahme eingeführte Ausdruck eines Lichtbildes (Sonderheft „Lichtbilder Obduktion“) zeigt eine Nahaufnahme der Badewanne mit in diese hineinführend einem schwarzen glatten Kabel, wobei das an dem Kabel befindliche Gerät sich wohl unter der Wasseroberfläche befindet. Das Lichtbild befindet sich auf Unterlagen des Polizeipräsidiums Hessen. Das Gericht ist mit vernünftige Zweifel ausschließender Sicherheit davon überzeugt, dass auch dieses Lichtbild durch die Polizei unmittelbar im Nachgang der Tatortaufnahme durch den Erkennungsdienst gefertigt wurde. Anhaltspunkte für Zweifel hieran sind nicht erkennbar. Vielmehr stimmt es mit den sonst in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Aussagen der Zeugen und der Einlassung des Angeklagten zu den örtlichen Begebenheiten zum Tatzeitpunkt überein.

Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. … gelangte zu dem Ergebnis, dass todesursächlich bei … akutes Pumpversagen des Herzmuskels aufgrund Stromeinwirkung gewesen sein. Selbiges sei ebenfalls bei …. wahrscheinlich, wobei bei diesem noch ein Teilertrinken hinzugekommen sei. Maßgeblich für dieses Ergebnis sei die für den Sachverständigen zwingende Schlussfolgerung, gezogen aus der Auffindesituation und seinen Obduktionsergebnissen. Diese hätten keine Hinweise für andere Todesursachen zu Tage gefördert. Eine innere Erkrankung könne man als Todesursache bei beiden ebenso ausschließen wie äußere Gewalteinwirkung. Insbesondere lasse sich als Ursache für ein Pumpversagen bei beiden Kindern eine Herzmuskelentzündung ausschließen. Beide Kinder hätten keinerlei körperliche Defizite oder vorher bestehende Erkrankungen aufgewiesen. Ebenso ausschließbar sei eine Vergiftung. Der genaue Todeszeitpunkt sei gutachterlich nicht feststellbar. Feststellen könne man lediglich, dass bei dem Mädchen der Tod schlagartig innerhalb von wenigen Sekunden, dagegen bei dem Jungen erst nach einer gewissen Zeit eingetreten sei. Bei den hiesigen Begebenheiten insbesondere auf Grundlage des Gutachtens der TÜV-Sachverständigen … und … seien, wie sonst auch bei einem sogenannten Stromtod, nicht zwingend sogenannte Strommarken zu erwarten. Bei seinem Gutachten ging der Sachverständige von der durch ihn am 11.11.2013 durchgeführten Obduktion der Leichname der beiden Kinder sowie die jeweils auf die beiden bezogenen chemisch toxikologischen Untersuchungen von Blutproben und Urinproben sowie Untersuchungen des Mageninhaltes aus. Bei beiden seien sämtliche dieser Proben unauffällig gewesen. Weiter hätten sich bei beiden obduzierten und untersuchten Kindern an der Kopfhaut und auch sonst keine tastbaren Schwellungen, keine durch Trennungen und keine abgrenzbaren auffälligen Verfärbungen feststellen lassen. Selbiges gilt für frische Verletzungsanzeichen. Etwaige Einblutungen der Lidbindehäute oder in anderen Körperregionen seien, soweit überhaupt feststellbar, vorliegend nicht in dem Maße und der Art und Weise vorhanden, dass dies auf einen Tod durch Ertrinken hinweise. Dies gilt bei … mit der Maßgabe, dass ein Teilertrinken in Verbindung mit einem Stromtod feststellbar sei. Auch das Ergebnis der jeweiligen Leichenöffnungen habe keine Hinweise auf eine unmittelbar vor dem Tod erfolgte und für diesen maßgebliche grobe äußere Gewalteinwirkung ergeben. Bei beiden Kindern hätte sich im Mageninhalt keine abgrenzbare wässrige Phase feststellen lassen, was ebenfalls gegen einen Tod durch Ertrinken spreche. Das Gericht folgt der Sachverständigenwertung nach eigenständiger Beurteilung des gewissenhaft erstellten in sich widerspruchsfreien im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des gerichtsbekannt renommierten Sachverständigen. Maßgeblich hierfür war insbesondere auch das Bestreben des Gutachters, seine Erkenntnisse für das Gericht nachvollziehbar darzulegen. Im Rahmen dessen wies er noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass er als Todesursache bei beiden das Benannte habe feststellen können, dies aber auch Teil einer Schlussfolgerung aufgrund der Auffindesituation sei. Anhaltspunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen sind nicht erkennbar.

Das Gericht ist mit vernünftige Zweifel ausschließender Sicherheit davon überzeugt, dass todesursächlich das unter Ziffer II. festgestellte Geschehen, obgleich nicht in Einzelheiten aufklärbar, aufgrund der dort ebenfalls festgestellten physiologischen Ursachen im Körper der beiden Kinder war. Maßgeblich für diese gerichtliche Überzeugungsbildung waren die beiden erstatteten Gutachten sowie das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme. Hiervon hervorzuheben ist, dass der Zeuge Faber davon berichtete, dass bei seinem Eintreffen ein Kabel von der Steckdose in die Wanne, in der sich auch die Kinder befunden hätten, geführt habe. Der Angeklagte wiederum hat sich dahingehend eingelassen, dass vor Betätigen des FI-Schutzschalters er beim Wiederbetreten der Wohnung ein Geräusch vernommen habe, welches verstummt sei, nachdem er den FI-Schutzschalter betätigt habe. Weiterhin ließ sich aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin … feststellen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung seinen angeschlossenen Rasierer auf der Ablage über dem Spiegel in räumlicher Nähe zur Badewanne zurückgelassen hatte. Die Sachverständigen … und … vermochten festzustellen, dass trotz vollfunktionsfähiger elektrischer Anlage einschließlich Sicherungsanlage der am Tatort sichergestellte Rasierer das in der Badewanne zum Tatzeitpunkt mit den Kindern befindliche Wasser permanent unter Strom setzt, ohne das der FI-Schutzschalter auslöst. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. … kann der dabei fließende Strom zu akutem Pumpversagen und Krämpfen des Körpers des sich in einem solchen Wasser mit einem solchen Stromfluss befindlichen Menschen führen. Genau dieses Pumpversagen beziehungsweise ein aufgrund von Krämpfen erfolgendes Teilertrinken habe er bei seiner Obduktion feststellen können. Anhaltspunkte für eine alternative Todesursache neben dem Stromtod vermochte der Sachverständige nicht festzustellen.

Die Diplomingenieure und Sachverständigen … und … führten bei ihrem Gutachten aus, die Kabel- und Leitungsanlage mit Steckdosen sei in der Wohnung des Angeklagten im Jahr 2011 erneuert worden. Bei Untersuchung derselben am Tag nach der Tat habe diese normgerecht und einwandfrei funktioniert. Selbiges gelte für die Sicherungsanlage. Der dort eingebaute RCD habe ebenfalls einwandfrei und normgerecht funktioniert. Die Badewanne sei emailliert gewesen und mittels einer 4 mm² messenden Potenzialausgleichsleitung mit dem Potenzialausgleich verbunden gewesen. Die Auslösezeit des RCD habe bei einem Test am Tag nach der Tat 17 Millisekunden und der Auslösestrom 19,6 Milliampere betragen. Bei Anschluss des am Tatort sichergestellten Rasierapparates an der Steckdose, aus der der Zeuge … bei seinem Eintreffen einen Stecker gezogen hatte, und Legen desselben Rasierapparates in dasjenige Badewannenwasser, was sich auch zur Tatzeit in der Badewanne befunden hätte und die Sachverständigen am Tag nach der Tat, am 11.11.2013, dort vorgefunden hätten, habe der Rasierapparat unter der Wasseroberfläche ordnungsgemäß funktioniert, und habe eingeschaltet das Badewasser unter Strom gesetzt. Dies sei trotz normgerechten und ordnungsgemäß funktionierendem FI-Schutzschalter (RCD) bei Rekonstruktion am Tag nach der Tat feststellbar gewesen. Erklärlich sei sein solches Verhalten des RCD zwanglos dadurch, dass die emaillebeschichtete Stahlbadewanne einen sehr hohen Erdungswiderstand aufweise. In Verbindung mit dem Übergangswiderstand des Rasierers zum Wasser, der Leitfähigkeit des Badewannenwassers und dem Übergangswiderstand der Emaillestahlbadewanne zum Potenzialausgleich habe kein so großer Fehlerstrom fließen können, dass der Schwellenwert des FI-Schutzschalters von 19,6 Milliampere erreicht worden wäre. Aufgrund des im Badewannenwasser befindlichen angeschalteten Rasierapparates fließe durch dieses Wasser ein Strom. Dieser Strom fließe sodann durch alle in dem Badewannenwasser befindlichen Menschen. Als Anknüpfungstatsache gingen die Sachverständigen von den am 11.11.2013 in Augenschein genommenen Örtlichkeiten und den dort mit dem noch vom Tattag in der Badewanne befindlichen Wasser und dem dort sichergestellten Rasierer durchgeführten Versuchen aus. Als Befundtatsachen, insbesondere hinsichtlich des FI-Schutzschalters, konnten sie das Vorstehende ermitteln. Das Gericht folgt dieser Sachverständigenbewertung nach eigenständiger Beurteilung des gewissenhaft erstellten und in sich widerspruchsfreien im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens der Sachverständigen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen existieren nicht. Zudem fügt es sich schlüssig zum sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten sowie dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Dettmeyer.

IV.

Aufgrund der unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der tateinheitlichen fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in zwei Fällen gemäß den §§ 222, 13, 52 StGB schuldig.

Der Angeklagte war als Garant zum Schutz des Lebens und der körperlichen Integrität seiner Kinder … vor grundsätzlich jedweder Gefahrenquelle verpflichtet. So wenig diese Garantenstellung auf Grund ihrer konstitutionellen Einzigartigkeit überzeugend in die herkömmliche Garantenstellungsdogmatik integrierbar ist (Kleinherne, Garantenstellung und Notwehrrecht, 3.3.5.1.1) so unbestritten ist sie (Loos, Samson-FS, S. 88: „unzweifelhafteste“ Garantenstellung; vgl. statt vieler nur die Rspr. RGSt 66, 74; 72, 374; BGHSt 7, 272; BGH NJW 1954, S. 847; BGH NStZ 1984, S. 164; BGH StV 1996, S. 31 f. BGH NStZ 2004, S. 94 f.). Der axiomatische Charakter dieser Garantenstellung folgt verknappt dargestellt aus der Natur der Sache und kommt zudem in Art. 2 II 2 und 6 II 1 GG zum Ausdruck (ausführlich hierzu Kleinherne, Garantenstellung und Notwehrrecht, 3.3.5.1.1.2). Im Übrigen müsste man ebenfalls eine Garantenstellung aus Ingerenz, Platzieren des Rasierers, sowie aus Selbstverpflichtung, nach wohl herrschender Dogmatik aus „tatsächlicher Übernahme“, über deren Voraussetzungen im Einzelnen man indes uneins ist ( zur Garantenstellung kraft Selbstverpflichtung im Allgemeinen und der tatsächlichen Übernahme im Speziellen m. w. N. vgl. Kleinherne, Garantenstellung und Notwehrrecht, 3.3.4 und 3.3.5.4)..

Indem der Angeklagte … es unterließ, seine Kinder während des gesamten Badens dergestalt zu beaufsichtigen, dass er stets im Badezimmer persönlich anwesend war, hat er gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in Gestalt der Handlungsform des Unterlassens verstoßen. Maßstabgebend ist hierbei dasjenige Verhalten, das von einem gewissenhaften und besonnenen Angehörigen des konkret betroffenen Verkehrskreises erwartet werden kann (vgl. statt vieler BGH NStZ 1991, S. 30; Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Auflage, § 17, Randnummer 26; Kretschmar, Jura 2000, S. 267 ff.). Maßgeblicher Verkehrskreis sind hier die Eltern von Kleinkindern. Deren permanente persönliche Beaufsichtigung während des Badevorgangs gebot die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Kinder im Alter von vier und sechs Jahren sind grundsätzlich aufgrund der bei diesen altersbedingt nur eingeschränkt vorhandenen Verstandesreife in ihrem Verhalten weder sicher steuerbar noch ist dieses sicher vorhersehbar. Jederzeit kann es zu unvorsichtigen Verhaltensweisen wie dem Klettern auf der Badewanne und einem anschließenden Sturz, welcher zur Bewusstlosigkeit und dann in der Folge zu einem Drohen des Ertrinkens führen kann, kommen. Dies gilt umso mehr bei zwei gemeinsam in der Badewanne befindlichen Kindern. Eine solche Situation ist grundsätzlich dazu angetan, eine besondere Dynamik, sei es durch gegenseitiges Anstacheln, sei es durch Konflikte zwischen den Kindern, zu entfalten. Im hiesigen Fall war die Gefahr der Entwicklung einer solch für die Kinder gefährlichen Situation gar in einem erhöhten Maße wahrscheinlich. Der Angeklagte hatte bereits zuvor Probleme mit der Folgsamkeit des Jungen. Beide Kinder hatten an dem Tatmorgen bereits während des Badens durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie den Anweisungen des Vaters beim Baden nicht unbedingt Folge leisten. So hatten sie zweimalig entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Angeklagten weiteres Wasser in die Badewanne einlaufen lassen. Weiterhin war es bereits beim Beginnen des Badens zu einem badewannenbedingten Konflikt zwischen den beiden Kindern gekommen, in den der Angeklagte eingreifen musste. Zu der im hiesigen Fall realisierten besonderen Gefahr des Stromtodes leistete zudem ein wesentlichen Beitrag, dass der Angeklagte seinen Rasierer, mit dem Stromnetz weiterhin verbunden, auf der Ablage über dem Spiegel in unmittelbarer räumlicher Nähe, maximal 60-80 cm von der Badewanne entfernt, platziert hatte. Dort befand er sich noch während die Kinder badeten. Hierdurch wurde die Gefahr eines Stromtodes der Kinder noch einmal wahrscheinlicher und deren permanente Beaufsichtigung unbedingt notwendig. Gegen die solchermaßen ermittelte Sorgfaltspflicht verstieß der Angeklagte in besonders schwerem Maße. So ließ er seine Kinder nicht lediglich ein paar Augenblicke, welche für einen fatalen Geschehensablauf bereits hinreichend gewesen sein könnten, allein, sondern war wenigstens zehn Minuten abwesend. Mit dem Öffnen eines solch großzügig bemessenen Zeitfensters eröffnete er den Kindern weitreichende Möglichkeiten zu Fehlverhalten mit den hier feststellbaren tragischen Folgen. Der tatbestandsmäßige Erfolg in Gestalt des Stromtodes der beiden Kinder war auch objektiv, das heißt bei einem gewissenhaft besonnen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises, vorhersehbar. Eltern von Kleinkindern, welche die Unberechenbarkeit und die nicht stets unbedingte Folgsamkeit der Kinder kennen, ist es unter Zugrunde-Legen der unmittelbar zuvor bei Formulierung des Sorgfaltspflichtmaßstabes genannten Begebenheit vorhersehbar, dass unbeaufsichtigte Kinder durch ihr Verhalten ein Fallen des Rasierers in die Badewanne verursachen können. Vorliegend war dieses nicht lediglich vorhersehbar, sondern musste sich jedem Verständigen dieses Verkehrskreises geradezu aufdrängen. Dies gilt jedenfalls der konkreten situativen Vorgeschichte mit Konflikten und fehlender Folgsamkeit der Kinder unmittelbar an dem Morgen in der Badewanne in Verbindung mit dem in unmittelbar räumlicher Nähe zur Badewanne befindlichen gewissermaßen griffbereit und funktionsbereit mit dem Stromnetz verbundenen Rasierer.

Bezugspunkt der Vorhersehbarkeit ist nach der zutreffenden Auffassung der Rechtsprechung nur der Erfolg im Endergebnis nicht jedoch der Ablauf der zu diesem im Einzelnen führenden Ereignisse (RG73, 372; BGHSt 12, 77; BGH VRS 16, 33; 17, 37; 22, 367; 24, 212; OLG Köln VRS 20, 356; OLG Hamm VRS 38, 183). Zweifeln müsste man an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen fehlender Vorhersehbarkeit indessen bei solchen Ereignissen, die völlig atypisch und außerhalb einer Lebenserfahrung liegen. Ein solches Ereignis ist vorliegend nicht gegeben. Denn letztlich geht es hier um die Frage, ob vorhersehbar ist, dass die in einer mit Wasser gefüllten Badewanne befindlichen Menschen durch in das Wasser fallende mit dem Stromnetz verbundene elektrische Geräte zu Tode kommen können. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Dass der FI-Schalter aufgrund der baulichen Eigenart von Wohnung und Badewanne im konkreten Fall hier nicht auslöste, ist in diesem Zusammenhang nicht von maßgeblicher Bedeutung. Denn jedem vernünftigen erwachsenen Menschen ist bewusst, dass man auf die beschrieben Art und Weise, elektrische Geräte im Badewannenwasser, zu Tode kommen kann. Dagegen ist nicht sicher erwartbar, dass in jeder Wohnung und in jeder konkreten Situation stets technische Vorkehrungen getroffen worden sind, die einen solchen Stromtod in der Wanne zu verhindern vermögen.

Wie bereits festgestellt ist im hiesigen Fall dem Angeklagten ein strafbewährtes Unterlassen zur Last zu legen. Denkbar ist indessen, den strafrechtlichen Vorwurf auch an das Erlauben des Badens oder an das Platzieren des angeschlossenen Rasierers auf der Ablage über dem Spiegel in der Nähe der Badewanne zu knüpfen. Bei den letztgenannten Verhaltensweisen handelt es sich um ein Tun, sodass vorliegend dieses vom Unterlassen abzugrenzen ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass jedem fahrlässigen Verhalten zu eigen ist, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unterlassen worden ist. Auf dieses Unterlassen ist selbstverständlich nicht im Rahmen der besagten Abgrenzung abzustellen, da sonst bei Fahrlässigkeitsvorwürfen stets zugleich die Handlungsform des Unterlassens festzustellen wäre. Wie Tun vom Unterlassen abzugrenzen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung sei ein Tun anzunehmen, wenn Energie in eine bestimmte Richtung aufgewendet werde (sogenanntes Energieeinsatzkriterium; zurückgehend auf Karl Engisch, Festschrift für Wilhelm Gallas, 1904, S. 170; Otto, Strafrecht Allgemeiner Teil, 9/2; Schlüchter, JuS 1976, 795). Einer weiteren Meinung zufolge stelle ein Verhalten ein Tun dar, wenn es kausal für einen Erfolg im Sinne einer gesetzmäßigen Bedingung gewesen sei (Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, S. 603 sowie LK-Jescheck, vor § 13, Randnummer 83; Samson, Welzel-Festschrift, 1974, S. 595; Stoffers, GA 1993, 262 ff.). Die Rechtsprechung wiederum scheidet unter Zustimmung von Teilen der Literatur Tun vom Unterlassen auf Grundlage einer normativen Betrachtung. Entscheidend sei danach, wo der Schwerpunkt des Vorwurfs beim Täterverhalten zu sehen sei (BGHSt 6, 59; BGH NStZ 1999, 607; NStZ 2003, S. 657, NStZ 2005, 447, NStZ-RR 2006, S. 174; aus der Literatur beispielsweise Wessels-Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, Randnummer 700 mit weiteren Nennungen). Der letztgenannten Auffassung ist hier Vorzug zu geben. Für sie spricht bereits, dass sie sich offen dazu bekennt, dass oftmals, insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten, eine Vielzahl von Verhaltensweisen als Anknüpfungspunkte in Betracht kommen, aus denen dann normativ eine auszuwählen ist. Die Kausalitäts- und Energieeinsatztheorien suggerieren dagegen tatsächlich nicht existente Eindeutigkeit bei der zu treffenden Entscheidung. Hierbei ist Eindeutigkeit in dem Sinne zu verstehen, dass man nur eine einzelne Verhaltensweise betrachten müsse und bei dieser die Frage zu beantworten sei, ob Energie eingesetzt beziehungsweise dieses Verhalten für den Erfolg kausal gewesen sei. Wie der hiesige Fall anschaulich vor Augen führt, wird hierbei die entscheidende Frage, nämlich an welche Verhaltensweise überhaupt anzuknüpfen ist, gerade nicht beantwortet. So hat hier der Angeklagte fraglos mit dem Platzieren des Rasierers auf der Ablage Energie eingesetzt und wurde auch kausal für den Tod der Kinder. Gleiches gilt für das zeitlich sogar tatnähere Erlauben des Badens. Wählte man diese Verhaltensweisen aus, gelangte man auf Basis der beiden abgelehnten Theorien jeweils fraglos zu einem Tun. Gerade diese Scheinlösungen offenbaren jedoch die Schwächen der genannten Theorien. Sie verstellen den Blick auf die zunächst vorrangig zu beantwortende Frage, an welche von mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen  strafrechtlich anzuknüpfen ist, suggerieren dadurch eine tatsächlich nicht vorhandene Eindeutigkeit bei der Beantwortung der konkreten Rechtsfrage. Die Rechtsprechung bekennt sich dagegen offen dazu, dass aus mehreren als strafrechtlichen Anknüpfungspunkt in Betracht kommender Verhaltensweise eine bei wertender Betrachtung auszuwählen ist, an die anzuknüpfen ist. Als Kriterium für diesen Auswahlprozess ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit heranzuziehen. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist indes erforderlich, den Auswahlprozess näher darzulegen und zu begründen und nicht dessen Ergebnis lediglich apodiktisch festzustellen. Im vorliegenden Fall ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Unterlassen der Beaufsichtigung der Kinder während des Badens dergestalt, dass der Angeklagte nicht permanent dort vor Ort war, zu erblicken. Hierfür spricht zunächst, dass es sich um die dem Taterfolg zeitlich am nächsten liegende Verhaltensweise des Angeklagten handelt. Aber auch axiologisch kommt dem letztgenannten Verhalten die entscheidende Bedeutung für den tatbestandlichen Erfolg zu. Dem gegenüber kommen dem Platzieren des Rasierers auf der Ablage und dem Erlauben des Badens untergeordnete Bedeutung zu. Es wären beide Verhaltensweisen durch ein permanentes Beaufsichtigen während des Badens zu kompensieren und der Erfolg letztlich zu vermeiden gewesen. Mit anderen Worten: Das Platzieren des Rasierers und das Erlauben des Bades hätten nicht den Tod der Kinder zufolge gehabt, wenn der Angeklagte diese beim Baden permanent beaufsichtigt und ein Ergreifen des Rasierers durch eines der Kinder verhindert hätte. Dagegen ist nicht an das Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten als ein Tun anzuknüpfen. Hierdurch begibt sich der Angeklagte lediglich der Möglichkeit, die Kinder zu beaufsichtigen und im entscheidenden Moment eingreifen zu können. Im Kern handelt es sich hierbei deshalb um einen Unterlassungsvorwurf in Gestalt der Rechtsfigur der omissio libera in causa.

Ebenso wenig hat sich der Angeklagte eines versuchten Totschlags durch Unterlassen dadurch strafbar gemacht, dass er annahm, seine Kinder seien noch am Leben gewesen, als er in die Wohnung zurückkehrte und gleichwohl aus Angst vor Strafverfolgung von einem Ziehen derselben aus der Badewanne Abstand nahm. Da der genaue Todeszeitpunkt nicht feststellbar war, ist zugunsten des Angeklagten unter Anwendung des Zweifelsatzes davon auszugehen, dass seine Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits tot waren. Der Angeklagte handelte hierbei jedoch nicht mit dolos eventualis. Selbst wenn man ein intellektuelles Vorsatzelement bejahte, indem man feststellte, dass der Angeklagte bei Rückkehr in die Wohnung die konkrete Möglichkeit sah, dass seine Kinder noch leben und durch ein Ziehen derselben aus der Wanne durch ihn - im Gegensatz zu den Rettungsbemühungen der unmittelbar durch den Angeklagten verständigten Rettungssanitäter und Rettungsärzte - hätten gerettet werden können, wofür es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten fehlt, müsste man jedenfalls ein voluntatives Vorsatzelement verneinen. So verlangt die Rechtsprechung für die Annahme von bedingtem Vorsatz neben dem Erblicken der konkreten Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung durch den Täter zugleich dessen billigende Inkaufnahme im Gegensatz zu einem Tatsachen basierten Vertrauen auf das Ausbleiben des dem Täter unerwünschten Erfolges (vgl. BGH NStZ 1988, S. 175; BGH NJW 2012 S. 15, 24 ff.). Anhaltspunkte für ein solches voluntatives Vorsatzelement liefert der Angeklagte allenfalls mit seiner Einlassung, er habe die Kinder nicht aus der Wanne gezogen, um sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen sprechen indes beredt und entscheidend gegen die Annahme eines billigenden Inkaufnehmens des Todes seiner Kinder. Der Verzicht auf das Hinausziehen aus dem Wasser unter gleichzeitigem Deaktivieren des FI-Schutzschalters und Verständigen der Rettungskräfte stellt kein solch gefährliches Verhalten des Angeklagten dar, dass er nicht mehr auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges ernsthaft vertrauen durfte. Vielmehr streiten sowohl das intakte Verhältnis des Angeklagten zu seinen Kindern und sein Bemühen um Intensivierung des Kontaktes zu diesen, als auch das soeben beschriebene Nachtatverhalten dafür, dass ihm kaum etwas so unerwünscht war, wie der Tod seiner beiden Kinder. Zu Recht weist die Rechtsprechung daraufhin hin, dass die Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (BGH 5 StR 320/06, zitiert nach Juris), wobei es sich auch dort um einen Fall des Unterlassens handelte. Dass der Angeklagte diese besondere Hemmschwelle überschritten hatte, lässt sich in Ansehung seines Vor- und Nachtatverhaltens seinen Kindern gegenüber nicht feststellen.

V.

Der tatbestandliche Erfolg war für den Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation vorsehbar und vermeidbar. Er hätte in Aufwenden der im Umgang mit seinen Kindern erforderlichen Sorgfalt und Aufsicht erkennen können, dass er seine Kinder in der vorstehend festgestellten Situation einschließlich ihres Vorgeschehens nicht für wenigstens zehn Minuten alleine im Badezimmer baden lassen durfte. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Kinder währenddessen zu beaufsichtigen und den Rasierer vom Stromnetz zu trennen und an einen sicheren Ort zu legen. Ihm war bewusst, dass es beim Baden im Wasser tödliche Unfälle aufgrund von in das Wasser geratener elektrischer Geräte ereignen können.

Die zu bildende Strafe ist dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen, der von fünf bis 360 Tagessätze Geldstrafe reicht oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünf Jahre vorsieht.

Von der in § 13 II StGB eröffneten Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 49 I StGB hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Eine solche hat bereits nach Gesamtwürdigung aller auf den jeweiligen vertypten Milderungsgrund bezogen Umstände (so Lackner/Kühl, StGB, § 49, Rn. 4; Jescheck/Weigend, AT, § 83 VI 2; a. A. die Ansicht d. Rspr., u. a. BGHSt 7, 28; 16, 351; NJW 1998, 3061: Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände) nicht zu erfolgen. Die fakultative Strafmilderung des § 13 II StGB beruht auf der nachvollziehbaren Annahme, dass bloßes Untätigbleiben regelmäßig weniger kriminelle Energie erfordert, als aktives Tun, und damit auf Grund des geringeren Unrechts- und Schuldgehaltes weniger strafwürdig erscheint. Im Falle der - der hier gegebenen - unbewussten Fahrlässigkeit kann diese Prämisse hingegen nur eingeschränkt Geltung beanspruchen. Im Gegensatz zum sich bewusst fahrlässig oder gar vorsätzlich Verhaltenden ist der unbewusst fahrlässig Handlende, der also die objektiv erkennbare Möglichkeit des Erfolgseintritts als Folge seines Verhaltens nicht erkannt hat, der Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht gewahr. Dann aber handelt er aber auch nicht bewusst einer erkannten Möglichkeit des Erfolgseintritts zu wider und überwindet daher - im Tun wie im Unterlassen - auch keine Hemmschwelle. Während der vorsätzliche bzw. bewusst fahrlässige Begehungstäter gegenüber dem Unterlassungstäter grundsätzlich erhöhte kriminelle Energie im Sinne eines Handlungsunrechtes deshalb aufwendet, weil er sehenden Auges durch positives Tun aktiv zum erkannten möglichen Erfolgseintritt beiträgt, ist dem unbewusst fahrlässigen Täter dieser Vorwurf - beim Tun wie Unterlassen - nicht zu unterbreiten. Die unbewusst fahrlässige Begehung erfordert gegenüber dem Unterlassen gerade kein Überwinden einer erhöhten Hemmschwelle, da der Begehungs- wie Unterlassungstäter des Hemmnisses „Möglichkeit des Erfolgseintrittes“ nicht gewahr ist. Daher erscheint bereits a priori äußerst zweifelhaft, ob unbewusst fahrlässiges Unterlassen tatsächlich weniger schwer wiegt als ein entsprechendes Tun (in dieser Richtung Schönke/Schröder-Stree/Bosch, 29. Aufl., § 13, Rn. 64: Wer fahrlässig vergesse, das Erforderliche zu tun, verdiene in der Regel keine mildere Beurteilung als derjenige, der fahrlässig etwas Falsches tue).

Jedenfalls im konkreten Fall kommt dem fahrlässigen Unterlassen des Angeklagten kein gegenüber einem entsprechenden Tun geringerer Unrechts- und Schuldgehalt zu. Dies folgt bereits aus der Betrachtung der ausschließlich unterlassungsbezogenen Gesichtspunkten (nur diese seien nach einer restriktiveren Ansicht bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 13 II, 49 I StGB beachtlich: vgl. nur Lackner/Kühl, § 13, Rn. 18,). Denn die verletzte Verhaltenspflicht, Beaufsichtigen der Kleinkinder während des Badens, verlangt vom Angeklagten nicht mehr als den normalen Einsatz rechtstreuen Verhaltens (Schönke/Schröder-Stree/Bosch aaO). Zugegeben polemisierend könnte man dem Angeklagten vorhalten, das Beaufsichtigen der eigenen Kleinkinder während des Badens sei das „Normalste der Welt“. Zur Erfüllung der Garantenpflicht war hier gerade keine besondere Anstrengung notwendig, ganz zu schweigen von hier auszuschließender Gefährlichkeit oder gar Unzumutbarkeit für den Angeklagten. Die Rettungshandlung ist auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil der Angeklagte hierdurch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise wegen nasser Kleidung, verdächtig erscheinen könnte. Denn das hier erfolgte Untätigbleiben erscheint demgegenüber merklich suspekter.

Bei der Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe sind zu Gunsten des Angeklagten insbesondere seine weitgehend geständige Einlassung neben seiner beruflichen und familiären Integration und dem Zeitablauf seit der Tat, ca. eineinhalb Jahre, zu berücksichtigen. Für ihn streiten weiter das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen und zuvorderst augenscheinlich der tatbedingte Eigenschaden. Als Folge der Taten leidet der Angeklagte nicht bloß unter behandlungsbedürftigen Depressionen, sondern hat zudem den Verlust seiner Kinder zu beklagen. Zu seinen Lasten ist die tateinheitliche Begehung von insgesamt zwei fahrlässigen Tötungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus streitet gegen ihn das hohe Maß seines Fahrlässigkeitsverstoßes: Die Verpflichtung zum Beaufsichtigen seiner Kinder während des Badens hätte sich dem Angeklagten geradezu aufdrängen müssen: Die Zeugin Wagener hatte ihn hierauf nur einen Tag vor der Tat ausdrücklich hingewiesen; mit vier und sechs Jahren waren seine Kinder nach ihrer geistigen und sittlichen Reife nicht im Stande, die Gefahren des Badens zutreffend einzuschätzen; die Kinder waren zudem bereits bei Beginn des Badens in Streit geraten; sie hatten weiterhin sich während des Badens seinen diesbezüglichen Anordnungen, kein Wasser mehr einlaufen zu lassen, widersetzt. Der Angeklagte verstieß gegen die ihm obliegende Verhaltenspflicht in einem besonders schweren Maße, indem er sich nicht nur der sich aus den vorstehenden Gründen aufdrängenden Verhaltensaufforderung widersetzte, sondern darüber hinaus auch noch mit dem in unmittelbarer räumliche Nähe von ihm abgelegten und am Stromnetz angeschlossenen Rasierer eine letale Gefahrenquelle schuf, deren Beseitigung bei badenden Kindern sich ebenfalls wenigstens aufdrängt. Schließlich verstieß der Angeklagte gegen die ihm konkret obliegende Sorgfalt zudem in besonderem Maße, indem er die Kinder nicht bloß wenige Augenblicke, sondern mindestens zehn Minuten alleine ließ. Genügen in der hiesigen Situation bereits wenige unbeaufsichtigte Augenblicke für eine fatale Entwicklung des Geschehens, wird mit einem mindestens zehnminütigen Zeitfenster hierfür großzügig Gelegenheit gegeben. Ein hinreichender oder auch nur nachvollziehbarer Grund für das zehnminütige Allein-Lassen bestand nicht. So entfiel der weitaus überwiegende Teil auf eine gänzlich entbehrliche Fahrt zum Bahnhof. Ursache hierfür war zum einen die Unentschlossenheit des Angeklagten, wie die Rückreise der Kinder nach Hamburg zu bewältigt werden sollte und zum anderen ein Organisationsverschulden mit dem Inhalt, ohne Not nicht bereits zuvor für die vom Angeklagten vorgesehen notwendige Rückreise Vorkehrungen getroffen zu haben. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte sich mit einem Gang in den Keller um Kühlflüssigkeit für sein Fahrzeug nicht jedoch um seine alleine badenden Kleinkinder kümmerte. Schließlich gereicht dem Angeklagten sein Nachtatverhalten zum Nachteil. Obwohl er - unter Anwendung des Zweifelssatzes irrig - annahm, seine Kinder lebten bei seiner Rückkehr in die Wohnung noch, zog er diese nicht augenblicklich oder jedenfalls nach Deaktivieren der Sicherung aus der Badewanne, sondern ließ sie dort weiterhin treiben. Zumindest mitursächlich hierfür war nach eigenem Bekunden des Angeklagten, dass er Angst vor Strafverfolgung hatte, weil er sich verdächtig wähnte, wenn er und seine Kleidung beim Eintreffen von Rettungskräften und Polizei nass wären. Mit anderen Worten: Vor die Alternative gestellt, seine Kinder rettend aus der Wanne zu ziehen oder ein - hierdurch völlig fernliegend - erhöhtes Risiko einer Strafverfolgung zu vermeiden, entschied sich der Angeklagte für Letzteres und damit für sich und gegen eine Rettung seiner Kinder; und dies, obschon er sich seines vorhergehenden fatalen Fehlverhaltens zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war. Tat- und schuldangemessen ist danach unter Berücksichtigung des Erfolgsunrechts eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

VI.

Die Zeugin und Adhäsionsklägerin „X“ hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.216,00 €.

Nach den oben zu II. getroffen Feststellungen hat der Angeklagte es unterlassen, am 10.11.2013 in Kassel seine Kinder beim Baden zu beaufsichtigen. In Abwesenheit des Angeklagten hatte eines seiner beiden Kinder, … oder …, auf im Einzelnen nicht mehr aufklärbarer Art und Weise dafür gesorgt, dass der Rasierer angeschaltet wurde und von der Ablage über dem Spiegel, welche sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Badewanne befindet, in die mit Wasser gefüllte Badewanne geriet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ebenfalls die beiden Kinder in der Badewanne. Dies führte zum Fließen eines Stromes in dem Badewannenwasser, dadurch zugleich in den Körpern der beiden Kinder, was letztlich deren Tod zur Folge hatte. Der Adhäsionsantrag ging am 23.04.2015 bei Gericht ein und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung gestellt.

Damit hat er rechtswidrig und schuldhaft das Leben der Kinder der Nebenklägerin beendet, deren Tod verursach, mithin sich ersatzpflichtig gemäß § 844 I BGB gemacht. Ersatzberechtigt ist die zur Tragung der Beerdigungskosten Verpflichtete Adhäsionsklägerin und Erbin, § 1968 BGB. Für die Beerdigung ihrer Kinder wendete die Adhäsionsklägerin 2.856,00 € für die Grabsteine sowie 360,00 € Friedhofsgebühren auf.

Der der Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten somit zustehende Geldbetrag in Höhe von 3.216,00 € ist in der gesetzlichen Höhe des § 288 Abs. 1 BGB ab Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht am 23.04.2015 zu verzinsen, § 291 BGB in Verbindung mit § 404 Abs. 2 StPO. Da in der vorgenannten Vorschrift bereits der Antragstellung die Wirkung der Klageerhebung beigemessen wird, wird der Adhäsionsantrag nicht erst mit seiner Zustellung beim Angeklagten, sondern durch seine Einreichung bei Gericht rechtshängig.

VII.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 465, 472, 472a StPO, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2 ZPO.