Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 07.07.2015 - Vf. 3-VI-15
Fundstelle
openJur 2015, 12294
  • Rkr:

Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), weil Vorbringen der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Parteiwillen bei Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrags nicht berücksichtigt wurde.

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2014 Az. 5 S 4109/13 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.

2. Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2014 Az. 5 S 4109/13, durch das die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Ausschüttungen einer Gesellschaft verpflichtet wurde, sowie gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 4. November 2014.

1. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich in den Jahren 2002 und 2003 mit 20.000 € als atypisch stille Gesellschafterin an der Rechtsvorgängerin der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin). 3.666,67 € erhielt die Beschwerdeführerin als gewinnunabhängige Ausschüttung zurück. Zum 15. Dezember 2009 wurde die Gesellschaft aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter liquidiert; zur Liquidatorin wurde die Klägerin bestellt.

2. Mit Klage vom 23. Dezember 2012 begehrte die Klägerin vor dem Amtsgericht Rosenheim Rückzahlung der Ausschüttung. Zur Begründung berief sie sich auf § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags, der folgenden Wortlaut hat:

1. Bei der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrages und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt:

d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (…) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswertes verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen bzw. Ausschüttungen) zurückfordern.

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung weder im Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag finde. Am 23. September 2013 fand die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht statt. Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 führte die Beschwerdeführerin u. a. Folgendes aus:

… von einem „Parteiwillen“ zu sprechen, daß § 16 I d Gesellschaftsvertrag auch für den Fall der Liquidation gelten soll, obwohl dieser Fall dort gerade nicht erfaßt [ist], läuft auf eine pure Fiktion hinaus, denn einen solchen Parteiwillen hatte die [Beschwerdeführerin] mit Sicherheit nicht. Sie konnte einen solchen Parteiwillen auch gar nicht haben, da sie sich auf die Regelung, dass § 16 I d Gesellschaftsvertrag für den Fall der Liquidation nicht gilt, verlassen durfte und auch verlassen hat.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Endurteil vom 14. Oktober 2013 ab. § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags betreffe den Fall des vertragsgemäßen Austritts eines Gesellschafters, der hier nicht gegeben sei. Bei einer Liquidation der Gesellschaft ergebe sich eine Anspruchsgrundlage weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung noch aus dem Gesetz.

3. Zur Begründung ihrer Berufung trug die Klägerin vor, § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags sei zumindest analog anwendbar; der Vertrag enthalte insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Berufungserwiderung vom 12. Dezember 2013 demgegenüber geltend, der Gesellschaftsvertrag weise keine Lücke auf, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen wäre. Hierzu führte sie u. a. aus:

Gerade weil die [Beschwerdeführerin] sich mit dem Vertragswerk genau befaßt hat, ist ihr nicht entgangen, daß sie zur Rückzahlung von Entnahmen im Fall der Liquidation nicht verpflichtet sein wird, wohl aber wenn sie auf eigenen Wunsch ausscheidet. Letzteres hat sie als sachgerecht akzeptiert, eine Rückzahlungspflicht im Fall der Liquidation hätte sie nicht akzeptiert, weil sie auf die Liquidation keinen Einfluß hätte nehmen können, sich voll in die Hand der Klägerin begeben hätte und – wie sich jetzt herausstellt – die Folge von deren Mißwirtschaft in vollem Umfang hätte tragen müssen. Wäre daher eine Rückzahlungspflicht bei Liquidation vorgesehen gewesen, hätte die [Beschwerdeführerin] den Vertrag nicht unterzeichnet.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. September 2014 änderte das Landgericht Traunstein das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 3.666,67 € nebst Zinsen. Der Anspruch auf Rückzahlung ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung des § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die nicht durch Heranziehung des dispositiven Rechts, namentlich des § 232 Abs. 2 Satz 2 HGB, geschlossen werden könne, da dies dem mutmaßlichen Parteiwillen widerspreche. Die Beschwerdeführerin habe die Rückzahlungsverpflichtung für den vertraglich geregelten Fall ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft akzeptiert. Sie hätte diese Verpflichtung für den nicht vertraglich geregelten Fall der Liquidation ebenso akzeptiert, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beendigung unwahrscheinlicher gewesen sei als ihr Ausscheiden als Gesellschafterin. Eine interessengerechte Lösung sei ohne eine entsprechende Ergänzung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich. Der Zweck der Regelung zur Rückzahlungspflicht bestehe in der Gleichbehandlung der Gesellschafter und im Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Dieser Gedanke komme auch dann zum Tragen, wenn die Gesellschaft liquidiert werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft besser zu stellen seien als bei ihrem Ausscheiden.

4. Mit ihrer Anhörungsrüge vom 2. Oktober 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe ihren von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag ignoriert, wonach sie eine Rückzahlungspflicht bei Liquidation nicht akzeptiert habe und auch nicht akzeptiert hätte. Wäre dieses in erster wie in zweiter Instanz erfolgte Vorbringen berücksichtigt worden, hätte das Landgericht von dem feststehenden wirklichen Willen der Beschwerdeführerin ausgehen müssen, der Vorrang gegenüber einem mutmaßlichen Willen habe.

Das Landgericht wies die Anhörungsrüge mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 4. November 2014 zurück. Die Beschwerdeführerin habe erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht, dass sie bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung den Willen gehabt habe, die Ausschüttungen bei Liquidation nicht zurückzuzahlen. Mit diesem verspäteten Vorbringen setze sie sich in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, wonach sie gar keinen Willen gehabt habe. Das Gericht habe daher auf ihren mutmaßlichen Willen zurückgreifen müssen. Der Beschluss wurde am 6. November 2014 an die Beschwerdeführerin abgesandt.

II.

1. Mit ihrer am 5. Januar 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör werde durch das landgerichtliche Urteil verletzt, weil das Gericht den unstreitigen und damit bindenden Parteivortrag außer Acht gelassen habe, wonach die Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Liquidation definitiv nicht akzeptiert habe und auch nicht akzeptiert hätte. Dieser prozessentscheidende Sachvortrag zur Schlüsselfrage des Prozesses könne der Kammer nicht entgangen sein. Trotzdem verliere sie dazu kein Wort. Damit sei der Beweis geführt, dass das Gericht seiner Verpflichtung, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht einmal in Ansätzen nachgekommen sei. Hätte es den Vortrag berücksichtigt, hätte es vom feststehenden wirklichen Willen der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssten sich derartige Rückzahlungsansprüche eindeutig und nicht nur analog aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Die Beschwerdeführerin werde durch das Urteil zugleich willkürlich behandelt.

In der Entscheidung über die Anhörungsrüge habe das Landgericht den Verfassungsverstoß vertieft, anstatt ihn zu korrigieren. Von einer Änderung des Parteivortrags im Berufungsverfahren könne keine Rede sein. Selbst wenn der Vortrag in zweiter Instanz neu gewesen wäre, hätte er, da unstreitig, nicht nach § 531 ZPO zurückgewiesen werden dürfen.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich unbegründet.

III.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat der erste Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs am 18. März 2015 eine einstweilige Anordnung erlassen. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 € wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2014 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eingestellt; ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Deutsche Postbank AG wurde aufgehoben. Gegen diese ihrem Bevollmächtigten am 20. März 2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 7. April 2015, dem Dienstag nach Ostern, Widerspruch eingelegt.

IV.

1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Sie hat mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) Erfolg.

a) Der Verfassungsgerichtshof überprüft Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 18.11.2014 – Vf. 64-VI-14 – juris Rn. 21; vom 25.11.2014 – Vf. 21-VI-14 – juris Rn. 23).

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 7.10.2014 – Vf. 110-VI-13 – juris Rn. 17). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des Landgerichts Traunstein nicht gerecht.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Auffassung vertreten, dass sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag kein Anspruch der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen ergebe. Es ist insoweit vielmehr von einer Regelungslücke ausgegangen und hat deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommen. Nach Auffassung des Landgerichts ist § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags, der bei Austritt eines Gesellschafters die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen durch die Gesellschaft ermöglicht, auf den Fall der Liquidation der Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Es führt in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin hätte eine solche Rückzahlungsverpflichtung akzeptiert, stellt also auf den mutmaßlichen Parteiwillen ab.

Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur muss die ergänzende Vertragsauslegung den Grundsatz der Privatautonomie und der Vertragstreue respektieren und darf nicht zu einer freien richterlichen Rechtsschöpfung ausufern. Insbesondere darf das Ergebnis der ergänzenden Auslegung nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen stehen (BGH vom 1.2.1984 BGHZ 90, 69/77; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 157 Rn. 55; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 7 ff.; jeweils m. w. N.). Zu diesen Gesichtspunkten hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungserwiderung vom 12. Dezember 2013 u. a. ausgeführt, der Vertrag weise keine Lücke auf, die durch ergänzende Auslegung zu schließen sei; wäre eine Rückzahlungspflicht bei Liquidation vorgesehen gewesen, hätte sie den Vertrag nicht unterzeichnet. Damit hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags auf den Fall der Liquidation im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Willen bei Abschluss des Vertrags stehen würde. Vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus kam diesem Vorbringen im Berufungsverfahren zentrale Bedeutung zu. Denn bevor es Feststellungen zu einem mutmaßlichen Parteiwillen als Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung trifft, hätte es sich mit dem vorgetragenen tatsächlichen Parteiwillen auseinandersetzen müssen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte es gegebenenfalls begründen müssen, aus welchen verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen es den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin als nicht entscheidungserheblich oder nicht durchgreifend erachte. Da die Urteilsgründe insoweit keine Ausführungen enthalten, liegt es nahe, dass das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat.

c) Durch die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 4. November 2014 über die Anhörungsrüge wird die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht geheilt.

In diesem Beschluss bekräftigt das Landgericht, dass für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags auf den mutmaßlichen Willen der Beschwerdeführerin abzustellen sei. Es legt in der Entscheidung über die Anhörungsrüge zwar – anders als im angegriffenen Urteil – auch dar, warum es den Vortrag der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Parteiwillen nicht als entscheidungsrelevant erachtet hat. Die Überlegungen, auf die sich das Landgericht insoweit stützt, sind jedoch nicht tragfähig.

aa) Die Auffassung des Landgerichts, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Parteiwillen sei widersprüchlich, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdeführerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30. September 2013 in erster Instanz vortrug, sie habe „einen solchen Parteiwillen“ nicht gehabt, bezog sich dies auf eine andere fachgerichtliche Entscheidung, in der das Landgericht München II davon ausgegangen war, dass § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags auch für den Fall der Liquidation gelten solle. Dass die Beschwerdeführerin damit ihren einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung entgegenstehenden Willen geltend machen wollte, wird durch ihre weiteren Darlegungen im Schriftsatz vom 30. September 2013 bestätigt. Sie führt dort ausdrücklich aus, sie habe sich darauf verlassen, dass die genannte Vertragsregelung für den Fall der Liquidation nicht gelte. Für die Einschätzung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, „dass sie keinen wirklichen Willen hatte“, findet sich daher in den Formulierungen des genannten Schriftsatzes keine Grundlage.

In der Berufungserwiderung vom 12. Dezember 2013 hat die Beschwerdeführerin u. a. vorgetragen, sie habe sich mit dem Vertragswerk vor der Unterzeichnung genau befasst; deshalb sei ihr nicht entgangen, dass sie zur Rückzahlung von Entnahmen im Fall der Liquidation nicht verpflichtet sein würde; eine solche Rückzahlungspflicht hätte sie nicht akzeptiert, den Gesellschaftsvertrag also nicht unterschrieben. Dabei handelt es sich um eine Vertiefung des oben dargestellten Vorbringens im Schriftsatz vom 30. September 2013; für einen Widerspruch hierzu sind keine Anhaltspunkte erkennbar.

bb) Die weitere, nicht näher ausgeführte Begründung, der Vortrag zum tatsächlichen Parteiwillen sei gemäß § 531 ZPO präkludiert, lässt die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ebenso wenig entfallen.

Zwar mag es sich insoweit um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz gehandelt haben, da der Schriftsatz vom 30. September 2013 erst nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 23. September 2013 bei Gericht eingereicht wurde und nicht nachgelassen war (vgl. §§ 156, 283 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat jedoch in ihrer Anhörungsrüge zu Recht darauf hingewiesen, dass § 531 Abs. 2 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf neues unstreitiges Parteivorbringen nicht anwendbar ist (BGH vom16.10.2008 NJW 2009, 685; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 531 Rn. 1). Das Landgericht setzt sich weder mit dieser Rechtsprechung auseinander noch legt es dar, inwiefern die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Vortrag zum tatsächlichen Parteiwillen sei nicht bestritten worden, unzutreffend sein könnte. Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob einer der in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Fälle gegeben und daher neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zuzulassen war. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge enthält daher auch keine nachvollziehbare Begründung für die Anwendung der Präklusionsbestimmung.

d) Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht eine für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es deren Vorbringen zum tatsächlichen Parteiwillen in nachvollziehbarer Weise erwogen hätte. In diesem Zusammenhang ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs darüber zu befinden, ob die Auffassung des Landgerichts, der Parteiwille der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung der Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen von Bedeutung, einfachrechtlich zutreffend ist. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den insoweit vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwänden zu befassen.

2. Auf die weitere Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV kommt es damit nicht mehr an.

3. Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 24. September 2014 wird dessen Beschluss vom 4. November 2014 über die Anhörungsrüge gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102/103; vom 2.4.2015 – Vf. 72-VI-13 – juris Rn. 87).

V.

Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Widerspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 2015 erledigt.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).