VG München, Beschluss vom 25.02.2015 - M 6a K 14.4699
Fundstelle
openJur 2015, 12224
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ... unter Beiordnung von Rechtsanwalt A..., A..., wird abgelehnt.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 43,96 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte führte den Kläger – nach Meldedatenabgleich und ... Schreiben hierzu an ihn im Jahr 2013 (ausweislich der sog. Hystorie-Aufstellung in der Akte des Beklagten, Bl. 7 ; die Schreiben selbst sind in der dem Gericht vorgelegten Akte nicht enthalten) – seit Januar 2014 als privaten Rundfunkbeitragsschuldner für eine Wohnung unter der Beitragsnummer ..., zunächst unter der Adresse A...weg ..., B..., und ab dem ... Februar 2014 unter der aktuellen Adresse B...Allee ..., A...

Nach einem Hinweisbrief auf eine Direktanmeldung (vom ...01.2014; vgl. ebenfalls Bl. 7 der Akte des Beklagten) bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 (noch an die vorherige Adresse: A...weg ..., B...) dessen Anmeldung seit Januar 2014, nachdem der Kläger auf vorherige Schreiben nicht geantwortet hatte. Der Beklagte bat um Mitteilung, falls die Wohnung des Klägers bereits unter dem Namen eines Mitbewohners angemeldet sein sollte. Hierzu wurde ggf. zur Mitteilung des Namens und der Beitragsnummer des Beitragszahlers aufgefordert. Hierauf und auch nach Zahlungsaufforderungsschreiben vom ... März 2014 erfolgte zunächst keine Reaktion des Klägers. Auf eine Zahlungserinnerung vom ... Mai 2014 hin (an die aktuelle Adresse: B...Allee ..., A...) teilte der Kläger dann mit Schreiben vom ... Mai 2014 mit, dass er im Haushalt seiner Mutter lebe, die ihre Rundfunkbeiträge entrichte. Den Namen der Mutter, deren Beitragsnummer und den konkreten Zeitpunkt seines Einzugs nannte er in diesem Schreiben nicht. Dennoch teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom ... August 2014 die Abmeldung des Beitragskontos mit Ablauf des Monats Mai 2014 mit. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Beitragskonto bis einschließlich Mai 2014 einen offenen Betrag von a... EUR aufweise, den der Kläger überweisen solle. Nachdem der Kläger nicht zahlte, setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 für den Zeitraum vom ... Januar 2014 bis ... März 2014 einen Betrag von b... EUR, bestehend aus c... EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und d... EUR Säumniszuschlag, fest. Das Schreiben enthielt den informatorischen Hinweis, dass die Abmeldung des Beitragskontos ab Juni 2014 vermerkt sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

Nachdem der Kläger auch danach nicht zahlte, setzte der Beklagte mit weiterem Festsetzungsbescheid vom ... Oktober 2014 für den Zeitraum vom ... April 2014 bis ... Mai 2014 einen Betrag von e... EUR, bestehend aus f... EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und d... EUR Säumniszuschlag, fest.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Oktober 2014, erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Oktober 2014 mit dem Antrag, diesen aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen eigenen Haushalt führe. Er lebe im Haushalt seiner Mutter, die die Rundfunkbeiträge für diesen Haushalt auch entrichte. Eigene Rundfunkgeräte habe der Kläger ohnehin nicht. Damit bestehe keinerlei Rechtsgrundlage für eine „Gebührenerhebung“ gegen den Kläger. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom ... Mai 2014 auf diese Situation hingewiesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte für diesen mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 außerdem, diesem für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn, den Bevollmächtigten, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Kläger gehe derzeit keiner Einkommenstätigkeit nach, habe aber auch keinerlei Sozialleistungen beantragt und erhalte keine. Er lebe im Haushalt der Mutter und werde von dieser, soweit es die Lebenshaltung betreffe, versorgt. Der Kläger besitze kein Konto. Beigefügt war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom ... Oktober 2014.

Mit Schriftsatz vom ... November 2014 teilte der Bevollmächtigte des Klägers auf gerichtliche Anfrage hin „B...“ als den Namen der Mutter des Klägers und eine Beitragsnummer hierzu mit. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Dezember 2014 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers ebenfalls nach gerichtlicher Anfrage eine von der Mutter des Klägers ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom ... November 2014.

Der Beklagte übersandte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, bei Gericht vorab per Telefax eingegangen am ... Januar 2015, seine Akten betreffend den Kläger und dessen Mutter (Beitragsnummer ...) und teilte mit, dass das Beitragskonto des Klägers mit der Nummer ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht storniert worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei damit gegenstandslos. Das Verfahren sei damit erledigt. Einer Erledigungserklärung stimmt er mit dem Antrag zu, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das entspreche billigem Ermessen, weil die Klage unbegründet gewesen sei und der Kläger ein Klageverfahren durch eine rechtzeitige und vollständige Reaktion auf die zahlreichen Anfragen des Beklagten ohne weiteres hätte vermeiden können. Der Kläger sei aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV angeschrieben worden. Nachdem er auf ... Schreiben nicht reagiert gehabt habe, sei schließlich unter dem ... Februar 2014 die Direktanmeldung bestätigt worden. Auch auf die Zahlungsaufforderung vom ... März 2014 habe er nicht reagiert. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger gesondert beitragspflichtig sei. Erst nach der Zahlungserinnerung vom ... Mai 2014 habe der Kläger dann im Brief vom ... Mai 2014 mitgeteilt, er wohne mit seiner Mutter zusammen, die bereits Rundfunkbeiträge entrichte. Der Beitragsservice habe daraufhin im Schreiben vom ... August 2014 die Abmeldung des Beitragskontos zum Ablauf des Monats Mai 2014 bestätigt. Dieses Vorgehen sein rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 2 RBStV ende die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehabe der Wohnung ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich (§ 8 Abs. 2 RBStV) angezeigt worden sei. Gemäß § 8 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 RBStV seien bei der Abmeldung der Abmeldegrund und die Beitragsnummer des bereits angemeldeten Beitragsschuldners anzugeben. Da der Kläger weder den vollständigen Namen noch die Beitragsnummer seiner Mutter genannt habe, hätte der Beklagte die Abmeldung gar nicht durchführen müssen. Wenn er dies dennoch tue, so stelle dies reine Kulanz dar. Wenn der Beklagte nunmehr sogar das Konto storniere, so sei auch dies reine Kulanz. Der Beklagte habe sich damit nicht etwa freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben oder gar eine Rechtspflicht anerkannt.

Der Bevollmächtigte des Klägers wies mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 darauf hin, dass der Kläger nach Darstellung des Beklagten ... anlasslos angeschrieben worden sei. Der Kläger habe die Wohnung seiner Mutter mit bewohnt, die für diese Wohnung den Rundfunkbeitrag leiste. Dies sei für den Beklagten, der auf die hier gegenständlichen Meldedaten uneingeschränkt zugreifen dürfe, ohne weiteres erkennbar gewesen. Sowohl die Mutter des Klägers als auch der Kläger persönlich seien in dieser Wohnung ordnungsgemäß gemeldet. Für die Mutter werde auf Seiten des Beklagten seit langem ein Beitragskonto geführt, was für den Beklagten bei ordnungsgemäßer und gewissenhafte Datenverwaltung auch ohne weiteres erkennbar sei. Weiter führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass für den Beklagten ... Veranlassung bestanden habe, die Erforderlichkeit einer Anfrage an den Kläger erneut zu prüfen, wenn der Kläger auf die ersten ... Anfragen des Beklagten nicht reagiert habe, was jedoch offenkundig nicht einmal der Fall gewesen sei. Denn andernfalls wäre die hier in Ansatz gebrachte Doppelerhebung von Rundfunkgebühren für einen Haushalt erkennbar geworden. Der Beklagte habe sowohl den Kläger als auch das Gericht von der Kenntnis der Beitragsverpflichtung der Mutter und damit von der fehlenden Beitragsverpflichtung des Klägers im Unklaren gelassen.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, bei Gericht eingegangen am ... Januar 2015, erklärte der Bevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit – unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast – für erledigt. Das erledigende Ereignis – die Abstandnahme des Beklagten von der streitgegenständlichen Forderung – sei erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser bereits Monate vor Klageeinreichung Kenntnis davon gehabt habe, dass der Kläger nicht beitragsverpflichtet gewesen sei. Zur Klärung des Sachverhalts habe der Kläger ohne Verpflichtung hierzu so weitgehend mitgewirkt, der der Beklagte den Sachverhalt – Beitragsleistungen durch die die gleiche Wohnung bewohnende Mutter des Klägers – habe eruieren können.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Februar 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers noch mit, dass dieser seinen Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalte. Außerdem bekräftigte er insbesondere noch, dass das erneuerte System der „Gebührenerhebung“ dazu führe, dass jeder Haushalt zur Kasse gebeten werde. Bereits hierfür seien verwandtschaftliche Beziehungen der Haushaltsmitglieder nicht erforderlich. Dass in dem Haushalt des Klägers jemand lebe, der regelmäßig Rundfunkgebühren entrichte, sei für den Beklagten bei geordneten Verwaltungsverhältnissen unschwer erkennbar gewesen. Von daher wäre es bereits gar nicht darauf angekommen ob es sich bei Frau B... um die Mutter des Klägers handelt. Dennoch habe der Beklagte seit dem Schreiben des Klägers vom ... Mai 2014 zusätzlich die Information gehabt, dass der Kläger mit seiner Mutter zusammen wohne, die bereits Rundfunkgebühren entrichte. Der „Erlass“ der zu Unrecht erhobenen Gebühren wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt angezeigt gewesen. Trotz dieser Kenntnisse habe der Beklagte den Kläger in das vorliegenden Klageverfahren genötigt, dessen Kosten die wissentlich zu Unrecht beanspruchte, weil bereits entrichtete Gebührenlast erheblich übersteige. Dem Beklagten stehe es nicht zu, verliehene Machtbefugnisse einzusetzen, um nachlässige Adressaten seiner unnötigen Anfrage zu pönalisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Akten zum Kläger (Beitragsnummer ...) und zu dessen Mutter (Beitragsnummer ...) ergänzend verwiesen. Aus der Beitragsakte zur Mutter des Klägers ist insbesondere zu entnehmen, dass diese zuvor seit April 1992 als private Rundfunkteilnehmerin geführt wurde, ursprünglich unter dem Namen „C...“ (bis ...5.2013) und anscheinend zumindest seit Mai 1997 unter der Adresse „B...Allee ..., A...“. Außerdem findet sich in der Akte zur Mutter des Klägers ein Antwortformular (zu einem Schreiben vom ...9.2010) betreffend einen „D...“ unter der Anschrift „B...Allee ..., A...“, der darin mitteilte, dass er bei seiner Mutter wohne und sie die Gebühren zahle. Dieser gab die Beitragsnummer ... an. Hierzu findet sich noch eine handschriftliche Bestätigung von Frau B... vom ... September 2010, dass ihr „Sohn D...“ in ihrer Wohnung wohne und sie bereits Rundfunkgebühren zahle. Ein Hinweis auf den Kläger ist der Akte zu dessen Mutter nicht zu entnehmen.

II.

Nach § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheidet der Berichterstatter bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers ist zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen.

1.1 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt dabei nicht erst dann vor, wenn der erfolgreiche Ausgang des Prozesses gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt zur Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit hiervon. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern.

1.1.1 Nach der dem Gericht vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom ... Oktober 2014 kann er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dennoch bereits deswegen unbegründet, weil er einen Anspruch auf unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf gegenüber seiner Mutter hat, was sich aus deren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom ... November 2014 und den hierzu beigegebenen Unterlagen ergibt.

1.1.2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zudem unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und daher selbständig tragend deswegen unbegründet, weil die Klage vom ... Oktober 2014 gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... Oktober 2014 zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Aussicht auf Erfolg bot.

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er setzte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum April 2014 und Mai 2014 sowie einen Säumniszuschlag fest.

Der Beklagte hat den Kläger zunächst rechtlich zutreffend als eigenständig zur Leistung von Rundfunkbeiträgen verpflichteten Wohnungsinhaber angesehen, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV –. Denn nach Kenntnis der melderechtliche Daten zum Kläger im Wege des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV hatte der Beklagte diesen in zulässiger Weise als privaten Rundfunkbeitragsschuldner angemeldet und ihm die Beitragsnummer ... zugeteilt, weil der Kläger auf keines der ... vor dem Schreiben vom ... Februar 2014 an ihn gerichteten Schreiben reagiert hatte. Jedenfalls im Schreiben vom ... Februar 2014 hat der Beklagte den Kläger (nochmals) aufgefordert, ggf. einen ebenfalls in dessen Wohnung lebenden und bereits den Rundfunkbeitrag entrichtenden Beitragsschuldner unter Nennung von dessen Beitragsnummer mitzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass das Schreiben vom ... Februar 2014 auch noch an die vorherigen (Melde-) Adresse des Klägers gerichtet war.

Ein Zugang dieser Schreiben wurde im Übrigen auch gar nicht bestritten. Vielmehr lässt der Kläger vortragen, er habe keine Verpflichtung gehabt, auf die Schreiben zu reagieren. Eine solche rechtliche Verpflichtung ist für Wohnungsinhaber, die vor dem 1. Januar 2013 nicht nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – als private Rundfunkteilnehmer gemeldet waren, zwar nicht aus § 14 Abs. 1 RBStV zu entnehmen, zumal diese Norm „lediglich“ eine Obliegenheit auferlegt. Diese Norm soll erkennbar der Pflege der Bestandsdaten der Landesrundfunkanstalten dienen. Kommt ein Betroffener einer solchen Obliegenheit nicht nach, so kann dies für ihn rechtliche Nachteile haben. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV enthält jedoch ausdrücklich die Verpflichtung, das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung). Der Kläger wäre also verpflichtet gewesen, solche eine Anmeldung von sich aus vorzunehmen und darin die erforderlichen Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 RBStV mitzuteilen. Nachdem er dies nicht getan hat, blieb dem Beklagten nichts anderes übrig, als den Kläger aufgrund der Meldedaten direkt anzumelden.

Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte nicht etwa ungehinderten Zugriff auf die Register der Meldebehörden hat. Nach § 14 Abs. 9 RBStV übermittelt(e) vielmehr die jeweilige Meldebehörde zu einem bestimmten Stichtag die gesetzlich vorgegebenen Daten einmalig in einer bestimmten standardisierten Form. In den dabei zu übermittelnden Daten sind allenfalls „Angaben zur Lage der Wohnung“ enthalten, wenn solche bei der Meldebehörde „vorhanden“ sind (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV) und mit übermittelt werden. Das bedeutet, dass der Beklagte keine andere Möglichkeit zur Klärung der Frage, ob unter einer Adresse gemeldete Personen gemeinsam Inhaber ein und derselben Wohnung sind, hat, als bei diesen Personen nachzufragen. Wird ihm hierzu keine Antwort erteilt, so kann und muss er bis auf Weiteres davon ausgehen, dass jeder der mitgeteilten volljährigen Personen selbst Inhaber einer eigenen Wohnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV und damit Rundfunkbeitragsschuldner nach § 2 Abs. 1 RBStV ist. Zahlen betreffende Personen dann trotz Zahlungsaufforderung und Zahlungserinnerung die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht, so hat der Beklagte nach § 10 Abs. 5 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge (zzgl. eines Säumniszuschlags) mittels Festsetzungsbescheid festzusetzen.

Möchte ein vom Beklagten als privater Rundfunkbeitragsschuldner angesehener Inhaber einer Wohnung Rundfunkbeiträge deshalb nicht entrichten, weil ein anderer Inhaber derselben Wohnung diese schon entrichtet, so hat(te) er dazu zwei Möglichkeiten. Erstens kann bzw. konnte solch ein Inhaber einer Wohnung frühzeitig von sich aus oder spätestens nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten den anderen bereits zahlenden Inhaber der Wohnung benennen. Oder er ist zweitens nach Verstreichen lassen dieser Gelegenheit darauf zu verweisen, unter Mitteilung dieses Umstandes nachträglich eine „Abmeldung“ dergestalt vorzunehmen, dass er in (jedenfalls analoger) Anwendung des § 8 Abs. 2, Abs. 5 (und dort insbesondere der Nr. 3) RBStV zwar nicht das Ende des Innehabens einer Wohnung, aber das Ende seiner Beitragsschuld (wegen § 2 Abs. 3 RBStV) anzeigt. Macht ein Betroffener von keiner der beiden Möglichkeiten Gebrauch, etwa weil der den Umstand des Zusammenlebens mit einer bestimmten anderen Person der zuständigen Landesrundfunkanstalt gegenüber nicht offenbaren möchte, so verbleibt es bei der Beitragsschuld beider Wohnungsinhaber. Dann kann jedoch auch nicht – etwa nach einem Sinneswandel – später geltend gemacht werden, man habe schon in früheren Zeiträumen keinen Rundfunkbeitrag geschuldet. Vielmehr gilt dann, ebenso wie bei der oben beschriebenen „Abmeldung“, dass die Beitragspflicht erst mit Ablauf des Monats endet, in dem die entsprechende Anzeige erfolgte, § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus all dem, dass der Beklagte den Kläger zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Oktober 2014 zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für April und Mai 2014 heranzog. Denn unstrittig hatte der Kläger bis zu seinem Schreiben vom ... Mai 2014 auf keines der an ihn zuvor – unter zwei verschiedenen Adressen – versandten Schreiben des Beklagten geantwortet. Bei Eingang des Schreibens beim Beklagten noch im Mai 2014 konnte die Beitragspflicht des Klägers als mit Ablauf des Monats Mai 2014 endend angesehen werden (auch wenn – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – der Kläger nicht bereits in diesem Schreiben alle erforderlichen Angaben machte), was der Beklagte auch getan hat. Eine Rückwirkung kommt der Anzeige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV nicht zu. Dem Beklagten war weder aus dem Meldedatenabgleich ersichtlich, ob und ggf. mit wem der Kläger in ein und derselben Wohnung wohnte und seit wann (hierzu enthält im Übrigen auch das Schreiben des Klägers vom ...5.2014 keine konkreten Angaben). Noch hätte der Beklagte aus der Akte der Mutter des Klägers ersehen können, dass beide eine Wohnung gemeinsam innehaben. In der Akte der Mutter der Klägers, die zudem ihren Namen bereits im handschriftlichen Schreiben vom ... September 2010 mit „B...“ angab, findet sich kein Hinweis auf den Kläger. Dort ist lediglich ein anderer Sohn namens „E...“ von der Mutter des Klägers genannt, vom Beklagten zuvor angeschrieben als „D...“. Ein gleichartiges simples Schreiben zur rechten Zeit hätte viel Aufwand bei allen Beteiligten erspart. Die Nachlässigkeit seitens des Klägers, hier nicht erklären aktiv geworden zu sein, muss nun von Rechts wegen zu seinen Lasten gehen. Immerhin hat der Beklagte im Wege der Kulanz das Beitragskonto des Klägers komplett storniert, was dazu führt, dass nicht nur der streitgegenständliche Bescheid vom ... Oktober 2014 gegenstandlos geworden ist, sondern auch der zuvor bereits ergangenen und nicht angefochtene weitere Festsetzungsbescheid vom ... September 2014.

1.2. Da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolglos ist, war dem Kläger auch nicht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sein zur Vertretung bereiter Bevollmächtigter beizuordnen.

1.3 Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

2. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am ... Januar 2015 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hatte bereits zuvor am ... Januar 2015 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte, wie sich aus den Ausführungen unter 1.1.2 ergibt.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –.

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